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414.10

Fachhochschulgesetz

FaHG

Präambel

Fachhochschulgesetz (FaHG) 414.10

1.10.24 - 126

Fachhochschulgesetz (FaHG)

(vom 2.April 2007)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 22.März

20062 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 16.Januar 2007,

beschliesst:

1. Teil: Grundlagen

Art. 1

Geltungsbereich schulen) im Kant die weiteren Ins dies ausdrücklic

Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Fachhochschulen (Hoch- on Zürich. Es gilt für die privaten Hochschulen und titutionen des Hochschulbereichs im Kanton, soweit es h vorsieht. Zusammen- arbeit im Hoch- schulbereich

Art. 2

Der Kanton fördert die schweizerische und die internatio- nale Zusammenarbeit im Hochschulbereich.22

Er kann mit dem Bund, anderen Kantonen und anderen Schul- trägern des öffentlichen und privaten Rechts Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und Koordination abschliessen.

Art. 3

Hochschulen a. Zürcher H b. Zürcher H c. Pädagogis 2 Die staatl Kantons mit 3 Der Kanton a. weitere H b. bestehend c. Fachberei Hochschulen die Hochschu

1 Der Kanton führt folgende staatlichen Hochschulen: ochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), ochschule der Künste (ZHdK), che Hochschule Zürich (PHZH). ichen Hochschulen sind öffentlichrechtliche Anstalten des eigener Rechtspersönlichkeit. kann ochschulen errichten, e Hochschulen zusammenlegen oder schliessen, che oder Studiengänge anderer staatlicher oder privater oder weiterer Institutionen des Hochschulbereichs in len integrieren. Zweck und Auftrag

Art. 3

a.21 1 Die Hochschulen bereiten durch praxisorientierte Studien- gänge auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissen- schaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder gestalterische und künst- lerische Fähigkeiten erfordern.

Sie ergänzen ihre Studiengänge durch Weiterbildungsangebote.

.10 Fachhochschulgesetz (FaHG)

Sie betreiben anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung und erbringen Dienstleistungen für Dritte.

Sie verleihen Titel nach Massgabe des Bundesrechts und ihrer Stu- dienordnungen. Zusammen- arbeit

Art. 3

b.21 Die Hochschulen arbeiten mit anderen in- und ausländi- schen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.

Art. 3

Diversität c.21 1 Die Hochschulen fördern die Chancengerechtigkeit und Diversität.

Sie streben eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in allen Funktionen und Gremien an. Freiheit und Verantwortung der Wissen- schaft

Art. 4

1 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist gewährleistet.

Wer lehrt oder forscht, beurteilt die eingesetzten Mittel und die möglichen Folgen der wissenschaftlichen Arbeit unter ethischen Gesichts- punkten und im Hinblick auf ihre möglichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.

Die Hochschulen treffen entsprechende Vorkehrungen. Besondere Leistungen

Art. 5

1 Die Hochschulen können zugunsten der Öffentlichkeit be- sondere wissenschaftliche und kulturelle Leistungen erbringen.

Sie können für ihre Angehörigen soziale, kulturelle und gesund- heitsfördernde Einrichtungen sowie Einrichtungen des Hochschulsports führen oder unterstützen.

Art. 28

Die ZHdK kann im Leistungsbereich Tanz gemäss Wohneinrichtungen für Kinder und Jugendliche füh Abs.2 ren oder unterstüt- zen.

Art. 6

Beteiligungen öffentlichen u 2 Sie dürfen i Personen und G genommen bei d 3 Eine Beteili güterrechten o

1 Die Hochschulen können sich an juristischen Personen des nd des privaten Rechts und an Gesellschaften beteiligen. n den verantwortlichen Organen dieser juristischen esellschaften keine Mehrheitsposition einnehmen, aus- er Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen. gung ist insbesondere zur Verwertung von Immaterial- der zur Umsetzung von Lehr- und Forschungsinhalten zulässig.

