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413.333

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin

Präambel

1 1.4.00 - 28

Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement 413.333

Reglement

über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin

(vom 16. Dezember 1998)1

Der Regierungsrat, gestützt auf

– die Ermächtigung des Bundesamtes für Berufsbildung und Tech-

Art. 12

nologie vom 29. Oktober 1998 im Sinne von Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG Abs. 3 des ) vom 19. April 19783,

Art. 1

– be I. 1. Be nu un Le de Abs. 2 des EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 19872, schliesst: Ausbildung Lehrverhältnis rufsbezeich- ng, Beginn d Dauer der hre, Prinzip r Ausbildung

Art. 1

Die Berufsbezeichnung ist Betriebspraktiker/Betriebsprakti- kerin. Der Betriebspraktiker oder die Betriebspraktikerin befasst sich grundsätzlich mit der Wartung und Instandhaltung von Gebäuden und Infrastrukturanlagen sowie mit der Pflege und der Reinigung der Gebäude, des Betriebsareals und der Grünanlagen. Neben gemeinsamen Lerninhalten umfasst die praktische Aus- bildung eines der beiden folgenden Ausbildungsschwergewichte: – Hausdienst, – Werkdienst. Die Wahl des Ausbildungsschwergewichtes richtet sich im Einzel- fall nach den Voraussetzungen des Lehrbetriebs. Das Ausbildungs- schwergewicht ist im Lehrvertrag aufzuführen. Die Lehre dauert drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule. Anforderungen an den Lehrbetrieb

Art. 2

Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die

Art. 5

gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach ver- mittelt wird.

.333 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach

Art. 5

nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem anderen Betrieb vermit- teln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzen- den Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt:

  1. Hauswart/innen und Instandhaltungsfachleutemiteidgenössischem Fachausweis, diplomierte Klärwerkmeister VSA, die mindestens zwei Jahre im Aufgabengebiet des Betriebspraktikers gearbeitet haben,
  2. gelernte Berufsleute handwerklicher und landwirtschaftlicher Be- rufe, die mindestens drei Jahre im Aufgabengebiet des Betriebs- praktikers gearbeitet haben.

Art. 5

Ein Modell-Lehrgang, ausgearbeitet nach unterstützt die Ausbildung nach didaktis und umschreibt die Ausbildungstiefe und Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durc dieses Reglements, ch/methodischen Kriterien -inhalte. h das Mittelschul- und Berufsbildungsamt festgestellt. Höchstzahl der Lehrlinge

Art. 3

Ein Lehrbetrieb darf ausbilden: – einen Lehrling, wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäf- tigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Ausbildung beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt, – zweiLehrlinge,wennständigmindestensdreiFachleutebeschäftigt sind; einen weiteren Lehrling auf je weitere drei ständig beschäf- tigte Fachleute. Für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten als Fach-

Art. 2

leute die Berufsleute nach Die Lehrlinge sollen so ein sig auf die Lehrjahre verte 2. Ausbildungsprogramm für Abs. 3. gestellt werden, dass sie sich gleichmäs- ilen. den Lehrbetrieb Allgemeine Richtlinien

Art. 4

Die Lehrlinge werden fachgemäss, systematisch und ver- ständnisvoll ausgebildet. Die Ausbildung vermittelt berufliche Fertig- keiten und Kenntnisse und fördert die Aneignung berufsübergreifen- der Fähigkeiten und die Persönlichkeitsentfaltung. Sie verschafft den Lehrlingen Handlungskompetenzen für die nachfolgende Berufsaus- übung und die berufliche Fort- und Weiterbildung. Der Betrieb stellt dem Lehrling für die Lehre einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen und Werkzeuge zur Verfügung.

