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413.312

Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung

VFin BBG

Präambel

Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) 413.312

1.10.25 - 130

Verordnung

über die Finanzierung von Leistungen

der Berufsbildung (VFin BBG)

(vom 24.November 2010)1, 2

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Allgemeines

Art. 1

Gegenstand Leistungsve zum Bundesg Diese Verordnung regelt den Vollzug der §§ 35–43 betreffend reinbarungen und Finanzierung des Einführungsgesetzes esetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)3.

  1. Leistungsvereinbarungen

Art. 2

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt) kann Auf- träge zur Erbringung von Bildungsangeboten oder anderen Bildungs- dienstleistungen gemäss EG BBG ausschreiben.

Kriterien für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit einer anbietenden Bildungseinrichtung sind insbesondere:

  1. Zertifizierung der anbietenden Bildungseinrichtung oder gleichwer- tige Leistungsausweise,
  2. Gewährleistung der Qualität, Kontinuität und Koordination des Angebots,
  3. vorhandene Synergien zu anderen Tätigkeiten der anbietenden Bildungseinrichtung,
  4. Wirtschaftlichkeit des Angebots,
  5. Eignung der Infrastruktur,
  6. geografische Lage des Schulungsorts.

LeistungsvereinbarungenwerdeninderRegelalsRahmenverein- barungen für mehrere Jahre, längstens für acht Jahre abgeschlossen. Sie werden in der Regel durch Jahresvereinbarungen konkretisiert.

GesucheumVerlängerungsindspätestenseinJahrvorAblaufder Frist dem Amt einzureichen.

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  1. Kostenanteile und Subventionen20 Anrechenbare Aufwendungen

Art. 3

Anrechenbare Aufwendungen im Sinne von §§ 36 und 37 EG BBG sind

  1. die für das Bildungsangebot notwendigen betrieblichen Aufwen- dungen wie Personal-, Sach-, Dienstleistungs- und Raumkosten,
  2. kalkulatorische Zinsen, Abschreibungen und Rückstellungen,
  3. die Kosten für Anschaffungen, bauliche Massnahmen und deren Folgekosten.

Anrechenbar sind höchstens die Kosten, die dem Kanton für glei- che oder vergleichbare Angebote entstehen.

Art. 4

Auflagen lagen wie Missachtu DasAmtkanndieAusrichtungvonStaatsbeiträgenvonAuf- Mindest- oder Höchstklassengrössen abhängig machen. Bei ng der Auflagen kann es die Leistungen kürzen.

Art. 5 Pauschalen

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet

Art. 36

sich die Höhe der Pauschalen gemäss durchschnittlichen anrechenbaren Kos vergleichbarenAngebote.Fehlensolche, Abs. 3 EG BBG nach den ten der im Kanton bestehenden wirdaufdieAngeboteinande- ren Kantonen abgestellt.6

Kann ein Bildungsangebot mittel- oder langfristig nicht anders sichergestellt werden, können befristet höhere Pauschalen festgesetzt werden. Kostenanteile für überbetrieb- liche Kurse

Art. 5

a.5 1 An überbetriebliche Kurse und Kurse an vergleichbaren

Art. 36

Lernorten gemäss len pro lernende 2 Die Höhe der Pa Schweizerischen B derPauschalebetre Abs. 2 lit. d EG BBG richtet das Amt Pauscha- Person und Kurstag aus. uschale bestimmt sich nach dem Beschluss der erufsbildungsämter-Konferenz über die Festlegung ffend die Finanzierungder überbetrieblichen Kurse (ÜK-Pauschale)*.

Die Zahl der Kurstage bestimmt sich nach den berufsspezifischen Verordnungen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Inno- vation über die berufliche Grundbildung. * Fundstelle: www.mba.zh.ch/internet/bildungsdirektion/mba/de/ personal_finanzen/finanzen/beitragswesen.html.

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Art. 5

b.5, 14

Art. 5

Subventionen13 b.10, 15 1 An Bildungsgänge der höheren Fachschulen gemäss

Art. 37

Abs. 1 lit. b EG BBG richtet das Amt Semesterpauschalen pro Studentin oder Student mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kan- ton Zürich aus.

Die Höhe der Pauschale bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fach- schulen vom 22. März 2012 (HFSV)*.

