Arbeit vom 6. Juni 1997 im Sinne von gesetzes über die Berufsbildung (BBG) Abs. 3 des Bundes- vom 19. April 19783,
413.332
Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers / der Mechapraktikerin
Präambel
1 1.4.00 - 28
Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement 413.332
Reglement
über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung
des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin
(vom 6. August 1997)1
Der Regierungsrat, gestützt auf
– die Ermächtigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und
Art. 12
Art. 1
– be I. 1. Be nu un Le de Abs. 2 des EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 19872, schliesst: Ausbildung Lehrverhältnis rufsbezeich- ng, Beginn d Dauer der hre, Prinzip r Ausbildung
Art. 1
Die Berufsbezeichnung ist Mechapraktiker/Mechapraktike- rin.
Der Mechapraktiker oder die Mechapraktikerin befasst sich grundsätzlich mit der Bearbeitung und Verbindung von Metallen und Kunststoffen.JenachFachgebietlegterodersiedieFolgederArbeits- vorgänge fest, arbeitet mit den geeigneten Handwerkzeugen, richtet die Maschinen, Apparate und Anlagen ein, nimmt sie in Betrieb, über- wacht und unterhält sie und prüft die gefertigten Teile oder Konstruk- tionen.
Die Ausbildung gliedert sich in eine Grundausbildung und eine Anwendung und Vertiefung in einem der folgenden fünf Fachgebiete:
- Elektromaschinenbau
- Kunststofftechnik
- Landtechnik
- Mechanik
- Metallbau
Die Wahl des Fachgebietes richtet sich nach den Möglichkeiten des Lehrbetriebes und den Neigungen des Lehrlings. Das Fachgebiet wird im Lehrvertrag festgehalten; es kann bis spätestens Ende des zweiten Lehrjahres im gegenseitigen Einverständnis der Vertragspar- teien geändert werden.
.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
Die Lehre dauert drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule.
Bis spätestens Ende des ersten Lehrjahres wird aufgrund des Leistungsstandes die Durchlässigkeit zwischen der dreijährigen Lehre
Art. 49
und einer Anlehre nach BBG3 gewährleistet. Anforderungen an den Lehrbetrieb
Art. 2
Lehrlinge dürfen in Betrieben ausgebildet werden, die ge-
Art. 5
währleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach vermittelt wird.
Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach
Art. 5
nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt.
Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt:
- nach bisherigen Reglementen gelernte Maschinenmechaniker, Mechaniker, Feinmechaniker, Werkzeugmacher, Maschinenmon- teure, Werkzeugmaschinisten, Metallbauschlosser, Elektromaschi- nenbauer und Kunststoffapparatebauer,
- gelernte Polymechaniker, Anlagen- und Apparatebauer, Metall- bauer, Landmaschinenmechaniker, Baumaschinenmechaniker, Mo- torgerätemechaniker, Automatiker und Kunststofftechnologen,
- gelernte Berufsleute anderer handwerklicher Berufe mit mindes-
Art. 1
tens vier Jahren Praxis nach Abs. 2 und 3.
Art. 5
Modell-Lehrgänge, ausgearbeitet nach unterstützen die Ausbildung nach didakt und umschreiben die Ausbildungstiefe un 5 Die Eignung eines Lehrbetriebs wird d dieses Reglements, isch/methodischen Kriterien d -inhalte. urch das Amt für Berufs- bildung festgestellt. Höchstzahl der Lehrlinge
Art. 3
Ein Lehrbetrieb darf ausbilden:
- einen Lehrling, wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäf- tigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt,
- zwei Lehrlinge, wenn ständig mindestens zwei Fachleute beschäf- tigtsind;einen weiterenLehrlingauf jeweiteredreiständigbeschäf- tigte Fachleute.
Für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten als Fach-
Art. 2
leute die Berufsleute nach 3 Die Lehrlinge sollen so e mässig auf die Lehrjahre ve Abs. 3. ingestellt werden, dass sie sich gleich- rteilen.
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. Ausbildungsprogramm für den Lehrbetrieb Allgemeine Richtlinien
Art. 4
Der Betrieb stellt dem Lehrling für die Lehre einen geeig- neten Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen und Werk- zeuge zur Verfügung.
Die Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule richtet sich nach dem Ziel, eine angemessene Allgemeinbildung, gesellschaftskon- forme Verhaltensnormen und berufliche Qualifikationen gleichermas- sen zu fördern.
