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413.541

Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

Präambel

Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF 413.541

1.1.12 - 75

Promotionsordnung

fürdieDiplomausbildungzurPflegefachfrauHFoder

zumPflegefachmannHFamZentrumfürAusbildung

im Gesundheitswesen Kanton Zürich

(vom 19. März 2008)1

Die Bildungsdirektion verordnet:

A. Allgemeines

Ausbildungs-

dauer

Art. 1

1 Die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF dauert

  1. im Vollzeit-Studiengang drei Jahre,
  2. im berufsbegleitenden Bildungsgang höchstens vier Jahre.

Der Vollzeit-Studiengang besteht je Ausbildungsjahr aus einem Semester im Lernbereich Schule und einem Semester im Lernbereich Praxis. Der berufsbegleitende Bildungsgang besteht aus Modulen in denselben Lernbereichen.

Art. 2

Lernbereiche Arbeitsfeld-, Lernbereich P Die Semester im Lernbereich Schule gliedern sich in Basis-, Festigungs- und Erweiterungsmodule. Die Semester im raxis bestehen aus jeweils einem Praktikum.

  1. Promotion Allgemeine Promotions- bestimmungen

Art. 3

Jedes Semester bzw. jedes Modul wird mit einer Promotion abgeschlossen.3

Die Beurteilung beruht auf den zu erreichenden Kompetenzen gemäss dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau HF / zum diplomierten Pflegefachmann HF der Natio- nalen Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé). Die Kriterien werden den Studierenden vorgängig bekannt gegeben. Bewertungs- massstab

Art. 4

Die Beurteilung der Leistungen beruht auf folgender Bewer- tungsskala: A: hervorragend B: sehr gut C: gut

.541 Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF D: befriedigend E: ausreichend F: nicht bestanden Qualifikations- bereich Schule

Art. 5

1 Die Qualifikation im Lernbereich Schule erfolgt

  1. im Vollzeit-Studiengang durch den Abschluss aller Module des Semesters,
  2. im berufsbegleitenden Bildungsgang durch den Abschluss aller Module.

Die Schulleitung kann Präsenzverpflichtungen festlegen. Qualifikation im Lernbereich Praxis

Art. 6

1 Die Qualifikation im Lernbereich Praxis erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts

  1. im Vollzeit-Studiengang am Ende des Semesters,
  2. im berufsbegleitenden Bildungsgang in der Mitte und am Ende der Ausbildung.

Der Bericht wird anhand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der Stu- dierenden und in der Verantwortung der Praktikums- oder Anstel- lungsinstitution erstellt.

  1. Promotionsentscheide Promotions- bedingungen

Art. 7

Voraussetzungen für die Promotion sind genügende Qualifi-

Art. 4ff

kationen in allen Modulen gemäss den § Nachholen nicht abgelegter Prüfungen oder schriftlicher Arbeiten

Art. 8

Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Prüfun-

Art. 5

gen oder schriftliche Arbeiten gemäss leitung festzusetzenden Termin nachzuh sind an einem von der Schul- olen. Wiederholen von Semestern und Modulen

Art. 9

1 Jeder Modulabschluss nach § 5 kann einmal wiederholt wer- den. Werden die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, ist das Semes- ter bzw. das Modul zu wiederholen.

JedesSemesterbzw.jedesModulkanneinmalwiederholtwerden. Unregelmässig- keiten

Art. 10

WerunentschuldigtnichtzueinerPrüfungerscheint,diePrü- fung ohne zwingenden Grund nicht vollständig ablegt oder unerlaubte Hilfsmittel verwendet, hat die Prüfung nicht bestanden.

Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF 413.541

.1.12 - 75 Auflösung des Ausbildungs- verhältnisses

Art. 11

Das Ausbildungsverhältnis wirdaufgelöst, wenn die Promo- tionsbedingungen auch nach Wiederholung nicht erfüllt werden.

  1. Abschlussbeurteilung

Art. 12 Diplomprüfung a. im Vollzeit b. imberufsbeg und praktische 2 Die Diplompr a. Diplomarbei b. Fachgespräc c. Praktikumsq 3 Die Beurteil

Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus:3 -Studiengang den Abschluss des fünften Semesters, leitendenBildungsgangdenAbschlussallerschulischen n Module bisund mitder letzten Praxisqualifikation. üfung setzt sich wie folgt zusammen: t, h, ualifikation. ung der Diplomprüfung erfolgt in Anwendung des

Art. 4

Bewertungsmassstabes gemäss

Art. 13 Diplomarbeit Studiums.DieS plexes Pflege einbringen kö 2 Die Arbeit rien, die den Bewertung obl

Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss des tudierendenerbringendenNachweis,dasssieeinkom- thema umfassend bearbeiten und eigene Erfahrungen nnen. orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Krite- Studierenden vorgängig bekannt gegeben werden. Die iegt der Schule.