Beteiligungen dürfen gegenüber privaten Anbietern zu keinen Wett- bewerbsverzerrungen führen.

Sie unterliegen der Genehmigung durch den Fachhochschulrat.

Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Fachhochschulgesetz (FaHG) 414.10

.10.24 - 126 Bearbeitung von Personen- daten

Art. 6

a.14 1 Die Hochschulen bearbeiten für die Erfüllung ihrer Auf- gaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten von

  1. Studierenden,
  2. Teilnehmenden an Weiterbildungsstudiengängen und -program- men,
  3. Auditorinnen und Auditoren,
  4. Studienanwärterinnen und -anwärtern.

Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über

  1. Eignung,
  2. Leistung,
  3. Verhalten.

Sie werden auch bearbeitet, wenn eine Person nicht immatriku- liert ist.

Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten. Aufbewahrungs- fristen

Art. 6

b.14 Der Fachhochschulrat kann von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20074 ab- weichende Aufbewahrungsfristen festlegen für Personendaten und be- sondere Personendaten in

  1. Aus- und Weiterbildungsausweisen,
  2. Abschlussarbeiten.

. Teil: Organisation22

. Abschnitt: Kantonsrat und Regierungsrat

Art. 7

Kantonsrat

1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Hochschu- len aus.

Der Kantonsrat

  1. beschliesst die Errichtung, Zusammenlegung oder Schliessung staa- tlicher Hochschulen,
  2. legt die Hauptstandorte der Hochschulen fest,
  3. beschliesst die Globalbudgets der Hochschulen und die weiteren Staatsleistungen, d.22 genehmigt die Jahresberichte, e.18 genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Fachhochschulrates.

.10 Fachhochschulgesetz (FaHG)

Art. 8

Regierungsrat Hochschulen au 2 Der Regierun

1 Der Regierungsrat übt die allgemeine Aufsicht über die s. gsrat

Art. 7

a. stellt dem Kantonsrat Antrag für Beschlüsse gemäss b.18 wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und di glieder des Fachhochschulrates und legt die Entschädig Abs. 2, e weiteren Mit- ung fest, c.22 ordnet Zulassungsbeschränkungen an, d.22 trifft im Bereich der privaten Hochschulen die Entscheidungen ge-

Art. 34f

mäss § 2. Abs Zusamm setzun chnitt: Fachhochschulrat en- g und Wahl

Art. 9

1 Der Fachhochschulrat setzt sich aus dem für das Bildungs- wesen zuständigen Mitglied des Regierungsrates und sechs bis acht vom Regierungsrat gewählten Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kul- tur, Wirtschaft, Sozialwesen und Politik zusammen.

Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zweimal möglich.

An den Sitzungen des Fachhochschulrates nehmen mit beraten- der Stimme teil:

  1. die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen, b.20 je eine Vertreterin oder ein Vertreter

. der Professorinnen und Professoren,

. des Lehr- und Forschungspersonals,

. der Assistierenden,

. des administrativen und technischen Personals,

. der Studierenden.

  1. die Leiterin oder der Leiter des für den Fachhochschulbereich zuständigen Amtes.

Die Verordnung regelt die Zusammensetzung und die Wahl der Vertretungen. Funktion und Aufgaben

Art. 10

1 Der Fachhochschulrat ist oberstes Organ des Hochschul- bereichs. Er führt den Hochschulbereich strategisch und übt die Auf- sicht über die Hochschulen aus.

