gestützt auf über die Beru Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz fsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)3, verfügt:
- Allgemeine Bestimmungen
413.323
Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr 413.323
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(vom 5. März 2015)1, 2
Die Bildungsdirektion,
gestützt auf über die Beru Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz fsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)3, verfügt:
Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für Lernende, die Berufsvorbereitungs-
jahre nach Abs. 1 EG BBG an Schulen besuchen, die mit dem Kan-
ton eine Rahmenvereinbarung gemäss zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BB Abs. 2 lit. c der Verordnung G)4 abgeschlossen haben.
Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen etenden Organisationen. dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so se die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder dele- gieren.
Als Absenzen gelten das Fernbleiben vom Unterricht, das men und das vorzeitige Verlassen des Unterrichts. Zum t gehören die obligatorischen und die von den Lernenden Fächer sowie die übrigen obligatorischen Schulveranstal- tungen.
Als entschuldigt gilt jede Absenz, welche die Anforderungen ge-
mäss § Entsch –6 erfüllt. uldigungs- gründe
Als Entschuldigungsgründe gelten:
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e. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit gemäss Obligationenrechts vom 30. März 19115 und die Teiln e des ahme an der fliegerischen Vorschulung,
Die Schulleitungkann Entschuldigungsgesuchegemäss Abs. 1 lit.e ablehnen, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzun- gen gegeben sind:
Das Entschuldigungsgesuch ist nach den Vorgaben der Schuleschriftlichundunterzeichnet,mitAngabedesEntschuldigungs- grundes einzureichen.
Ein ärztliches Zeugnis wegen Krankheit oder Unfall ist vorzu- legen bei
Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses, kann die Schule eine Untersuchung bei einem von ihr bezeichneten Vertrauensarzt anordnen.
Das Entschuldigungsgesuch ist einzureichen bei sehbaren Absenzen mindestens 14 Tage im Voraus, rigen Absenzen unverzüglich, sobald es die Umstände erlau- ben.
Das Entschuldigungsgesuch wird als rechtzeitig eingereichtes Ge- such behandelt, wenn die Gründe für die Verspätung ausserhalb des Einflussbereichs der oder des Lernenden liegen.
c. Entscheid Regel schrift C. Verhalten Der Entscheid über das Entschuldigungsgesuch erfolgt in der lich. in der Schulgemeinschaft Beeinträchti- gung des Schulbetriebs
Jede Beeinträchtigung des Schulbetriebs ist untersagt. Dazu gehören insbesondere
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Das Rauchen ist auf dem Schulareal verboten. Die Schule kann Raucherbereiche bezeichnen.
Der Konsum von Alkohol und anderen nicht ärztlich verordneten psychoaktiven Substanzen ist vor und während dem Unterricht, den Schulveranstaltungen und auf dem Schulareal verboten.
Die Schulleitung oder die zuständige Lehrperson kann bei beson- deren Veranstaltungen den Konsum von Alkohol gestatten.
Bei unentschuldigten Absenzen im Unterricht können durch die Schulleitung folgende Massnahmen nacheinander ergriffen werden:
Massnahmen gemäss Abs. 1 lit. c und d können nur bei Fernblei- ben vom Unterricht, und wenn keine Entschuldigungsgründe gemäss
vorliegen, ergriffen werden. Ausserdem ist insbesondere dem bis- herigen Verhalten der oder des Lernenden Rechnung zu tragen.
Die Lehrperson kann unabhängig von allfälligen Massnahmen gemäss Abs. 1 eine Strafarbeit erteilen.
Bei Verstössen gegen §§ 8 und 9 können je nach Schwere s und Verschuldens folgende Massnahmen ergriffen wer- den:
. Erteilen einer Strafarbeit,
. Wegweisung aus der Unterrichtsstunde,
. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,
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. zeitweiliges Einziehen von Gegenständen während des Unter- richts.
. mündliche oder schriftliche Ermahnung,
. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,
. schriftlicher Verweis,
. vorübergehende Wegweisung vom Unterricht in einen Prakti- kumsbetrieb,
. schriftlicher Verweis mit Androhung des Ausschlusses vom Be- such des Unterrichts,
. Ausschluss vom Besuch des Unterrichts.
EskönnengleichzeitigmehrereMassnahmengemässAbs.1ergrif- fen werden. Rechtliches Gehör
Lernendehabenvorder AnordnungeinerDisziplinarmass- nahme die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.
Bei Massnahmen gemäss lit. b Ziff. 5 und 6 sin oder der Inhaber der elt len können weitere Erzie Abs. 1 lit. c und d sowie § 11 Abs. 1 d bei minderjährigen Lernenden die Inhaberin erlichen Sorge anzuhören. In besonderen Fäl- hungsberechtigte angehört werden. Busse und Gebühren
Bei schriftlichen Verweisen kann eine Busse erhoben wer- den:
Bei allen schriftlich verfügten Disziplinarmassnahmen kann unab- hängig vom Aussprechen einer Busse eine Staatsgebühr von höchstens Fr. 100 zuzüglich Schreibgebühren erhoben werden.
Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 lit. b–d sowie § 11 Abs. 1 . 3–6 werden den Inhabern der elterlichen Sorge und weiteren erechtigten schriftlich mitgeteilt. n mündiger Lernender werden benachrichtigt, wenn sie nterhalt aufkommen.
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Der Ausschluss einer oder eines Lernenden von Schulen, die Be- rufsvorbereitungsjahre anbieten, wird der zuständigen Behörde mit- geteilt.
OS 70, 168; Begründung siehe ABl 2015-03-13.
Inkrafttreten: 1. August 2015.
LS 413.31.
LS 413.311.
SR 220.