1 Die Berufsbildungskommission gemäss § 26 d des Einfüh- rungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Ja- nuar 2008 (EG BBG)3 setzt sich zusammen aus
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitgeberorganisatio- nen,
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitnehmerorganisa- tionen,
- drei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitgeberorganisatio- nen aus Branchen, die über keinen Branchenfonds gemäss Art.60 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbil- dung (BBG)5 verfügen,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bildungsrates,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bildungsdirektion.
Die Berufsbildungskommission konstituiert sich selbst. Sie be- stimmt eine Präsidentin oder einen Präsidenten.