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Promotions- und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

Präambel

Ausbildung – dipl. Orthoptistin HF oder dipl. Orthoptist HF 413.561

1.10.10 - 70

Promotions- und Abschlussreglement

für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF»

oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum

für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

(vom 30. Juni 2010)1

Die Bildungsdirektion verfügt:

A. Allgemeines

Ausbildungs-

dauer

Art. 1

Die Diplomausbildung zur Orthoptistin HF oder zum Orth- optisten HF dauert drei Jahre. Bildungs- bereiche

Art. 2

Jedes Ausbildungsjahr besteht aus einem Bildungsbereich schulische Ausbildung und einem Bildungsbereich praktische Ausbil- dung.

Der Bildungsbereich schulische Ausbildung umfasst mindestens

% der Ausbildungszeit, der Bildungsbereich praktische Ausbildung mindestens 50%.

Der Bildungsbereich schulische Ausbildung gliedert sich im ers- ten und zweiten Ausbildungsjahr in je sechs Theorieblöcke, im dritten Ausbildungsjahr in drei Theorieblöcke.

  1. Promotion Allgemeine Promotions- bestimmungen

Art. 3

Jedes Ausbildungsjahr wird mit einer Promotion abgeschlos- sen.

Die Beurteilung beruht auf den zu erreichenden Kompetenzen gemäss dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zur diplomierten Orthoptistin HF/zum diplomierten Orthoptisten HF der Nationalen Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé). Die Kri- terien der Beurteilung werden den Studierenden vorgängig bekannt gegeben.

.561 Ausbildung – dipl. Orthoptistin HF oder dipl. Orthoptist HF Bewertungs- massstab

Art. 4

Die Beurteilung der Leistungen beruht auf folgender Bewer- tungsskala: Genügende Bewertungen mit A: hervorragend, B: sehr gut, C: gut, D: befriedigend, E: ausreichend. Ungenügende Bewertung mit F: nicht bestanden. Qualifikation im Bildungs- bereich schuli- sche Ausbildung

Art. 5

Die Qualifikation im Bildungsbereich schulische Ausbildung erfolgt am Ende jedes Theorieblockes in Form einer Prüfung oder einer schriftlichen Arbeit.

Die Schulleitung kann Präsenzverpflichtungen festlegen. Qualifikation im Bildungs- bereich prakti- scheAusbildung (Praktikums- qualifikation)

Art. 6

Die Qualifikation imBildungsbereich praktische Ausbildung (Praktikumsqualifikation) erfolgt am Ende des Ausbildungsjahres in Form eines schriftlichen Berichts.

Die Beurteilung wird anhand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der Studie- renden und in der Verantwortung der Praktikumsinstitutionen erstellt.

  1. Promotionsentscheide Promotions- bedingungen

Art. 7

Voraussetzungen für die Promotion sind genügende Quali- fikationen in allen Theorieblöcken des Bildungsbereichs schulische Ausbildung und genügende Qualifikationen im Bildungsbereich prak-

Art. 4ff

tische Ausbildung gemäss § Nachholen nicht abgelegter Prüfungen oder schriftlicher Arbeiten

Art. 8

Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Prüfun-

Art. 5

gen oder schriftliche Arbeiten gemäss leitung festzusetzenden Termin nachzuh sind an einem von der Schul- olen. Wiederholung von Qualifika- tionen und Aus- bildungsjahren

Art. 9

Jede Qualifikation im Bereich schulische Ausbildung gemäss

Art. 5

kann einmal wiederholt werden.

Art. 7

Werden die Promotionsbedingungen gemäss nicht erfüllt, ist das Ausbildungsjahr zu wiederholen.

Jedes Ausbildungsjahr kann einmal wiederholt werden.

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.10.10 - 70 Unregelmässig- keiten

Art. 10

Wer unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erscheint, die Prüfung ohne zwingenden Grund nicht vollständig ablegt oder uner- laubte Hilfsmittel verwendet, hat die Prüfung nicht bestanden. Auflösung des Ausbildungs- verhältnisses

Art. 11

Das Ausbildungsverhältnis wirdaufgelöst, wenn die Promo- tionsbedingungen auch nach der Wiederholung nicht erfüllt werden.