Er stellt zuhanden des Regierungsrates Antrag

  1. zur Festlegung der Hauptstandorte der Hochschulen,
  2. auf Verabschiedung der Jahresberichte,

Fachhochschulgesetz (FaHG) 414.10

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  1. auf Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,
  2. auf Entscheidungen im Bereich der privaten Hochschulen gemäss

Art. 34f

§ 3 t 4 a b s c g d e l f g d S h G i Für die Antragstellung an den Regierungsrat gilt das Organisa- ionsrecht des Regierungsrates. Der Fachhochschulrat . genehmigt die Strategien der Hochschulen, . legt das Studienangebot auf Bachelor- und Masterstufe abschlies- end fest und bewilligt die Studiengänge, . erlässt die Rahmenordnungen für die Bachelor- und Masterstudien- änge, wobei er Höchststudiendauern anordnen kann, . erlässt eine Rahmenordnung für die Weiterbildungsstudiengänge, . überwacht das System der Qualitätssicherung und Qualitätsentwick- ung, . verabschiedet die Entwicklungs- und Finanzpläne der Hochschulen, . legt die Gliederungseinheiten der Hochschulen fest, insbesondere ie Departemente, Prorektorate und Organisationseinheiten gleicher tufe, und genehmigt deren Ordnungen, . genehmigt die Organisationsordnungen von Instituten sowie deren ründung oder Auflösung, . beschliesst über die Integration von Fachbereichen oder Studien-

Art. 3

gängen in die Hochschulen gemäss j. wählt die Rektorinnen und Rekt nen und Stellvertreter auf eine A Abs.3, oren sowie deren Stellvertreterin- mtsdauer von vier Jahren und ent- lässt sie,

  1. ernennt und entlässt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitun- gen,
  2. genehmigt die Stellenplanung der Hochschulen für die Professuren und ernennt und entlässt die Professorinnen und Professoren,
  3. regelt die kantonalen Zulassungsvoraussetzungen,
  4. erfüllt die weiteren Aufgaben gemäss diesem Gesetz.

Wiederwahl der Rektorinnen und Rektoren sowie ihrer Stellver- treterinnen und Stellvertreter ist möglich.

Der Fachhochschulrat regelt seine Organisation und die Behand- lung der ihm übertragenen Geschäfte.

.10 Fachhochschulgesetz (FaHG)

. Abschnitt: Rektorenkonferenz Rektoren- konferenz

Art. 11

Die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen bilden die Rektorenkonferenz. Diese koordiniert die hochschulübergreifen- den Angelegenheiten. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des für den Fachhochschulbereich zuständigen Amtes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

. Teil: Staatliche Hochschulen

. Abschnitt: Angehörige der Hochschulen

  1. Hochschulpersonal Zusammen- setzung

Art. 12

1 Das Hochschulpersonal setzt sich zusammen aus

  1. den Professorinnen und Professoren,
  2. dem Lehr- und Forschungspersonal,
  3. den Assistierenden,
  4. dem administrativen und technischen Personal.

Der Regierungsrat kann weitere Personalkategorien bilden.

Die Verordnung regelt Aufgaben, Verantwortung, Kompetenzen, Schnittstellen und Übergänge der Personalkategorien gemäss Abs.1 lit.a–c sowie innerhalb von Abs.1 lit.b.

Zum Hochschulpersonal gehören auch die Mitarbeitenden, die pri- vatrechtlich angestellt sind. Qualifikations- stellen

Art. 12

a.19 1 Zur Nachwuchsförderung können befristete Stellen (Qualifikationsstellen) geschaffen werden.

Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen gehören dem Lehr- und Forschungspersonal oder den Assistierenden an.

Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen für Professu- ren (Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren) gehören dem Lehr- und Forschungspersonal an.

Art. 12

Anforderungen Forschungspers ausbildung ode 2 Die Professo Berufserfahrun in einer gleic b.19 1 Die Professorinnen und Professoren sowie das Lehr- und onal verfügen nebst einer abgeschlossenen Hochschul- r einem gleichwertigen Abschluss über Berufserfahrung. rinnen und Professoren verfügen über mehrjährige g, davon mindestens fünf Jahre einschlägige Praxis oder hwertigen Tätigkeit.

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Die Anstellungsbehörde kann ausnahmsweise vom Erfordernis eines Hochschulabschlusses oder der Berufserfahrung absehen, wenn die fachliche Eignung auf andere Weise nachgewiesen wird.

Die Professorinnen und Professoren sowie das Lehrpersonal müs- sen über eine methodisch-didaktische Qualifikation verfügen.

