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413.334

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin

Präambel

Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement 413.334

1.7.00 - 29

Reglement

über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin

(vom 21. Juni 2000)1

Der Regierungsrat, gestützt auf

– die Ermächtigung des Bundesamtes für Berufsbildung und Techno-

Art. 12

Abs logie(BBT)vom 7. Februar2000 imSinnevon desgesetzes über die Berufsbildung (BBG

desBun- ) vom 19. April 19783,

Art. 1

– be I. 1. Be nu un Le Abs. 2 des EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 19872, schliesst: Ausbildung Lehrverhältnis rufsbezeich- ng, Beginn d Dauer der hre

Art. 1

Die Berufsbezeichnung ist Elektropraktiker/Elektroprakti- kerin.

Elektropraktiker und Elektropraktikerinnen sind befähigt, ein- fachere Tätigkeiten in technischen Anwendungsbereichen selbststän- dig auszuführen.

Sie verstehen mit entsprechenden Handwerkzeugen, technischen Einrichtungen, Mess- und Prüfmitteln umzugehen, bei Arbeitsprozes- sen mitzuwirken und die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse je nach Fachgebiet unterschiedlich breit anzuwenden.

Die Grundausbildung erfolgt Fachgebiet übergreifend. Sie vermit- telt die Basis für die berufliche Tätigkeit, steht im Zentrum der ersten beiden Lehrjahre und wird mit praktischen Teilprüfungen abgeschlos- sen.

Die Fachausbildung erfolgt in mindestens einem Teilbereich des entsprechenden Fachgebiets. Sie ergänzt die Grundausbildung und darf ab Lehrbeginn einsetzen. Die Wahl des Fachgebiets richtet sich nach den Möglichkeiten des Lehrbetriebes und den Neigungen des Lehrlings. Das Fachgebiet wird im Lehrvertrag festgehalten; es kann bis spätestens Ende des zweiten Lehrjahres im gegenseitigen Ein- verständnis der Vertragsparteien geändert werden.

.334 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement

Als Fachgebiete gelten:

  1. Elektromaschinen-Montage
  2. Elektroanlagen-Montage
  3. Elektronikgeräte-Montage
  4. Informatikgeräte-Montage
  5. Metallveredlung

Weitere Fachgebiete können vom BBT auf Antrag bewilligt wer- den.

Die Lehre dauert drei Jahre. Sie beginnt spätestens mit dem Schul- jahr der zuständigen Berufsschule. Anforderungen an den Lehrbetrieb

Art. 2

Lehrlinge dürfen in Betrieben ausgebildet werden, die ge-

Art. 5

währleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach hang 1 dieses Reglements vermittelt wird und die über und An- die hierfür not- wendigen Einrichtungen verfügen.

Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach

Art. 5

und Anhang 1 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur aus- bilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt.

Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt

Art. 5

die Ausbildung nach einem Modell-Lehrgang, der aufgrund von und Anhang 1 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist.

Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes. Ausbildungs- berechtigung und Höchstzahl der Lehrlinge

Art. 3

Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt:

  1. gelernte Elektropraktiker mit mindestens dreijähriger Berufspraxis,
  2. gelernte Personen vierjähriger, verwandter Berufe mit mindestens zweijähriger Berufspraxis,
  3. gelernte Personen anderer handwerklicher Berufe mit mindestens

Art. 1

vierjähriger Berufspraxis nach 2 Ein Lehrbetrieb darf ausbilde a. einen Lehrling,wenn ständig tigt ist; ein zweiter Lehrling der erste ins letzte Lehrjahr e b. zwei Lehrlinge,wenn ständig Abs. 2. n: mindestens eine Fachperson beschäf- darf seine Ausbildung beginnen, wenn intritt, mindestens zwei Fachleute beschäf- tigt sind,

  1. einen weiteren Lehrling auf je drei ständig beschäftigte Fachleute.

Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement 413.334

.7.00 - 29

Als Fachleute für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge werden die genannten Personen nach Abs. 1 sowie Personen, die min- destens sechs Jahre im gesamten ausbildungsbezogenen Fachgebiet gearbeitet haben, angerechnet.

Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleich- mässig auf die Lehrjahre verteilen.

. Ausbildungsprogramm für den Betrieb Allgemeine Richtlinien

Art. 4

Die Lehrlinge werden fachgemäss, systematisch und ver- ständnisvoll ausgebildet. Die Ausbildung vermittelt berufliche Fertig- keiten und Kenntnisse und fördert die Aneignung berufsübergreifen- der Fähigkeiten und die Persönlichkeitsentfaltung. Sie verschafft den Lehrlingen Handlungskompetenzen für die nachfolgende Berufsaus- übung und die berufliche Fort- und Weiterbildung.

