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413.325

Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung

RQV BBG

Präambel

Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) 413.325

1.4.14 - 84

Reglement

über die Qualifikationsverfahren der beruflichen

Grundbildung (RQV BBG)

(vom 20. Dezember 2013)1, 2

Die Bildungsdirektion,

Art. 51

gestützt auf Abs. 3 der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG)4, verordnet:

  1. Allgemeines

Art. 1 Grundlagen verfahrens

Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikations- sowie die Vorgaben für die Leistungsbewertung bestimmen sich nach

  1. denfürdiejeweiligenBerufemassgebendenVerordnungenüberdie beruflicheGrundbildungeinschliesslichderBildungspläne(Art.12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003, BBV6),
  2. denMindestvorschriftenfürdieAllgemeinbildunginderberuflichen Grundbildung,
  3. den vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt) genehmigten Schullehrplänen,
  4. der Bewilligung zur Durchführung der schulisch organisierten An-

Art. 23

gebote der Grundbildung ( desgesetz über die Berufs 2 Soweit dieses Reglement renerheben,bestimmensichd zierung von Leistungen de (VFin BBG)5 und den dazug des Einführungsgesetzes zum Bun- bildung vom 14. Januar 2008, EG BBG3). Vollzugsorgane bezeichnet, die Gebüh- iesenachderVerordnungüberdieFinan- r Berufsbildung vom 24. November 2010 ehörigen Vollzugsbestimmungen. Interkantonal vereinbarte Qualifikations- verfahren

Art. 2

DasAmtkannKandidatinnenoderKandidatenausserkanto- nalen Qualifikationsverfahren zuweisen oder die Zulassung von aus- serkantonalen Teilnehmenden an Qualifikationsverfahren anordnen. Obligatorische Information

Art. 3

Die zuständige Prüfungskommission oder die durchführende Institution informiert die Kandidatinnen und Kandidaten über die Rahmenbedingungen, die für den ordnungsgemässen Ablauf des Qua- lifikationsverfahrens einzuhalten sind. Sie orientieren insbesondere über die Folgen bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben.

.325 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) Beratungs- angebote

Art. 4

Berufsfachschulen bieten, soweit dies nicht im Schulunter- richt möglich ist, zur Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten Einzel- bzw. Gruppenberatungen an. Zulassung von Personen ohne Lehrvertrag

Art. 5

Personen ohne Lehrvertrag werden zum Qualifikationsver-

Art. 38

fahren zugelassen, wenn diese an einer Nachholbildung gemäss

Art. 31

VEG BBG teilnehmen ( lifikationsverfahren 2 Zulassungsgesuche anmeldung einzureich und 32 BBV), oder wenn sie das Qua- wiederholen müssen. sind dem Amt spätestens mit der Prüfungs- en. Dispensation von Qualifika- tionsbereichen

Art. 6

Das Amt bewilligt Dispensationsgesuche, sofern ein Nach- weis über die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegt.

Dispensationsgesuche sind dem Amt zusammen mit dem Lehr-

Art. 5

vertrag oder mit dem Zulassungsgesuch ( 3 Es kann für den Nachweis einer gleich Qualifikationsbereich Allgemeinbildung eine mündliche Schlussprüfung verlangen ) einzureichen. wertigen Vorbildung im eine Vertiefungsarbeit oder . Nachteils- ausgleichs- massnahmen

Art. 7

DasAmt entscheidet auf Gesuch hin über Massnahmen, die demAusgleichbehinderungsbedingterErschwernissedienen.Esgestat- tet besondere Hilfsmittel oder ordnet spezielle Rahmenbedingungen an, damit die Leistungsfähigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten angemessen beurteilt werden kann.

Das Amt bezeichnet die erforderlichen Gesuchsunterlagen und orientiert über die Eingabefristen.