Art. 13

Aufgaben Forschung wicklung, nisatoris 2 Die Pro tung für 3 Die Ass ren sowie 4 Das adm

1 Die Professorinnen und Professoren sowie das Lehr- und spersonal sind verantwortlich für Lehre, Forschung und Ent- Weiterbildung sowie Dienstleistungen. Sie wirken bei orga- chen Aufgaben mit. fessorinnen und Professoren tragen die Hauptverantwor- die Entwicklung ihres Fachgebiets. istierenden unterstützen die Professorinnen und Professo- das Lehr- und Forschungspersonal in ihren Aufgaben. inistrative und technische Personal stellt den Betrieb sicher.

Art. 14

Rechtsstellung Staatsangestell vorsehen, sowei 2 Das Hochschul 3 Die Verordnun

1 Das Hochschulpersonal untersteht dem Personalrecht der ten. Die Verordnung kann abweichende Bestimmungen t es die Verhältnisse an den Hochschulen erfordern. personal hat ein Recht auf Mitwirkung. g kann privatrechtliche Anstellungen vorsehen. Offenlegung von Interessen- bindungen

Art. 14

a.21 1 Jedes Mitglied der Hochschulleitung sowie jede Profes- sorin und jeder Professor unterrichtet die Hochschulleitung schriftlich über:

  1. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kanto- naler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Gesell- schaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts,
  2. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kan- tonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen,
  3. Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.

Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Veröffentlichung der Angaben.

.10 Fachhochschulgesetz (FaHG) Neben- tätigkeiten

Art. 15

Die Verordnung regelt:

  1. die Bewilligungspflicht für Nebentätigkeiten und öffentliche Äm- ter,
  2. die Abgaben für die Beanspruchung von Einrichtungen oder Per- sonal der Hochschule bei Nebentätigkeiten. Rechte an Immaterial- gütern

Art. 16

Die Hochschulen fördern die Entwicklung von Immaterial- gütern und setzen sich für deren Schutz ein. Sie unterstützen die Ver- wertung der Immaterialgüterrechte.

Art. 16

b. Einzelheiten Design-, Marken- pflichtungen ges Vereinbarungen b a.19 1 Rechte an Immaterialgütern, insbesondere Urheber-, und Patentrechte, die in Ausübung dienstlicher Ver- chaffen werden, gehören der Hochschule. Abweichende leiben vorbehalten. Das Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt gewahrt.

Soweit die Hochschule aus der Verwertung von Rechten an Im- materialgütern einen Gewinn erzielt, ist das an ihrer Schaffung mitwir- kende Hochschulpersonal angemessen zu beteiligen. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

  1. Studierende

Art. 17

Zulassung zugelassen und des ka 2 Eignungs Studium au die nicht Die Abklär len übertr Zulassungs beschränku

1 Studienanwärterinnen und -anwärter werden zum Studium , wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen des Bundesrechts ntonalen Rechts erfüllen. abklärungen können als Zulassungsvoraussetzung für das f Bachelor- und Masterstufe sowie für Leistungsbereiche, der Hochschulstufe zuzurechnen sind, durchgeführt werden. ungen können ausserschulischen oder ausserkantonalen Stel- agen werden.22 - ngen

Art. 18

1 Der Regierungsrat kann auf Antrag des Fachhochschul- ratesfüreinzelneHochschulenodereinzelneStudiengängeZulassungs- beschränkungen anordnen, soweit dies zur Gewährleistung eines ord- nungsgemässen Studienbetriebs erforderlich ist.

Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet grundsätzlich die Eig- nung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter. Die Eignungs- abklärungen können ausserschulischen oder ausserkantonalen Stellen übertragen werden.

Studienanwärterinnenund-anwärterkönnenimRahmenvonVer- einbarungen mit anderen Schulträgern einer anderen Fachhochschule zur Einschreibung zugewiesen werden.

