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414.102

Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen

FVF

Präambel

Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (FVF) 414.102

1.10.24 - 126

Finanzverordnung

der Zürcher Fachhochschulen (FVF)7

(vom 13.Dezember 2011)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 6

gestützt auf § , 29 und 33 des Fachhochschulgesetzes vom 2.April 2007 (FaHG)3, beschliesst:

. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die staatlichen Hochschulen gemäss

Art. 3

Abs.1 lit.a–c FaHG3. Delegation von Zuständigkeiten

Art. 2

Die Rektorin oder der Rektor kann im Rahmen des Gesetzes ihre bzw. seine Zuständigkeiten ganz oder teilweise an nachgeordnete Stellen delegieren.

Art. 3

Koordination same Regelung 2. Abschnitt: A. Allgemeine Die Rektorenkonferenz sorgt für die Koordination, wo gemein- en getroffen werden können. Rechnungswesen s

Art. 4

Zuständigkeit im Auftrag der das interne Ko Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor führt Rektorin oder des Rektors das Rechnungswesen und ntrollsystem.

Art. 5

Buchführung schaften, so Die Hochschulen können einen eigenen Kontenplan bewirt- fern er in den kantonalen Kontenplan überführbar ist.

Art. 6

Kontoeröffnung scheidet in Abs über die Eröffn Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ent- prache mit der Finanzverwaltung der Finanzdirektion ung von Konti der Hochschulen. Immaterielle Güter

Art. 7

Die Aktivierungsgrenze bei immateriellen Gütern beträgt Fr.50000.

.102 Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (FVF)

  1. Kostenrechnung und Kostenumlage

Art. 8

Kostenrechnung die Kostenrechn Richtlinien für Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor regelt ung und orientiert sich dabei an den schweizerischen Kostenrechnungen an Fachhochschulen.

Art. 9

Kostenumlage die Umlage vo tungen innerh Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor legt n Kosten und Erlösen sowie die Verrechnung von Leis- alb der Hochschule fest.

  1. Revision

Art. 10

. Abschnitt: Einnahmen

Art. 11

Im Allgemeinen Die Einnahmen der Hochschule setzen sich insbesondere zusammen aus

  1. dem Kostenbeitrag des Kantons Zürich,
  2. den Beiträgen des Bundes und der übrigen Kantone,
  3. den Einschreibe-, Aufnahmeverfahrens- und Semestergebühren,
  4. den Benutzungsgebühren und Gebühren für freiwillige Angebote sowie den Einnahmen aus Dienstleistungen und Weiterbildungs- veranstaltungen,
  5. den Einnahmen aus Beteiligungen, Lizenzen und Verkäufen,
  6. den Forschungsbeiträgen,
  7. den Zuwendungen und Erbschaften. Zuwendungen und Erbschaften

Art. 12

Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die An- nahme von Zuwendungen und Erbschaften.

Betrifft die Zuwendung oder Erbschaft eine Liegenschaft, holt die Hochschule eine Stellungnahme der Finanzdirektion ein. Genehmigungs- und Melde- pflicht

Art. 13

Rechtsgeschäfte, die Einnahmen von mehr als Fr.1000000 zur Folge haben oder besondere Bestimmungen und Auflagen enthal- ten, bedürfen der Genehmigung des Fachhochschulrates.

Art. 11

Die übrigen Rechtsgeschäfte, die Einnahmen gemäss und f zur Folge haben, bedürfen der Genehmigung der lit. e Rektorin oder des Rektors.

Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (FVF) 414.102

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Forschungsbeiträge anerkannter Institutionen der Forschungs- förderung, die keine Rechte an den Forschungsergebnissen erhalten, bedürfen keiner Genehmigung. Sie sind bei Einnahmen von mehr als Fr.1000000 dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.

Art. 14

Kalkulation ter oder bie mindestens k

1 Erbringt eine Hochschule Dienstleistungen zugunsten Drit- tet sie Weiterbildung an, verlangt sie marktkonforme und ostendeckende Entschädigungen. Dabei sind einzurech- nen:

  1. die Kosten, die sich direkt aus der Erbringung der Dienstleistung oder Weiterbildung ergeben,
  2. Beiträge an die Gemeinkosten gemäss der Kostenrechnung.

Sofern die Interessen von Forschung und Lehre dies erfordern, kann die Rektorin oder der Rektor Abweichungen genehmigen. Eigentums- verhältnisse

Art. 15

Güter, die durch Einnahmen gemäss § 11 finanziert werden, sind Eigentum der Hochschule, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes vorgesehen ist.

. . .6

. Abschnitt: Ausgaben Ausgaben- kompetenzen

Art. 16

Die Ausgabenkompetenz der Rektorin oder des Rektors entspricht jener einer Direktion des Regierungsrates.

Die Rektorin oder der Rektor regelt die Ausgabenkompetenzen innerhalb der Hochschule.

Art. 17

Beteiligungen Eigenkapital o kapital erfolg Beteiligungen gemäss § 6 FaHG3 können unmittelbar am der mittelbar über Optionsrechte auf Anteile am Eigen- en.

Art. 18 Versicherung den Projekte 2 Die Hochsch

Besondere Projektrisiken sind zulasten der entsprechen- separat zu versichern. ulleitung regelt die Einzelheiten.

.102 Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (FVF)

. Abschnitt: Gewinnverwendung und Verlustdeckung Gewinn- verwendung und Verlust- deckung

Art. 19

Der Antrag zur Verwendung eines Gewinns oder zur De-

Art. 50

ckung der Verluste zuhanden des Kantonsrates gemäss Finanzcontrollingverordnung vom 5.März 20085 wird vo Abs.3 der n der Rektorin oder vom Rektor verfasst.

Der Gewinn oder der Verlust beeinflusst die allgemeinen Reserven, die Forschungsreserve und die Reserve für die strategische Hochschul- entwicklung.

Bei einem negativen Rechnungssaldo sind die allgemeinen Reser- ven aufzulösen.

Art. 20

OS 67, 29; Begründung siehe ABl 2011, 3832.

Inkrafttreten: 1.Januar 2012.

LS 414.10.

Obsolet.

LS 611.2.

Aufgehoben durch RRB vom 22.Juni 2022 (OS 77, 487; ABl 2022-07-08). In Kraft seit 1.August 2024.

Fassung gemäss RRB vom 15.Mai 2024 (OS 79, 236; ABl 2023-05-31). In Kraft seit 1.August 2024.

Aufgehoben durch RRB vom 15. Mai 2024 (OS 79, 236; ABl 2023-05-31). In Kraft seit 1.August 2024.