Die beruflichen Qualifikationen werden in praxisnahen Arbeiten vermittelt und eingeübt. Sie versetzen den Lehrling in die Lage, die im jeweiligen Ausbildungsprogramm angeführten Arbeiten selbstständig auszuführen und bieten ihm die Grundlagen für eine berufliche Wei- terbildung.
Der Lehrling ist zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet.
Der Lehrling muss rechtzeitig über die bei einzelnen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigun- gen aufgeklärt werden. Einschlägige Vorschriften und Empfehlungen werden ihm zu Beginn der Lehre abgegeben und erklärt.
Der Lehrmeister hält den Ausbildungsstand des Lehrlings perio- disch fest, in der Regel jeweils am Semesterende. Diesen Ausbildungs- bericht bespricht er mit dem Lehrling. Praktische Arbeiten und Berufs- kenntnisse
Art. 5
In der praktischen Ausbildung werden die Grund- und die Fachausbildung parallel vermittelt. In den ersten beiden Lehrjahren steht die Grundausbildung, im dritten Lehrjahr die Fachausbildung im Zentrum.
Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten, die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele. Die Richt- und Informationsziele sind im Anhang 1 enthalten.
. Ausbildung in der Berufsschule
Art. 6
Pflichtunterricht plan der Volkswirt Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehr- schaftsdirektion des Kantons Zürich (Anhang 2)4.
.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement II. Lehrabschlussprüfung
. Durchführung
Art. 7
Allgemeines die im Ausbi ziele erreic An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er ldungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lern- ht hat.
Art. 8 Organisation ten Betrieb, geführt. Dem Einrichtungen bekanntgegebe mittel er mit 2 Die Teilprü Ende des zwei 3 Die Prüfung mesters in de Produktivarbe kommission re
Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem andern geeigne- in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durch- Lehrling müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird n, welche Werkzeuge, Geräte, Instrumente und Hilfs- bringen muss. fung über die grundlegenden Berufsarbeiten wird ten Lehrjahres durchgeführt. in der Facharbeit wird im Verlauf des sechsten Se- r Regel im Lehrbetrieb abgelegt. Sie wird als individuelle it durchgeführt. Nach spezieller Weisung der Prüfungs- icht der Lehrbetrieb den Vorschlag der Aufgabenstel- lung ein.
Das während der Lehrzeitgeführte Arbeitsbuch darf bei der Teil- und der Fachprüfung als Hilfsmittel verwendet werden.
Art. 9 Experten Nach Mögl
Die Prüfungskommissionen ernennen die Prüfungsexperten. ichkeit werden Absolventen von Expertenkursen beigezo- gen.
Die Experten sorgen dafür, dasssich der Lehrling bei den Prüfun- gen der Berufs- und Facharbeit mit allen Teilen der Berufsarbeit wäh- rend einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerk- sam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden.
Mindestens ein Experte begleitet die Ausführung der Arbeiten. Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest.
Mindestens zwei Experten beurteilen die Arbeiten und nehmen mündliche Prüfungen ab. Ein Experte erstellt Notizen über das Prü- fungsgespräch. Die Beurteilung der individuellen, produktiven Fach- arbeit stützt sich ab auf fachliche Beratung durch den Ausbilder des Lehrlings.
Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und bringen Bemerkungen sachlich an.
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. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff
Art. 10
Prüfungsfächer a. Grundlegende b. Facharbeit ( c. Berufskenntn d. Allgemeinbil 1997 über das F fung in den gew Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt: Berufsarbeiten (Teilprüfung) max. 8 Stunden, individuelle Abschlussarbeit) 20 bis ca. 40 Stunden, isse 2 bis 4 Stunden, dung (nach dem Reglement des Bundes vom 5. März ach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprü- erblich-industriellen Berufen).
Art. 11 Prüfungsstoff
Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Richt-
Art. 5
zielen von als Grundla 2 Im Fach G Teilprüfung und des Schullehrplans. Die Informationsziele dienen ge für die Aufgabenstellungen. rundlegende Berufsarbeiten wird eine vorgezogene durchgeführt. Sie umfasst eine Auswahl von Arbeiten der
Art. 5
Grundausbildung nach a. Manuelle Fertigung b. Maschinelle Fertig c. Verbindungs- und M 3 Die Facharbeit bezi tes. Richtlinien zur sind in einer Wegleit Abs. 2 in folgenden Sachgebieten: stechnik ungstechnik ontagetechnik eht sich auf Inhalte des gewählten Fachgebie- Aufgabenstellung, Durchführung und Beurteilung ung der zuständigen Prüfungskommission zusam- mengestellt.
