Gegenstand zes zum Bun
DieseVerordnungregeltdenVollzugdesEinführungsgeset- desgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008
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VEG BBG 413.311
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Verordnung
zum EG BBG (VEG BBG)
(vom 8. Juli 2009)1
Der Regierungsrat beschliesst:
1. Teil: Grundlagen
Gegenstand zes zum Bun
DieseVerordnungregeltdenVollzugdesEinführungsgeset- desgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008
(EG BBG)3 mit Ausnahme der § 34b (Berufs-, Studien- und L tungsvereinbarungen und Fina für die Berufs-, Studien- un –26e (Berufsbildungsfonds), 34– aufbahnberatung), 35–40 EG BBG (Leis- nzierung) und 42 EG BBG (Gebühren d Laufbahnberatung). Vollzug und Koordination
Der Vollzug des EG BBG und dieser Verordnung obliegt dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt), soweit keine andere DirektiondesRegierungsrateszuständigistunddieseVerordnungoder eine andere Verordnung des Regierungsrates nichts anderes bestimmt.7
DasAmtunterstütztundkoordiniertdieLeistungserbringungder kantonalen und nicht kantonalen Bildungsinstitutionen mit Leistungs- vereinbarungen.
Es pflegt die Beziehungen zu den Organisationen der Arbeitswelt und Institutionen des Bildungswesens im Bereich der Berufs- und Weiterbildung.
Der Aufsicht des Amtes unterstehen die interkantonalen ,überbetrieblichenKurseundKursefürBerufsbildnerinnen sbildner, die auf dem Gebiet des Kantons durchgeführt wer- den.
Das Amt ist berechtigt, Betriebs- und Kursbesuche durchzufüh- ren oder durchführen zu lassen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Sicherstellung des beruflichen Nachwuchses
Besteht ein öffentliches Interesse an einem Angebot der beruflichen Grundbildung oder der höheren Berufsbildung und ist die Versorgung des Arbeitsmarktes gefährdet, kann der Regierungsrat unter Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt in Ergänzung zur
Lehrstellenförderung gemäss EG BBG weitere Fördermassnah- men ergreifen.
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Als Fördermassnahmen gelten insbesondere:
. Teil: Berufliche Grundbildung
. Abschnitt: Organisationen der Arbeitswelt Zuständige Organisation
Ansprechpartner des Kantons sind die jeweiligen für einen Beruf oder ein Berufsfeld zuständigen Organisationen der Arbeits- welt. Die Bildungsdirektion und das Amt können zusätzlich weitere Organisationen anhören.
. Abschnitt: Berufsvorbereitungsjahre und Vorlehre10
Zuständigkeiten a. legt die Ange
1 Die Bildungsdirektion bote der Berufsvorbereitungsjahre nach Massgabe
von lehr b. k 2 Da a. e Zusa Beru b. e anbi c. s menv Abs. 2 EG BBG einschliesslich der Lerninhalte (Rahmen- plan) fest, annzurWeiterentwicklungderAngebotePilotversuchebewilligen. s Amt rmittelt den Bedarf an Angebotstypen und Angebotsprofilen in mmenarbeit mit den Gemeinden und den Anbietenden der fsvorbereitungsjahre, ntscheidet, welche Angebote gemäss Abs. 1 lit. a der Kanton selbst etet, chliesst mit den staatsbeitragsberechtigten Anbietenden eine Rah- ereinbarung ab.
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Angebot sind in a. schul b. prakt c. betri d. integ 2 DasAmt nicht en a. die a Nachfrag
1 Die Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 5 Abs. 2 EG BBG folgende Angebotstypen gegliedert: isches Angebot, isches Angebot, ebliches Angebot, rationsorientiertes Angebot. kanneinAngebot,dasdenAnforderungengemässAbs.1 tspricht, als Berufsvorbereitungsjahr anerkennen, wenn: nbietende Organisation nachweist, dass eine entsprechende e besteht, und
b. das Angebot einen der Schwerpunkte gemäss Abs. 2 EG BBG aufweist.
DasbetrieblicheAngebotunddieMotivationssemestersindgemäss
Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG)5 zu koordinieren.
1 Die anbietenden Organisationen können Lernende mit erhöhtem Unterstützungsbedarf bei der Lehrstellensuche mit zusätz- licher Begleitung unterstützen. Sie reichen dem Amt für die zusätz- liche Begleitung ein Konzept zur Genehmigung ein.
