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413.322

Disziplinarreglement Berufsbildung

Präambel

Disziplinarreglement Berufsbildung 413.322

1.7.15 - 89

(vom 5. März 2015)1, 2

Die Bildungsdirektion,

Art. 20

gestützt auf Berufsbildung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die vom 14. Januar 2008 (EG BBG)3, verfügt:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich a. einer kantona Berufsmaturitäts b. einer kantona Dieses Reglement gilt für Lernende an: len oder vom Kanton beauftragten Berufsfach- oder schule, len Vollzeitschule oder Lehrwerkstätte oder einer

Art. 22

vom Kanton gemäss oder Lehrwerkstätt EG BBG beauftragten Vollzeitschule e.

Art. 2 Vollzug 2 Weist kann die an Abtei B. Absen

Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen. dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so se die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder oder lungsleiterinnen und -leiter delegieren. zen

Art. 3 Absenzen Zuspätkom Unterrich gewählten

Als Absenzen gelten das Fernbleiben vom Unterricht, das men und das vorzeitige Verlassen des Unterrichts. Zum t gehören die obligatorischen und die von den Lernenden Fächer sowie die übrigen obligatorischen Schulveranstal- tungen.

Als entschuldigt gilt jede Absenz, welche die Anforderungen ge-

Art. 4

mäss § Entsch –8 erfüllt. uldigungs- gründe

Art. 4

Als Entschuldigungsgründe gelten:

  1. Krankheit, Unfall und aussergewöhnliche familiäre Ereignisse,
  2. ausserhalb des Einflussbereichs der oder des Lernenden liegende Ereignisse wie Zugsverspätungen,
  3. Militär-, ziviler Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst,
  4. Allgemeine

.322 Disziplinarreglement Berufsbildung

  1. hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessio- neller Art,

Art. 329

e. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit gemäss Obligationenrechts vom 30. März 19114 und die Teiln e des ahme an der fliegerischen Vorschulung,

  1. geschäftliche Inanspruchnahme nach den Voraussetzungen gemäss

Art. 5

,

  1. Ferien, die aus zwingenden Gründen nicht während der Schul- ferien bezogen werden können,
  2. Teilnahme an Bildungslagern der Lehrbetriebe und an berufsbezo- genen Branchenkursen der Berufsverbände nach den Vorausset-

Art. 6

zungen gemäss i. andere von , der Schulleitung im Einzelfall anerkannte besondere Umstände.

Die Schulleitung kann Entschuldigungsgesuche gemäss Abs. 1 lit. e–h ablehnen, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraus- setzungen gegeben sind:

  1. die Absenz fällt in das Semester vor der Lehrabschlussprüfung,
  2. es liegen bereits mehrere Absenzen im laufenden Schuljahr vor,
  3. ungenügende Leistung der oder des Lernenden.
  4. Geschäftliche Inanspruch- nahme

Art. 5

Die geschäftliche Inanspruchnahme gilt als Entschuldigungs- grund, wenn

  1. beiausserordentlichen Ereignisseneinbedeutender Schaden abge- wendet und das übrige Personal für den gleichen Zweck in An- spruch genommen wird, oder
  2. die auswärtige Berufsarbeit für die Ausbildung unumgänglich ist, der Schulbesuch nicht zugemutet werden kann, insbesondere weil die auswärtige Berufsarbeit zu weit von der Schule entfernt ist, und die oder der Lernende den versäumten Unterricht nacharbeiten kann.
  3. Teilnahme an Bildungslagern

Art. 6

Die Teilnahme an Bildungslagern der Lehrbetriebe und an berufsbezogenen Branchenkursen der Berufsverbände gilt bis zu einer Schulwoche pro Jahr als Entschuldigungsgrund, wenn

  1. theoretisches oder fachtechnisches Wissen vermittelt wird, das im berufskundlichen Unterricht nicht behandelt wird, und
  2. dieseVeranstaltungenaus zwingendenGründen nichtwährendder Schulferien oder der Prüfungswochen durchgeführt werden kön- nen.

