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413.313

Verordnung über den Berufsbildungsfonds

VBBF

Präambel

Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF) 413.313

1.7.18 - 101

Verordnung

über den Berufsbildungsfonds (VBBF)

(vom 22. Dezember 2010)1, 2

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Organisation

Berufsbildungs-

kommission

Art. 1

1 Die Berufsbildungskommission gemäss § 26 d des Einfüh- rungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Ja- nuar 2008 (EG BBG)3 setzt sich zusammen aus

  1. zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitgeberorganisatio- nen,
  2. zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitnehmerorganisa- tionen,
  3. drei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitgeberorganisatio- nen aus Branchen, die über keinen Branchenfonds gemäss Art.60 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbil- dung (BBG)5 verfügen,
  4. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bildungsrates,
  5. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bildungsdirektion.

Die Berufsbildungskommission konstituiert sich selbst. Sie be- stimmt eine Präsidentin oder einen Präsidenten.

Art. 2

b. Aufgaben a. entscheid Berufsbildun b. entscheid Die Berufsbildungskommission et über Gesuche um Ausrichtung von Leistungen aus dem gsfonds, et über die Befreiung von Betrieben von der Beitrags-

Art. 6

pflicht gemäss c. erstelltdasF zuhanden des Re d. nimmt jährli gegebenenfallsb Abs. 2, ondsbudget,dieFondsrechnungunddenJahresbericht gierungsrates, ch zur Höhe des Beitragssatzes Stellung und beantragt isspätestensEndeJulijedenJahresdessenAnpas- sung,

  1. legt für jede Familienausgleichskasse die Entschädigung für den

Art. 4

Vollzugsaufwand gemäss f. regelt ihre Geschäft fest, stätigkeit und diejenige der Geschäftsstelle im Einzelnen.

  1. Mitglieder und Präsidium

.313 Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)

Art. 3 Geschäftsstelle mission führt di rin oder einen G schäftsführer ni mit beratender S 2 Die Geschäftss a. vollzieht nac Bestimmungen übe die Familienausg

Die Präsidentin oder der Präsident der Berufsbildungskom- e Geschäftsstelle und bezeichnet eine Geschäftsführe- eschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der Ge- mmt an den Sitzungen der Berufsbildungskommission timme teil.8 telle h den Vorgaben der Berufsbildungskommission die r den Berufsbildungsfonds, soweit hierfür nicht leichskassen zuständig sind,

Art. 6

b. führt eine Liste der Betriebe, die nach Abs.1 lit.a–c oder Abs.2 von der Beitragspflicht befreit sind,

  1. bereitet Entscheide über Gesuche um Ausrichtung von Leistungen aus dem Berufsbildungsfonds vor und stellt der Berufsbildungs- kommission Antrag,
  2. regelt ihre Zusammenarbeit mit den Familienausgleichskassen. Familien- ausgleichskassen

Art. 4

Die Familienausgleichskassen erheben die Beiträge für den

Art. 8

Berufsbildungsfonds gemäss 2 Sie wirken bei Vollzugsau B. Finanzierung des Berufsb und sorgen für das Inkasso. fgaben der Geschäftsstelle mit. ildungsfonds Massgebende Lohnsumme

Art. 5

Als Lohnsumme im Sinne von § 26 c Abs.2 EG BBG3 gilt die Lohnsumme, die für die Festsetzung der Beitragspflicht gemäss Einfüh- rungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 19. Ja- nuar 20094 massgebend ist. Befreiung von der Beitrags- pflicht

Art. 6

1 Von der Beitragspflicht befreit sind Betriebe,

  1. die Lernende mit Lehrvertrag ausbilden, sofern der Standort des fürdiebetrieblichorganisierteGrundbildungverantwortlichenBe- triebes im Kanton liegt,
  2. die einem Lehrbetriebsverbund angehören,
  3. die einem allgemeinverbindlich erklärten Branchenfonds gemäss

Art. 60

BBG unterstellt sind oder

  1. deren Lohnsumme weniger als Fr. 250000 beträgt.

Die Berufsbildungskommission befreit weitere Betriebe von der Beitragspflicht, wenn sie

  1. eine mit dem Betriebsaufwand einer Lehre vergleichbare Ausbil- dungsmöglichkeit anbieten,

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  1. einem Branchenfonds unterstellt sind, der vergleichbare Leistun- gen wie ein allgemeinverbindlich erklärter Branchenfonds gemäss

Art. 60

BBG erbringt.

Für die Betriebe gemäss Abs. 1 lit. a–c sowie Abs. 2 sind die Ver- hältnisse am 1. Januar des Jahres, für das die Beiträge erhoben wer- den, massgebend.

Art. 7

Verfahren DieGeschäftsstellemeldetdenFamilienausgleichskassendie

Art. 6

nach ten B b. Be Fonds Abs.1 lit.a–c oder nach Abs.2 von der Beitragspflicht befrei- etriebe. zug der beiträge

Art. 8

Die Familienausgleichskassen berechnen gestützt auf die Jahresabrechnung der Lohnsumme die Beiträgeund erheben diese bei den Betrieben.

Die Regelungen der Verordnung vom 31.Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung7 betreffend Mahnungen

Art. 34a

( ), Zahlungsaufschub (Art. 34b), Abschreibung von unein-

Art. 34c

bringlichen Beträgen ( gelten sinngemäss für 3 Die Familienausgleic Abs. 1) und Verzugszinsen (Art. 41bis) den Bezug von Fondsbeiträgen. hskassen überweisen die Beiträge an die Geschäftsstelle.

  1. Verwendung der Fondsmittel

Art. 9

Leistungen EG BBG3 aus a. die Aufw liche Kurse schalbeiträ b. diedenBe rens (Raumm nung vom 19 c. die Kost d. Lehrbetr e. Massnahm ben oder Br unerlässlic f. weitere Im Rahmen des Fondsbudgets werden Beiträge gemäss § 26b gerichtet an endungen von Betrieben und Lernenden für überbetrieb- in Ergänzung zu den interkantonal vereinbarten Pau- gen, triebenüberbundenen Kosten desQualifikationsverfah- iete und Material gemäss Art.39 Abs.1 der Verord- . November 2003 über die Berufsbildung6), en der Berufsbildnerkurse, iebsverbünde zur Anschubfinanzierung, enzurErhaltungderAusbildungsbereitschaftvonBetrie- anchen, sofern sich ergänzende finanzielle Mittel als h erweisen, Massnahmen.

Art. 10

Vollzugskosten rufsbildungskom

Der Berufsbildungsfonds trägt die Vollzugskosten der Be- mission, der Geschäftsstelle und der Familienaus- gleichskassen.

  1. Meldungen der Betriebe

.313 Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)

  1. Rechtspflege Einsprache und Rekurs

Art. 11

Gegen Beitragsverfügungen der Familienausgleichskassen

Art. 8

gemäss Abs. 1 kann Einsprache bei der Geschäftsstelle erhoben werden.

Gegen Entscheide der Berufsbildungskommission und der Ge- schäftsstelle kann Rekurs an die Bildungsdirektion erhoben werden.

OS 66, 2; Begründung siehe ABl 2010, 3082.

Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

LS 413.31.

LS 836.1.

SR 412.10.

SR 412.101.

SR 831.101.

Fassung gemäss RRB vom 18. April 2018 (OS 73, 203; ABl 2018-04-27). In Kraft seit 1. Juli 2018.