Hat die Konferenz der Vereinbarungskantone HFSV für einen Bildungsgangnoch keinePauschalebeschlossen,legtdasAmtdiePau- schale fest. b.15 Berufs- orientierte Weiterbildung

Art. 5

c. 1 Schulen und Bildungseinrichtungen, die im Auftrag des Kantons Berufsfachschul- oder Berufsmaturitätsunterrichts durchfüh-

Art. 37

ren, können berufsorientierte Weiterbildung gemäss Abs. 1 lit. c EG BBG anbieten.18

Das Amt richtet für bewilligte Angebote pro Teilnehmerin oder Teilnehmer eine Lektionenpauschale von Fr. 7 für höchstens 500 Lek- tionen aus.18

Das Amt kann bewilligen:

  1. Angebote,welchedieberuflicheQualifikationerweiternodererhal- ten (Förderung der berufsorientierten Fachkompetenz),
  2. Angebote, die der Herstellung, Erhaltung oder Verbesserung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen, wie Angebote in den Bereichen Arbeitstechnik, Präsentation, Rhetorik, Projektmanagement oder Informations- und Kommunikationstechnologien (Förderung der überfachlichen Kompetenzen),
  3. Fremdsprachenkurse der Landessprachen sowie Englisch.

BeiBildungseinrichtungen,diekeinenAuftragimSinnevonAbs.1 erfüllen, kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen Subventio- nenvonhöchstens75%deranrechenbarenAufwendungenausrichten.

  1. Grund- kompetenzen Erwachsener

Art. 5

d.17, 19 Das Amt kann Subventionen bis zur vollen Höhe der ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen ausrichten:

Art. 37

a. gemäss Kantons An Abs.3 lit.a EG BBG an Dritte, die im Auftrag des gebote für Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Zürich führen,

Art. 37

b. gemäss Kantons Ma * Fundstel personal_f Abs.3 lit.b EG BBG an Dritte, die im Auftrag des ssnahmen durchführen. le: www.mba.zh.ch/internet/bildungsdirektion/mba/de/ inanzen/finanzen/beitragswesen.html.

  1. Höhere Fachschulen

.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) Kostenanteil für Berufsvorberei- tungsjahre

Art. 5

e.8, 15 1 Das Amt richtet den Anbietenden von Berufsvorbe-

Art. 36

reitungsjahren die Kostenanteile gemäss Abs. 2 lit. b EG BBG als Pauschalen aus.

Massgebend ist die Anzahl Lernender mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich während des Schuljahres. Im Übrigen richtet sich die Höhe der Pauschalen nach Anhang 3.

Die Pauschalen beruhen auf dem Landesindex der Konsumenten- preise, Stand April 2024. Verändert sich der Landesindex seit der letzten Anpassung um mindestens 1%, kann der Regierungsrat die Pauschalen alle vier Jahre auf den 1. September des gleichen Jahres der Teuerung anpassen. Massgebend ist der Indexstand von April.21 Investitions- beiträge

Art. 6

EinerBildungseinrichtungkannausnahmsweiseeinInvesti-

Art. 38

tionsbeitrag nach a. sie eine für di Investition nicht EG BBG geleistet werden, wenn e Weiterführung des Bildungsangebots notwendige mit eigenen Mitteln oder durch Dritte sicherstel- len kann oder

  1. der Kanton an Bauten oder Anlagen von Berufsfach- und Berufs-

Art. 38

maturitätsschulen bereits Investitionsbeiträge gemäss EG BBG geleistet hat und sich die Finanzierung ergänze Abs. 2 nder Inves- titionen mittels Pauschalen als unzweckmässig erweist.

Art. 3

Abs 2 DieanrechenbarenAufwendungengemäss

lit.cwerden entsprechend gekürzt. Neubauten für Berufsfach- und Berufsmaturi- tätsschulen

Art. 7

Anstelle der Zahlung von Investitionsbeiträgen kann der Kanton Neubauten, die von ihm beauftragte Berufsfach- und Berufs- maturitätsschulen benötigen, selbst errichten und diesen Schulen zur Verfügung stellen. Ausserkanto- nale Bildungs- angebote

Art. 8

Beiträge an ausserkantonale Bildungsangebote gemäss § 39 EG BBG werden in der Regel nur geleistet, wenn im Kanton Zürich kein vergleichbares Angebot besteht.

