gestützt auf dungsgesetz v Abs.1 lit.b des Einführungsgesetzes zum Berufsbil- om 14.Januar 2008 (EG BBG)3, beschliesst: Berufs- kundlicher Unterricht
413.311.5
Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren
ALBV
Präambel
Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren 413.311.5
1.10.24 - 126
Verordnung
über die Anforderungen an Lehrpersonen
in Berufsvorbereitungsjahren (ALBV)5
(vom 16.Juni 2014)1, 2
Der Bildungsrat,
Art. 7
Art. 1
Lehrpersonen, die berufskundliche Fächer unterrichten, ver- fügen über:
- eine berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeug- nis sowie über einen Abschluss der höheren Berufsbildung auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten,
- mindestens zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet,
- mindestens zwei Jahre Erfahrung in der betrieblichen Ausbildung von Lernenden,
- eine berufspädagogische Bildung im Umfang von:
. mindestens 20 ECTS-Kreditpunkten bzw. 600 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,
. mindestens 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. Allgemein- bildender Unterricht
Art. 2
Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht ver- fügen mindestens über eine Zulassung zum Schuldienst für die Sekun- darstufe I gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrer- bildung. Zusatz- qualifikationen
Art. 3
Lehrpersonen, die berufliche Orientierung unterrichten, ver-
Art. 1
fügen neben einer Qualifikation gemäss satzqualifikation im Bereich «Beruflich 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstun oder § 2 über eine Zu- e Orientierung» im Umfang von den.
- Deutsch als Zweitsprache5
Art. 4
Lehrpersonen, welche im integrationsorientierten Angebot das Fach Deutsch unterrichten, verfügen neben einer Qualifikation
Art. 2
gemäss Deutsch 300 Ler a. Beru Orienti über einen Abschluss eines zertifizierten Lehrganges in als Zweitsprache im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. nstunden. fliche erung
.311.5 Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren Zusätzliche Begleitung
Art. 5
Personen, welche die zusätzliche Begleitung gemäss § 8 der Verordnung zum EG BBG vom 8.Juli 20094 durchführen, verfügen über eine Zusatzausbildung mit dem Schwerpunkt «Fachkundige individuelle Begleitung» im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lern- stunden.
Art. 6 Ausnahmen darf sie n amtes (Amt 2 Das Amt
Erfüllt eine Person die Anforderungen gemäss §§ 1–5 nicht, ur mit Zustimmung des Mittelschul- und Berufsbildungs- ) eingesetzt werden. entscheidet, ob fehlende Qualifikationen nachzuholen sind.
Nachqualifikationen gemäss Abs.2 sind innerhalb von fünf Jahren nach der Zulassung zum Unterricht nachzuholen und dem Amt zu be- legen. Schluss- bestimmung
Art. 7
Lehrpersonen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Reglements vom Amt für den Unterricht zugelassen wurden, unterstehen in denjeni- gen Fächern, auf die sich die Zulassung bezieht, nicht diesem Regle- ment.
OS 69, 333; Begründung siehe ABl 2014-07-04.
Inkrafttreten: 18.August 2014.
LS 413.31.
LS 413.311.
Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 13.Mai 2024 (OS 79, 224; ABl 2024-05-17). In Kraft seit 1.August 2024.