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Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktivierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

Präambel

Aktivierungsfachfrau HF / Aktivierungsfachmann HF 413.551

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Promotionsordnung

für die Diplomausbildung zur Aktivierungs-

fachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF

am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen

Kanton Zürich

(vom 27. November 2008)1

Die Bildungsdirektion verordnet:

A. Allgemeines

Ausbildungs-

dauer

Art. 1

Die Diplomausbildung zur Aktivierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF dauert drei Jahre.

Art. 2 Lernbereiche und einem Ler 2 Der Lernber Lernbereich b

JedesAusbildungsjahrbestehtauseinemLernbereichSchule nbereich berufliche Praxis. eich Schule umfasst 40% der Ausbildungszeit, der erufliche Praxis 60%.

  1. Promotion Allgemeine Promotions- bestimmungen

Art. 3

Jedes Ausbildungsjahr wird mit einer Promotion abge- schlossen.

Die Beurteilung beruht auf den zu erreichenden Kompetenzen gemäss dem Rahmenlehrplan Aktivierung für den Bildungsgang zur diplomierten Aktivierungsfachfrau HF / zum diplomierten Aktivie- rungsfachmann HF der Nationalen Dach-Organisation der Arbeits- welt Gesundheit (OdA Santé) vom 18. August 2008. Die Kriterien der Beurteilung werden den Studierenden vorgängig bekannt gegeben. Bewertungs- massstab

Art. 4

Die Beurteilung der Leistungen beruht auf folgender Bewer- tungsskala: A: hervorragend B: sehr gut C: gut D: befriedigend E: ausreichend F: nicht bestanden

.551 Aktivierungsfachfrau HF / Aktivierungsfachmann HF Qualifikation im Lernbereich Schule

Art. 5

Die Qualifikation im Lernbereich Schule erfolgt durch den Abschluss aller Hauptfächer des jeweiligen Ausbildungsjahres.

Die Hauptfächer werden den Studierenden zu Beginn der Aus- bildung bekannt gegeben.

Die Schulleitung kann Präsenzverpflichtungen festlegen. Qualifikation im Lernbereich berufliche Praxis

Art. 6

Die Qualifikation im Lernbereich berufliche Praxis erfolgt am Ende des Ausbildungsjahres in Form eines schriftlichen Berichts.

Der Bericht wird anhand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der Studierenden und in der Verantwortung der Praktikumsinstitutionen erstellt.

  1. Promotionsentscheide Promotions- bedingungen

Art. 7

Voraussetzungen für die Promotion sind genügende Qualifi- kationen im Lernbereich Schule und im Lernbereich berufliche Praxis

Art. 4

gemäss § Nachhole nicht ab Prüfunge schriftl ff. n gelegter n oder icher Arbeiten

Art. 8

Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Prüfun-

Art. 5

gen oder schriftliche Arbeiten gemäss leitung festzusetzenden Termin nachzuh sind an einem von der Schul- olen. Wiederholung von Haupt- fächern und Ausbildungs- jahren

Art. 9

Jede Prüfung eines Hauptfaches gemäss § 5 kann einmal wiederholt werden. Werden die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, ist das Ausbildungsjahr zu wiederholen.

Jedes Ausbildungsjahr kann einmal wiederholt werden. Unregelmässig- keiten

Art. 10

Wer unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erscheint, die Prüfung ohne zwingenden Grund nicht vollständig ablegt oder uner- laubte Hilfsmittel verwendet, hat die Prüfung nicht bestanden. Auflösung des Ausbildungs- verhältnisses

Art. 11

Das Ausbildungsverhältnis wirdaufgelöst, wenn die Promo- tionsbedingungen auch nach der Wiederholung nicht erfüllt werden.

  1. Abschliessendes Qualifikationsverfahren (Diplomprüfung)

Art. 12 Diplomprüfung zweiten Ausbil

Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt den Abschluss des dungsjahres voraus.

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Die Diplomprüfung setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Qualifikation des Lernbereichs berufliche Praxis,
  2. Diplomarbeit,
  3. Fachgespräch.

Die Beurteilung der Diplomprüfung erfolgt in Anwendung des

Art. 4

Bewertungsmassstabes gemäss Qualifikation Lernbereich berufliche Praxis

Art. 13

Die Qualifikation des Lernbereichs berufliche Praxis im letzten Praxiseinsatz bildet den praktischen AbschlussderAusbildung. Die Studierenden erbringen den Nachweis,dass sie komplexe Situatio- nen umfassend bearbeiten und eigene Erfahrungen einbringen kön- nen.