Die Höhe der Beiträge richtet sich

  1. nach den interkantonal vereinbarten Pauschalen,
  2. in der Regel nach den Ansätzen, die der Standortkanton der betref- fenden Bildungseinrichtung entrichtet, wenn Pauschalen fehlen. Lehrstellen- förderung

Art. 9

Für die Lehrstellenförderung gemäss § 8 Abs. 3 und 4 EG BBG kann der Kanton Subventionen bis zur vollen Höhe der nach Abzug der Einnahmen verbleibenden Kosten leisten.

Art. 10 Beitragsgesuche gesetzten Termin den nicht behand

Beitragsgesuche sind dem Amt bis zu dem von diesem einzureichen. Verspätet eingereichte Gesuche wer- elt.

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Das Amt kann Richtlinien über die Gesuchstellung, Budgetierung

Art. 40

und Kostenrechnung gemäss EG BBG erlassen.

Art. 11

Vorschüsse 80% der vor höhere Vors Auf begründetes Gesuch kann das Amt Vorschüsse bis zu aussichtlichen Beiträge gewähren. Vorbehalten bleiben chüsse nach Massgabe der Leistungsvereinbarung.

Art. 12

Mindestbeitrag ausgerichtet. A Beiträge unter Fr. 1000 pro Ausbildungsjahr werden nicht usgenommen sind Beiträge an überbetriebliche Kurse. Kürzungen,Ver- weigerung oder Rückforderung von Beiträgen

Art. 13

Beiträge können durch das Amt gekürzt, verweigert oder zurückgefordert werden, wenn

  1. die Leistungsvereinbarung verletzt worden ist,
  2. die Beiträge zweckwidrig verwendet werden,
  3. Beiträge durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt worden sind.
  4. Gemeindebeiträge8 Berufsvorberei- tungsjahr

Art. 13

a.16 Die Gemeinden übernehmen für die Lernenden, die in ihrer Gemeinde stipendienrechtlichen Wohnsitz haben, die Kosten,

Art. 5

die nach Abzug der Kostenanteilenach e und der Beiträge der Ler-

Art. 18

nenden oder der Eltern nach a verbleiben. E.9 Gebühren

Art. 14

Gebühren EG BBG vo F.9 Schul

Das Amt und die Leistungsanbietenden erheben die in § 41 rgesehenen Gebühren nach Anhang 1. - und Kursgelder

Art. 15 Höhe

Die Bildungseinrichtungen erheben kostendeckende Schul-

Art. 43

und Kursgelder. Sie beachten dabei die Gebührenrahmen von Abs. 2 EG BBG.

Sie geben die von ihnen verlangten Schul- und Kursgelder bei der Ausschreibung der Bildungsangebote bekannt.

  1. Ermässigung oder Erlass

Art. 16

Besteht an einem Bildungsangebot ein besonderes öffent- liches Interesse, kann das Amt eine Ermässigung oder den Erlass der Schul- oder Kursgelder vorschreiben.20

  1. Grundsatz

.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

Lernende der Sekundarstufe I mit Wohnsitz im Kanton bezahlen die Hälfte des ordentlichen Kursgeldes für an ihrer Schule nicht vermit- telte Bildungsangebote, mit denen sie die für eine Berufslehre voraus- gesetzten Fähigkeiten erlangen.

Lernende mit Wohnsitz im Kanton, die eine Lehre absolvieren oder eine Mittelschule oder eine Berufsmaturitätsschule besuchen, bezahlen für Weiterbildungsangebote, die ihnen nicht als Freikurs ermöglicht werden, die Hälfte des ordentlichen Kursgeldes.

Bei Lehrpersonen und Mitarbeitenden einer Berufsfachschule kanndieSchulleitungdasKursgeldermässigen,wennderBesucheines schuleigenen Angebots im Interesse der Schule ist.

Art. 43

Das Amt legt die Kriterien für Härtefalle gemäss Abs. 3 EG BBG fest.

  1. Kleingruppen- zuschlag

Art. 17

Wird eine mit der Bildungseinrichtung vereinbarte Mindest- zahl an Teilnehmenden nur knapp unterschritten, kann die Bildungs- einrichtung den Kurs unter Erhebung eines Kleingruppenzuschlags von 20% des Kursgeldes durchführen, wenn die Kursteilnehmenden damit einverstanden sind.

In begründeten Fällen kann das Amt für Angebote zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener Ausnahmen von der Erhebung des Kleingruppenzuschlags bewilligen.19

  1. Nachhol- bildung

Art. 18

Personen, die eine Nachholbildung gemäss § 42 lit.b der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG)4 absolvieren, entrichten

  1. ein Schul- oder Kursgeld,
  2. die im Zusammenhang mit dem Qualifikationsverfahren stehen- den Materialkosten,
  3. ausserordentliche Verfahrenskosten (Umtriebsentschädigungen).