1.4.00 - 28 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement 413.333 Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zur Unfallverhütung sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz sind mit Beginn der Ausbildung zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Vorschriften und Emp- fehlungen werden den Lehrlingen rechtzeitig abgegeben und erklärt. Der Lehrling ist zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet. Im Arbeitsbuch hält der Lehrling die wesentlichen Arbeiten, die erwor- benen Berufskenntnisse und seine Erfahrungen fest. Der Lehrmeister kontrolliert und visiert das Arbeitsbuch periodisch. Es darf an der Lehrabschlussprüfung im Fach Praktische Arbeiten als Hilfsmittel ver- wendet werden. Der Lehrmeister hält den Stand der Ausbildung periodisch, in der Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht fest, den er mit demLehrling bespricht.Der Bericht istdemgesetzlichen Vertreterdes Lehrlings zur Kenntnis zu bringen. Praktische Arbeiten und Berufs- kenntnisse

Art. 5

Die Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsschwergewicht und die gemeinsamen Lerninhalte werden parallel vermittelt. Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten, die Informations- ziele verdeutlichen die Richtziele. Die Richt- und Informationsziele sind im Anhang 1 enthalten.

. Ausbildung an der Berufsschule

Art. 6

Pflichtunterricht plan der Bildungsd II. Lehrabschlussp Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehr- irektion des Kantons Zürich. rüfung

. Durchführung

Art. 7

Allgemeines die im Ausbi ziele erreic An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er ldungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lern- ht hat.

Art. 8

Organisation ten Betrieb, geführt. Dem Einrichtungen bekanntgegebe mittel er mit Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem anderen geeigne- in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durch- Lehrling müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird n, welche Werkzeuge, Geräte, Instrumente und Hilfs- bringen muss.

.333 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement

Art. 9

Experten erster Li Die Exper schrieben damit ein machen ih der Note Mindesten Ausführun schriftli Die Abnah zwei Expe Die kantonale Behörde ernennt die Prüfungsexperten. In nie werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen. ten sorgen dafür, dass sich der Lehrling mit allen vorge- en Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt, e zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Sie n darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit 1 bewertet werden. s ein Experte überwacht dauernd und gewissenhaft die g der Prüfungsarbeiten. Er hält seine Beobachtungen ch fest. me der mündlichen Prüfung erfolgt durch mindestens rten; dabei erstellt ein Experte Notizen über das Prüfungs- gespräch. Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und bringen Bemerkungen sachlich an. Mindestens zwei Experten beurteilen die Prüfungsarbeiten.

. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

Art. 10

Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt:

  1. Praktische Arbeiten (12 bis 16 Stunden),
  2. Berufskenntnisse (2 bis 3 Stunden),
  3. Allgemeinbildung(nachdemReglementüberdasFachAllgemein- bildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriel- len Berufen).

Art. 11

Prüfungsstoff Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Richt-

Art. 5

zielen von als Grundla Die praktis umfassen fo – Informati – Garten un – Strassen, – Entsorgun – Geräte, M – Lager und Und je nach – Hausdiens – Werkdiens und des Schullehrplanes. Die Informationsziele dienen ge für die Aufgabenstellung. che Arbeit und die Prüfung im Fach Berufskenntnisse lgende Sachgebiete: on und Dienstleistungen, d Anlagen, Wege, Hartflächen, g, aschinen, Fahrzeuge, Magazin. Ausbildungsschwergewicht: t, t.

1.4.00 - 28 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement 413.333 Die Prüfung im Fach Berufskenntnisse wird mündlich und/oder schriftlich durchgeführt.

. Beurteilung und Notengebung

Art. 12

Beurteilung a) Bei der p und berufsüb b) Im Fach B tung, (2) Re sorgung beur Die Bewertun Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt: raktischen Arbeit werden insbesondere Fachkompetenz ergreifende Fähigkeiten beurteilt. erufskenntnisse werden die Positionen (1) Instandhal- inigung, (3) Gartenbau und (4) Umweltschutz/Ent- teilt. g erfolgt in allen Fächern nach Prüfungspositionen,

Art. 13

die nach Positions benotet werden; die Fachnote ist das Mittel aus den noten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

