gestützt auf § , 29 und 33 des Fachhochschulgesetzes vom 2.April 2007 (FaHG)3, beschliesst:
. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
414.102
Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (FVF) 414.102
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Finanzverordnung
der Zürcher Fachhochschulen (FVF)7
(vom 13.Dezember 2011)1, 2
Der Regierungsrat,
gestützt auf § , 29 und 33 des Fachhochschulgesetzes vom 2.April 2007 (FaHG)3, beschliesst:
. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die staatlichen Hochschulen gemäss
Abs.1 lit.a–c FaHG3. Delegation von Zuständigkeiten
Die Rektorin oder der Rektor kann im Rahmen des Gesetzes ihre bzw. seine Zuständigkeiten ganz oder teilweise an nachgeordnete Stellen delegieren.
Koordination same Regelung 2. Abschnitt: A. Allgemeine Die Rektorenkonferenz sorgt für die Koordination, wo gemein- en getroffen werden können. Rechnungswesen s
Zuständigkeit im Auftrag der das interne Ko Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor führt Rektorin oder des Rektors das Rechnungswesen und ntrollsystem.
Buchführung schaften, so Die Hochschulen können einen eigenen Kontenplan bewirt- fern er in den kantonalen Kontenplan überführbar ist.
Kontoeröffnung scheidet in Abs über die Eröffn Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ent- prache mit der Finanzverwaltung der Finanzdirektion ung von Konti der Hochschulen. Immaterielle Güter
Die Aktivierungsgrenze bei immateriellen Gütern beträgt Fr.50000.
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Kostenrechnung die Kostenrechn Richtlinien für Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor regelt ung und orientiert sich dabei an den schweizerischen Kostenrechnungen an Fachhochschulen.
Kostenumlage die Umlage vo tungen innerh Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor legt n Kosten und Erlösen sowie die Verrechnung von Leis- alb der Hochschule fest.
. Abschnitt: Einnahmen
Im Allgemeinen Die Einnahmen der Hochschule setzen sich insbesondere zusammen aus
Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die An- nahme von Zuwendungen und Erbschaften.
Betrifft die Zuwendung oder Erbschaft eine Liegenschaft, holt die Hochschule eine Stellungnahme der Finanzdirektion ein. Genehmigungs- und Melde- pflicht
Rechtsgeschäfte, die Einnahmen von mehr als Fr.1000000 zur Folge haben oder besondere Bestimmungen und Auflagen enthal- ten, bedürfen der Genehmigung des Fachhochschulrates.
Die übrigen Rechtsgeschäfte, die Einnahmen gemäss und f zur Folge haben, bedürfen der Genehmigung der lit. e Rektorin oder des Rektors.
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Forschungsbeiträge anerkannter Institutionen der Forschungs- förderung, die keine Rechte an den Forschungsergebnissen erhalten, bedürfen keiner Genehmigung. Sie sind bei Einnahmen von mehr als Fr.1000000 dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.
Kalkulation ter oder bie mindestens k
1 Erbringt eine Hochschule Dienstleistungen zugunsten Drit- tet sie Weiterbildung an, verlangt sie marktkonforme und ostendeckende Entschädigungen. Dabei sind einzurech- nen:
Sofern die Interessen von Forschung und Lehre dies erfordern, kann die Rektorin oder der Rektor Abweichungen genehmigen. Eigentums- verhältnisse
Güter, die durch Einnahmen gemäss § 11 finanziert werden, sind Eigentum der Hochschule, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes vorgesehen ist.
. . .6
. Abschnitt: Ausgaben Ausgaben- kompetenzen
Die Ausgabenkompetenz der Rektorin oder des Rektors entspricht jener einer Direktion des Regierungsrates.
Die Rektorin oder der Rektor regelt die Ausgabenkompetenzen innerhalb der Hochschule.
Beteiligungen Eigenkapital o kapital erfolg Beteiligungen gemäss § 6 FaHG3 können unmittelbar am der mittelbar über Optionsrechte auf Anteile am Eigen- en.
Besondere Projektrisiken sind zulasten der entsprechen- separat zu versichern. ulleitung regelt die Einzelheiten.
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. Abschnitt: Gewinnverwendung und Verlustdeckung Gewinn- verwendung und Verlust- deckung
Der Antrag zur Verwendung eines Gewinns oder zur De-
ckung der Verluste zuhanden des Kantonsrates gemäss Finanzcontrollingverordnung vom 5.März 20085 wird vo Abs.3 der n der Rektorin oder vom Rektor verfasst.
Der Gewinn oder der Verlust beeinflusst die allgemeinen Reserven, die Forschungsreserve und die Reserve für die strategische Hochschul- entwicklung.
Bei einem negativen Rechnungssaldo sind die allgemeinen Reser- ven aufzulösen.
OS 67, 29; Begründung siehe ABl 2011, 3832.
Inkrafttreten: 1.Januar 2012.
LS 414.10.
Obsolet.
LS 611.2.
Aufgehoben durch RRB vom 22.Juni 2022 (OS 77, 487; ABl 2022-07-08). In Kraft seit 1.August 2024.
Fassung gemäss RRB vom 15.Mai 2024 (OS 79, 236; ABl 2023-05-31). In Kraft seit 1.August 2024.
Aufgehoben durch RRB vom 15. Mai 2024 (OS 79, 236; ABl 2023-05-31). In Kraft seit 1.August 2024.