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413.412

Verordnung für die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen

Präambel

Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen – V 413.412

1.7.16 - 93

Verordnung

über die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse

an Mittelschulen

(vom 7. Dezember 2010)1, 2

Der Regierungsrat beschliesst:

Gegenstandund

Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes vom 27. September 19984 für Lehrpersonen von Hauswirtschaftskur-

Art. 27

sen im Sinne von 2 Für die Lehrper Mittel- und Beruf Abs.2 des Mittelschulgesetzes vom 13.Juni 19996. sonen gelten ergänzend die Bestimmungen der sschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 19995.

Art. 2

Schulleitung organ der lan

Schulleitung im Sinne dieser Verordnung ist das Leitungs- dwirtschaftlichen Schule Strickhof.

Art. 3

Berufsauftrag a. unterrichte ten den Unterr geschriebenen b. übernehmen Kursleitung un c. erfüllen we die zur Aufrec d. nehmen nach richtszeit an tens drei Tage e. arbeiten an Die Lehrpersonen n die Schülerinnen und Schüler nach Lehrplan; sie berei- icht vor, gestalten ihn unter Verwendung der vor- Lehrmittel undLernmaterialienund wertenihnaus, nach Anweisung der Schulleitung die Aufgabe der d stehen der Lern- und Wohngemeinschaft vor, itere von der Schulleitung näher bezeichnete Aufgaben, hterhaltung des Internatsbetriebs erforderlich sind, Anweisung der Schulleitung ausserhalb der Unter- Weiterbildungsveranstaltungen im Umfang von höchs- n pro Jahr teil, der Schulentwicklung mit. Unterrichts- verpflichtung

Art. 4

Die vollbeschäftigten Lehrpersonen sind verpflichtet, zehn Kurse zu je drei Wochen pro Jahr zu erteilen.7

Die Lektionenverpflichtung beträgt 26 Lektionen (Normallektio- nen) pro Woche.

Die für den Internatsbetrieb erforderlichen Tätigkeiten, wie die fachliche Begleitung der Haushaltführung und die Betreuungsaufga- ben, werden nach den Vorgaben der Schulleitung angemessen an die Lektionenverpflichtung angerechnet.

.412 Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen – V

Art. 5

Anstellung Schuljahr m 1 OS 66, 12 2 Inkrafttr 3 Inkrafttr 4 LS 177.10 5 LS 413.11 6 LS 413.21 7 Fassung g Kraft seit Lehrpersonen werden unbefristet angestellt, wenn sie pro indestens drei Hauswirtschaftskurse durchführen. 5; Begründung siehe ABl 2010, 3021. eten: 1. März 2011. eten: 22. August 2011. . 2. . emäss RRB vom 17. Februar 2016 (OS 71, 174; ABl 2016-02-26). In 1. August 2016.