Die zusätzliche Begleitung umfasst in der Regel eine zusätzliche Lektion pro Woche. Reicht die zusätzliche Begleitung in diesem Um- fang aufgrund der Leistungsschwäche der oder des Lernenden nicht aus,kanndasAmtaufbegründetesGesuchbiszuzweiweitereBegleit- lektionen pro Woche bewilligen.
Die anbietende Organisation und die oder der Lernende schlies- sen eine Lernvereinbarung über die Ziele der zusätzlichen Begleitung ab. Aufnahme- verfahren
1 Die anbietende Organisation prüft, ob Bewerberinnen und Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Sie berücksichtigt dabei die Ergebnisse der in der Volksschule durchgeführten Standort- bestimmungen.
Sie entscheidet über die Aufnahme in ein Berufsvorbereitungs- jahr und die Zuteilung zu einem Angebotstyp.
a.9 Die Gemeinden vereinbaren mit den von ihnen beauftrag- ten anbietenden Organisationen die Einzelheiten des Aufnahmever- fahrens.
Mitteilung dem Bewerbe b.9 1 Die anbietende Organisation teilt der Bewerberin oder r den Entscheid über die Aufnahme mit.
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Zugelassene Lernende werden informiert über:
Vorlehre
Für Vorlehren an Berufsfachschulen gelten §§ 26–32 sinn- gemäss.
. Abschnitt: Berufliche Praxis Bildungs- bewilligung
Der Bewilligungspflicht unterstehen:
antwortliche für die Praktika gemäss dungsverordnung vom 19. November 2003 2 Das Amt erteilt die Bildungsbewilli und personellen Voraussetzungen für d Abs. 2 der Berufsbil- (BBV)4. gung, wenn die betrieblichen ie betriebliche Bildung von Lernenden erfüllt sind. Offene Lehrstellen
Das Amt kann die Lehrbetriebe, die über offene Lehrstellen verfügen, öffentlich bekannt geben. Beratung und Begleitung
Das Amt berät und begleitet die Lehrbetriebe und die Ler- nendensowiedieübrigenAnbietendenderBildunginberuflicherPraxis.
Der Lehrvertrag ist mit dem vom Amt bezeichneten Ver- r abzuschliessen und dem Amt zur Genehmigung einzu- reichen.
Das Amt genehmigt den Lehrvertrag, wenn eine Bildungsbewilli- gungvorliegtunddieübrigengesetzlichenVoraussetzungenerfülltsind.
Verträge über die schulisch organisierte Grundbildung gemäss
, mit denen die Bildung in beruflicher Praxis gegen Schulgeld ver- einbart wird, werden nicht als Lehrverträge genehmigt. Nicht als Schul- geld gelten angemessene Kostenbeiträge für die obligatorischen Lehr- mittel und für das Material.
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Lehrbeginn Berufsfach- entscheidet und der Ber Die Lehre beginnt spätestens bei Unterrichtsaufnahme der und Berufsmaturitätsschulen im Kanton. Über Ausnahmen das Amt nach Rücksprache mit den Lehrvertragsparteien ufsfachschule. Verkürzung oder Verlängerung der Lehrzeit
Um den individuellen Bildungsbedürfnissen Rechnung zu tragen, kann das Amt in besonderen Fällen mit Zustimmung der Vertragsparteien die Lehrzeit verkürzen oder verlängern.
Das Amt entscheidet unter Einbezug der Berufsfachschule.
. Abschnitt: Berufsbildungsverantwortliche
Das Amt entscheidet über die Anerkennung von eidgenös- lomen und Kursausweisen von Bildungsgängen für Berufs-
bildungsverantwortliche gemäss 2 Es legt die kantonalen Bildun gische Qualifikation im Äquival Abs. 1 lit. a BBV. gsprogramme für die berufspädago- ent von 100 Lernstunden und 40 Kurs- stunden fest.
Das Amt kann Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ganz oder teilweise vom Besuch der Bildungsgänge befreien, falls sie die notwen- digen Kompetenzen anderweitig erworben haben.
. Abschnitt: Berufsfachschulunterricht
Die Schulkommissionen der kantonalen Berufsfachschu- len umfassen je sieben bis elf Mitglieder. Ihnen gehören Vertretungen der Organisationen der Arbeitswelt, der Arbeitgeber- und der Arbeit- nehmerschaft an.
Die Schulordnung
Abs. 3 EG BBG, die je eine bis zwei Personen umfasst,
Die Schulkommission schlägt aus ihrem Kreis eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vize- präsidenten zur Wahl durch die Bildungsdirektion vor.