Der Lehrbetrieb stellt einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Ausbildungseinrichtungen zur Verfügung.

Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zur Unfallverhütung sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz sind mit Beginn der Ausbildung zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Vorschriften und Emp- fehlungen werden den Lehrlingen rechtzeitig abgegeben und erklärt.

Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten abwechselndwiederholt.DieLehrlingemüssensoausgebildetwerden, dass sie am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbei- ten des Fachgebietes selbstständig und in angemessener Zeit ausfüh- ren können.

Die Lehrlinge führen ein Arbeitsbuch, in dem sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Berufskenntnisse und ihre Er- fahrungen festhalten. Die Ausbilder kontrollieren und unterzeichnen das Arbeitsbuch jeden Monat.

Die LehrmeisterhaltendenAusbildungsstandderLehrlinge perio- disch, in der Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht fest, den sie mit ihnen besprechen. Der Bericht wird der gesetzlichen Ver- tretung zur Kenntnis gebracht.

Art. 5

Im Ausbildungsprogramm nach und Anhang 1 sind Tätigkei-

Art. 55

ten enthalten, die nach für Jugendliche4 als ver der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz boten gelten. Die Ausübung dieser Tätigkeiten

Art. 57

im Rahmen der beruflichen Ausbildung wird gestützt auf der genannten Verordnung bewilligt.

.334 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement Betriebliche Ausbildungs- ziele; allgemeine Lernziele

Art. 5

Die praktische Ausbildung umfasst gleichzeitig die Grund- und die Fachausbildung.

Die Ausbilder koordinieren die Umsetzung der betrieblichen Aus- bildungsziele bestmöglich mit den Einführungskursen und dem beruf- lichen Unterricht.

Die Ausbilder unterstützen die Umsetzung der im Anhang 1 ge- nanntenAusbildungsinhaltedurchmöglichsthandlungsorientiertesLer- nen.SieschaffeninsbesondereguteLernbedingungenundfördernden Firmenbezug,dieArbeitsmethodik,dieQualitätsorientierung,dieTeam- fähigkeit, die Kreativität, die Flexibilität und den Umgang mit Verän- derungen und Neuerungen (Wandel).

Die Inhalte und die allgemeinen Lernziele für die Grund- und die Fachausbildung sind im Anhang 1 enthalten.

. Ausbildung in der Berufsschule

Art. 6

Pflichtunterricht plan der Bildungsd II. Lehrabschlussp Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehr- irektion des Kantons Zürich (Anhang 2). rüfung

. Durchführung

Art. 7

Allgemeines die im Ausbi ziele erreic An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er ldungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lern- ht hat.

Art. 8 Organisation neten Betrieb geführt. Den lichen Einric Mit dem Aufge mittel sie mi 2 Die grundle als Teilprüfu odule können abgeschlossen net. Die Prüf

Prüfungen werden im Lehrbetrieb, in einem andern geeig- , in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durch- Lehrlingen werden ein Arbeitsplatz und die erforder- htungen in einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt. bot wird bekannt gegeben, welche Materialien und Hilfs- tbringen müssen. genden Berufsarbeiten der Grundausbildung werden ng im Verlaufe des zweiten Lehrjahres abgelegt. Einzelm- früher abgelegt werden, sofern diese in der Ausbildung sind. Die Teilnoten werden an die Fachnote angerech- ungsbehörde regelt das Verfahren.

Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement 413.334

.7.00 - 29

Die Abschlussarbeit führen die Lehrlinge im Verlaufe des sechs- ten Semesters aus. Der Lehrbetrieb reicht dazu die Anmeldung und den Vorschlag der Aufgabenstellung nach Weisung der Prüfungsbehörde ein. Abweichungen regelt die Prüfungsbehörde.

Die Prüfungsaufgaben für die Grundlegenden Berufsarbeiten und die Berufskenntnisse erhält der Lehrling erst bei Beginn der Prüfung. Sie werden ihm, soweit notwendig, erklärt.

Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch darf in den prak- tischen Arbeiten als Hilfsmittel verwendet werden.