Es kann ein Gutachten einer Fachstelle verlangen. Es bezeichnet die anerkannten Fachstellen. Individuelle Arbeiten

Art. 8

Das zuständige Prüfungsorgan informiert die Kandidatin- nen und Kandidaten über sämtliche Rahmenbedingungen, die bei der Erstellung einer individuellen Arbeit (z.B. die individuelle praktische Arbeit[IPA]oderdieVertiefungsarbeit[VA])einzuhaltensind.Esorien- tiert insbesondere über die Folgen bei Nichtbeachtung dieser Vorga- ben.

Die Kandidatin oder der Kandidat bestätigt bei der Abgabe der Arbeit schriftlich, dass sie oder er diese selbstständig verfasst hat. Meldung bei Absenzen aus wichtigen Gründen

Art. 9

WerdasQualifikationsverfahrenoderTeile davonauswich- tigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die im Prüfungsaufgebot bezeichnete Stelle umgehend zu informieren.

Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

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Gründe, die vor oder während der Prüfung bereits erkennbar waren, können nicht nachträglich geltend gemacht werden. Unregelmässig- keiten bei Prüfungen

Art. 10

Die Prüfungskommission entscheidet bei Abwesenheiten

Art. 9

im Sinne von a. die Prüfun periode zu ab b. die Prüfun bisher erziel erklärt werde 2 Die Anordnu ob g ersatzweise in der laufenden oder nächsten Prüfungs- solvieren ist, oder g oder das ganze Qualifikationsverfahren aufgrund der ten Resultate als bestanden oder als nicht bestanden n kann. ng gemäss Abs. 1 lit. a setzt das Einverständnis des Amtes voraus.

  1. Absenz ohne wichtigen Grund

Art. 11

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtigen Verhinderungsgrund einer Prüfung fern, so gilt das ganze Qualifika- tionsverfahren als nicht bestanden.

Erscheint eine Kandidatin oder ein Kandidat nach Beginn der Prüfung, kann das zuständige Prüfungsorgan sie oder ihn zur Prüfung zulassen, wenn die übrigen Teilnehmenden dadurch nicht gestört wer- den.

Stört eine Kandidatin oder ein Kandidat trotz Ermahnung durch die mit der Prüfungsaufsicht betraute Person andere Teilnehmende, kann sie von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die bis zum Aus- schluss erstellte Arbeit wird bewertet.

Das Amt kann bei unbegründetem Fernbleiben oder Zurück- treten von Prüfungen eine Gebühr erheben.

  1. Missachtung der Vorgaben und Plagiat

Art. 12

Wird eine individuelle Arbeit (z.B. die individuelle prak- tische Arbeit [IPA] oder die Vertiefungsarbeit [VA]) nicht fristgemäss abgegeben oder nicht selbstständig und entsprechend den Rahmen- bedingungen verfasst oder erfolgt die Präsentation nicht termingemäss, entscheidet nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten

  1. das zuständige Prüfungsorgan über einen angemessenen Noten- abzug oder über die Wiederholung der Arbeit unter angemesse- nem Notenabzug,
  2. die Prüfungskommission über eine Wiederholung in der nächsten Prüfungsperiode oderdas Nichtbestehen desQualifikationsbereichs und damit des Qualifikationsverfahrens.
  3. Andere Unregelmässig- keiten

Art. 13

Die Prüfungskommission erklärt das Qualifikationsverfah- ren als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat uner- laubteHilfsmittelverwendetoderzuverwendenversucht,währendeiner Prüfung unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert oder die Zulas- sung mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben erwirkt hat.

  1. Absenz aus wichtigen Gründen

.325 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)

  1. Verfahrens- entscheide und Leistungs- bewertung

Art. 14

Die Prüfungskommission kann, soweit nur Teile der Prü- fung durch das Fehlverhalten betroffen sind, anstelle des Entscheids «nicht bestanden»:

  1. auf Kosten der Kandidatinnen oder des Kandidaten in der laufen- den oder nächstfolgenden Prüfungsperiode eine entsprechende Nachprüfung anordnen, oder
  2. entscheiden, dass das Qualifikationsverfahren unter Einsetzung der Note 1 für diese Position oder diesen Qualifikationsbereich ab- geschlossen werden kann.