Art. 13

Notenwerte Note 4 und halbe Zwisc Die Leistungen werden mit Noten von 1 bis 6 bewertet. Die höhere bezeichnen genügende Leistungen. Andere als hennoten sind nicht zulässig. Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen

sehr gut

gut, zweckentsprechend

den Mindestanforderungen entsprechend

schwach, unvollständig

sehr schwach

unbrauchbar oder nicht ausgeführt Prüfungs- ergebnis

Art. 14

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Ge- samtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten er- mittelt:

  1. Praktische Arbeiten (zählt doppelt),
  2. Berufskenntnisse,
  3. Allgemeinbildung. DieGesamtnoteistdasMittelderFachnoten(1/4 derNotensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Praktische Arbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4 unterschreitet.

.333 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement Noten- formulare und Expertenbericht

Art. 15

Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Fertigkeiten nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Experten- bericht fest. Zeigen sich bei der Prüfung mutmassliche Mängel bei der betrieb- lichen und schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue An- gaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein. Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prü- fung von den Experten unterzeichnet und unverzüglich der zuständi- gen kantonalen Behörde zugestellt. Fähigkeits- zeugnis

Art. 16

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufs- bezeichnung «Gelernter Betriebspraktiker»/«Gelernte Betriebsprak- tikerin» zu führen. Das gewählte Ausbildungsschwergewicht wird im beigelegten Notenausweis vermerkt.

Art. 17

Rechtsmittel GegenEntscheideimZusammenhangmitderLehrabschluss-

Art. 34

prüfung sind Einsprachen und Rekurs gemäss § und 35 EG zum Berufsbildungsgesetz2 zulässig. III. Schlussbestimmungen

Art. 18

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

OS 55, 1.

413.31.

SR 412.10.

1.4.00 - 28 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement 413.333 Anhang Richt- und Informationsziele der praktischen Ausbil- dung

  1. Richt- und Informationsziele für die gemeinsame Ausbildung
  2. Allgemeines Richtziele Der Lehrling lernt seine Lehrfirma und sein Arbeitsfeld kennen. Er kennt die zentralen Aufgaben seines Lehrbetriebs und seines Arbeitsortes und kann diese erklären. Der Lehrling erbringt eine Arbeitsleistung unter den spezifischen und sich wandelnden Bedingungen des jeweiligen Arbeitsortes, so- wohl innerhalb von Gebäuden und der Werkstatt als auch im Freien. Der Lehrling versteht seine Arbeit als eine Dienstleistung und ist in der Lage, Handlungsbedarf zugunsten von Dritten zu erkennen. Der Lehrling arbeitet vorwiegend praktisch und erhält so Einblick in alle wichtigen Tätigkeiten im Lehrbetrieb. Er versteht den Sinn und Zweck von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten. Er führt Aufträge zum Teil selbständig durch und ist fähig, Rapportformulare auszu- füllen und einfache Meldungen zu schreiben. Bei der Überwachung und Kontrolle von Infrastrukturanlagen un- terscheidet der Lehrling zwischen Regelfall und Störfall. Im Störfall reagiert er situationsgerecht und erkennt den Handlungsbedarf. Er weiss, wann er selber zuständig ist und wann er den Beizug von Dritten veranlassenmuss.EristinderLage,sichanhandeinesPlansodereiner Skizze zu orientieren. Der Lehrling ist fähig und bereit, in einem Team zu arbeiten. Er kann Tages- und Wochenpläne interpretieren und kennt die für ihn wichtigen Bestimmungen der Betriebsordnung. Bei der Arbeitsvorbereitung trifft der Lehrling alle notwendigen Vorkehrungen. Er setzt Geräte, Werkzeuge, Ausrüstung und Materia- lien fachgerecht ein und ist in der Lage, Betriebsanleitungen zu benüt- zen. Bei der Arbeit ist sich der Lehrling der Gefahren und Risiken be- wusst und wendet einschlägige Sicherheitsbestimmungen und Unfall- verhütungsmassnahmen an. Im Notfall leistet er erste Hilfe.