.311 VEG BBG Einberufung und Sekretariat
Die Schulkommission wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Kom- missionsmitglieder einberufen.
Das Sekretariat wird durch die Schule geführt. Es trifft die admi- nistrativen und organisatorischen Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte der Schulkommission.
Die Mitglieder der Schulkommission haben Antrags- und . Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet. lkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen timmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder ent den Stichentscheid. identin oder der Präsident kann über weniger wichtige liche Geschäfte selbst entscheiden oder die Beschlussfassung rkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. lkommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse ialverfügungen informiert wird. ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen en.
Protokoll sondere di den und de Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbe- e Beschlüsse enthält. Das Protokoll wird den Teilnehmen- m Amt zugestellt. Präsidial- konferenz
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommis- sionen bilden die Präsidialkonferenz.
Diese wählt aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vor- sitzenden sowie eine Stellvertretung.
Die Präsidialkonferenz sorgt für die Koordination zwischen den Schulkommissionen.DieVorsitzendeoderderVorsitzendevertrittdie Präsidialkonferenz gegenüber der Bildungsdirektion und dem Amt.
Das Amt und eine Vertretung der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Konfe- renz teilzunehmen.
Neu zu besetzende Stellen für die Schulleitungsmitglieder werden öffentlich ausgeschrieben.
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Die Schulkommission stellt nach Anhören des Gesamtkonvents der Bildungsdirektion zuhanden des Regierungsrates Antrag auf Er- nennung der Rektorinnen oder Rektoren und der Prorektorinnen oder Prorektoren.
Bei Erneuerungswahlen werden die Stellen nicht öffentlich aus- geschrieben.DieSchulkommissionholtdieStellungnahme des Gesamt- konvents ein und reicht dem Amt ihre Wahlvorschläge ein. Rektorin oder Rektor
Die Rektorin oder der Rektor steht der Schulleitung vor und trägt die Gesamtverantwortung für die Schule.
Sie oder er bestimmt ihre oder seine Stellvertretung aus dem Kreis der Prorektorinnen oder Prorektoren. Konferenz der Rektorinnen und Rektoren
Die Rektorinnen und Rektoren der kantonalen und der nicht kantonalen Berufsfachschulen bilden die Konferenz der Rekto- rinnen und Rektoren.
Diese wählt aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vor- sitzenden sowie eine Stellvertretung. Die Vorsitzende oder der Vor- sitzende vertritt die Konferenz gegenüber der Bildungsdirektion und dem Amt.
Der Konferenz obliegt die Koordination zwischen den Schul- leitungen. Sie regelt ihre Geschäftstätigkeit in einem Reglement, das der Genehmigung durch die Bildungsdirektion bedarf.
Das Reglement kann vorsehen, dass Teilversammlungen durch- geführt werden.
Das Amt und eine Vertretung der Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulensindberechtigt,mitberatenderStimmeanderKon- ferenz teilzunehmen.
Lernende besuchen den Unterricht gemäss Stundenplan. ung kann die Teilnahme an Schulanlässen ausserhalb des für obligatorisch erklären. Die Interessen der Lehr- zu berücksichtigen. sdirektion regelt das Absenzenwesen in der Diszipli- narordnung. Dispensation von Lektionen
Die Schulleitung kann aus wichtigen Gründen Lernende vom Besuch einzelner Lektionen befreien.
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Angebot arbeit d Angebot bildung 2 Zur Si menschli a.11 1 Die Schulen gewährleisten das Angebot an Schulsozial- urch den Einsatz von Fachpersonen der Sozialen Arbeit. Das kann durch den Einsatz von Lehrpersonen mit Zusatzaus- ergänzt werden. cherstellung des Angebots können sich die Schulen zusam- essen.
Freiwilligkeit b.11 1 Die Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit ist frei- willig.
Die Klassenlehrperson oder die Schulleitung kann Lernende zu einem Informationsgespräch mit der oder dem Schulsozialarbeitenden anmelden.
Die Teilnahme am Angebot gemäss führungsgesetzes zum Berufsbildung die Lernenden obligatorisch, wenn ten oder der von der Schulleitung c Abs. 2 lit. b des Ein- sgesetz vom 14. Januar 20083 ist für es während der Unterrichtszei- für obligatorisch erklärten Schul- anlässe stattfindet.