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.7.15 - 89 Entschuldigungs- gesuch

Art. 7

Das Entschuldigungsgesuch ist nach den Vorgaben der Schule schriftlich und mit Angabe des Entschuldigungsgrundes einzu- reichen. Es ist von der oder dem Lernenden, dem Lehrbetrieb und bis zur Volljährigkeit von der Inhaberin oder vom Inhaber der elterlichen Sorge oder allfälliger weiterer Erziehungsberechtigten zu unterzeich- nen.

Ein ärztliches Zeugnis wegen Krankheit oder Unfall ist in der Regel vorzulegen bei

  1. Abwesenheiten von zwei oder mehr Schultagen in Folge,
  2. kurzen, sich wiederholenden Abwesenheiten.

Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses, kann die Schule eine Untersuchung bei einem von ihr bezeichneten Vertrauensarzt anordnen.

Art. 8 b. Frist a. vorher b. den üb

Das Entschuldigungsgesuch ist einzureichen bei sehbaren Absenzen mindestens 14 Tage im Voraus, rigen Absenzen unverzüglich, sobald es die Umstände erlau- ben.

Das Entschuldigungsgesuch wird als rechtzeitig eingereichtes Ge- such behandelt, wenn die Gründe für die Verspätung ausserhalb des Einflussbereichs der oder des Lernenden liegen.

Art. 9

c. Entscheid Regel schrift C. Verhalten Der Entscheid über das Entschuldigungsgesuch erfolgt in der lich. in der Schulgemeinschaft Beeinträchti- gung des Schulbetriebs

Art. 10

Jede Beeinträchtigung des Schulbetriebs ist untersagt. Dazu gehören insbesondere

  1. Verstösse gegen die Hausordnung und schulinterne Erlasse,
  2. Nichtbefolgung von Anweisungen der Schulleitung, Lehrpersonen und anderen von der Schulleitung ermächtigen Personen,
  3. Stören des Unterrichts,
  4. physische und psychische Gewaltandrohung oder Gewaltanwen- dung,
  5. Übertragung und Aufzeichnung von Bild und Ton auf elektroni- sche Datenträger ohne ausdrückliche Genehmigung der betroffe- nen Person,
  6. öffentlicheHerabsetzungvon Angehörigen oder GästenderSchule,
  7. unlauteres Verhalten bei Prüfungen und Hausarbeiten.
  8. Form

.322 Disziplinarreglement Berufsbildung Rauchen und Konsum von psychoaktiven Substanzen

Art. 11

Das Rauchen ist auf dem Schulareal verboten. Die Schule kann Raucherbereiche bezeichnen.

Der Konsum von Alkohol und anderen nicht ärztlich verordneten psychoaktiven Substanzen ist vor und während dem Unterricht, den Schulveranstaltungen und auf dem Schulareal verboten.

Die Schulleitung oder die zuständige Lehrperson kann bei beson- deren Veranstaltungen den Konsum von Alkohol gestatten.

  1. Disziplinarmassnahmen Disziplinar- massnahmen

Art. 12

Bei unentschuldigten Absenzen im obligatorischen Berufs- fachschulunterricht und an obligatorischen Schulveranstaltungen kön- nen folgende Massnahmen nacheinander ergriffen werden:

  1. durch die Schulleitung oder, wenn von dieser vorgesehen, durch dieLehrpersonbeidererstenunentschuldigtenAbsenz:mündliche oder schriftliche Ermahnung;
  2. durch die Schulleitung ab der zweiten unentschuldigten Absenz: schriftlicher Verweis;
  3. durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt):

. ab der dritten unentschuldigten Absenz: Androhung der Weg- weisung von der Berufsfachschule und der Aufhebung des Lehr- vertrags,

. ab der vierten unentschuldigten Absenz: Wegweisung von der Berufsfachschule und Aufhebung des Lehrvertrags.

Bei unentschuldigten Absenzen im Freikurs-, Stützkurs- oder Be- rufsmaturitätsunterricht oder bei unentschuldigten Absenzen von Ler- nenden ohne Lehrvertrag können folgende Massnahmen nacheinan- der ergriffen werden:

  1. durch die Schulleitung oder, wenn von dieser vorgesehen, durch dieLehrpersonbeidererstenunentschuldigtenAbsenz:mündliche oder schriftliche Ermahnung;
  2. durch die Schulleitung:

. ab der zweiten unentschuldigten Absenz: schriftlicher Verweis mit Androhung des Ausschlusses aus dem betreffenden Unter- richt,

. ab der dritten unentschuldigten Absenz: Ausschluss aus dem betreffenden Unterricht.

