gestützt auf Berufsbildung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die vom 14. Januar 2008 (EG BBG)3, verfügt:
- Allgemeine Bestimmungen
413.322
Disziplinarreglement Berufsbildung 413.322
1.7.15 - 89
(vom 5. März 2015)1, 2
Die Bildungsdirektion,
gestützt auf Berufsbildung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die vom 14. Januar 2008 (EG BBG)3, verfügt:
Geltungsbereich a. einer kantona Berufsmaturitäts b. einer kantona Dieses Reglement gilt für Lernende an: len oder vom Kanton beauftragten Berufsfach- oder schule, len Vollzeitschule oder Lehrwerkstätte oder einer
vom Kanton gemäss oder Lehrwerkstätt EG BBG beauftragten Vollzeitschule e.
Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen. dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so se die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder oder lungsleiterinnen und -leiter delegieren. zen
Als Absenzen gelten das Fernbleiben vom Unterricht, das men und das vorzeitige Verlassen des Unterrichts. Zum t gehören die obligatorischen und die von den Lernenden Fächer sowie die übrigen obligatorischen Schulveranstal- tungen.
Als entschuldigt gilt jede Absenz, welche die Anforderungen ge-
mäss § Entsch –8 erfüllt. uldigungs- gründe
Als Entschuldigungsgründe gelten:
.322 Disziplinarreglement Berufsbildung
e. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit gemäss Obligationenrechts vom 30. März 19114 und die Teiln e des ahme an der fliegerischen Vorschulung,
,
zungen gemäss i. andere von , der Schulleitung im Einzelfall anerkannte besondere Umstände.
Die Schulleitung kann Entschuldigungsgesuche gemäss Abs. 1 lit. e–h ablehnen, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraus- setzungen gegeben sind:
Die geschäftliche Inanspruchnahme gilt als Entschuldigungs- grund, wenn
Die Teilnahme an Bildungslagern der Lehrbetriebe und an berufsbezogenen Branchenkursen der Berufsverbände gilt bis zu einer Schulwoche pro Jahr als Entschuldigungsgrund, wenn
Disziplinarreglement Berufsbildung 413.322
.7.15 - 89 Entschuldigungs- gesuch
Das Entschuldigungsgesuch ist nach den Vorgaben der Schule schriftlich und mit Angabe des Entschuldigungsgrundes einzu- reichen. Es ist von der oder dem Lernenden, dem Lehrbetrieb und bis zur Volljährigkeit von der Inhaberin oder vom Inhaber der elterlichen Sorge oder allfälliger weiterer Erziehungsberechtigten zu unterzeich- nen.
Ein ärztliches Zeugnis wegen Krankheit oder Unfall ist in der Regel vorzulegen bei
Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses, kann die Schule eine Untersuchung bei einem von ihr bezeichneten Vertrauensarzt anordnen.
Das Entschuldigungsgesuch ist einzureichen bei sehbaren Absenzen mindestens 14 Tage im Voraus, rigen Absenzen unverzüglich, sobald es die Umstände erlau- ben.
Das Entschuldigungsgesuch wird als rechtzeitig eingereichtes Ge- such behandelt, wenn die Gründe für die Verspätung ausserhalb des Einflussbereichs der oder des Lernenden liegen.
c. Entscheid Regel schrift C. Verhalten Der Entscheid über das Entschuldigungsgesuch erfolgt in der lich. in der Schulgemeinschaft Beeinträchti- gung des Schulbetriebs
Jede Beeinträchtigung des Schulbetriebs ist untersagt. Dazu gehören insbesondere
.322 Disziplinarreglement Berufsbildung Rauchen und Konsum von psychoaktiven Substanzen
Das Rauchen ist auf dem Schulareal verboten. Die Schule kann Raucherbereiche bezeichnen.
Der Konsum von Alkohol und anderen nicht ärztlich verordneten psychoaktiven Substanzen ist vor und während dem Unterricht, den Schulveranstaltungen und auf dem Schulareal verboten.
Die Schulleitung oder die zuständige Lehrperson kann bei beson- deren Veranstaltungen den Konsum von Alkohol gestatten.