DiePrüfungimFachBerufskenntnissewirdmündlichund schrift- lich durchgeführt. Sie erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:
- Grundlagen der Fertigung aa. Werkstoffe bb. Werkzeuge cc. Werkstoffbearbeitung dd. Zeichnungskunde
- Allgemeine Fachkenntnisse aa. allgemeine Fachkenntnisse bb. berufliches Rechnen
. Beurteilung und Notengebung
Art. 12 Beurteilung a. Im Fach G lichen Richt rung beurtei
Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt: rundlegende Berufsarbeiten werden neben der fach- igkeit auch Kriterien wie Arbeitsweise und Ausfüh- lt.
.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
- Bei der Facharbeit werden insbesondere Fachkompetenz und berufsübergreifende Fähigkeiten beurteilt.
- Im Fach Berufskenntnisse werden die Positionen Grundlagen der Fertigung und Allgemeine Fachkenntnisse beurteilt.
Die Bewertung erfolgt in allen Fächern nach Prüfungspositionen,
Art. 13
welche nach Positionsnot benotet werden; die Fachnote wird als Mittel aus den en auf eine Dezimalstelle gerundet.
Art. 13
Notenwerte Note 4 und bezeichnen sind nicht Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten zulässig. Notenskala Note Eigenschaft der Leistungen
sehr gut
gut, zweckentsprechend
den Mindestanforderungen entsprechend
schwach, unvollständig
sehr schwach
unbrauchbar oder nicht ausgeführt Prüfungs- ergebnis
Art. 14
Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Ge- samtnoteausgedrückt.Diese wird aus denfolgenden Fachnotenermit- telt:
- Grundlegende Berufsarbeiten
- Facharbeit (zählt doppelt)
- Berufskenntnisse
- Allgemeinbildung
Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (1/5 der Noten- summe) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Grund- legende Berufsarbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4 unterschrei- ten.WirddieTeilprüfungnichtbestanden,kannsiegleichzeitigmitder Lehrabschlussprüfung in den übrigen Fächern wiederholt werden. Notenformu- lare und Exper- tenbericht
Art. 15
Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Fertigkeiten nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Experten- bericht fest.
ZeigensichbeiderPrüfungmutmasslicheMängelbeiderbetrieb- lichen und schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein.
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Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prü- fung von den Experten unterzeichnet und unverzüglich der zuständi- gen kantonalen Behörde zugestellt. Fähigkeits- zeugnis
Art. 16
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufs- bezeichnung«GelernterMechapraktiker»/«GelernteMechapraktike- rin» zu führen. Das Fachgebiet wird im beigelegten Notenausweis vermerkt.
Art. 17
Rechtsmittel schlussprüfun Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Lehrab- g sowie mit der Teilprüfung sind Einsprache und Rekurs
Art. 34
gemäss § III. Sch und 35 EG zum Berufsbildungsgesetz2 zulässig. lussbestimmungen
Art. 18
Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. September 1997 in Kraft.
OS 54, 170.
LS 413.31.
SR 412.10.
Zu beziehen bei der Direktion der Volkswirtschaft.