Art. 14 Fachgespräch dass sie Fach Arbeitsfelder 2 Das Fachges einer Experti oder Anstellu lich und prot entscheidet d

Anhand des Fachgesprächs zeigen die Studierenden auf, themen vernetzen und den Zusammenhang zwischen den n herstellen können. präch dauert 30 Minuten und wird von mindestens je n oder einem Experten der Schule und einer Praktikums- ngsinstitution durchgeführt. Diese bewerten einvernehm- okollieren ihren Entscheid. Wird keine Einigung erzielt, ie Rektorin oder der Rektor.3 Praktikums- qualifikation

Art. 15

Die Praktikumsqualifikation im letzten Praxiseinsatz bil- det den praktischen Abschluss des Studiums. Die Studierenden erbrin- gen den Nachweis, dass sie komplexe Pflegesituationen umfassend bearbeiten und eigene Erfahrungen einbringen können.

Die Qualifikation erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts an- handeineskonkretenundüberprüfbarenKompetenzenkatalogsdurch die jeweiligen Bezugspersonen der Studierenden und in der Verant- wortung der Praktikums- oder Anstellungsinstitution.3

.541 Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF Wiederholung der Diplom- prüfung

Art. 16

Sind Diplomarbeit und/oder Fachgespräch ungenügend, können sie einmal wiederholt werden.

Wird das Abschlusspraktikum bzw. die Abschlusspraxisqualifika- tion als ungenügend beurteilt, kann es bzw. sie frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden.3 Unregel- mässigkeiten

Art. 17

Im Falle von Unregelmässigkeiten an der Diplomprüfung

Art. 10

gilt sinngemäss.

Art. 18

Diplomausweise E. Promotionsko Das Diplom wird von der Schule ausgestellt. mmission

Art. 19

Zuständigkeit Promotion, ins Lernbereichen, Die Promotionskommission entscheidet überalle Fragen der besondere über die Wiederholung von Modulen bzw. sowie über das Bestehen der Diplomprüfung. Zusammen- setzung

Art. 20

Die Promotionskommission umfasst drei bis fünf Mitglie- der. Ihr gehören in der Regel an:

  1. die Schulleitung,
  2. mindestens eine Fachperson des Bereichs Pädagogik,
  3. mindestens eine Vertretung einer Praktikumsinstitution.

Die Promotionskommission konstituiert sich selber.

Ihre Mitglieder werden gemäss den kantonalen Ansätzen ent- schädigt.

Art. 21

Sitzungen Die Schull Die Promotionskommission tritt nach Bedarf zusammen. eitung legt die Sitzungsdaten fest.

Art. 22 Beschlüsse und Stimmre 2 Die Promo heit der Mi fachen Mehr oder der Pr 3 Die Präsi demZirkular mung aller 4 Die Promo schlüsse in

Die Mitglieder der Promotionskommission haben Antrags- cht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet. tionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehr- tglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem ein- der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin äsident den Stichentscheid. dentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf weganordnen.FüreinenZirkularbeschlussistdieZustim- Mitglieder erforderlich. tionskommission legt fest, in welcher Form über Be- formiert wird.

Art. 23 Protokoll besondere

Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das ins- die Beschlüsse enthält.

Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF 413.541

.1.12 - 75

Das Protokoll wird der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachschulkommission zugestellt.

  1. Rechtsmittel und Inkrafttreten

Art. 24 Rechtsmittel Massgabe des der Mitteilun 2 Einsprachee Massgabe des der Mitteilun

Gegen Entscheide der Promotionskommission kann nach Verwaltungsrechtspflegegesetzes2 innert 30 Tagen seit g der Anordnung Einsprache erhoben werden. ntscheide der Promotionskommission können nach Verwaltungsrechtspflegegesetzes2 innert 30 Tagen seit g der Anordnung bei der Bildungsdirektion angefochten werden.

Art. 25

Inkrafttreten ersetztfür neu tionsordnung f zumPflegefachm wesen Kanton Z DiesePromotionsordnungtrittam1.März2008inKraft.Sie e Diplomausbildungsgänge ab Frühling 2008 die Promo- ür die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder annHFamZentrumfürAusbildungim Gesundheits- ürich vom 15.August 2006. Übergangs- bestimmung

Art. 26

FürStudierende,dieihreAusbildungvorInkrafttretendieser Promotionsordnung begonnen haben, gilt bis zum Abschluss der Aus- bildung die Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflege- fachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich vom 15.August 2006.

OS 63, 154.

LS 175.2.

FassunggemässBvom 20. Oktober2011(OS 66,923; ABl 2011,3246). In Kraft seit 1. September 2011.