  1. Abschliessendes Qualifikationsverfahren (Diplomprüfung)

Art. 12 Diplomprüfung zweiten Ausbil 2 Die Diplompr a. Praktikumsq b. Diplomarbei c. Prüfungsges 3 Die Beurteil

Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt den Abschluss des dungsjahres voraus. üfung setzt sich wie folgt zusammen: ualifikation, t, präch. ung der Diplomprüfung erfolgt in Anwendung des

Art. 4

Bewertungsmassstabes gemäss Praktikums- qualifikation

Art. 13

Die Praktikumsqualifikation im letzten Praktikumseinsatz bildet den praktischen Abschluss der Ausbildung. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie komplexe Situationen umfassend bearbeiten und eigene Erfahrungen einbringen können.

Die Qualifikation erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts an- handeineskonkretenundüberprüfbarenKompetenzenkatalogsdurch die jeweiligen Bezugspersonen der Studierenden und in der Verant- wortung der Praktikumsinstitutionen.

Art. 14 Diplomarbeit Ausbildung. D komplexes The beiten und ei 2 Die Arbeit rien, die den Bewertung obl

Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss der ie Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie ein ma aus dem Tätigkeitsfeld Orthoptik umfassend bear- gene Erfahrungen einbringen können. orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Krite- Studierenden vorgängig bekannt gegeben werden. Die iegt der Schule. Prüfungs- gespräch

Art. 15

Anhand eines Fallbeispieles zeigen die Studierenden auf, dass sie Fachthemen vernetzen und den Zusammenhang zum einzel- nen Fallbeispiel herstellen können.

.561 Ausbildung – dipl. Orthoptistin HF oder dipl. Orthoptist HF

Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten und wird von mindes- tens je einer Expertin oder einem Experten der Schule und einer Ex- pertin oder einem Experten der Praktikumsinstitution durchgeführt. Diese bewerten einvernehmlich und protokollieren ihren Entscheid. WirdkeineEinigungerzielt,entscheidetdieRektorinoderderRektor. Wiederholung der Diplom- prüfung

Art. 16

Sind Diplomarbeit oder Prüfungsgespräch ungenügend, können sie einmal wiederholt werden.

Wird das Abschlusspraktikum als ungenügend beurteilt, kann es einmal wiederholt werden.

Die Schulleitung legt die Länge und den Zeitpunkt der zu wieder- holenden schulischen oder praktischen Ausbildung fest. Unregel- mässigkeiten

Art. 17

Im Falle von Unregelmässigkeiten an der Diplomprüfung

Art. 10

gilt sinngemäss.

Art. 18

Diplomausweise HF» wird von de E. Promotions- Der Ausweis «dipl. Orthoptistin HF» oder «dipl. Orthoptist r Schule ausgestellt. und Prüfungskommission

Art. 19

Entscheid im Gesundh Prüfungsko lomprüfung Die Promotionskommission des Zentrums für Ausbildung eitswesen Kanton Zürich entscheidet als Promotions- und mmission über die Promotion und das Bestehen der Dip- . Zusammen- setzung

Art. 20

Die Promotionskommission umfasst drei bis fünf Mitglie- der. Ihr gehören in der Regel an:

  1. die Schulleitung,
  2. mindestens eine Fachperson des Bereichs Pädagogik,
  3. mindestens eine Vertretung einer Praktikumsinstitution.

Die Promotionskommission konstituiert sich selber.

Ihre Mitglieder werden gemäss den kantonalen Ansätzen ent- schädigt.

Art. 21

Sitzungen Rektors ei Die Sitzungen werden auf Antrag der Rektorin oder des nberufen.

Art. 22 Beschlüsse trags- und

Die Mitglieder der Promotionskommission haben ein An- Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

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Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehr- heit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem «einfachen Mehr» der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsi- dentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. FüreinenZirkularbeschluss ist die Zustim- mung aller Mitglieder erforderlich.

Die Promotionskommission legt fest, in welcher Form über Be- schlüsse informiert wird.

Art. 23 Protokoll sondere di 2 Das Prot Fachschulk F. Rechtsm

Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbe- e Beschlüsse enthält. okoll wird der Präsidentin oder dem Präsidenten der ommission zugestellt. ittel und Inkrafttreten

Art. 24 Rechtsmittel Massgabe des der Mitteilun 2 Einsprachee Massgabe des Bildungsdirek

Gegen Entscheide der Promotionskommission kann nach Verwaltungsrechtspflegegesetzes2 innert 30 Tagen seit g der Anordnung Einsprache erhoben werden. ntscheide der Promotionskommission können nach Verwaltungsrechtspflegegesetzes2 mit Rekurs bei der tion angefochten werden.

Art. 25

Inkrafttreten tember 2009 in 1 OS 65, 489; Diese Promotionsordnung tritt rückwirkend auf den 14.Sep- Kraft. Begründung siehe ABl 2010, 1582.

LS 175.2.