Schweigepflicht trauliche Inform zur Kenntnis gel 2 Minderjährige Zustimmung der I oder anderer Erz c.11 1 Die Schulsozialarbeitenden sind verpflichtet, über ver- ationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion angen, Verschwiegenheit zu bewahren. Lernende können die Schulsozialarbeitenden ohne nhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge iehungsberechtigter von der Schweigepflicht ent- binden.
Aktenführung d.11 Die Schulsozialarbeitenden führen die Akten elektro- nisch. E.12 Schulbetrieb Schulort Umteilungen
Das Amt entscheidet nach Anhörung der Lehrvertrags- parteien und der betroffenen Schulen über Umteilungsgesuche von Lernenden und Lehrbetrieben.
Massgebend sind dabei die vorgesehenen Klassenbestände sowie die besonderen Umstände, welche die lernende Person oder der Lehr- betrieb geltend macht.
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.4.26 -132 Beratung und vertrauensärzt- liche Aufgaben
Die Schulleitung stellt die nach der Gesundheitsgesetz- gebung erforderlichen Beratungsangebote für die Gesundheitsförde- rung und die Suchtprävention sowie die Beratung bei sexueller Beläs- tigung und bei Diskriminierung sicher.
Sie kann Ärztinnen oder Ärzte beauftragen, vertrauensärztliche Abklärungen vorzunehmen, namentlich wenn Zweifel über gesund- heitlich bedingte Absenzen oder die Schulfähigkeit bestehen.
Die Bildungsdirektion legt die Schulferien fest. Sie richtet ach den Schulferien der Mittelschulen. efällen kann das Amt auf Antrag der Schulen bran- che Regelungen treffen. assnahmen Stütz- und Freikurse
Die Schule organisiert die Förderangebote.
Das Amt entscheidet bei Uneinigkeiten hinsichtlich des Besuchs
von Stütz- und Freikursen gemäss Abs. 3 BBV. Fachkundige individuelle Begleitung
Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien über die fach-
kundige individuelle Begleitung gemäss 2 Die Richtlinien regeln insbesondere d spruchsberechtigung, das Leistungsangeb Abs. 4 BBV. ie Feststellung der An- ot und die Anforderungen an die Begleiterinnen und Begleiter. G.12 Organisation der nicht kantonalen Berufsfachschulen
Die in der Schulordnung bezeichnete Schulleitung ist für che, personelle, finanzielle und administrative Führung rantwortlich. rderBildungsdirektionverantwortlicheMitgliedder nimmt an der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren
gemäss teil.
Das Aufsichtsorgan der nicht kantonalen Berufsfachschule rativen Führung der Schule unabhängig. organ gehören Vertretungen der Organisationen und der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft an. e Person, die als Mitglied an der Präsidialkonferenz
gemäss teilnimmt.
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Das Aufsichtsorgan prüft regelmässig die Qualität und die Wirt- schaftlichkeit der Auftragserfüllung.
Das Amt ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen, sofern die Traktanden den Leistungsauftrag betreffen.
. Abschnitt: Weitere Formen der beruflichen Grundbildung und Berufsmaturitätsunterricht
Die Bestimmungen über die Organisation der kantonalen Berufsfachschulen gelten sinngemäss für kantonale Vollzeitschulen der beruflichen Grundbildung, Lehrwerkstätten, Berufsmaturitätsschu- len und Schulen mit Angeboten der berufsorientierten Weiterbildung.
Im Aufnahmeverfahren müssen die Lernenden die beson- und die schulischen Voraussetzungen nachweisen. eitung entscheidet über die Zulassung nach Massgabe Bildungsdirektion festgelegten Aufnahmekriterien und ren Plätze. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in dungsgang einer Vollzeitschule oder eine Lehrwerkstätte
gemäss Berufli Grundbi anMitte che ldung lschulen
Werden Bildungsgänge, die zum Erwerb des eidgenös- sischen Fähigkeitszeugnisses und der Berufsmaturität führen, an kan-
tonalen Mittelschulen gemäss 19992 angeboten, ist bei disz recht der Mittelschulen anwen 2 Während der Schulferien der den zu überbetrieblichen Kurs sofern der Ferienanspruch nac des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni iplinarischen Verstössen das Disziplinar- dbar. Mittelschulen können die Lernen- en oder Praktika aufgeboten werden, h den Bestimmungen des Obligationen- rechts gewahrt bleibt.
Das Amt sorgt in Absprache mit den Berufsfachschulen für ergänzende Angebote der Nachholbildung, die ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs zum Erwerb eines eidgenössischen Fähig- keitszeugnissesodereineseidgenössischenBerufsattestsführen(Art.31 und 32 BBV).