Kostenlos sind

  1. der erstmalige Besuch einer vom Amt zugelassenen Informations- veranstaltung,
  2. der Unterricht in einer Regelklasse einer Berufsfachschule gemäss

Art. 10

oder § 21 EG BBG,

  1. die Anmeldung zum Qualifikationsverfahren,
  2. der Entscheid betreffend Zulassung oder Nichtzulassung zum Qua- lifikationsverfahren,
  3. das Qualifikationsverfahren (Prüfung).

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  1. Berufsvorbe- reitungsjahr

Art. 18

a.8 1 Der Beitrag einer oder eines Lernenden oder ihrer oder seiner Eltern für ein Berufsvorbereitungsjahr beträgt pro Schuljahr:

  1. für die schulischen, praktischen und integrationsorientierten An- gebote: höchstens Fr. 2500,
  2. für die betrieblichen Angebote: höchstens Fr. 500.

Die Anbietenden können eine Anmeldegebühr von höchstens Fr.200 erheben. Die Gebühr wird an den Beitrag gemäss Abs. 1 ange- rechnet.

Für Lernende, die sich nach Zustellung des Aufnahmeentscheids abmelden oder vor Beginn des 2. Semesters das Berufsvorbereitungs- jahr abbrechen, wird die Hälfte des Beitrags gemäss Abs. 1 geschuldet. Erfolgt der Abbruch im zweiten Semester, ist der volle Beitrag geschul- det.

Die Gemeinden können in Härtefällen oder bei begründetem Abbruch des Berufsvorbereitungsjahres auf Gesuch hin den Beitrag gemäss Abs. 1 herabsetzen oder darauf verzichten.

Art. 19 Zahlungstermin

Das Schul- oder Kursgeld ist in der Regel vor Kursbeginn zu entrichten.

Die Schulleitung kann die Zulassung zum Unterricht von einem entsprechenden Nachweis abhängig machen oder Teilnehmende, die das Schul- oder Kursgeld trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt haben, vom Unterricht ausschliessen. Rückerstattung des Kursgeldes

Art. 20

Meldet sich eine Person vor Kursbeginn ab, wird eine Bear- beitungsgebührvonFr.50erhoben.HatsiedasKursgeldbereitsbezahlt, wird es ihr unter Verrechnung der Bearbeitungsgebühr zurückerstat- tet.

Nach Kursbeginn wird das Kursgeld nicht mehr zurückerstattet. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

Muss ein Kurs an einem anderen Schulort fortgesetzt oder wegen zu kleiner Teilnehmerzahl unterbrochen oder abgebrochen werden, kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer den Kurs unter Rückfor- derung des restlichen Kursgeldes abbrechen. Verbrauchs- material und Lehrmittel

Art. 21

Für Unterrichtsmaterial und von der Bildungseinrichtung abgegebenepersönlicheLehrmittelwirdeinekostendeckendePauschale verrechnet.

.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) G.9 Schlussbestimmungen Übergangs- bestimmung

Art. 22

Bis zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung gemäss

Art. 35

EG BBG bemisst sich der Staatsbeitrag nach den Beitragsleistun- gen, die der Kanton und der Bund der Bildungseinrichtung bisher aus- gerichtet haben. Er setzt sich aus einem Grundbetrag und einer ergän- zenden Pauschale zusammen.

Der Grundbeitrag entspricht dem Staatsbeitrag gemäss der Ver- ordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung vom 2. Dezember 1987. Die ergänzende Pauschale bemisst sich nach dem durchschnitt- lichen Bundesbeitragsanteil der Beitragsjahre 2008 und 2009.

DieÜbergangsbestimmungengemässAbs.1und2geltenbis31.De- zember 2012. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2012 (OS 68, 54) Höhere Berufsbildung

Art. 1

Sind die nach §§ 5b und 5c berechneten Subventionen für Bildungsgänge der höheren Berufsbildung tiefer als die bisher geleis- teten, werden bis 31. Dezember 2016 Subventionen im bisherigen Um- fang ausgerichtet.

