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413.51

Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen

Präambel

Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen 413.51

1.4.05 - 48

Verordnung

über die Schulen im Gesundheitswesen

(vom 30. Januar 2002)1

Der Regierungsrat beschliesst:

Kantonale

Schulen

Art. 1

Der Kanton führt in der Grundausbildung die folgenden Schulen:

  1. Krankenpflegeschule am Kantonsspital Winterthur (KSW),
  2. SchulefürGesundheits-undKrankenpflegeanderPsychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK),
  3. SchulefürGesundheits-undKrankenpflegeanderPsychiatrischen Klinik Rheinau,
  4. Hebammenschule am Universitätsspital Zürich,
  5. Schule für Physiotherapie am Universitätsspital Zürich,
  6. Schule für medizinisch-technische Radiologie am Universitäts- spital Zürich (MTRA),
  7. Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich,
  8. Schule für technische Operationsassistentinnen am Universitäts- spital Zürich (TOA), i)2 Schule für medizinische Laborantinnen und Laboranten. Die Schulen unterstehen der Aufsicht der Bildungsdirektion. Die Leitung der Schulen richtet sich nach ihrem Organisationsstatut. Weiter- und Fortbildung

Art. 2

Die Weiter- und Fortbildung ist Aufgabe der Spitäler. Sie untersteht der Aufsicht der Gesundheitsdirektion. Zusammen- arbeit

Art. 3

Die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion regeln die Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Spitälern. Eignungs- abklärungen

Art. 4

Der Kanton Zürich führt eine Zentrale Zulassungsstelle. Diese führt Eignungsabklärungen für die Aufnahme in staatliche und staatsbeitragsberechtigte Schulen im Gesundheitswesen durch. Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten. Sie kann die Durch- führung von Eignungsabklärungen an Institutionen im Gesundheits- wesen delegieren.

.51 Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen Schluss- und Übergangs- bestimmungen

Art. 5

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Die bisherigen Ausführungserlasse (wie Reglemente, Schulord- nungen und Promotionsbestimmungen) sind bis auf weiteres anwend- bar, wobei an Stelle der Gesundheitsdirektion neu die Bildungsdirek- tion zuständig ist.

OS 57, 141.

Eingefügt durch RRB vom 23. Juli 2003 (OS 58, 185). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 2003/2004 (18. August 2003).

Eingefügt durch RRB vom 2. Februar 2005 (OS 60, 64). In Kraft seit 1. März 2005.