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414.101

Verordnung zum Fachhochschulgesetz

VFaHG

Präambel

Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG) 414.101

1.10.24 - 126

Verordnung

zum Fachhochschulgesetz (VFaHG)5

(vom 8.April 2009)1

Der Regierungsrat,

Art. 9

gestützt auf § hochschulgeset Abs.4, 16 a Abs.2, 20 Abs.1 und 22 Abs.1 des Fach- zes vom 2.April 2007 (FaHG)2,3 beschliesst:

. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt

  1. die Stellung der Studierenden sowie der Auditorinnen und Auditoren

Art. 3

an den staatlichen Hochschulen gemäss b. die Vertretungen der Hochschulangeh c. das Verfahren vor dem Fachhochschul Abs.1 lit.a–c FaHG2, örigen, rat,

  1. die Aufgaben der Bildungsdirektion.

. Abschnitt: Studierende

  1. Immatrikulation

Art. 2

Die Immatrikulation ist die Einschreibung in die Liste der Studierenden.

Die Hochschulleitung regelt das Verfahren für die Immatrikula- tion.

  1. Rechtsstellung

Art. 3 Studierende lor- oder Ma 2 Studierend bildungsstud matrikuliert

Ordentliche Studierende sind Personen, die für einen Bache- sterstudiengang immatrikuliert sind. e in der Weiterbildung sind Personen, die für ein Weiter- ium mit dem Abschluss Master of Advanced Studies im- sind.

.101 Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG) Benützung der Einrichtungen und Beratungs- angebote

Art. 4

Die ordentlichen Studierenden sind berechtigt, die allgemei- nen und die studiengangsspezifischen Einrichtungen sowie das Bera- tungs- und Betreuungsangebot der Hochschule zu benützen.

Die Studierenden in der Weiterbildung sind dazu berechtigt, soweit es für ihr Studium erforderlich ist.

Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten.

Art. 5

Vorschlagsrecht leitung bezeichn Die Studierenden sind berechtigt, bei den von der Hochschul- eten Stellen schriftlich oder mündlich Vorschläge vor- zubringen. Rechte an Im- materialgütern

Art. 6

1 Die Hochschulleitung legt die Beteiligung der Studierenden am Gewinn aus der Verwertung von Rechten an Immaterialgütern ge-

Art. 22

mäss 2 Sie frast b. Üb und A Abs.2 in Verbindung mit § 16 a FaHG fest. berücksichtigt dabei die Beanspruchung von Personal und In- ruktur der Hochschule sowie weitere Kosten. ertragung bgabe

Art. 7

1 Die Hochschulleitung kann eine Abgabe verlangen, wenn

  1. die Hochschule Studierenden Rechte an Immaterialgütern überträgt und
  2. die Studierenden diese verwerten.

Die Hochschulleitung berücksichtigt dabei die Beanspruchung von Personal und Infrastruktur der Hochschule sowie weitere Kosten.

  1. Disziplinarordnung Disziplinar- verstösse

Art. 8

Disziplinarverstösse sind:

  1. unredliches Verhalten bei Leistungskontrollen,
  2. unredliche Verwendung fremder Arbeitsergebnisse,
  3. Störung von Veranstaltungen und anderweitige Beeinträchtigungen des Betriebs der Hochschule,
  4. Belästigung oder Bedrohung von Angehörigen, Besucherinnen oder Besuchern der Hochschule,
  5. Missbrauch von Ausweisschriften oder Vergünstigungen,
  6. strafrechtlich erhebliches Verhalten, das die Interessen der Hoch- schule beeinträchtigt.
  7. Gewinn- beteiligung

Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG) 414.101

.10.24 - 126 Disziplinar- massnahmen

Art. 9

Disziplinarmassnahmen sind:

  1. schriftlicher Verweis,
  2. Ausschluss von Lehrveranstaltungen oder von der Benützung von Einrichtungen der Hochschule für die Dauer von mindestens einem Semester, wobei diese Massnahmen miteinander verbunden wer- den können,
  3. Ausschluss vom Studium und von Prüfungen für die Dauer von min- destens einem Semester,
  4. definitiver Ausschluss vom Studium. Vorsorgliche Massnahmen

Art. 10

Bei schweren oder wiederholten Verfehlungen kann die Rek- torin oder der Rektor bis zur Anordnung einer Disziplinarmassnahme vorsorgliche Massnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Teilnahme an Veranstaltungen und Prüfungen oder das Betreten des Hochschulareals verbieten.

Art. 11 Verjährung deckung, sp 2 Die Frist lung neu zu

Disziplinarverstösse verjähren drei Monate nach ihrer Ent- ätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Begehung. von drei Monaten beginnt mit jeder Untersuchungshand- laufen.

Art. 12 Verfahren tung eines suchung zu oder er au 2 Sie oder digten Per

Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Einlei- Disziplinarverfahrens und bezeichnet die mit der Unter- betrauende Person. In schwerwiegenden Fällen kann sie ssenstehende Fachpersonen beiziehen. er teilt die Einleitung einer Untersuchung der beschul- son mit.