Hat ein Bildungsgang der höheren Berufsbildung bisher keine Subventionen erhalten, können solche ab 2014 ausgerichtet werden. Allgemeine und berufs- orientierte Weiterbildung

Art. 2

ErfüllteinAngebotderberufsorientiertenoderderallgemei-

Art. 5d

nen Weiterbildung die Voraussetzungen nach § ergäbe sich eine geringere Subvention als bi 31. Dezember 2014 Subventionen im bisherigen Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Juli Für Semester der Bildungsgänge an höheren Fa dem 16. Mai 2014 begonnen haben, gelten die gemäss Anhang 2 dieser Verordnung in der Fas und 5e nicht oder sher, werden dafür bis Umfang ausgerichtet. 2013 (OS 69, 15) chschulen, die vor Semesterpauschalen sung vom 19. Dezem- ber 2012.

Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) 413.312

.10.25 - 130 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1.April 2015 (OS 70, 159) Für Semester der Bildungsgänge an höheren Fachschulen, die vor dem 16. Mai 2015 begonnen haben, gelten die Semesterpauschalen gemäss Anhang 2 dieser Verordnung in der Fassung vom 3. Juli 2013. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2016 (OS 71, 480) An vorbereitende Kurse für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen mit Beginn vor dem 1. August 2017 werden Subventionen nach bisherigem Recht geleistet.

OS 65, 914; Begründung siehe ABl 2010, 2650.

Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

LS 413.31.

LS 413.311.

Eingefügt durch RRB vom 19. Dezember 2012 (OS 68, 54; ABl 2012-12-28). In Kraft seit 1. Januar 2013.

FassunggemässRRBvom19.Dezember2012(OS68,54; ABl2012-12-28). In Kraft seit 1. Januar 2013.

Fassung gemäss RRB vom 3. Juli 2013 (OS 69, 15; ABl 2013-07-12). In Kraft seit 16. Mai 2014.

Eingefügt durch RRB vom 30. April 2014 (OS 69, 314; ABl 2014-05-09). In Kraft seit 18. August 2014.

Fassung gemäss RRB vom 30. April 2014 (OS 69, 314; ABl 2014-05-09). In Kraft seit 18. August 2014.

Fassung gemäss RRB vom 1. April 2015 (OS 70, 159; ABl 2015-04-10). In Kraft seit 16. Mai 2015.

Aufgehoben durch RRB vom 1. April 2015 (OS 70, 159; ABl 2015-04-10). In Kraft seit 16. Mai 2015.

Fassung gemäss RRB vom 13. April 2016 (OS 71, 446; ABl 2016-04-22). In Kraft seit 1. Januar 2017.

.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

Fassung gemäss RRB vom 2. November 2016 (OS 71, 480; ABl 2016-11-11). In Kraft seit 1. Januar 2017.

Aufgehoben durch RRB vom 2. November 2016 (OS 71, 480; ABl 2016-11-

Art. 14

Gebühren ( ) Grundlagen

. Aufsichtsmassnahmen ausserhalb des nach Aufwand üblichen Rahmens, wie Nachkontrollen, Sachverhaltsabklärungen, Durchführung ausserordentlicher Zwischenprüfungen zur Ermittlung der erworbenen Berufs- kenntnisse, Ersatzvornahmen, Ausferti- gung entsprechender Verfügungen

Art. 4

( W 2 Abs. 2 lit. a EG BBG) eitere Formen der beruflichen Grundbildung . Bewilligung zur Durchführung schulisch

Art. 23

organisierter Grundbildung ( Abs. 1

Art. 39

EG BBG; a. erstm b. Erneu c. zusät fordern ergänzen Nachkont Rechtspf 3. Gebüh Abs. 1 VEG BBG) alige Bewilligungserteilung Fr. 500 erung einer Bewilligung Fr. 300 zliche Aufwendungen wie Nach- nach Aufwand fehlender Unterlagen, de Sachverhaltsabklärungen, rollen lege r für Einspracheentscheide nach Aufwand,

Art. 46

( A EG BBG; § 54 VEG BBG) mindestens Fr. 100 nhang 211

.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) Anhang 322

Art. 5

Pauschale pro Schuljahr und lernende Person ( e) Angebot Pauschale (in Franken)

. Schulisches, praktisches und integrationsorientiertes 8 900

Art. 7

Angebot ( Abs.1 lit.a, b und d VEG BBG)

Art. 7

. Betriebliches Angebot ( 3. Zusätzliche Begleitung Abs.1 lit.c VEG BBG) 5 600 pro Jahreslektion 4 100

Art. 8

( VEG BBG)