.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement Anhang 1 Richt- und Informationsziele der praktischen Ausbildung
- Richtziele für die Grundausbildung Der Lehrling lernt seine Lehrfirma und sein näheres Arbeitsfeld kennen. Er arbeitet vorwiegend praktisch und erhält so Einblick in das Fachgebiet im Lehrbetrieb. Er erwirbt sich im Lehrbetrieb und in Ein- führungskursen grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse in der manuellen Fertigung, in der spanlosen und spanabhebenden Form- gebung, im Umgang mit Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen, in der Montage und in der Verbindungstechnik. Er lernt Mess- und Prüfmittelrichtiganwenden.ErkannGefahrenamArbeitsplatzbenen- nen und weiss, wie man in gefährlichen Situationen richtig handelt. II. Richtziele für das Fachgebiet Der Lehrling vertieft seine Fertigkeiten und Kenntnisse im Fach- gebiet seines Lehrbetriebs. Als Fachgebiete gelten: – Elektromaschinenbau – Kunststofftechnik – Landtechnik – Mechanik – Metallbau III. Informationsziele für die Grundausbildung Arbeitssicherheit und erste Hilfe – mögliche Gefahren am Arbeitsplatz einschätzen und benennen – in Gefahrsituationen richtig handeln – Massnahmen zur ersten Hilfe bei Betriebsunfällen kennen
1.4.00 - 28 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement 413.332 Basiskenntnisse – Handhabung, Unterhalt und Funktionsweise von wichtigen Maschi- nen und Einrichtungen erläutern – den Arbeitsplatz zweckmässig einrichten und unterhalten – Werkstücke korrekt ausrichten und spannen – Werkzeugeund Hilfsmittel fachgerechtbenennen, wählen undein- setzen – Aufbau von Schnittwerkzeugen und deren Schneidengeometrie erklären – gebräuchliche Werkstoffe, Hilfsstoffe, Halb- und Fertigfabrikate kennen und deren Bearbeitbarkeit und Verwendungsmöglichkei- ten erläutern – einfache Zeichnungen, Skizzen und andere Fertigungsunterlagen verstehen und interpretieren Manuelle Fertigung – anreissen, körnern und kennzeichnen – von Hand nach Riss sägen – ebene Flächen planparallel und winklig feilen – Bearbeitungswerkzeuge schärfen und abziehen – bohren, senken, reiben und gewindeschneiden Spanabhebende und spanlose Formgebung – Werkstücke mit Hilfe der geeigneten Maschinen, Vorrichtungen und Werkzeuge nach Zeichnung, Skizze oder Muster herstellen Montage – Einzelteile zu einfachen Baugruppen, Maschinen, Apparaten oder Vorrichtungen funktionsgerecht zusammenbauen und einstellen – branchenübliche Normteile fachgerecht bezeichnen und einsetzen Fügetechnik – Verbindungstechniken wie Schweissen, Löten und Kleben kennen Mess- und Prüftechnik – konventionelle Mess- und Prüfmittel kennen und anwenden
.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement IV. Informationsziele für die einzelnen Fachgebiete
- Elektromaschinenbau Allgemeines Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden. Tätigkeitsgebiete sind:
. Wechselstrommaschinen
. Gleichstrommaschinen
. Transformatoren Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits- gebiet: – Wicklungsarten kennen und unterscheiden – Wicklungsschemata skizzieren und umsetzen – Defekt feststellen und defekte Wicklungen ausbauen – Wickeldaten feststellen und protokollieren – Spulen ausmessen, herstellen und einbauen – Verbindungsarten kennen und ausführen – Spulen-Schaltungen herstellen – Bandagen an Bauteilen anbringen – Bauteile benennen und Funktion darlegen – reparierte Bauteile elektrisch prüfen, Prüfungsprotokoll erstellen – Sicherheitsvorschriften kennen und anwenden – gebräuchliche Isolationen, Lacke, Harze und Vergussmassen ken- nen und anwenden Untergruppen Mess- und Anbaukomponenten – Art und Funktion der häufigsten Komponenten kennen – Funktionstüchtigkeit feststellen Mechanische Arbeiten – Demontage- und Montagearbeiten ausführen – einfache Dreharbeiten ausführen – einfache Fräsarbeiten ausführen
1.4.00 - 28 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement 413.332
- Kunststofftechnik Allgemeines Tätigkeitsgebiete sind: Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.
. Pressen
. Spritzgiessen
. Extrudieren
. Thermoformen
. Bearbeitung und Apparatebau
. Herstellen von Flächengebilden
. Herstellen von Verbundteilen
. Herstellen elektrischer Leiter Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits- gebiet: – wichtigste Materialien des Tätigkeitsgebietes kennen – Werkstoffe, Halbfabrikate und Komponenten bereitstellen – Werkzeuge und Vorrichtungen herstellen – Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen bereitstellen – Arbeitsprozesse durchführen und Fertigungsprozesse in Betrieb setzen – Produktionsanlagen überwachen – Wartungsarbeiten an Maschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen ausführen – Qualitätskontrollen durchführen
- Landtechnik Allgemeines Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens zwei Tätigkeitsgebieten. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden. Die Be- triebssicherheit respektive Verkehrstauglichkeit von Geräten, Anlagen und Fahrzeugen hat den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen.
