gestützt auf § hochschulgeset Abs.4, 16 a Abs.2, 20 Abs.1 und 22 Abs.1 des Fach- zes vom 2.April 2007 (FaHG)2,3 beschliesst:
. Abschnitt: Gegenstand
414.101
Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG) 414.101
1.10.24 - 126
Verordnung
zum Fachhochschulgesetz (VFaHG)5
(vom 8.April 2009)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf § hochschulgeset Abs.4, 16 a Abs.2, 20 Abs.1 und 22 Abs.1 des Fach- zes vom 2.April 2007 (FaHG)2,3 beschliesst:
. Abschnitt: Gegenstand
Diese Verordnung regelt
an den staatlichen Hochschulen gemäss b. die Vertretungen der Hochschulangeh c. das Verfahren vor dem Fachhochschul Abs.1 lit.a–c FaHG2, örigen, rat,
. Abschnitt: Studierende
Die Immatrikulation ist die Einschreibung in die Liste der Studierenden.
Die Hochschulleitung regelt das Verfahren für die Immatrikula- tion.
Ordentliche Studierende sind Personen, die für einen Bache- sterstudiengang immatrikuliert sind. e in der Weiterbildung sind Personen, die für ein Weiter- ium mit dem Abschluss Master of Advanced Studies im- sind.
.101 Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG) Benützung der Einrichtungen und Beratungs- angebote
Die ordentlichen Studierenden sind berechtigt, die allgemei- nen und die studiengangsspezifischen Einrichtungen sowie das Bera- tungs- und Betreuungsangebot der Hochschule zu benützen.
Die Studierenden in der Weiterbildung sind dazu berechtigt, soweit es für ihr Studium erforderlich ist.
Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten.
Vorschlagsrecht leitung bezeichn Die Studierenden sind berechtigt, bei den von der Hochschul- eten Stellen schriftlich oder mündlich Vorschläge vor- zubringen. Rechte an Im- materialgütern
1 Die Hochschulleitung legt die Beteiligung der Studierenden am Gewinn aus der Verwertung von Rechten an Immaterialgütern ge-
mäss 2 Sie frast b. Üb und A Abs.2 in Verbindung mit § 16 a FaHG fest. berücksichtigt dabei die Beanspruchung von Personal und In- ruktur der Hochschule sowie weitere Kosten. ertragung bgabe
1 Die Hochschulleitung kann eine Abgabe verlangen, wenn
Die Hochschulleitung berücksichtigt dabei die Beanspruchung von Personal und Infrastruktur der Hochschule sowie weitere Kosten.
Disziplinarverstösse sind:
Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG) 414.101
.10.24 - 126 Disziplinar- massnahmen
Disziplinarmassnahmen sind:
Bei schweren oder wiederholten Verfehlungen kann die Rek- torin oder der Rektor bis zur Anordnung einer Disziplinarmassnahme vorsorgliche Massnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Teilnahme an Veranstaltungen und Prüfungen oder das Betreten des Hochschulareals verbieten.
Disziplinarverstösse verjähren drei Monate nach ihrer Ent- ätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Begehung. von drei Monaten beginnt mit jeder Untersuchungshand- laufen.
Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Einlei- Disziplinarverfahrens und bezeichnet die mit der Unter- betrauende Person. In schwerwiegenden Fällen kann sie ssenstehende Fachpersonen beiziehen. er teilt die Einleitung einer Untersuchung der beschul- son mit.
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse verfügt die Rek- r Rektor llung des Verfahrens, plinarmassnahme. erklärt unredlich erworbene Leistungsnachweise als ungültig.
Durch die Streichung aus der Liste der Studierenden (Ex- matrikulation) erlöschen alle mit der Immatrikulation erworbenen Rechte.
Die Hochschulleitung regelt das Verfahren der Exmatrikulation.
.101 Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG)
. Abschnitt: Auditorinnen und Auditoren
Begriff Hochschu Bachelor Auditorinnen und Auditoren sind Personen, die von der le zur Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen der - und Masterstudiengänge zugelassen sind.
