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413.319

Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

V BSLB

Präambel

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB) 413.319

1.1.25 -127

Verordnung

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

(V BSLB)

(vom 27. November 2013)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 34

gestützt auf § gesetz über di a, und 42 des Einführungsgesetzes zum Bundes- e Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)3, beschliesst:

  1. Zuständigkeiten Bildungs- direktion

Art. 1

Die Bildungsdirektion legt die Standorte der Berufs-, Stu- dien- und Laufbahnberatung fest.

Art. 2 Amt kant 2 Es B. L

Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) führt die onale Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung durch. vollziehtdieVerordnung,soweitdiesenichtsanderesbestimmt. eistungen

Art. 3

Leistungen Die Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung umfassen:

  1. Information und Beratung von Jugendlichen und Erwachsenen bei der Berufs- und Studienwahl, der Weiterbildung und der Lauf- bahngestaltung,
  2. Führung von spezialisierten Informations- und Beratungsstellen,
  3. Führung von Infotheken mit Informationsangeboten über alle Bil- dungsstufen, Ausbildungsmöglichkeiten und Berufsaussichten,
  4. Unterstützung und Begleitung von Jugendlichen und Erwachsenen, insbesondere von Personen mit Migrationshintergrund, bei ihrer Integration in das Bildungssystem und in die Berufs- und Arbeits- welt,
  5. Unterstützung der Lehrpersonen der Sekundarstufe I und II bei der Vorbereitung ihrer Lernenden auf die Schul-, Berufs- und Stu- dienwahl,

.319 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB)

  1. Unterstützung und Begleitung Erwachsener bei der Zusammenstel- lung ihrer informell erworbenen Bildungsleistungen sowie Mitwir- kung in Validierungsverfahren,
  2. ZusammenarbeitmitdenAus-undWeiterbildungsinstitutionenaller Stufen sowie mit den Lehrbetrieben und den Organisationen der Arbeitswelt. Besondere Aufträge

Art. 3

a.7 1 Das Amt kann im Bereich der Berufs-, Studien- und Lauf- bahnberatungundderberuflichenEingliederunggegenErstattungder vollen Kosten mittels Leistungsvereinbarung besondere Aufträge von Stellen übernehmen, die selber öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

Auftraggebende Stellen können insbesondere sein:

  1. Gemeinden,
  2. die Sozialversicherungsanstalt,
  3. Regionale Arbeitsvermittlungszentren,
  4. Kinder-undJugendpsychiatrischeDienste,SpitälerundandereEin- richtungen des Gesundheitswesens,
  5. beitragsberechtigte Kinder- und Jugendheime. Leistungs- vereinbarung

Art. 4

Das Amt schliesst Leistungsvereinbarungen gemäss § 35 EG BBG im Bereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ab.

LeistungsvereinbarungenwerdeninderRegelalsmehrjährigeRah- menvereinbarungen abgeschlossen und durch Jahreskontrakte kon- kretisiert.

DieRahmenvereinbarungenwerdenlängstensfürachtJahreabge- schlossen.GesucheumVerlängerungsinddemAmtspätestenseinJahr vor Ablauf der Geltungsdauer einzureichen.

  1. Finanzierung Gemeinde- beiträge

Art. 5

Zu den Kosten der kantonalen Stellen der Berufs-, Studien-

Art. 34a

und Laufbahnberatung gemäss sondere der erforderliche Pe aufwand,abzüglichanrechenbar Abs. 1 EG BBG gehören insbe- rsonal-, Sach-, Abschreibungs- und Zins- erErträgeundAufwandsminderungen. b.Budgetierung, Akonto- zahlungen und Abrechnung

Art. 6

Das Amt teilt den Gemeinden die voraussichtlich auf sie entfallenden Beiträge für das Folgejahr bis 30. Juni mit.

Die Gemeinde leistet Akontozahlungen im Umfang von je 50% des Beitrags gemäss Abs. 1 bis 31. Januar und bis 31. Juli. a.Anrechenbare Kosten

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DieAbrechnungdesRechnungsjahreserfolgtbis30.JunidesFolge- jahres. Für die Berechnung der Gemeindebeiträge ist der Einwohner- bestand massgebend, den das Statistische Amt per 31. Dezember des Vorjahres erhoben hat.

Art. 7 Kostenanteil zen des Regie

Das Amt entscheidet im Rahmen der Ausgabenkompeten- rungsrates endgültig über den Kostenanteil an die Stadt

Art. 34

Zürich gemäss b EG BBG. Für die Berechnung der Kosten gilt § 5 sinngemäss.6

Das Amt teilt der Stadt Zürich den voraussichtlichen Kostenanteil für das Folgejahr bis 30. Juni mit.

Es leistet für das laufende Jahr eine Akontozahlung in der Höhe des im Vorjahr mitgeteilten Kostenanteils bis 30. Juni und erstellt die Abrechnung bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Art. 8 Subventionen

Das Amt entscheidet im Rahmen seiner Ausgabenkompe-

Art. 37

tenzen über die Ausrichtung von Subventionen gestützt auf Abs. 1 lit.dEGBBGimBereichderBerufs-,Studien-undLaufbahnberatung.