Bei ihrem Entscheid berücksichtigt die Prüfungskommission die Umstände, insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens und den Umfang des ordnungsgemäss absolvierten Qualifikationsverfahrens.

  1. Abschlussprüfungen Einheit der Abschluss- prüfungen

Art. 15

Die Abschlussprüfungen bilden eine Einheit. Die Prüfun- geninallenQualifikationsbereichensindmitAusnahmederreglemen- tarischvorgesehenenTeilprüfungenoderdervorgezogenenPrüfungen grundsätzlich am Ende der Ausbildung und innerhalb derselben Prü- fungsperiode zu absolvieren.

Das Amt kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf Gesuch hin eine Aufteilung der Prüfungen auf zwei Prüfungsperioden bewilli- gen, insbesondere wenn gesundheitliche Gründe vorliegen und eine Lehrzeitverlängerung bewilligt worden ist. Prüfungs- termine

Art. 16

Die Qualifikationsverfahren finden einmal pro Jahr, in der Regel zwischen April und Juni statt. Die Prüfungstermine werden von der Prüfungskommission festgelegt. Vorbehalten bleiben die speziel- len Prüfungstermine für individuelle Prüfungsarbeiten wie die indivi- duelle praktische Arbeit (IPA) oder die Vertiefungsarbeit (VA). Anmeldung zur Prüfung

Art. 17

Das Amt fordert die Anbietenden der Bildung in beruf-

Art. 11

licher Praxis gemäss Fristen jährlich auf, lichen Formular zur P 2 Es kann bei verspät Gebühr erheben. Es ka nächste Prüfungsperio Gründen unumgänglich VEG BBG unter Angabe der massgebenden ihre prüfungspflichtigen Lernenden mit dem amt- rüfung anzumelden. eter Anmeldung oder bei Abmeldung eine nn eine Verschiebung der Prüfung auf die de anordnen, wenn es aus organisatorischen ist.

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.4.14 - 84 Verschiebungs- gesuche

Art. 18

Das Amt entscheidet über Gesuche um Verschiebung des Qualifikationsverfahrens auf eine spätere Prüfungsperiode.

Verschiebungsgesuche sind dem Amt bis spätestens Ende Januar des Prüfungsjahres einzureichen. Erfahrungs- noten und Semester- zeugnisnoten

Art. 19

Die Anbieter der beruflichen Grundbildung ermitteln die ErfahrungsnotenentsprechendderjeweiligenBildungsverordnung.Die Semesterzeugnisnoten werden aufgrund von periodischen Leistungs- beurteilungen ermittelt.

Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Prüfung aus wichtigen Gründen nicht absolvieren, werden von der Berufsfachschule zu einer möglichst gleichwertigen Ersatzprüfung aufgeboten. Bei genügender Anzahl Semesternoten liegt es im Ermessen der Lehrperson, ob eine Ersatzprüfung angesetzt wird.

Für die Festlegung der Semesterzeugnisnote werden nicht absol- vierte Prüfungen mit der Note 1 bewertet, wenn für die Absenz kein wichtiger Grund vorlag.

Art. 20

b. Meldung fungskommis tes bekannt c. Ersatz f Die Anbieter der beruflichen Grundbildung geben der Prü- sion die Erfahrungsnoten gemäss den Vorgaben des Am- . ür fehlende Erfahrungs- noten

Art. 21

Die Prüfungskommission kann eine Ersatzprüfung anord- nen, wenn die Erfahrungsnoten nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden oder berechtigte Zweifel an der korrekten Ermittlung beste- hen. Ersatzprüfungen können in der laufenden oder falls erforderlich in der nächsten Prüfungsperiode angeordnet werden. Prüfungs- aufgebote

Art. 22

Die für die Durchführung der Prüfung zuständigen Organe bieten die angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich zu den Prüfungen bzw. zu den einzelnen Prüfungsteilen auf.

