über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)3 sowie
413.325.1
Reglement über die Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung
ERQV
Präambel
Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren 413.325.1 Reglement über die Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung (ERQV) (vom 25. Oktober 2023)1
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt, gestützt auf
§ 4 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz
§ 48 lit. c
der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG)4, verordnet:
A. Allgemeines
§ 1 1 Dieses Reglement regelt die Entschädigung der Mitwirkung Geltungsbereich
von Personen gemäss
§ 48 lit. c VEG BBG (Mitwirkende) bei Qualifi-
kationsverfahren der beruflichen Grundbildung gemäss
Art. 33 und 34
des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung5. 2 Als Mitwirkung gelten sämtliche im Zusammenhang mit den Qua-
lifikationsverfahren erbrachten Leistungen. 3 Entschädigt werden insbesondere die folgenden Leistungen:
a. Teilnahme an Veranstaltungen, die mit dem Qualifikationsverfahren in Zusammenhang stehen, b. Prüfungsleitung, c. notwendige Vor- und Nachbereitung der Räumlichkeiten, d. Beschaffen oder Bereitstellen des benötigten Materials einschliess- lich aller damit unabdingbar verbundenen Aufwendungen, e. Erstellen oder Validieren der Prüfungsaufgaben, f. Durchführung der Prüfungen, g. Korrekturen der schriftlichen Arbeiten oder Bewertung von abgeleg- ten Prüfungen, h. Sitzungsvorbereitung, Sitzungsteilnahme, Vorsitz und Protokollfüh- rung, i. Teilnahme an Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildung.
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Grundsätze
§ 2 1 Die Prüfungskommission sorgt für kostengünstige Qualifi-
kationsverfahren. 2 Personen gemäss
§ 1 Abs. 1 werden aufgeboten, soweit dies für die
Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren notwendig ist.
B. Entschädigung
Stundenansatz
§ 3 1 Die Entschädigung der Mitwirkung beträgt für
a. Präsidentinnen und Präsidenten sowie Fr. 70 pro Stunde Aktuarinnen und Aktuare der Prüfungs- kommission b. Chefexpertinnen und Chefexperten sowie Fr. 65 pro Stunde beisitzende Mitglieder der Prüfungs- kommission (einschliesslich Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten) c. Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten Fr. 60 pro Stunde d. Hilfspersonen Fr. 30 pro Stunde 2 Lehrpersonen, die als Chefexpertinnen oder Chefexperten bzw.
Prüfungsexpertinnen oder Prüfungsexperten eingesetzt werden, werden gemäss
§ 3 Abs. 1 lit. b bzw. c entschädigt.
3 Entschädigungen und Entlastungen für die Mitwirkung bei Prüfun-
gen des Qualifikationsverfahrens, die an den Schulen stattfinden, werden in einer Richtlinie geregelt. 4 Sind Chefexpertinnen oder Chefexperten bzw. Mitglieder der Prü-
fungskommission als Prüfungsexpertinnen oder Prüfungsexperten tätig, werden sie gemäss
§ 3 Abs. 1 lit. c entschädigt.
Zeiterfassung
§ 4 Die Mitwirkenden erfassen die eingesetzte Zeit auf fünf Mi-
nuten genau auf einer vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt bezeich- neten elektronischen Plattform. Sitzungen
§ 5 1 Pro Prüfungskommission werden höchstens vier Kommis-
sionssitzungen im Jahr entschädigt. 2 Für jeden Beruf werden höchstens zwei Sitzungen der Chefexper-
tinnen und Chefexperten im Jahr entschädigt. 3 Für alle Sitzungen der Prüfungskommission sowie der Chefexper-
tinnen und Chefexperten ist eine Traktandenliste, eine Präsenzliste so- wie ein Protokoll zu führen.