Art. 3

Bezüglich der anrechenbaren Aufwendungen ist nung über die Finanzierung von Leistungen der B der Verord- erufsbildung vom

. November 20104 sinngemäss anwendbar.

  1. Gebühren Gebühren- pflicht

Art. 9

Gebührenwerdengemäss§ 42Abs.1EGBBGerhobenfür:

  1. die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und die damit zusam- menhängenden Tests,
  2. die Teilnahme an Veranstaltungen.

Auskünfte, die nicht länger als eine Viertelstunde dauern, sind unentgeltlich.

Veranstaltungsunterlagen werden separat in Rechnung gestellt. Befreiung von der Gebühren- pflicht

Art. 10

Von der Gebührenpflicht für Beratungen befreit sind:

  1. Personen ohne einen vom Bund oder Kanton anerkannten Ab- schluss auf Sekundarstufe II,
  2. Personen, denen wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz- gebung gewährt wird, c.8 Personen, die innerhalb der letzten zwei Monate vor der Anmel- dungbeiderBeratungsstelleinAusbildungstandenunddafürAus- bildungsbeiträge eines Kantons bezogen haben,

.319 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB) d.8 Personen, bei denen die Stipendienstelle des Kantons oder eines öffentlichen Organs zur Prüfung ihres Gesuchs um Ausbildungsbei- träge die Abklärung verlangt, e.9 Personen über 40 Jahre, die eine Standortbestimmung, Potenzial- abklärung und Laufbahnberatung gemäss der vom Bundesrat be- schlossenen Massnahme «viamia» in Anspruch nehmen,

Abweichend von Abs. 1 werden Gebühren erhoben von:

  1. Personen gemäss Abs. 1 lit. a–d, wenn sie durch ein Regionales Arbeitsvermittlungszentrum überwiesen worden sind,
  2. Personen gemäss Abs. 1 lit. c, wenn sie eine Ausbildung auf der Tertiärstufe abgeschlossen haben.

Beruft sich eine Person auf Abs. 1 lit. b–d, weist sie nach, dass die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung erfüllt sind.

Art. 11

Gebührenhöhe ren gemäss de Das Amt erhebt die in § 42 EG BBG vorgesehenen Gebüh- m Anhang zu dieser Verordnung. Weitere Bestimmungen

Art. 12

Die Stellen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung weisen Personen, die Leistungen in Anspruch nehmen, auf die Gebüh- renpflicht hin.

Bei der Beratung wird mindestens eine volle Stunde verrechnet. Ab der zweiten Beratungsstunde sowie bei der Durchführung und AuswertungvonTestswerdenangebrocheneViertelstundenaufgerun- det und die Gebühren anteilmässig festgesetzt.

Meldet sich jemand weniger als 24 Stunden vor einem Beratungs- termin oder einem Test ab, wird eine Stunde in Rechnung gestellt.

MeldetsichjemandvoneinerVeranstaltungab,istdievolleGebühr geschuldet.5

Auf die Erhebung von Gebühren kann verzichtet werden, wenn jemandwegenKrankheitoderaus anderenwichtigenGründenverhin- dert ist und die Beratungs- oder Veranstaltungsstelle umgehend darü- ber in Kenntnis setzt.

OS 69, 55; Begründung siehe ABl 2013-12-06.

Inkrafttreten: 1.März 2014.

LS 413.31.

LS 413.312.

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB) 413.319

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Fassung gemäss RRB vom 5. Februar 2014 (OS 69, 60; ABl 2014-02-14). In Kraft seit 1.März 2014.

Fassung gemäss RRB vom 14. März 2018 (OS 73, 170; ABl 2018-03-23). In Kraft seit 1.Juni 2018.

Eingefügt durch RRB vom 21. November 2018 (OS 74, 19; ABl 2018-11-30). In Kraft seit 1.Februar 2019.

Fassung gemäss RRB vom 17.Juni 2020 (OS 75, 440; ABl 2020-07-03). In Kraft seit 1.Januar 2021.

Fassung gemäss RRB vom 10. April 2024 (OS 79, 226; ABl 2024-04-26). In Kraft seit 1.Januar 2025. Diese Änderung gilt bis zum 31. Dezember 2028.

.319 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB) Anhang

Art. 11

Gebühren ( )

Art. 9

a. Beratungen und Tests ( 1. Erste Beratungsstunde 2. Ab der zweiten Beratun die Besprechung von Teste 3. Die Durchführung und A Abs. 1 lit. a): Fr. 80 gsstunde sowie für rgebnissen pro Stunde Fr. 170 uswertung von Tests pro Stunde Fr. 50

Art. 9

b. Veranstaltungen ( Pro Veranstaltungsst Abs. 1 lit. b): unde pro Person Fr. 25