Art. 9 Experten erster Li 2 Die Exp rufsarbei zuverläss sam, dass 3 Mindest seine Beo 4 Die mün perten ab fungsgesp 5 Die Exp bringen B 6 Mindest Beurteilu den Fachv 2. Prüfun

Die Prüfungskommission ernennt die Prüfungsexperten. In nie werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen. erten sorgen dafür, dass sich der Lehrling mit allen Be- ten während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine ige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerk- nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden. ens ein Experte begleitet die Prüfungsarbeiten. Er hält bachtungen schriftlich fest. dlichen Prüfungen werden durch mindestens zwei Ex- genommen; dabei erstellt ein Experte Notizen über das Prü- räch. erten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und emerkungen sachlich an. ens zwei Experten beurteilen die Prüfungsarbeiten. Die ng der Abschlussarbeit stützt ab auf fachliche Beratung durch orgesetzten des Lehrbetriebs. gsfächer und Prüfungsstoff

Art. 10

Prüfungsfächer a. Grundlegende b. Abschlussarb c. Erfahrungsno d. Berufskenntn e. Allgemeinbil bildung an der Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt: Berufsarbeiten (Teilprüfung) 4 bis 8 Stunden, eit 12 bis 40 Stunden, te berufskundlicher Unterricht, isse 2 bis 4 Stunden, dung(nachdemReglementüberdasFachAllgemein- Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriel- len Berufen).

Art. 11

Prüfungsstoff zielenimAnhang die Aufgabenst Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Lern- 1undimSchullehrplan.SiedienenalsGrundlagefür ellung.

.334 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement

  1. Grundlegende Berufsarbeiten Die Prüfung umfasst eine repräsentative Auswahl von Arbeiten der

Art. 5

Grundausbildung nach und Anhang 1 in folgenden Sachgebie- ten:

. Werkstoffbearbeitung,

. Montagetechnik,

. Elektrische Fertigung und Messtechnik.

  1. Abschlussarbeit Die Abschlussarbeit bezieht sich auf Inhalte des gewählten Fach- gebietes. Richtlinien zur Aufgabenstellung, Durchführung und Be- urteilung sind in einer Wegleitung zusammengestellt.
  2. Berufskenntnisse Die Prüfung wird mündlich oder schriftlich durchgeführt. Sie er- streckt sich auf alle Sachgebiete der Berufskunde gemäss Schul- lehrplan.

. Beurteilung und Notengebung

Art. 12 Beurteilung a. Grundlege Beurteilt we wie Arbeitsw b. Abschluss Beurteilt we greifende Fä c. Erfahrung Die Fachnote mesternoten d. Berufsken Position 1 M Position 2 S 2 Sofern ein

Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt: nde Berufsarbeiten rden neben der fachlichen Richtigkeit auch Kriterien eise und Ausführung. arbeit rden insbesondere Fachkompetenzen und berufsüber- higkeiten. snote berufskundlicher Unterricht berufskundlicher Unterricht ist das Mittel aller Se- der berufskundlichen Fächer. ntnisse ündliche Prüfung chriftliche Prüfung e Fachnote aus einer Gesamtbewertung ermittelt wird,

Art. 13

wird sie nach erteilt. Erfolgt die Bewertung nach Prüfungspositio-

Art. 13

nen, so werden Positionsnoten nach diesem Fall als Mittel aus den Posi erteilt; die Fachnote wird in tionsnoten auf eine Dezimalstelle gerundet.

Art. 13

Notenwerte Note 4 und bezeichnen sind nicht Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten zulässig.

Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement 413.334

.7.00 - 29 Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen

sehr gut

gut, zweckentsprechend

den Mindestanforderungen entsprechend

schwach, unvollständig

sehr schwach

unbrauchbar oder nicht ausgeführt Prüfungs- ergebnis

Art. 14

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Ge- samtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermit- telt:

  1. Grundlegende Berufsarbeiten (zählt doppelt),
  2. Abschlussarbeit (zählt doppelt),
  3. Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht,
  4. Berufskenntnisse,
  5. Allgemeinbildung (zählt doppelt).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (1/8 der Noten- summe) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

DiePrüfungistbestanden,wennwederdieFachnoteGrundlegende Berufsarbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten.

Die Prüfung in nicht bestandenen Fächern kann höchstens zwei- mal wiederholt werden.

