Die Ausbildungsstätte für medizinische Laboranten/Biolo- gielaboranten bildet in öffentlichen und privaten Krankenhäusern und in Untersuchungs- und Forschungsinstituten medizinisch-biologischer Richtung (Lehrbetriebe) sowie an der Allgemeinen Berufsschule Zü- rich medizinische Laboranten/Biologielaboranten aus. Die Ausbildung erfolgt im Rahmen einer Berufslehre gemäss Bun- desgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978 (BBG)5 und den darauf abgestützten eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen sowie nach den Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes für Ausbildungsstätten für medizinische Laborantinnen. Es werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen (nachstehend Schülerinnen genannt).
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Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kanton Zürich
Präambel
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Ausbildung medizinischer Laboranten – Reglement 413.331
Reglement
über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/
Biologielaboranten im Kanton Zürich
(vom 23. Juli 1997)1
Art. 1
Art. 2
Die Ausbildung erfolgt unter der Oberaufsicht der Volks- wirtschafts- und der Gesundheitsdirektion. Diese Direktionen wählen eine Ausbildungskommission. In dieser Kommission sollen vertreten sein:
- das kantonale Amt für Berufsbildung,
- die Allgemeine Berufsschule Zürich,
- die Leitung der Ausbildungsstätte mit beratender Stimme,
- die Lehrbetriebe,
- der Berufsverband der medizinischen Laborantinnen.
Art. 3
Die Ausbildungskommission hat folgende Aufgaben:
- Kontrolle der Einhaltung der Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes über die Ausbildung der medizinischen Laboran- tinnen,
- Festlegung der fachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Schülerinnen in die Ausbildungsstätte,
- Genehmigung von Stoffprogramm und Stundentafel,
- Festlegung der Anforderungen an die Lehrbetriebe,
- Genehmigung der Richtlinien für die Durchführung der Prüfungen und weiterer interner Reglemente der Ausbildungsstätte,
- fachliche Beratung der Leitung der Ausbildungsstätte, insbeson- dere auch beim Einsatz von Fachlehrern,
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- Festlegung von Ausbildungsgrundlagen,
- Stellungnahme zu Anschaffungen zuhanden der Schulleitung,
- Kenntnisnahme von Berichten der Leitung der Ausbildungsstätte.
Art. 4
Die Leitung der Ausbildungsstätte ist übertragen: dem für die Laborantenausbildung verantwortlichen Abteilungsleiter bzw. demAbteilungsleiter-StellvertreterderAllgemeinen BerufsschuleZü- rich, Allgemeine Abteilung (Ausbildungsleiter, verantwortlich für die theoretische Ausbildung) und dem für die Lehrlinge des Laboranten- berufes zuständigen kantonalen Berufsinspektor (Ausbildungsleiter- Stellvertreter, verantwortlich für die praktische Ausbildung). Der Leitung der Ausbildungsstätte obliegen:
- Organisation des theoretischen Unterrichtes, im Einvernehmen mit der Allgemeinen Berufsschule Zürich,
- Überwachung des theoretischen und praktischen Unterrichtes in Zusammenarbeit mit der Allgemeinen Berufsschule Zürich und den Lehrbetrieben,
- Bearbeitung der Lehrpläne,
- Prüfung der Lehrverträge,
- Beratung von Interessentinnen und Schülerinnen,
- regelmässige Berichterstattung zuhanden der Ausbildungskom- mission und des Schweizerischen Roten Kreuzes über alle wichti- gen Angelegenheiten der Ausbildungsstätte.
Art. 5
Die Ausbildung setzt voraus:
- charakterliche, intellektuelle und praktische Eignung,
- mindestens zehnjährige Allgemeinbildung in Schulen mit vollem Tages- und Jahresbetrieb oder gleichwertige Vorbildung mit genü- genden naturwissenschaftlichen Grundlagen.
Art. 6
Die Schülerin steht im Lehrverhältnis mit dem Krankenhaus oder Institut, in dem die praktische Ausbildung erfolgt. Massgebend sind die Vorschriften des Obligationenrechts3, des Berufsbildungs- gesetzes5, des Arbeitsgesetzes6, des Einführungsgesetzes zum Berufs- bildungsgesetz2 und, soweit das Personalrecht des Lehrbetriebes nicht entgegensteht, die Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes. Im übrigen gelten das Personalrecht des Lehrbetriebes und die Bestim- mungen dieses Reglementes ergänzend.
Art. 7
Die Entschädigung der Schülerinnen richtet sich nach den Normen der Gesundheitsdirektion.
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Art. 8
Die Schülerinnen sind – auch nach Ende der Ausbildung –
Art. 321
zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet ( des Straf- gesetzbuches)4.
Art. 9
Die Schülerinnen haben sich vor Beginn der Ausbildung ge- mäss den Vorschriften der Gesundheitsdirektion impfen zu lassen, und sie haben sich ausserdem den angeordneten Gesundheitskontrollen zu unterziehen. Die Kosten übernimmt der Lehrbetrieb. Die Durchführung der Impfungen und der Kontrollen überwacht ein Arzt, den der Lehrbetrieb bezeichnet.
Art. 10
DieSchülerinnensindzutaktvollemBenehmenimUmgang mit Mitarbeitenden, Schülerinnen/Schülern und Kranken verpflichtet.
Art. 11
Die Prüfungen werden von der kantonalen Prüfungskom- mission für die Lehrlinge des Laborantenberufs durchgeführt. Die Ausbildungskommission ist durch zwei Mitglieder in der Prüfungs- kommission vertreten. Dem Schweizerischen Roten Kreuz steht über- dies das Recht zu, drei Vertreterinnen/Vertreter für das Experten- gremium zu bezeichnen. NacherfolgreichbestandenerAbschlussprüfungerhaltendieSchü- lerinnen zusätzlich zum Fähigkeitszeugnis als Biologielaborantin ein Diplom der Ausbildungsstätte, das vom Schweizerischen Roten Kreuz mitunterzeichnetwird.Das DiplomberechtigtdieInhaberin,unterder Bezeichnung «Medizinische Laborantin» tätig zu sein.
Art. 12
Die Verwaltungsrechtspflege richtet sich nach dem Einfüh- rungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 21. Juni 19872.
Art. 13
Dieses Reglement tritt am 1. August 1997 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten, Fachrichtung Pharma- biologie, im Kanton Zürich vom 29. Oktober 1974 aufgehoben.
OS 54, 167.
413.31.
SR 220.
SR 311.0.
SR 412.10.
SR 822.11.