.333 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement

  1. Fachliche Ausbildung
  2. Information und Dienstleistungen Richtziel: Einfache Kundenberatung durchführen Informationsziele praktische Arbeiten Berufskenntnisse Kundenkontakt – Kunden beraten – wichtigste Informationsquellen – Information erteilen nennen – Dienstleistungen des Betriebs und deren Bedingungen nennen
  3. Garten und Anlagen Richtziele: Grünflächen und -anlagen pflegen und sauber halten Informationsziele praktische Arbeiten Berufskenntnisse Rasen, Wiesen – Boden nach Anweisung – gebräuchliche Saatmengen vorbereiten pro Quadratmeter angeben – säen – Dosierung der wichtigsten – walzen Düngerarten angeben – düngen – Anwendungsvorschrift des – mähen Herstellers lesen und verstehen – sauber halten Bepflanzung – Hecken schneiden – einjährige und mehrjährige – Rabatten abräumen, umgraben Pflanzen, Sträucher, Bäume, – Pflanzen nach Anweisung Hochstämme unterscheiden setzen, ausputzen und reinigen – Bodenverbesserungsmittel – düngen, wässern kennen und Funktionsweise – jäten, lockern beschreiben – Verunkrautung verhindern – Pflanzenschutz- und Unkraut- und Unkraut bekämpfen vertilgungsmittel: Gebrauchs- – Pflanzenschutzmittel anweisungen lesen und erklären ausbringen – roden Brunnenanlagen – reinigen – gebräuchliche Hilfsmittel – Frostschutzmassnahmen aufführen ausführen Versetzarbeiten – kleinere Aushubarbeiten – Richtwerte für Fundament- durchführen grössen angeben – Beton/Mörtel herstellen und – Zementdosierung für verarbeiten Fundamentbeton angeben – einfache Geräte und Einrich- – Zementdosierung für tungen fixieren, verschwenken Versetzmörtel angeben und einbetonieren – Mindestwartezeit bis – Verbundsteine, Platten verlegen zur Entfernung der – Rückstände von Beton und Verschwenkungen ermitteln Mörtel entfernen

1.4.00 - 28 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement 413.333

  1. Strassen, Wege, Hartflächen Richtziele: Allgemeine Pflege- und Reinigungsarbeiten an Strassen, Wegen und Hartplätzen ausführen Informationsziele praktische Arbeiten Berufskenntnisse Reinigung – reinigen (Schmutz, Laub, – wichtigste Verfahren zur Unkraut) Pflege von Wegen und Strassen – Wegränder bearbeiten und nennen sauber halten Winterdienst – Winterdienst vorbereiten – Gefahren und Risiken – Räumgeräte und Hilfsmittel erkennen fachgerecht einsetzen – gebräuchliche Taumittel – kiesen, salzen nennen
  2. Entsorgung Richtziel: Abfallstoffe gemäss Vorgaben sortengerecht behandeln Informationsziele praktische Arbeiten Berufskenntnisse Abfallstoffe – Abfallstoffe sortieren – Umweltrelevante Zusammen- – Abfallstoffe vorschriftsgemäss hänge der eigenen Arbeit entsorgen nennen – Grün- und Wischgut, Aushub – Verwendungsmöglichkeiten abführen für Mähabfälle, Hackholz, – anfallendes organisches Laub und Kompost schildern Material verwerten – die einschlägigen Stellen zur – Umweltschutzvorschriften Beratung und Unterstützung anwenden in Fragen des Umweltschutzes nennen
  3. Geräte, Maschinen, Fahrzeuge Richtziel: Geräte, Maschinen und Fahrzeuge reinigen und warten Informationsziele praktische Arbeiten Berufskenntnisse Geräte, – einfache Funktionskontrollen – Funktion und Wirkungsweise Maschinen, durchführen gebräuchlicher Geräte, Fahrzeuge – abgenutzte und defekte Teile Maschinen und Fahrzeuge erkennen schildern – Fehler, Störungen erkennen – Betriebssicherheit von und Befund mitteilen Fahrzeugen und Geräten nach – einfache Wartungsarbeiten nach den einschlägigen nach Vorschrift des Herstellers Vorschriften beurteilen ausführen