Art. 13 b. Entscheid torin oder de a. die Einste b. eine Diszi 2 Sie oder er

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse verfügt die Rek- r Rektor llung des Verfahrens, plinarmassnahme. erklärt unredlich erworbene Leistungsnachweise als ungültig.

  1. Exmatrikulation

Art. 14

Durch die Streichung aus der Liste der Studierenden (Ex- matrikulation) erlöschen alle mit der Immatrikulation erworbenen Rechte.

Die Hochschulleitung regelt das Verfahren der Exmatrikulation.

  1. Einleitung

.101 Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG)

. Abschnitt: Auditorinnen und Auditoren

Art. 15

Begriff Hochschu Bachelor Auditorinnen und Auditoren sind Personen, die von der le zur Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen der - und Masterstudiengänge zugelassen sind.

Art. 16 Rechtsstellung rinnen und Audi

Die Hochschulleitung regelt die Zulassung von Audito- toren und ihre Berechtigung zur Benützung der Ein- richtungen.

Auditorinnen und Auditoren sind nicht immatrikuliert und kön- nen keine ECTS-Punkte erwerben.

Art. 8

Die Disziplinarordnung (§ –13) gilt für Auditorinnen und Audi- toren sinngemäss.

. Abschnitt: Fachhochschulrat

  1. Vertretungen der Hochschulangehörigen

Art. 18

Wahlausschüsse lit.b FaHG bild einen Wahlaussc 2 Jede Hochschu viele Delegiert

1 Jede Gruppe der Hochschulangehörigen gemäss § 9 Abs.3 et für die Wahl ihrer Vertretung im Fachhochschulrat huss. le entsendet in die einzelnen Wahlausschüsse gleich e. Diese werden wie folgt bestimmt:

Art. 9

a. für die einzelnen Gruppen von Hochschulangehörigen gemäss Abs.3 lit.b Ziff.1–4 FaHG: von den der Hochschulversammlung angehörenden Personen der jeweiligen Gruppe,

  1. für die Studierenden: vom Studierendenrat.

Die Wahlausschüsse wählen die Vertreterin oder den Vertreter ihrer Gruppe im Fachhochschulrat sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

Art. 19 Verfahren men eine V 2 Die Dele gleichheit

Die Wahlausschüsse konstituieren sich selbst. Sie bestim- orsitzende oder einen Vorsitzenden. gierten sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmen- hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG) 414.101

.10.24 - 126 Wahl durch Verbände

Art. 20

Der Fachhochschulrat kann in Abweichung vom Wahlver-

Art. 18

fahren gemäss § schulangehörige sowie einer Ste ein ordnungsgem und 19 den Verband der jeweiligen Gruppe Hoch- r mit der Wahl der Vertreterin oder des Vertreters llvertreterin oder eines Stellvertreters beauftragen, sofern ässes Verfahren gewährleistet wird.

Art. 21

Stellvertretung den an einer Sit die Stellvertret Kann eine Vertreterin oder ein Vertreter aus wichtigen Grün- zung des Fachhochschulrates nicht mitwirken, nimmt erin oder der Stellvertreter daran teil. Dauer der Vertretung

Art. 22

Eine Vertreterin oder ein Vertreter wird für eine Dauer von zwei Jahren in den Fachhochschulrat abgeordnet. Wiederwahl ist zweimal möglich.

Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der betreffenden Gruppe der Hochschulangehörigen oder aus der Hochschule aus, endet die Vertretungsbefugnis.

  1. Besondere Geschäfte und Ausschluss der Öffentlichkeit Besondere Geschäfte

Art. 23

Der Fachhochschulrat kann bei der Behandlung einzelner Geschäfte aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Per- sönlichkeitsschutzes, Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme ausschliessen. Ausschluss der Öffentlichkeit

Art. 24

Die Verhandlungen des Fachhochschulrates sind nicht öffent- lich.

. Abschnitt: Aufgaben der Bildungsdirektion

Art. 25

Die Bildungsdirektion koordiniert in Absprache mit der

Art. 3

Rektorenkonferenz der staatlichen Hochschulen gemäss FaHG operative Belange zwischen den Hochschulen und e ben im Verkehr mit Bund und Kantonen, insbesondere im Abs.1 lit.a–c rfüllt Aufga- finanziellen und administrativen Bereich.5

Das Hochschulamt führt die Geschäftsstelle des Fachhochschul- rates.

.101 Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG)

. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen Disziplinar- ordnung

Art. 26

Disziplinarverstösse, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begangen wurden, werden nach bisherigem Recht geahndet.

Art. 27

Inkrafttreten 1 OS 64, 162; Diese Verordnung tritt am 1.August 2009 in Kraft. Begründung siehe ABl 2009, 562.

LS 414.10.

Fassung gemäss RRB vom 22.Juni 2022 (OS 77, 485; ABl 2022-07-08). In Kraft seit 1.August 2024.

Aufgehoben durch RRB vom 22.Juni 2022 (OS 77, 485; ABl 2022-07-08). In Kraft seit 1.August 2024.

Fassung gemäss RRB vom 15.Mai 2024 (OS 79, 234; ABl 2023-05-31). In Kraft seit 1.August 2024.