Die Aufgebote enthalten folgende Angaben:

  1. geprüfte Fächer und Prüfungsform,
  2. Prüfungsort und Prüfungszeit,
  3. persönliches Arbeitsgerät und das mitzubringende Material sowie die erlaubten Hilfsmittel,
  4. weitere für die Prüfung erforderliche Angaben, insbesondere über die im Zeitpunkt des Aufgebots bekannten Expertinnen oder Experten.

Art. 11

Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis gemäss VEG BBG werden über das Aufgebot in geeigneter Weise inform iert.

  1. Erfassung

.325 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) Zweisprachige Prüfungen

Art. 23

Zweisprachige Prüfungen gemäss Art. 35 Abs. 4 BBV wer- den bei Kandidatinnen oder Kandidaten durchgeführt, die den zwei- sprachigen Unterricht besucht und eine Einverständniserklärung zur zweisprachigen Prüfung abgegeben haben. Meldung von Unregelmässig- keiten

Art. 24

Das zuständige Prüfungsorgan meldet dem Amt die Kandi- datinnen und Kandidaten, die nicht zur Prüfung erschienen sind oder diese nicht vollständig abgelegt haben. Prüfungs- ergebnis

Art. 25

Die Prüfungskommissionen erwahren die Prüfungsergeb- nisse und geben diese den Kandidatinnen und Kandidaten sowie den

Art. 11

Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis gemäss VEG BBG bekannt.

Das Prüfungsergebnis der aus anderen Kantonen zugewiesenen KandidatinnenundKandidaten wird dem Amt mitgeteilt.Diesesleitet die Angaben dem für die Eröffnung zuständigen ausserkantonalen Amt weiter.

  1. Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung Freiwillige Ersatzprüfung

Art. 26

Das Amt entscheidet über Gesuche um Ablegung einer mündlichen Schlussprüfung von 30 Minuten Dauer im Qualifikations- bereich Allgemeinbildung, wenn die Kandidatin oder der Kandidat

  1. den Berufsmaturitätsunterricht im Zeitpunkt der mündlichen Schlussprüfung noch nicht abgeschlossen hat, oder
  2. vom allgemeinbildenden Unterricht an der Berufsfachschule dis- pensiert war und das Qualifikationsverfahren ohne eine Note für den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung nicht bestanden wer- den kann.

Die Note für die Schlussprüfung bildet die Abschlussnote für den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung. Qualifikations- verfahren nach

Art. 32

BBV

Art. 27

Die Schlussprüfung gemäss Art. 14 Abs. 2 der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die All- gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung7 bezieht sich auf meh- rere Themen im Lernbereich «Gesellschaft» und berücksichtigt die Bildungsziele des Lernbereichs «Sprache und Kommunikation».

Die Prüfungsleitung gibt spätestens drei Monate vor der Schluss- prüfung die zu prüfenden Bereiche und Inhalte bekannt.

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Kandidatinnen und Kandidaten, die anstelle des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) das eidgenössische Berufsattest (EBA) erwerben wollen, müssen nur eine Vertiefungsarbeit erstellen. Diese bildet die Note für das Fach Allgemeinbildung.

  1. Validierungsverfahren

Art. 28 Allgemeines desBundesfür

Das Validierungsverfahren richtet sich nach den Vorgaben daskantonaleVerfahrenderValidierungvonBildungs- leistungen.

Massgebend sind die für die jeweiligen Berufe massgebenden Verordnungen über die berufliche Grundbildung einschliesslich der Bildungspläne. Validierungs- organe

Art. 29

Die von der Bildungsdirektion eingesetzten Prüfungskom- missionen erfüllen die Aufgaben des Validierungsorgans.