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Es kann Berufsfachschulen oder Dritte mit der Organisation und Durchführung beauftragen.
Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung nach Massgabe der von der Bildungsdirektion festgelegten Aufnahmekriterien und der verfügbaren Plätze. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in einen Ausbildungsgang der Nachholbildung.
Das Amt erteilt privaten Schulen und vergleichbaren An-
bietenden gemäss einer schulisch o a. die Bildungsin nellen Voraussetz b. die erforderli c. die Berufsbild lichen und persön d. Gewähr besteht berufspraktischen EG BBG die Bewilligung zur Durchführung rganisierten Grundbildung, wenn stitution die schulischen, betrieblichen und perso- ungen für die Ausbildung erfüllt, chen Praktikumsplätze nachgewiesen sind, ungsverantwortlichen über die notwendigen fach- lichen Eigenschaften verfügen, , dass die Ziele und Anforderungen der schulischen, und der überbetrieblichen Bildung erfüllt wer- den sowie
Die Bewilligung wird auf höchstens acht Jahre befristet und kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Erfüllt eine Bildungsinstitution die Voraussetzungen nicht mehr, kann das Amt anstelle des Widerrufs der Bewilligung verfügen, dass während einer begrenzten Zeit auf Kosten der durchführenden Bil- dungsinstitution einzelne Angebote oder Teile des Qualifikations- verfahrens
Ersatzabgaben gemäss Abs. 3 EG BBG werden durch das Amt erhoben.
Die Bildungsinstitutionen koordinieren und überwachen ischen Einsätze der Lernenden. liessen mit den Anbietenden von Praktikumsplätzen einen b und verwenden dabei das vom Amt bezeichnete Vertrags- formular.
Dauertein PraktikumlängeralssechsMonate,istderVertragvor Beginn des Praktikums dem Amt zur Genehmigung einzureichen.
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Das Amt bezeichnet die Organisationen der Arbeitswelt, devonBetriebenmitStandortimKantonobligatorische iche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte durchfüh- ren.
Anbietende von überbetrieblichen Kursen mit Standort im Kan- ton bezeichnen die fürdie operative Führung zuständige Kurskommis- sion und die unabhängige Aufsichtskommission. Das Amt und die BerufsfachschulensindinderKurskommissionmitberatenderStimme vertreten.
Das Amt schliesst mit den Anbietenden über die Durchführung der Kurse Leistungsvereinbarungen ab.
In besonderen Fällen kann der Kanton überbetriebliche Kurse selbst anbieten, insbesondere wenn ein Angebot weder von einer Orga- nisationderArbeitsweltnochvoneinemanderenKantongeführtwird. Lernende ohne Lehrvertrag
Zum Besuch der überbetrieblichen Kurse sind Lernende ohne Lehrvertrag berechtigt, sofern sie
BBV eine Nachholbildung absolvieren,
Das Amt kann auf Gesuch eines Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis dessen Lernende vom Besuch des überbetrieb-
lichen Kurses gemäss a. das Kursangebot in einer Lehrwerkstätte b. das Kursangebot sa benen beruflichen Pra c. die personellen Vo wirkung im Qualifikat 2 Eine Befreiung gemä Ausrichtung von Staat Abs. 1 befreien, wenn einem betrieblichen Bildungszentrum oder in vermittelt wird, chlich und zeitlich gegenüber der vorgeschrie- xis im Lehrbetrieb abgegrenzt ist, raussetzungen für die Ausbildung und die Mit- ionsverfahren erfüllt sind. ss Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf sbeiträgen. Der Kanton kann nach Absprache
Abs mitderOrganisationderArbeitsweltgemäss leisten, wenn mit der Befreiung nicht wird, für dessen Bereitstellung der Ka
Staatsbeiträge auf ein Kursangebot verzichtet nton bereits Beiträge zugesichert oder geleistet hat.
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Die kantonale Berufsmaturitätskommission überwacht die Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfung und erwahrt die Prüfungsergebnisse. Die Kommission erlässt die erforderlichen fachtechnischen und organisatorischen Anweisungen.
Die Kommission umfasst sieben bis elf Mitglieder. Es gehören ihr Vertretungen der Berufsmaturitätsschulen, der Fachhochschulen, der Arbeitgeber-undderArbeitnehmerschaftsowiedesAmtesan.Fürdie
Amtsdauer gilt Abs. 2 EG BBG. Anforderungen an die Lernenden
Der Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts setzt genügende Leistungen im Betrieb und in der Berufsfachschule voraus. Besteht zwischen den Lehrvertragsparteien und der Schule keine Einigkeit über die weitere Zulassung der lernenden Person zum Berufsmaturi- tätsunterricht, entscheidet das Amt.