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§ 6 1 Als Entschädigung für die benötigte Infrastruktur wird dem Aktuariat
Aktuariat der Prüfungskommission eine Pauschale ausgerichtet. Diese der Prüfungs- richtet sich nach der Anzahl der für das Qualifikationsverfahren der kommission jeweiligen Prüfungskommission angemeldeten Kandidatinnen und Kan- didaten. Stichtag ist der 1. April des Prüfungsjahres. 2 Folgende Entschädigungen werden ausgerichtet:
a. bei einem Total von 1 bis 200 Fr. 10 pro Person Kandidatinnen und Kandidaten b. bei einem Total von 201 bis 400 Kandidatinnen und Kandidaten für die Personen 1 bis 200 Fr. 10 pro Person und für die Personen 201 bis 400 Fr. 7.50 pro Person c. ab einem Total von 401 Kandidatinnen und Kandidaten für die Personen 1 bis 200 Fr. 10 pro Person für die Personen 201 bis 400 Fr. 7.50 pro Person und für jede weitere Person Fr. 5
§ 7 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bewilligt und entschä- Bewilligung von
digt auf Gesuch der Prüfungskommission: kommissions- übergreifenden a. den Einsatz von Chefexpertinnen und Chefexperten sowie Mitglie- Aufgaben, Ein- dern der Prüfungskommission (
§ 3 Abs. 1 lit. b) und von Prüfungsex- sätzen von Hilfs-
pertinnen und Prüfungsexperten (
§ 3 Abs. 1 lit. c), soweit diese kom- personen und
ausserordentli- missionsübergreifende Aufgaben erfüllen, chen Einsätzen b. den Einsatz von Hilfspersonen (
§ 3 Abs. 1 lit. d),
c. ausserordentliche Einsätze von Personen gemäss
§ 3
Abs. 1 lit. a–c.
C. Spesen
§ 8 1 Als Spesen gelten die Auslagen, die den Mitwirkenden im Allgemeines
Qualifikationsverfahren im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen. 2 Die Mitwirkenden sind verpflichtet, ihre Spesen möglichst tief zu
halten. Aufwendungen, die für die Aufgabenerfüllung nicht notwendig sind, tragen sie selbst. 3 Die anfallenden Spesen werden gegen Beleg abgerechnet und ver-
gütet. 4 Die Spesenbelege sind durch das Aktuariat und dessen Stellvertre-
tung oder das Präsidium zu kontrollieren und zu visieren und über eine vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt bezeichnete elektronische Platt- form einzureichen.
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Fahrtkosten
§ 9 1 Für die An- und Rückreise zum Einsatz- bzw. Wohnort werden
Billette zweiter Klasse für öffentliche Verkehrsmittel vergütet. 2 Die Prüfungskommission kann ihren Mitgliedern sowie Chefexper-
tinnen und Chefexperten in besonderen Fällen die Vergütung der Kosten für die Benützung von privaten Motorfahrzeugen bewilligen. Die Kilo- meterentschädigung richtet sich nach
§ 68 Abs. 3 der Vollzugsverord-
nung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19992. 3 Für alle Tätigkeiten, die gemäss
§ 3 Abs. 1 vergütet werden, wird
zusätzlich die Reisezeit zum Einsatz- bzw. Wohnort mit Fr. 30 pro Stunde vergütet.
§ 4 gilt sinngemäss.
Verpflegungs-
§ 10 1 Verpflegungskosten werden nur bei externen Einsätzen ver-
kosten gütet. Bei Tätigkeiten, die zu Hause oder am eigenen Arbeitsort erledigt werden, werden keine Spesen vergütet. 2 Dauert die Mitwirkung bei Qualifikationsverfahren mindestens
sechs aufeinanderfolgende Stunden, wird den Mitwirkenden eine Pau- schale von Fr. 15 pro Person für das Mittagessen vergütet. Bei einer Dauer von mindestens zwölf Stunden wird zusätzlich eine Pauschale von Fr. 15 pro Person für das Abendessen vergütet. 3 Für die Jahresabschlusssitzung der Prüfungskommission wird für
Verpflegung und Getränke eine Pauschale von Fr. 20 pro Person ver- gütet. Übernachtungs-
§ 11 Für Übernachtungen werden den Mitwirkenden höchstens
kosten Fr. 160 pro Nacht einschliesslich Frühstück vergütet.
D. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
§ 12 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
und Aufhebung 2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Entschä- bisherigen Rechts digung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbil- dung vom 11. Dezember 2006 aufgehoben.
1 OS 78, 467; Begründung siehe ABl 2023-11-03. 2 LS 177.111. 3 LS 413.31.
4 LS 413.313.
5 SR 412.10.
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