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413.311.5

Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren

ALBV

Präambel

Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren 413.311.5

1.10.24 - 126

Verordnung

über die Anforderungen an Lehrpersonen

in Berufsvorbereitungsjahren (ALBV)5

(vom 16.Juni 2014)1, 2

Der Bildungsrat,

Art. 7

gestützt auf dungsgesetz v Abs.1 lit.b des Einführungsgesetzes zum Berufsbil- om 14.Januar 2008 (EG BBG)3, beschliesst: Berufs- kundlicher Unterricht

Art. 1

Lehrpersonen, die berufskundliche Fächer unterrichten, ver- fügen über:

  1. eine berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeug- nis sowie über einen Abschluss der höheren Berufsbildung auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten,
  2. mindestens zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet,
  3. mindestens zwei Jahre Erfahrung in der betrieblichen Ausbildung von Lernenden,
  4. eine berufspädagogische Bildung im Umfang von:

. mindestens 20 ECTS-Kreditpunkten bzw. 600 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,

. mindestens 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. Allgemein- bildender Unterricht

Art. 2

Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht ver- fügen mindestens über eine Zulassung zum Schuldienst für die Sekun- darstufe I gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrer- bildung. Zusatz- qualifikationen

Art. 3

Lehrpersonen, die berufliche Orientierung unterrichten, ver-

Art. 1

fügen neben einer Qualifikation gemäss satzqualifikation im Bereich «Beruflich 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstun oder § 2 über eine Zu- e Orientierung» im Umfang von den.

  1. Deutsch als Zweitsprache5

Art. 4

Lehrpersonen, welche im integrationsorientierten Angebot das Fach Deutsch unterrichten, verfügen neben einer Qualifikation

Art. 2

gemäss Deutsch 300 Ler a. Beru Orienti über einen Abschluss eines zertifizierten Lehrganges in als Zweitsprache im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. nstunden. fliche erung

.311.5 Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren Zusätzliche Begleitung

Art. 5

Personen, welche die zusätzliche Begleitung gemäss § 8 der Verordnung zum EG BBG vom 8.Juli 20094 durchführen, verfügen über eine Zusatzausbildung mit dem Schwerpunkt «Fachkundige individuelle Begleitung» im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lern- stunden.

Art. 6 Ausnahmen darf sie n amtes (Amt 2 Das Amt

Erfüllt eine Person die Anforderungen gemäss §§ 1–5 nicht, ur mit Zustimmung des Mittelschul- und Berufsbildungs- ) eingesetzt werden. entscheidet, ob fehlende Qualifikationen nachzuholen sind.

Nachqualifikationen gemäss Abs.2 sind innerhalb von fünf Jahren nach der Zulassung zum Unterricht nachzuholen und dem Amt zu be- legen. Schluss- bestimmung

Art. 7

Lehrpersonen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Reglements vom Amt für den Unterricht zugelassen wurden, unterstehen in denjeni- gen Fächern, auf die sich die Zulassung bezieht, nicht diesem Regle- ment.

OS 69, 333; Begründung siehe ABl 2014-07-04.

Inkrafttreten: 18.August 2014.

LS 413.31.

LS 413.311.

Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 13.Mai 2024 (OS 79, 224; ABl 2024-05-17). In Kraft seit 1.August 2024.