. Abschnitt: Qualifikationsverfahren Prüfungs- kommissionen
Die Prüfungskommissionen führen die ihnen zugewiese- nen Qualifikationsverfahren durch. Sie
Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Als Mitglied einer Prüfungskommission ist wählbar, wer die An- forderungen an Berufsbildungsverantwortliche erfüllt und vorzugs- weise über Erfahrungen als Prüfungsexpertin oder Prüfungsexperte verfügt. Das Amt kann Ausnahmen gestatten.
.311 VEG BBG Prüfungs- expertinnen und -experten
Als Prüfungsexpertin oder Prüfungsexperte ist wählbar, wer die Anforderungen an Berufsbildungsverantwortliche erfüllt.
DiePrüfungsexpertinnenund Prüfungsexperten sind verpflichtet, Schulungs- und Instruktionsveranstaltungen des Bundes, des Amtes und der Prüfungskommission zu besuchen.
Amt gabe a. E fung Im Qualifikationsverfahren erfüllt das Amt folgende Auf- n: s entscheidet über die Zulassung und die Durchführung von Prü- en und Validierungsverfahren nach den Weisungen der Bil-
dungsdirektion gemäss b. Es entscheidet über zum Qualifikationsverf c. Es legt die Entschä nen und der Prüfungsex Abs. 2 lit. b EG BBG. die Zulassung von Personen ohne Lehrvertrag ahren. digung der Mitglieder der Prüfungskommissio- pertinnen und Prüfungsexperten sowie der Hilfspersonen fest.
Lehrbetriebe nungen und de verfahren mit dem Amt die f Betriebs rech Die Lehrbetriebe wirken im Rahmen der Bildungsverord- r Weisungen der Prüfungsorgane im Qualifikations- . Sie erstellen die Leistungsdokumentation und teilen ür die Qualifikation erforderliche Erfahrungsnote des tzeitig mit.
Gebührenerlass keitszeugnis od schluss der höh Für Personen, die weder über ein eidgenössisches Fähig- er eidgenössisches Berufsattest noch über einen Ab- eren Berufsbildung verfügen, ist das Qualifikations-
verfahren kostenlos. Abs. 2 EG BBG bleibt vorbehalten. Durchführung der Qualifika- tionsverfahren
Nach Möglichkeit werden Sammelprüfungen durchgeführt. In der Regel werden interkantonal ausgearbeitete einheitliche Prü- fungsaufgaben verwendet.
Die Qualifikationsverfahren sind nicht öffentlich.
Die Bildungsdirektion regelt das Qualifikationsverfahren in einem Reglement, insbesondere
§ und 53.8
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.7 Teil: Rechtspflege
Einsprache a. Qualifik Berufsmatur der höheren b. Entschei
Der Einsprache unterliegen: ationsentscheide der beruflichen Grundbildung und der ität sowie der kantonalen höheren Fachschulen und Fachschulen mit Leistungsvereinbarung, debetreffendAnerkennungnichtformalisierterworbener Bildung,
Rekurs nahme s bei der 4.7 Tei Amtszei beschrä a.9 Entscheide der anbietenden Organisation über die Auf- owie die Kosten- und Gebührenauflagen können mit Rekurs Bildungsdirektion angefochten werden. l: Schlussbestimmungen t- nkung
Für die im Amt stehenden Schulleitungsmitglieder beginnt
die für die Amtszeitbeschränkung massgebliche Amtszeit gemäss Abs. 3 EG BBG mit der Inkraftsetzung dieser Verordnung zu lauf en.
Inkrafttreten 2010 (17. Augu Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 2009/ st 2009) in Kraft. Anhang6
OS 64, 390; Begründung siehe ABl 2009, 1263.
LS 413.21.
LS 413.31.
SR 412.101.
SR 837.0.
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Aufgehoben durch RRB vom 24. November 2010 (OS 65, 913; ABl 2010, 2650). In Kraft seit 1. Januar 2011.
Fassung gemäss RRB vom 27. November 2013 (OS 69, 61; ABl 2013-12-06). In Kraft seit 1. März 2014.
Aufgehoben durch RRB vom 27. November 2013 (OS 69, 61; ABl 2013-12-