.333 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement

  1. Lager und Magazin Richtziel: Lieferungen annehmen und einlagern Informationsziele praktische Arbeiten Berufskenntnisse Wareneingang – Anlieferung entgegennehmen, – Warenbegleitpapiere lesen identifizieren und kontrollieren und Inhalt erklären – Waren gemäss Gebinde- vorschrift einlagern Lagerung – Warenbestand am Lager – Ordnungssystem des Lagers überprüfen beschreiben II. Richt- und Informationsziele für die Ausbildungsschwergewichte
  2. Hausdienst Richtziel: Gebräuchlichste Unterhaltsarbeiten ausführen Informationsziele praktische Arbeiten Berufskenntnisse Gebäudeunterhalt – Tür- und Fensterdichtungen – einfache Arbeitsvorgänge montieren und auswechseln beschreiben – Beschläge an Türen und Fenstern instand halten – einfache Malerarbeiten ausführen Gebäudereinigung – Grundreinigung eines – Bodenbeläge unterscheiden Bodenbelags durchführen – wichtigste Materialien, Geräte – mit Hochdruckreinigungsgerät und Verfahren der Gebäude- arbeiten reinigung nennen – Fenster reinigen Bepflanzung – Pflege von Topfpflanzen und – Pflegeansprüche von Topf- in Innenräumen Hydrokulturen pflanzen und Hydrokulturen beschreiben Sanitär- – Filter, Dichtungen auswechseln – Zweck und Funktionsweise installationen – einfache Reparaturarbeiten an der wichtigsten Systeme sanitären Anlagen ausführen im Sanitärbereich beschreiben Heizung, Klima, – Anlagen überwachen, – Funktionsweise der gebräuch- Lüftung einstellen und warten lichsten Anlagen darlegen – Filter reinigen und auswechseln – Öltank kontrollieren Elektro- – Stecker ersetzen – Zusammenhänge von einfachen installationen – Beleuchtungskörper, Starter elektrischen Anlagen und Sicherungen auswechseln beschreiben – Kabel kontrollieren

1.4.00 - 28 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement 413.333

  1. Werkdienst Richtziel: Wesentlichste Arbeiten für den Unterhalt von Aussenanla- gen ausführen Informationsziele praktische Arbeiten Berufskenntnisse Wege – Wege pflegen, abranden, – Materialien, Werkzeuge und auslichten elementare Verfahren zum – Verunkrautung verhindern Wegbau nennen und Unkraut bekämpfen – kiesen, absanden – walzen Strassen – reinigen – elementare Verfahren für den – kiesen Strassenunterhalt beschreiben – kleinere Belagsschäden reparieren – Baustelle, Arbeitsort vorschriftsgemäss signalisieren und absperren Bäche – Bachverbauungen und – Grundregeln für Arbeiten an Uferschutz reparieren Ufergehölzen und Gewässern – Bachufer pflegen und sauber aus dem Natur- und Heimat- halten schutzgesetz sowie den Emp- fehlungen des Kantons (AWEL) ableiten Entwässerung – einfache Anlagen für die – Mindestgefälle angeben von Wegen Oberflächenentwässerung und Strassen einbauen – Entwässerungsgräben ausputzen Wasserversorgung – Hygienevorschriften einhalten – elementare Systeme und Anlagen zur Wasserproduktion und Verteilung nennen Kanalisation – Schächte und Sammler – Aufgaben bei der Sammlung, kontrollieren Ableitung und Reinigung – Schäden an Schächten des Abwassers nennen und Sammlern erkennen – einfache Bauwerke kennen und – Regenklärbecken reinigen in ihrer Funktion beschreiben – Gefahren und Vorschriften bei der Arbeit an der Kanalisation nennen