Bei unentschuldigten Absenzen im obligatorischen Berufs- fachschulunterricht und an obligatorischen Schulveranstaltungen kön- nen folgende Massnahmen nacheinander ergriffen werden:
. ab der dritten unentschuldigten Absenz: Androhung der Weg- weisung von der Berufsfachschule und der Aufhebung des Lehr- vertrags,
. ab der vierten unentschuldigten Absenz: Wegweisung von der Berufsfachschule und Aufhebung des Lehrvertrags.
Bei unentschuldigten Absenzen im Freikurs-, Stützkurs- oder Be- rufsmaturitätsunterricht oder bei unentschuldigten Absenzen von Ler- nenden ohne Lehrvertrag können folgende Massnahmen nacheinan- der ergriffen werden:
. ab der zweiten unentschuldigten Absenz: schriftlicher Verweis mit Androhung des Ausschlusses aus dem betreffenden Unter- richt,
. ab der dritten unentschuldigten Absenz: Ausschluss aus dem betreffenden Unterricht.
Disziplinarreglement Berufsbildung 413.322
.7.15 - 89
Massnahmen nach Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b können nur bei unentschuldigten Absenzen im Berufsmaturitätsunterricht und bei Fernbleiben vom Unterricht an der Berufsfachschule, wenn keine Ent-
schuldigungsgründegemäss ist insbesondere dem bis ,ergriffenwerden.Ausserdem herigen Verhalten der oder des Lernenden Rechnung zu tragen.
Die unentschuldigten Absenzen werden mit Beginn jedes Schuljahrs neu gezählt.
BeiVerstössengegen§§ 10und11könnenjenachSchwere s und Verschuldens folgende Massnahmen ergriffen wer- den:
. Wegweisung aus der Unterrichtsstunde,
. zeitweiliges Einziehen von Gegenständen während des Unter- richts;
. schriftlicher Verweis,
. vorübergehende Wegweisung vom Unterricht in den Lehr- oder den Praktikumsbetrieb,
. schriftlicher Verweis mit Androhung des Ausschlusses vom Be- such des Freikurs-, Stützkurs- oder Berufsmaturitätsunterrichts,
. Ausschluss vom Besuch des Freikurs-, Stützkurs- oder Berufs- maturitätsunterrichts,
. Antrag auf Versetzung in eine andere Berufsfachschule an das Amt,
. schriftlicher Verweis mit Antrag auf Aufhebung des Lehrver- trags an das Amt.
. Androhung auf Wegweisung von der Berufsfachschule und Auf- hebung des Lehrvertrags,
. Versetzung in eine andere Berufsfachschule,
. Wegweisung von der Berufsfachschule und Aufhebung des Lehr- vertrags.
Es können gleichzeitig mehrere Massnahmen gemäss Abs. 1 ergrif- fen werden.
.322 Disziplinarreglement Berufsbildung Rechtliches Gehör
Lernende haben vor der Anordnung einer Disziplinarmass- nahme die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.
Bei Massnahmen gemäss Ziff. 6 und lit. d sind der Inhaber der elterlic können weitere Erziehung Abs. 1 lit. c sowie § 14 Abs. 1 lit. c bei minderjährigen Lernenden die Inhaberin oder hen Sorge anzuhören. In besonderen Fällen sberechtigte angehört werden. Busse und Gebühren
Bei schriftlichen Verweisen kann eine Busse erhoben wer- den:
Die schriftlichen Verweise werden über die gesamte Schulzeit ge- zählt.
Bei allen schriftlich verfügten Disziplinarmassnahmen kann unab- hängig vom Aussprechen einer Busse eine Staatsgebühr von höchstens Fr. 100 zuzüglich Schreibgebühren erhoben werden.
Massnahmen gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 lit. b
sowie bern d geteil 2 Die für de 1 OS 7 2 Inkr 3 LS 4 4 SR 2 Abs. 1 lit. c und d werden dem Lehrbetrieb und den Inha- er elterlichen Sorge und weiteren Erziehungsberechtigten mit- t. Eltern mündiger Lernender werden benachrichtigt, wenn sie ren Unterhalt aufkommen. 0, 162; Begründung siehe ABl 2015-03-13. afttreten: 1. August 2015. 13.31. 20.