  1. Grundsatz

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Der Regierungsrat kann die Zahl der ausländischen Studierenden, die zum Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz im Ausland hatten, beschränken.

Die Regelung gilt sinngemäss für Leistungsbereiche, die nicht der Hochschulstufe zuzurechnen sind.16 Studiendauer und Studien- form

Art. 19

1 Die Hochschulen können ihre Studiengänge in verschiede- nen Studienformen anbieten. Bezüglich Ausrichtung und Studiendauer richten sie sich nach dem Bundesrecht.

Studierende, welche die Höchststudiendauer überschreiten, kön- nen ausgeschlossen werden. Disziplinar- ordnung

Art. 20

1 Die Verordnung regelt das Disziplinarrecht.

Wer schwer oder wiederholt gegen die Disziplinarordnung ver- stösst, kann von der Hochschule ausgeschlossen werden. Organisation der Studieren- den

Art. 21

1 Die Studierenden wählen den Studierendenrat ihrer Hoch- schule.

Die Studierendenräte wählen die Vertretung der Studierenden in die Hochschulorgane, soweit Gesetz und Verordnung eine Vertretung vorsehen.

Jeder Studierendenrat erlässt eine Geschäftsordnung. Diese unter- liegt der Genehmigung durch die Hochschulleitung.

Art. 22

Rechtsstellung dierenden sowie

1 Die Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Stu- der Auditorinnen und Auditoren.

Art. 16

ih 2. Re Re a gilt auch für Studierende, die Immaterialgüter im Rahmen res Studiums schaffen.20 Abschnitt: Organe der Hochschulen ktorin oder ktor

Art. 23

1 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Hochschule. Sie oder er führt den Vorsitz in der Hochschulleitung und vertritt die Hoch- schule gegen aussen.

Die Rektorin oder der Rektor22

  1. führt die Mitglieder der Hochschulleitung,
  2. beantragt dem Fachhochschulrat die Ernennung einer Stellvertre- terin oder eines Stellvertreters aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschulleitung,
  3. entscheidet endgültig, wenn sich die Mitglieder der Hochschullei- tung über Anträge an übergeordnete Instanzen nicht einig sind,

.10 Fachhochschulgesetz (FaHG)

  1. beantragt das Globalbudget und die Jahresrechnung und entscheidet über die Zuteilung der Mittel im Rahmen des Globalbudgets,
  2. ist für alle Belange der Hochschule zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind. Hochschul- leitung

Art. 24

1 Die Hochschulleitung setzt sich zusammen aus

  1. der Rektorin oder dem Rektor,
  2. den Leiterinnen und Leitern der Departemente und Prorektorate,
  3. der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor,

Art. 10

d. den weiteren Mitgliedern gemäss Abs. 4 lit. k.

Die Hochschulleitung

  1. legt die Hochschulstrategie fest,
  2. erlässt die Hochschulordnung sowie weitere für die Führung bedeut- same Ordnungen, insbesondere die Departements-, Prorektorats- und Institutsordnungen,
  3. erlässt die Studienordnungen,
  4. verleiht Bachelor- und Masterdiplome sowie andere Diplome und Titel nach Massgabe der Studienordnungen,
  5. kann Beiräte schaffen,
  6. sorgt für die Qualitätssicherung,
  7. beantragt dem Fachhochschulrat den Jahresbericht und den Ent- wicklungs- und Finanzplan,
  8. koordiniert die Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie die Dienstleistungen,
  9. stellt das Personal an, entlässt es und nimmt die Personalführung wahr, soweit diese Aufgaben nicht durch Gesetz oder Verordnung einem anderen Organ zugewiesen sind. Die Hochschulleitung kann diese Aufgaben ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder der Hochschulleitung übertragen.

Der Fachhochschulrat legt die Bezeichnungen für die Mitglieder der Hochschulleitung fest. Leitung der Departemente und Prorekto- rate

Art. 25

1 Die Leiterinnen und Leiter der Departemente und der Pro- rektorate führen ihre Organisationseinheiten und vertreten sie nach aussen.