Mindestens zwei vom Validierungsorgan eingesetzte Expertinnen oder Experten

  1. prüfen das Dossier,
  2. führen mit der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Gespräch über das Ergebnis,
  3. stellen der Prüfungskommission Antrag auf Anerkennung von Handlungskompetenzen bzw. von Modulen. Information und Beratung

Art. 30

Das Amt für Jugend und Berufsberatung sorgt für die für

Art. 3

das Validierungsverfahren obligatorische Information gemäss Einreichung des Gesuchs und des Dossiers

Art. 31

Das Gesuch um Zulassung zum Validierungsverfahren ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beimAmt einzureichen. Die Einreichung des Dossiers gilt als Anmeldung zum Validierungs- verfahren.

Bei unvollständigen Unterlagen setzt das Amt eine angemessene Nachfrist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen. Werden diese nicht innert Frist nachgereicht, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

Das eingereichte Dossier darf im laufenden Verfahren nicht mehr abgeändert werden.

Wird festgestellt, dass im Dossier unwahre Angaben gemacht worden sind, wird das Verfahren mit Kostenfolge abgebrochen.

Ein bereits in einem Validierungsverfahren geprüftes Dossier wird nur dann erneut validiert, wenn sich die Rechtsgrundlagen geän- dert haben.

.325 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) Ergänzende Bildung

Art. 32

Das Amt bezeichnet die Anbietenden der ergänzenden Bildung, deren Abschlüsse bzw. Teilabschlüsse anerkannt werden.

Die Angebote der ergänzenden Bildung sind grundsätzlich gebüh- renpflichtig. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für Bil- dungsgänge, die in einem besonderen öffentlichen Interesse liegen.

  1. Abschlusszeugnis und Notenausweis Aushändigung des EFZ, EBA und Noten- ausweis

Art. 33

Den Kandidatinnen und Kandidaten wird das EFZ oder das EBA sowie der Notenausweis ausgehändigt, wenn diese

  1. nach der vollständigen Absolvierung der Lehre das Qualifikations- verfahren bestanden haben,
  2. nach einer schulisch organisierten Grundbildung das Qualifika- tionsverfahren bestanden und den Nachweis erbracht haben, dass das vorgeschriebene Praktikum geleistet worden ist,
  3. nach einer mindestens fünfjährigen beruflichen Erfahrung gemäss

Art. 32

BBV zum Qualifikationsverfahren zugelassen wurden und dieses bestanden haben,

  1. das Validierungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben. Abgabe von Prüfungs- arbeiten

Art. 34

Produkte der Prüfungsarbeiten können den Kandidatinnen oderdenKandidatenabgegebenwerden.HatderLehrbetriebdieKos- ten für das verarbeitete Material übernommen, so ist eine Abgabe der Prüfungsarbeit an die Kandidatin oder den Kandidaten nur mit Zu- stimmung des Lehrbetriebs möglich.

Art. 35 Duplikate Gesuch hin Notenauswe 2 Dieses e des Duplik 3 Zulässig Bürgerorts

Das Amt oder eine von ihm bezeichnete Stelle kann auf und gegen eine Umtriebsentschädigung ein Duplikat des ises oder des Abschlusszeugnisses erstellen. nthält den Vermerk «Duplikat» und das Ausstelldatum ats. ist die Aktualisierung des Namens, des Geschlechts, des sowie der Nationalität, sofern ein amtlicher Nachweis vor- liegt.

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  1. Übergangsbestimmung

Art. 36

Für Kandidatinnen und Kandidaten, die vor dem Inkraft-

Art. 6des

tretendiesesReglementseineLernleistungsbestätigunggemäss Reglements über das Validierungsverfahren und die ergänz dung zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis angestellte/r Gesundheit vom 1. Juli 2008 erhalten haben ende Bil- ses Fach- , gilt weiter- hin das bisherige Reglement.

OS 69, 21; Begründung siehe ABl 2014-01-10.

Inkrafttreten: 1. Februar 2014.

LS 413.31.

LS 413.311.

LS 413.312.

SR 412.101.

SR 412.101.241.