gestützt auf lit. d EG BBG3, beschliesst:
- Allgemeines
413.326
Berufsmaturitätsreglement (BMR) 413.326
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Berufsmaturitätsreglement (BMR)
(vom 8. September 2014)1, 2
Der Bildungsrat,
gestützt auf lit. d EG BBG3, beschliesst:
Dieses Reglement regelt den Berufsmaturitätsunterricht und fungen der Berufsmaturität von eidgenössisch aner- gängen zum Erwerb der Berufsmaturität im Kanton Zürich.8
Es gilt für alle kantonalen und nichtkantonalen Anbieter von Bil- dungsgängen gemäss Abs. 1 (Anbieter). Für die kantonalen Handels- und Informatikmittelschulen gilt dieses Reglement, soweit nicht beson- dere Vorschriften bestehen. Nachteils- ausgleichs- massnahmen
Die Schulleitung entscheidet auf Gesuch hin über Massnah- men,diedemAusgleichbehinderungsbedingterErschwernissedienen. Sie gestattet besondere Hilfsmittel oder ordnet besondere Rahmen- bedingungen an, damit die Leistungsfähigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten angemessen beurteilt werden kann.
Sie bezeichnet die erforderlichen Gesuchsunterlagen.
SiekanneinGutachteneinervomMittelschul-undBerufsbildungs-
amt (Amt) gemäss verfahrenderberuf BBG)4 anerkannten Abs. 3 des Reglements über die Qualifikations- lichenGrundbildungvom20.Dezember2013(RQV Fachstelle verlangen. Duplikate von Notenausweis und Berufs- maturitäts- zeugnis
DerAnbieterkannaufGesuchhinundgegeneineUmtriebs- entschädigung ein Duplikat des Notenausweises oder des Berufsmatu- ritätszeugnisses erstellen. Werden die Prüfungsergebnisse der Berufs-
maturitätsprüfung gemäss eröffnet, so ist diese zu 2 Das Duplikat enthält de Abs. 2 von einer Prüfungskommission ständig. n Vermerk «Duplikat» und das Ausstell- datum.
Zulässig ist die Aktualisierung des Namens, des Geschlechts, des Bürgerorts sowie der Nationalität, sofern ein amtlicher Nachweis vor- liegt.
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Die Aufbewahrung der notwendigen Unterlagen obliegt der für die Ausstellung der Duplikate zuständigen Stelle.
§ D G a –19.9 . Berufsmaturitätsunterricht ruppen- rbeiten
Bei Gruppenarbeiten kann der gemeinschaftliche Teil der Leistung mit einer einheitlichen Note bewertet werden.
Projektwochen lichen Grundbi rung des inter Die Anbieter führen im Bildungsgang während der beruf- ldung (BM 1) mindestens eine Projektwoche zur Förde- disziplinären Arbeitens oder der Fremdsprachenkompe-
tenzen durch. Diese gilt als schulische Präsenzzeit im Sinne von Abs. 3 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische B e- rufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)5. Unregel- mässigkeiten
Wird eine Arbeit nicht fristgemäss abgegeben oder nicht selbstständig und entsprechend den Rahmenbedingungen verfasst oder erfolgt die Präsentation nicht termingemäss, entscheidet die zustän- dige Lehrperson nach Anhörung der oder des Lernenden über einen angemessenen Notenabzug oder über die Wiederholung der Arbeit unter angemessenem Notenabzug.
Verwendet eine Lernende oder ein Lernender bei einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel oder versucht, solche zu verwenden, oder kom- muniziert während einer Prüfung unerlaubterweise mit Dritten, ent- scheidet die zuständige Lehrperson über die Wegweisung von der Prü- fung und einen angemessenen Notenabzug.
Die Schulleitung ist für die Organisation, die Durchfüh- rung und die Administration verantwortlich. Sie bestimmt die Prü- fungsleitung.
Die Prüfungsleitung bestimmt Fachexpertinnen und Fachexper- ten. Diese überwachen die Prüfung und wirken bei der Notengebung mit. Sie erstellen zuhanden der Prüfungsleitung ein Protokoll.
Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
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Der Prüfungsstoff orientiert sich am Rahmenlehrplan des Bundes für die Berufsmaturität und am kantonalen Lehrplan.
DieAnbietermeldenderkantonalenBerufsmaturitätskommission,
welche Fächer vorzeitig abgeschlossen werden ( Abs. 2 BMV). Dispensation von Abschluss- prüfungen
Die kantonale Berufsmaturitätskommission entscheidet über
Dispensationsgesuche gemäss Abs. 2 BMV. Absenzen und Unregel- mässigkeiten
WerPrüfungenauswichtigenGründennichtantretenoder zu Ende führen kann, hat die Schulleitung umgehend zu informieren.
Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Die Schulleitung ordnet eine Nachprüfung innert angemessener Frist an.
Gründe, die vor oder während der Prüfung bereits erkennbar waren, können nicht nachträglich geltend gemacht werden.
Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtigen Verhinderungsgrund einer Prüfung fern, so gilt die ganze Berufsmatu- ritätsprüfung als nicht bestanden.
Erscheint eine Kandidatin oder ein Kandidat nach Beginn der Prüfung, kann die mit der Prüfungsaufsicht betraute Person sie oder ihn zur Prüfung zulassen, wenn die übrigen Teilnehmenden dadurch nicht gestört werden.
Stört eine Kandidatin oder ein Kandidat trotz Ermahnung durch die mit der Prüfungsaufsicht betraute Person andere Teilnehmende, kann sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die bis zum Ausschluss erstellte Arbeit wird bewertet.
1 Wird die interdisziplinäre Projektarbeit nicht fristgemäss abgegeben oder nicht selbstständig und entsprechend den Rahmen- bedingungen verfasst oder erfolgt die Präsentation nicht termingemäss, entscheidet nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten
Plagiate führen zum Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung gemäss Abs. 1 lit. b.
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DieSchulleitungerklärtdieBerufsmaturitätsprüfungalsnicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat unerlaubte Hilfs- mittel verwendet oder zu verwenden versucht, während einer Prüfung unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert oder die Zulassung mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben erwirkt hat.
Die kantonale Berufsmaturitätskommission erwahrt die gebnisse. Die Schulleitung eröffnet den Entscheid. ie Prüfungsergebnisse sowohl für das EFZ als auch für maturität während der beruflichen Grundbildung (BM 1), e kantonale Berufsmaturitätskommission die für das EFZ Prüfungskommission ermächtigen, diese zu erwahren und n. onale Berufsmaturitätskommission oder die zuständige mmission kann bei ihren Entscheiden über das Bestehen maturität besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.
Wiederholung ordentlichen Die Berufsmaturitätsprüfung kann frühestens am nächsten Prüfungstermin, spätestens nach drei Jahren wiederholt werden.
Der Einsprache unterstehen a.8 Entscheide der Schulleitung über Promotion, Ausschluss und Weg- weisung,
Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Aufnahme- prüfung 2014 bestanden haben, werden zum Berufsmaturitätsunter- richt des Kalenderjahrs 2015 zugelassen.
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Für Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Berufsmaturitäts- ausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.
OS 69, 461; Begründung siehe ABl 2014-09-19.
Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
LS 413.31.
LS 413.325.
SR 412.103.1.
Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 12.März 2018 (OS 73, 172; ABl 2018-03-23). In Kraft seit 1.August 2018.
Obsolet.
Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14.März 2022 (OS 77, 284; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1.August 2022.
Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 14.März 2022 (OS 77, 284; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1.August 2022.