Sie bereiten die ihre Organisationseinheit betreffenden Geschäfte zuhanden der Hochschulleitung vor und nehmen zu Fragen Stellung, die für ihre Organisationseinheit oder die Hochschule von grundlegen- der Bedeutung sind.

Fachhochschulgesetz (FaHG) 414.10

.10.24 - 126 Mitwirkungs- organe

Art. 26

1 Die Hochschulversammlung setzt sich zusammen aus De- legierten

  1. der Professorinnen und Professoren,
  2. des Lehr- und Forschungspersonals,
  3. der Assistierenden,
  4. des administrativen und technischen Personals,
  5. der Studierenden.

Die Hochschulversammlung nimmt zu Fragen Stellung, die für die Hochschule von grundlegender Bedeutung sind.

Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten.

  1. Weitere Mitwirkungs- organe

Art. 26

a.19 Die Hochschulleitung kann Mitwirkungsorgane auf Stufe Departement vorsehen.

. Abschnitt: Finanzen Entwicklungs- und Finanzplan

Art. 27

Jede Hochschule erstellt einen Entwicklungs- und Finanz- plan mit den Zielen und Schwerpunkten von Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Weiterbildung und Dienstleistungen. Sie ist dabei an die Vorgaben des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) des Regierungsrates gebunden.

Art. 28

Staatsmittel Globalbudget 2 Der Kanton einer Hochsch sind und der Berufsbildung regelt die Ei

1 Der Kantonsrat bewilligt für jede Hochschule mit einem die Kostenbeiträge für den Betrieb der Hochschule. kann im Rahmen des Globalbudgets Leistungsbereiche ule finanzieren, die nicht der Hochschulstufe zuzurechnen Vorbildung für Gestaltung und Musik sowie für Tanz in der dienen. Die für das Bildungswesen zuständige Direktion nzelheiten in einer Leistungsvereinbarung mit der Hoch- schule.16

Art. 40

Der Kanton stellt den Hochschulen die Bauten gemäss Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und a des der kantona- len Verwaltung vom 6. Juni 20055 zur Verfügung.15

Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten der Hoch- schulen. Drittmittel und Dienst- leistungen

Art. 29

1 Die finanzielle Unterstützung der Hochschulen durch Dritte und die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter dür- fen die Freiheit und Verantwortung von Lehre und Forschung nicht gefährden.

  1. Hochschul- versammlung

.10 Fachhochschulgesetz (FaHG)

Die Verordnung regelt die Grundsätze für den Einsatz von Dritt- mitteln und für die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Drit- ter.

Art. 30

Gebühren a. Einsch b. Studie c. Prüfun d. Gebühr e.16 Gebü Hochschul f.16 Gebü für Hochs für Hochs für Vollz für Beruf g.21 Gebü Studienja 2 Der Reg

1 Der Regierungsrat legt folgende Gebühren fest: reibgebühren von Fr. 100 bis Fr. 200, nsemestergebühren von Fr. 600 bis Fr. 1200, gsgebühren von Fr. 150 bis Fr. 500, en für Eignungsabklärungen von Fr. 600 bis Fr. 1200. hren für die Benutzung des Angebots einer Einrichtung des sports von Fr. 25 bis Fr. 100 pro Semester, hren für Vorbildungsangebote der ZHdK pro Studienjahr: chulstufe Vollzeit: Fr. 8000 bis Fr. 14000 chulstufe Teilzeit: anteilmässig reduzierte Gebühr eit sbildung: Fr. 2000 bis Fr. 3500. hren für Wohneinrichtungen für Kinder und Jugendliche pro hr von Fr.10000 bis Fr.40000. ierungsrat kann den Gebührenrahmen der Teuerung an- passen.

Für Studierende, welche die Normstudiendauer überschreiten, kann der Regierungsrat die Studien- und Prüfungsgebühren bis zu den inter- kantonal festgelegten Standardkostensätzen erhöhen.