Absolventen einer Zweitlehre bzw. verkürzten Lehre und Kandi-

Art. 41

daten nach Grundlegend min vor der 6 WerdieAbs ist von der ergebnis na gen zum Bes ohne Fachno Notenformul Abs. 1 BBG3 legen die Lehrabschlussprüfung im Fach e Berufsarbeiten (Teilprüfung) zum nächstmöglichen Ter- Hauptprüfung ab. chlussprüfunganderBerufsmittelschulebestandenhat, Prüfung im Fach Allgemeinbildung befreit. Das Prüfungs- ch Abs. 1, die Gesamtnote nach Abs. 2 sowie die Bedingun- tehen der Lehrabschlussprüfung nach Abs. 3 gelten somit te Allgemeinbildung. ar und Expertenbericht

Art. 15

Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden, dürfen die Ex- perten keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht fest.

Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der betrieblichen oder schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein.

.334 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement

Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prü- fung von den Experten unterzeichnet und unverzüglich der zuständi- gen kantonalen Behörde zugestellt. Fähigkeits- zeugnis

Art. 16

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufs- bezeichnung «Gelernter Elektropraktiker»/«Gelernte Elektroprakti- kerin» zu führen. Das belegte Fachgebiet wird im Notenausweis ver- merkt.

Art. 17 Rechtsmittel prüfung richt 2 Die Wiederh nach den Best III. Schlussb

Beschwerden betreffend Lehrabschlussprüfung und Teil- en sich nach kantonalem Recht. olung von Teilprüfungen richtet sich sinngemäss immungen über die Lehrabschlussprüfung. estimmungen

Art. 18

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

OS 56, 140.

LS 413.31.

SR 412.10.

SR 822.111.

Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement 413.334

.7.00 - 29 Anhang Richt- und Informationsziele der praktischen Ausbildung

  1. Richtziele der Grundausbildung Der Lehrling lernt die Lehrfirma und sein näheres Arbeitsfeld kennen. Er arbeitet vorwiegend praktisch und erhält so Einblick in das Fachgebiet. Im Lehrbetrieb und in Einführungskursen erwirbt er sich grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse in der manuellen Bearbei- tung von Werkstoffen und Halbfabrikaten und in der elektrischen Fertigung inklusive Messtechnik und Fehlersuche. Er kann die Ge- fahren am Arbeitsplatz benennen und weiss, wie man in gefährlichen Situationen richtig handelt. II. Informationsziele für die Grundausbildung Arbeitssicherheit / Erste Hilfe – Mögliche Gefahren am Arbeitsplatz einschätzen und benennen – Den richtigen Umgang mit elektrischer Spannung, mit Säuren und Laugen kennen – Vorschriften und Verhaltensregeln bei Feuerbekämpfung kennen – Massnahmen zur Ersten Hilfe bei Betriebsunfällen kennen Werkstoffbearbeitung – Ausgewählte Werkstoffe unterscheiden – Handwerkzeuge anwenden – Handgeführte Maschinen anwenden – Unterlagen interpretieren – Halbfabrikate bearbeiten – Mess- und Prüfmittel anwenden

.334 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement Montagetechnik – Verbindungselemente anwenden – Unterlagen interpretieren – Werkzeuge und Hilfsmittel anwenden – Einzelteile zu Baugruppen montieren – Module zu Apparaten montieren Elektrische Fertigung Verbindungstechnik – Leiter und Kabelarten sowie Werkzeuge und Hilfsmittel unter- scheiden – Elektrische Verbindungen unterscheiden, herstellen und prüfen nach Norm Verdrahtung – Elektrische Komponenten und Anschlussarten unterscheiden – Unterlagen interpretieren – Steuerungen, Apparate verdrahten – Prüfen nach Norm Normen – Normen kennen, anwenden Inbetriebnahme – Apparate prüfen, einstellen, dokumentieren Messtechnik Schaltungstechnik – Bauelemente und deren Symbole kennen – Grundschaltungen kennen und beschreiben Messinstrumente – Messinstrumente kennen und anwenden Fehlersuche – Methoden unterscheiden – Einfache Störungen finden, beheben

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.7.00 - 29 III. Richtziele für das Fachgebiet

Der Lehrling vertieft seine Fertigkeiten und Kenntnisse im Fach- gebiet seines Lehrbetriebs.

Als Fachgebiete gelten:

  1. Elektromaschinen-Montage
  2. Elektroanlagen-Montage
  3. Elektronikgeräte-Montage
  4. Informatikgeräte-Montage
  5. Metallveredlung IV. Informationsziele für das Fachgebiet
  6. Elektromaschinen-Montage Allgemeines

DerLehrlingvertieftdieerlerntenFertigkeitenundKenntnissein mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.