Die Qualifikation erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts anhand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der Studierenden und in der Verantwortung der Praktikumsinstitutionen.

Art. 14 Diplomarbeit Ausbildung. D komplexes The bearbeiten un 2 Die Arbeit rien, die den Bewertung obl

Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss der ie Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie ein ma aus dem Tätigkeitsfeld Aktivierung umfassend d eigene Erfahrungen einbringen können. orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Krite- Studierenden vorgängig bekannt gegeben werden. Die iegt der Schule.

Art. 15 Fachgespräch dass sie Fach Arbeitsfelder 2 Das Fachges einer Experti oder einem Ex bewerten einv keine Einigun

Anhand des Fachgesprächs zeigen die Studierenden auf, themen vernetzen und den Zusammenhang zwischen den n herstellen können. präch dauert 30 Minuten und wird von mindestens je n oder einem Experten der Schule und einer Expertin perten einer Praktikumsinstitution durchgeführt. Diese ernehmlich und protokollieren ihren Entscheid. Wird g erzielt, entscheidet die Rektorin oder der Rektor. Wiederholung der Diplom- prüfung

Art. 16

Sind Diplomarbeit und/oder Fachgespräch ungenügend, können sie einmal wiederholt werden.

Wird das Abschlusspraktikum als ungenügend beurteilt, kann es einmal wiederholt werden. Die Schulleitung legt die Länge der zu wiederholenden Praxiszeit fest. Unregelmässig- keiten

Art. 17

Im Falle von Unregelmässigkeiten an der Diplomprüfung

Art. 10

gilt sinngemäss.

Art. 18

Diplomausweise Das Diplom wird von der Schule ausgestellt.

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  1. Promotionskommission

Art. 19 Zuständigkeit kommission des ton Zürich, ZA 2 Die Promotio Promotion, ins Ausbildungsjah

Für den Bildungsgang Aktivierung ist die Promotions- Zentrums für Ausbildung im Gesundheitswesen Kan- G, zuständig. nskommission entscheidet über alle Fragen der besondere über die Wiederholung von Prüfungen bzw. ren, sowie über das Bestehen der Diplomprüfung. Zusammen- setzung

Art. 20

Die Promotionskommission umfasst drei bis fünf Mit- glieder. Ihr gehören in der Regel an:

  1. die Schulleitung,
  2. mindestens eine Fachperson des Bereichs Pädagogik,
  3. mindestens eine Vertretung einer Praktikumsinstitution.

Die Promotionskommission konstituiert sich selber.

Ihre Mitglieder werden gemäss den kantonalen Ansätzen ent- schädigt.

Art. 21

Sitzungen Die Schull Die Promotionskommission tritt nach Bedarf zusammen. eitung legt die Sitzungsdaten fest.

Art. 22 Beschlüsse Antrags- un 2 Die Promo heit der Mi «einfachen dentin oder 3 Die Präsi dem Zirkula Zustimmung 4 Die Promo Beschlüsse

Die Mitglieder der Promotionskommission haben ein d Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet. tionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehr- tglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem Mehr» der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsi- der Präsident den Stichentscheid. dentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf rweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die aller Mitglieder erforderlich. tionskommission legt fest, in welcher Form über informiert wird.

Art. 23 Protokoll besondere 2 Das Prot Fachschulk

Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das ins- die Beschlüsse enthält. okoll wird der Präsidentin oder dem Präsidenten der ommission zugestellt.

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  1. Rechtsmittel und Inkrafttreten

Art. 24 Rechtsmittel Massgabe des der Mitteilun 2 Einsprachee Massgabe des der Mitteilun

Gegen Entscheide der Promotionskommission kann nach Verwaltungsrechtspflegegesetzes2 innert 30 Tagen seit g der Anordnung Einsprache erhoben werden. ntscheide der Promotionskommission können nach Verwaltungsrechtspflegegesetzes2 innert 30 Tagen seit g der Anordnung bei der Bildungsdirektion angefochten werden.

Art. 25

Inkrafttreten tember 2008 in Diese Promotionsordnung tritt rückwirkend auf 15. Sep- Kraft. Sie gilt für alle Ausbildungsgänge ab Herbst 2008.

OS 63, 673.

LS 175.2.