Die Hochschulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.

  1. Zusätzliche Gebühr

Art. 31

1 Der Regierungsrat verlangt von Studierenden mit stipen- dienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons eine zusätzliche Ge- bühr, sofern sich der entsprechende Wohnsitzkanton nicht im Rahmen einer Vereinbarung an den Kosten der Hochschulen beteiligt. Die Höhe der Gebühr darf die Beitragssätze der Vereinbarung nicht überschrei- ten.

Diese Regelung gilt für ausländische Studierende und für Absol-

Art. 28

vierende der Leistungsbereiche gemäss 3 Die Hochschulleitung kann in besonde Abs. 2 sinngemäss. ren Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.

Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

  1. Ordentliche Gebühren

Fachhochschulgesetz (FaHG) 414.10

.10.24 - 126

  1. Von der Hoch- schulleitung festgesetzte Gebühren

Art. 32

1 Die Hochschulleitung regelt in einer Gebührenordnung:

  1. Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen,
  2. Gebühren für freiwillige Angebote,
  3. Gebühren für Dienstleistungen,
  4. Gebühren für die Benutzung sozialer, kultureller und sportlicher Einrichtungen,
  5. weitere Benützungsgebühren.

Die Gebühren gemäss Abs. 1 sind in der Regel kostendeckend oder marktgerecht festzusetzen. Für wissenschaftliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen kann die Gebührenordnung tiefere oder keine Gebühren vorsehen.

Die Hochschulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen. Finanzhaushalt und Rechnungs- führung

Art. 33

1 Die Hochschulen sind dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.

Die Verordnung kann Abweichungen davon vorsehen, soweit es die Verhältnisse an den Hochschulen erfordern.

. Teil: Private Hochschulen22

Art. 34

Anerkennungen nen des Hochsc Trägerschaften sprechen und d desrecht erfül 2 Er kann mit Fachbereiche o

1 Der Regierungsrat kann Hochschulen, weitere Institutio- hulbereichs, Fachbereiche oder Studiengänge privater anerkennen, wenn sie einem öffentlichen Bedürfnis ent- ie Anforderungen für eine Akkreditierung nach Bun- len. privaten Trägerschaften vereinbaren, dass sie einzelne der Studiengänge der staatlichen Hochschulen führen.

Art. 35

Subventionen erkannten Hoc Fachbereiche Hochschulen p rechenbaren K Kanton nicht unterstützt w 2 Die finanzi gen verbunden schulen, weit Studiengänge

1 Der Regierungsrat kann an die Kosten der gemäss §34 an- hschulen, weiteren Institutionen des Hochschulbereichs, oder Studiengänge und anderen vom Bund genehmigten rivater Trägerschaften Subventionen bis zu 80% der an- osten leisten, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten vom oder nicht in einem ausreichenden Mass angeboten oder erden. elle Unterstützung kann mit Bedingungen und Aufla- werden. Insbesondere kann dieses Gesetz auf Hoch- ere Institutionen des Hochschulbereichs, Fachbereiche oder als teilweise oder ganz anwendbar erklärt werden.

.10 Fachhochschulgesetz (FaHG)

. Teil: Rechtsschutz und Titelschutz

Art. 36

Rechtsmittel waltungsrecht Verwaltungsge 2 Anordnungen Rekurskommiss Verordnung be Rekurs an die 3 Verfügungen werden auf Re rensvorschrif

1 Anordnungen des Fachhochschulrates können gemäss Ver- spflegegesetz vom 24. Mai 19596 mit Beschwerde beim richt angefochten werden.13 staatlicher Hochschulen können mit Rekurs bei der ion der Zürcher Hochschulen angefochten werden. Die zeichnet die Entscheide privater Hochschulen, die dem Rekurskommission unterliegen.22 über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen chtsverletzungen einschliesslich Verletzung von Verfah- ten überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist aus- geschlossen.

Entscheide der Rekurskommission unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes6 der Beschwerde an das Verwal- tungsgericht.