Tätigkeitsgebiete sind:

. Wechselstrommaschinen

. Gleichstrommaschinen

. Transformatoren

. Stern- und Dreieckschaltungen

. Klemmenbrett Informationsziele Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits- gebiet: – Wicklungsarten kennen und unterscheiden – Wicklungsschemata skizzieren und umsetzen – Defekte feststellen und defekte Wicklungen ausbauen – Wickeldaten feststellen und protokollieren – Spulen ausmessen, herstellen und einbauen – Verbindungsarten kennen und ausführen – Spulen-Schaltungen herstellen – Bandagen an Bauteilen anbringen

.334 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement – Bauteile benennen und Funktion darlegen – Reparierte Bauteile elektrisch prüfen, Prüfungsprotokoll erstellen – Sicherheitsvorschriften kennen und anwenden – Gebräuchliche Isolationen, Lacke, Harze und Vergussmassen ken- nen und anwenden Untergruppen Mess- und Anbaukomponenten – Art und Funktion der häufigsten Komponenten kennen – Funktionstüchtigkeit feststellen Mechanische Arbeiten – Demontage- und Montagearbeiten ausführen – Einfache Dreharbeiten ausführen – Einfache Fräsarbeiten ausführen

  1. Elektroanlagen-Montage Allgemeines

DerLehrlingvertieftdieerlerntenFertigkeitenundKenntnissein mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.

Tätigkeitsgebiete sind:

. Steuerungen

. Energieverteilung Informationsziele Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätig- keitsgebiet: – Isolierabdeckungen zuschneiden und montieren – Materiallisten und Arbeitsrapporte erstellen – Verdrahtungsänderungen im Schema ergänzen

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.7.00 - 29 Nachfolgende Informationsziele gelten für das jeweilige Tätig- keitsgebiet: Steuerungen – Apparaterost erstellen – Apparate, Klemmen, Kanäle montieren – Haupt- und Steuerstromkreise verdrahten (Draht, Litze, Seil) – Anlagen nach Schema und Norm austesten Energieverteilung – Stromschienensysteme (Cu, Al) erstellen und montieren – Verteilanlagen montieren und verdrahten – Messstromkreise (mit/ohne Stromwandler) für Instrumente und Zähler verdrahten – Anlagen nach Schema und Normen prüfen

  1. Elektronikgeräte-Montage Allgemeines

DerLehrlingvertieftdieerlerntenFertigkeitenundKenntnissein mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.

Tätigkeitsgebiete sind:

. Gerätemontage

. Leiterplattenbestückung Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits- gebiet – Leiterplatten unterscheiden – Unterlagen interpretieren – Elektronische Bauelemente kennen – Leiterplatten bestücken – ESD-Schutzmassnahmen anwenden – Lötverfahren unterscheiden – Lötstellen beurteilen – Bauelemente einschliesslich SMD ein- und auslöten

.334 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement

  1. Informatikgeräte-Montage Allgemeines

DerLehrlingvertieftdieerlerntenFertigkeitenundKenntnissein mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.

Tätigkeitsgebiete sind: – Zusammenbau («Assembling») – PC konfigurieren Informationsziele Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits- gebiet: – PC-Komponenten unterscheiden – Unterlagen interpretieren – PC-Komponenten zusammenbauen und konfigurieren – ESD-Schutzmassnahmen anwenden – Software laden

  1. Metallveredlung Allgemeines

DerLehrlingvertieftdieerlerntenFertigkeitenundKenntnissein beiden Tätigkeitsgebieten. Die nachfolgende Auswahl kann in Ab- sprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.

Tätigkeitsgebiete sind:

. Chemisch-mechanische Vorarbeiten

. Beschichtungen Informationsziele Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits- gebiet: Werkstoffbearbeitung – Grundwerkstoffe erkennen – Galvanische Beschichtungen erkennen

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.7.00 - 29 Bearbeitung – Handwerkzeuge anwenden – Schleifen, bürsten und polieren – Aufdrahttechnik anwenden – Gestelltechnik anwenden Beschichtungen – Drei Hauptverfahren anwenden – Unterschied Gestell/Trommel erkennen – Diverse Brünierverfahren anwenden Messtechnik – Mess- und Prüfmittel anwenden – Schichtdicken messen Analytik – Einfache Analysen durchführen – Chemische Bezeichnungen / Verbindungen kennen Betriebsunterhalt – Instandhaltung durchführen Chemie und Umwelt – Abwasserbehandlung durchführen – Chemikalien erkennen – Abfallentsorgung kennen