Die Hochschulleitung regelt die Zulassung von Audito- toren und ihre Berechtigung zur Benützung der Ein- richtungen.
Auditorinnen und Auditoren sind nicht immatrikuliert und kön- nen keine ECTS-Punkte erwerben.
Die Disziplinarordnung (§ –13) gilt für Auditorinnen und Audi- toren sinngemäss.
. Abschnitt: Fachhochschulrat
Wahlausschüsse lit.b FaHG bild einen Wahlaussc 2 Jede Hochschu viele Delegiert
1 Jede Gruppe der Hochschulangehörigen gemäss § 9 Abs.3 et für die Wahl ihrer Vertretung im Fachhochschulrat huss. le entsendet in die einzelnen Wahlausschüsse gleich e. Diese werden wie folgt bestimmt:
a. für die einzelnen Gruppen von Hochschulangehörigen gemäss Abs.3 lit.b Ziff.1–4 FaHG: von den der Hochschulversammlung angehörenden Personen der jeweiligen Gruppe,
Die Wahlausschüsse wählen die Vertreterin oder den Vertreter ihrer Gruppe im Fachhochschulrat sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Die Wahlausschüsse konstituieren sich selbst. Sie bestim- orsitzende oder einen Vorsitzenden. gierten sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmen- hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG) 414.101
.10.24 - 126 Wahl durch Verbände
Der Fachhochschulrat kann in Abweichung vom Wahlver-
fahren gemäss § schulangehörige sowie einer Ste ein ordnungsgem und 19 den Verband der jeweiligen Gruppe Hoch- r mit der Wahl der Vertreterin oder des Vertreters llvertreterin oder eines Stellvertreters beauftragen, sofern ässes Verfahren gewährleistet wird.
Stellvertretung den an einer Sit die Stellvertret Kann eine Vertreterin oder ein Vertreter aus wichtigen Grün- zung des Fachhochschulrates nicht mitwirken, nimmt erin oder der Stellvertreter daran teil. Dauer der Vertretung
Eine Vertreterin oder ein Vertreter wird für eine Dauer von zwei Jahren in den Fachhochschulrat abgeordnet. Wiederwahl ist zweimal möglich.
Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der betreffenden Gruppe der Hochschulangehörigen oder aus der Hochschule aus, endet die Vertretungsbefugnis.
Der Fachhochschulrat kann bei der Behandlung einzelner Geschäfte aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Per- sönlichkeitsschutzes, Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme ausschliessen. Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Verhandlungen des Fachhochschulrates sind nicht öffent- lich.
. Abschnitt: Aufgaben der Bildungsdirektion
Die Bildungsdirektion koordiniert in Absprache mit der
Rektorenkonferenz der staatlichen Hochschulen gemäss FaHG operative Belange zwischen den Hochschulen und e ben im Verkehr mit Bund und Kantonen, insbesondere im Abs.1 lit.a–c rfüllt Aufga- finanziellen und administrativen Bereich.5
Das Hochschulamt führt die Geschäftsstelle des Fachhochschul- rates.
.101 Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG)
. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen Disziplinar- ordnung
Disziplinarverstösse, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begangen wurden, werden nach bisherigem Recht geahndet.
Inkrafttreten 1 OS 64, 162; Diese Verordnung tritt am 1.August 2009 in Kraft. Begründung siehe ABl 2009, 562.
LS 414.10.
Fassung gemäss RRB vom 22.Juni 2022 (OS 77, 485; ABl 2022-07-08). In Kraft seit 1.August 2024.
Aufgehoben durch RRB vom 22.Juni 2022 (OS 77, 485; ABl 2022-07-08). In Kraft seit 1.August 2024.
Fassung gemäss RRB vom 15.Mai 2024 (OS 79, 234; ABl 2023-05-31). In Kraft seit 1.August 2024.