.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
. Verbrennungsmotoren – Wartungs- und Unterhaltsarbeiten ausführen, schadhafte Teile ersetzen – Reparaturen und Einstellungen an Triebwerken und Zusatzaggre- gaten ausführen – Störungen durch Beobachtungen und Messungen lokalisieren und beheben
. Getriebe, Antriebe und Kupplungen – zerlegen, prüfen, zusammenbauen und einstellen – defekte Teile erkennen und ersetzen, Funktionskontrolle durch- führen
. Lenkung, Bremsen, Achsen und Räder – prüfen und einstellen respektive demontieren und montieren – defekte Teile erkennen und ersetzen, Funktionskontrolle durch- führen
. Hydraulische und pneumatische Anlagen – warten und Funktionskontrolle durchführen – Schaltschema interpretieren – Störungen durch Messungen lokalisieren und beheben – umbauen und erweitern
. Elektrische Anlagen – Funktion der einzelnen Bauteile und der gesamten Anlage prüfen – Schaltschema interpretieren – Störungen durch Messungen lokalisieren und beheben – Nachrüstung ausführen
- Mechanik Allgemeines Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.
. Drehen – mit Spannzange oder Backenfutter, innen IT7/N6 und aussen bis IT6/N6 – zwischen den Spitzen Zylinder, Versatzungen und Konen
1.4.00 - 28 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement 413.332 – abgesetzte Bohrungen und Konen, innen – Spitzgewinde herstellen mit Schneideeisen/Gewindebohrer oder Drehstahl, innen und aussen
. Fräsen – waagrechte und senkrechte Flächen, Stufen, Keilnuten, rechteckige Taschen und Prismen bis IT6/N6 – geneigte Flächen und Radien mit Formfräser
. Metalldrücken – Werkstoffbedarf ermitteln und Bleche verarbeiten durch scheren, biegen, kanten, stanzen, klinken, prägen oder tiefziehen – Werkstücke versteifen durch bördeln, sicken und falzen – Drückformen, Vorsetzer, Modelle und Handwerkszeuge aus Holz oder Kunststoff nach Muster und Zeichnung herstellen, nacharbei- ten oder ändern – Hohlkörper mit beliebigen Mantellinien und aus verschiedenen Metallen drücken, einziehen und wölben – hohe Hohlkörper vorziehen unter Einhaltung der Wandstärke – einziehen,bördeln,umlegenundfalzenderRändersowiestrecken, stauchen und glätten des Metalls – Werkstücke ab- und ausstechen, wärmebehandeln, verputzen und schleifen
. Schleifen – Aussen- und Innendurchmesser sowie Konturen, flach und rund bis IT5/N5
. Werkzeugschleifen – spezielle Unfallverhütung kennen und einhalten – Handhabung, Unterhalt und Funktionsweise von Maschinen und Einrichtungen kennen und erläutern – Aufbau und Winkel von Zerspanungswerkzeugen kennen – Aufbau und Eigenschaften der gebräuchlichen Schleifmittel ken- nen – Form und Verwendungszweck von Schleifmitteln kennen und an- wenden – schleifen der gebräuchlichen Bohr-, Dreh- und Fräswerkzeuge
. Zusammenbau – einfache Baugruppen, Anlagen und Apparate nach Montageunter- lagen zusammenbauen – prüfen und Inbetriebnahme der Zusammenbauten
.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
- Metallbau Allgemeines Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.
. Verbindungstechnik – gebräuchliche unlösbare Verbindungstechniken kennen und an- wenden – Elektrisch- und Schutzgasschweissen von allgemeinem Baustahl – Hart- und Weichlötverbindungen ausführen – gebräuchliche Klebverbindungen unterscheiden und anwenden – Druckproben ausführen
. Spanende und spanlose Formgebung – Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen kennen und korrekt einsetzen – Bleche und Profile scheren, biegen, runden, bördeln, treiben und kanten – einfache Werkstücke und Konstruktionen richten – Rohre biegen und richten – einfache Rohrabzweigungen fertigen – stanzen, klinken und thermisch trennen – Gewinde schneiden von Hand und mit der Maschine
. Montage – einfache Konstruktionen nach Skizze oder Plan fertigen und vor- montieren – Beschläge einbauen – Rohre, Bleche und Schweisskonstruktionen am Bestimmungsort fachgerecht montieren oder einbauen – Hebe- und Transportgeräte sowie andere Montagemittel richtig einsetzen – Wärme-, Schall- und Brandschutz kennen und fachgerecht einbauen – Dichtungs-, Dämm- und Verglasungsarbeiten ausführen – Korrosions- und Oberflächenschutz kennen und anwenden – Montagerapport erstellen