Art. 37

Titelschutz22 entzogen, die 2 Vorbehalten unbefugte Führ 6. Teil: Schlu

1 Ein zu Unrecht verliehener Titel wird durch die Instanz ihn verliehen hat. bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen über die ung akademischer Titel. ss- und Übergangsbestimmungen Übergangs- regelung

Art. 38

1 Der Regierungsrat erlässt für die Einführung des Gesetzes eine Übergangsordnung.

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Controlling und Rech- nungslegung vom 9. Januar 2006 gelten die Vorschriften des Finanz- haushaltsgesetzes vom 2. September 19799 und die Ausführungserlasse des Regierungsrates zu diesem Gesetz. Übernahmevon Hochschulen und Bildung der neuen Hochschulen

Art. 39

1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die folgenden Hochschu- len ganz oder teilweise als staatliche Hochschulen zu führen oder mit

Art. 34

den Trägerschaften dieser Hochschulen Vereinbarungen gemäss Abs. 2 abzuschliessen

  1. Hochschule für Angewandte Psychologie Zürich,
  2. Hochschule für Soziale Arbeit,
  3. Hochschule für Technik, Wirtschaft und Verwaltung Zürich,
  4. Hochschule Wädenswil,
  5. Hochschule für Musik und Theater Zürich.

Fachhochschulgesetz (FaHG) 414.10

.10.24 - 126

Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Hochschulen gemäss Abs. 1 lit.a, b und d mit der Zürcher Hochschule Winterthur unter dem Namen Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften zusammenzufüh- ren.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Hochschule für Musik und Theater Zürich mit der Hochschule für Gestaltung und Kunst unter dem Namen Zürcher Hochschule der Künste zusammenzuführen. Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 40

Das Fachhochschulgesetz vom 27. September 1998 wird aufgehoben. Änderung bis- herigen Rechts

Art. 41

Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG) vom 25. Okto- ber 19997: . . .10
  2. Das Universitätsgesetz (UniG) vom 15. März 19988: . . .10
  3. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19596: . . .10

OS 62, 189.

ABl 2006, 268.

Art. 38

§ 4 L 5 L 6 L 7 L 8 L 9 L 10 11 12 13 ren 201 14 dun 24. 71, 15 ton Kra 16 Kra und 39 in Kraft seit 1.Juni 2007 (OS 62, 203). S 170.4. S 172.1. S 175.2. S 414.41. S 415.11. S 611. Text siehe OS 62, 189. In Kraft seit 1.August 2007 (OS 62, 271). In Kraft seit 1.Januar 2008 (OS 62, 271). Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- srechts vom 22.März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1.Juli 0. Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil- gsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1.Januar 2017 (OS 463; ABl 2016-10-14). Fassung gemäss G über die Organisation des Regierungsrates und der kan- alen Verwaltung vom 2.November 2015 (OS 71, 153; ABl 2015-03-27). In ft seit 1.Januar 2018. Eingefügt durch G vom 22.Oktober 2018 (OS 75, 109; ABl 2017-11-24). In ft seit 1.August 2020.

.10 Fachhochschulgesetz (FaHG)

Fassung gemäss G vom 22.Oktober 2018 (OS 75, 109; ABl 2017-11-24). In Kraft seit 1.August 2020.

Fassung gemäss G vom 13.Juni 2022 (OS 77, 468; ABl 2021-09-24). In Kraft seit 1.November 2022.

Eingefügt durch G vom 22.Februar 2021 (OS 77, 470; ABl 2020-01-17). In Kraft seit 1.August 2024.

Fassung gemäss G vom 22.Februar 2021 (OS 77, 470; ABl 2020-01-17). In Kraft seit 1.August 2024.

Eingefügt durch G vom 13.November 2023 (OS 79, 227; ABl 2021-09-24). In Kraft seit 1.August 2024.

Fassung gemäss G vom 13.November 2023 (OS 79, 227; ABl 2021-09-24). In Kraft seit 1.August 2024.