  1. Absenzen

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.7.15 - 89

Massnahmen nach Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b können nur bei unentschuldigten Absenzen im Berufsmaturitätsunterricht und bei Fernbleiben vom Unterricht an der Berufsfachschule, wenn keine Ent-

Art. 4vorliegen

schuldigungsgründegemäss ist insbesondere dem bis ,ergriffenwerden.Ausserdem herigen Verhalten der oder des Lernenden Rechnung zu tragen.

  1. Zählen der Absenzen

Art. 13

Die unentschuldigten Absenzen werden mit Beginn jedes Schuljahrs neu gezählt.

Art. 14 c. Verhalten des Verstosse

BeiVerstössengegen§§ 10und11könnenjenachSchwere s und Verschuldens folgende Massnahmen ergriffen wer- den:

  1. durch die Lehrperson:

. Wegweisung aus der Unterrichtsstunde,

. zeitweiliges Einziehen von Gegenständen während des Unter- richts;

  1. durch die Schulleitung oder, wenn von dieser vorgesehen, durch die Lehrperson: mündliche oder schriftliche Ermahnung;
  2. durch die Schulleitung:

. schriftlicher Verweis,

. vorübergehende Wegweisung vom Unterricht in den Lehr- oder den Praktikumsbetrieb,

. schriftlicher Verweis mit Androhung des Ausschlusses vom Be- such des Freikurs-, Stützkurs- oder Berufsmaturitätsunterrichts,

. Ausschluss vom Besuch des Freikurs-, Stützkurs- oder Berufs- maturitätsunterrichts,

. Antrag auf Versetzung in eine andere Berufsfachschule an das Amt,

. schriftlicher Verweis mit Antrag auf Aufhebung des Lehrver- trags an das Amt.

  1. durch das Amt:

. Androhung auf Wegweisung von der Berufsfachschule und Auf- hebung des Lehrvertrags,

. Versetzung in eine andere Berufsfachschule,

. Wegweisung von der Berufsfachschule und Aufhebung des Lehr- vertrags.

Es können gleichzeitig mehrere Massnahmen gemäss Abs. 1 ergrif- fen werden.

.322 Disziplinarreglement Berufsbildung Rechtliches Gehör

Art. 15

Lernende haben vor der Anordnung einer Disziplinarmass- nahme die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.

Art. 12

Bei Massnahmen gemäss Ziff. 6 und lit. d sind der Inhaber der elterlic können weitere Erziehung Abs. 1 lit. c sowie § 14 Abs. 1 lit. c bei minderjährigen Lernenden die Inhaberin oder hen Sorge anzuhören. In besonderen Fällen sberechtigte angehört werden. Busse und Gebühren

Art. 16

Bei schriftlichen Verweisen kann eine Busse erhoben wer- den:

  1. beim ersten Verweis: höchstens Fr. 100,
  2. bei zweiten Verweis: höchstens Fr. 200,
  3. ab dem dritten Verweis: höchstens Fr. 500.

Die schriftlichen Verweise werden über die gesamte Schulzeit ge- zählt.

Bei allen schriftlich verfügten Disziplinarmassnahmen kann unab- hängig vom Aussprechen einer Busse eine Staatsgebühr von höchstens Fr. 100 zuzüglich Schreibgebühren erhoben werden.

Art. 17 Mitteilung

Massnahmen gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 lit. b

Art. 14

sowie bern d geteil 2 Die für de 1 OS 7 2 Inkr 3 LS 4 4 SR 2 Abs. 1 lit. c und d werden dem Lehrbetrieb und den Inha- er elterlichen Sorge und weiteren Erziehungsberechtigten mit- t. Eltern mündiger Lernender werden benachrichtigt, wenn sie ren Unterhalt aufkommen. 0, 162; Begründung siehe ABl 2015-03-13. afttreten: 1. August 2015. 13.31. 20.