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414.112

Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen

PVF

Präambel

Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF) 414.112 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)6 (vom 22. Juni 2022)1, 2

Der Regierungsrat, gestützt auf §

§ 14 und 15 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007

(FaHG)5, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Diese Verordnung gilt für das öffentlich-rechtlich angestellte Geltungsbereich

Personal der staatlichen Hochschulen.

§ 2 Der Fachhochschulrat Fachhochschul-

rat a. beschliesst über die Schaffung neuer Stellen ab Lohnklasse 25, b. setzt den Lohn der Rektorin oder des Rektors fest, c. legt die Eckwerte für die Stellenplanung der Hochschulen für die Professuren fest und genehmigt die Schaffung von Qualifikations- stellen für Professuren, d. übt die der Hochschulleitung zugewiesenen Kompetenzen aus, wenn Mitglieder der Hochschulleitung vom Entscheid persönlich betrof- fen sind.

§ 36 Die Rektorin oder der Rektor legt die Anstellungsbedingun- Rektorin oder

gen der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung gemäss

§ 24 Abs. 1 Rektor

lit. b–d FaHG5 fest und ist für deren personelle Führung zuständig.

2. Abschnitt: Bestimmungen für alle Personalkategorien

§ 4 1 Die Hochschulleitung legt das Anstellungsverfahren fest. Anstellungs-

2 Offene Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. Vorbe- verfahren

halten bleibt

§ 11 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

vom 19. Mai 1999 (VVO)4.

§ 5 1 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel öffentlich-rechtlich Rechtsnatur

und wird durch Verfügung begründet. des Arbeits- verhältnisses

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2 Die Hochschulen können für Pensen bis zu 10% eines vollen Pen-

sums auf eine schriftliche Anstellungsverfügung verzichten. 3 Die privatrechtliche Anstellung ist insbesondere zulässig für Ange-

stellte, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird. Befristete

§ 6 1 Befristete Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich für längs-

Anstellung tens zwei Jahre zulässig. 2 Für zeitlich begrenzte Aufgaben oder aus einem anderen sachlichen

Grund, insbesondere für die Besetzung von Qualifikationsstellen, kann ein Arbeitsverhältnis auf längstens sechs Jahre befristet werden. Inner- halb der sechs Jahre ist eine Verlängerung wiederholt möglich. Sexuelle

§ 7 1 Die Hochschulleitung trifft Massnahmen zum Schutz der An-

Belästigung gestellten vor sexueller Belästigung und Diskriminierung. Sie erlässt und Diskrimi- nierung, Richtlinien über das Verfahren. Interessen- 2 Sie sensibilisiert die Angestellten hinsichtlich Interessenkonflikten konflikte und und Korruption. Korruption

Sozialplan

§ 27 des

Personalgesetzes vom 27. September 19983 aus. Der Sozialplan bedarf der Genehmigung durch den Fachhochschulrat.

3. Abschnitt: Bestimmungen für einzelne Personalkategorien

A. Allgemeine Bestimmungen

Probezeit

§ 9 Für Professorinnen und Professoren sowie für Angehörige

des Lehr- und Forschungspersonals gelten die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit. In begründeten Fällen kann auf eine Probezeit verzichtet werden. Stunden-

§ 10 1 Die Hochschulleitung erlässt Richtlinien über die Festlegung

kontingente der Stundenkontingente für Professorinnen und Professoren sowie für Angehörige des Lehr- und Forschungspersonals für a. Lehre, Forschung- und Entwicklung, Weiterbildung und Dienst- leistungen, b. die Führungsaufgaben, c. die Mitarbeit in der Hochschulentwicklung, d. die Teilnahme an Veranstaltungen, e. weitere Aufgaben an der Hochschule, f. die persönliche Weiterbildung.

2

Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF) 414.112 2 Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung durch den Fachhoch-

schulrat.

§ 11 1 Die Hochschulleitung schliesst mit den Professorinnen und Leistungs-

Professoren sowie mit den Angehörigen des Lehr- und Forschungsper- vereinbarung sonals für eine bestimmte Zeitdauer eine Leistungsvereinbarung über die Aufgaben und die Stundenkontingente ab. 2 Die Summe der Stundenkontingente bildet die massgebende Ar-

beitszeit.

§ 12 1 Die Hochschulleitung legt fest, welche Professorinnen und Arbeitszeit-

Professoren und welche Angehörigen des Lehr- und Forschungsperso- und Leistungs- erfassung nals die Arbeitszeit und die Leistung erfassen müssen. 2 Es gilt die Jahresarbeitszeit gemäss

§ 116

Abs. 3 VVO.

§ 13 Die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren Lehr-

beträgt in der Regel mindestens 25% ihres Beschäftigungsgrades. Dies verpflichtung gilt nicht für die Mitglieder der Hochschulleitung.

§ 14 Arbeitsleistungen, die Professorinnen und Professoren sowie Arbeits-

Angehörige des Lehr- und Forschungspersonals im Rahmen des Hoch- leistungen schulbetriebs ausserhalb des Tagesrahmens gemäss

§ 118 Abs. 1 VVO ausserhalb des

Tagesrahmens erbringen, gelten in der Regel als anrechenbare Arbeitszeit.

§ 132 VVO

ist nicht anwendbar.

§ 15 1 Als Überzeit gilt Arbeitszeit, die Professorinnen und Profes- Überzeit

soren sowie Angehörige des Lehr- und Forschungspersonals auf An- a. Anordnung ordnung der Vorgesetzten für bestimmte, klar abgegrenzte Aufgaben zusätzlich zur Arbeitszeit gemäss Leistungsvereinbarung erbringen. 2 Überzeit darf nur ausnahmsweise angeordnet werden.

§ 16 1 Professorinnen und Professoren sowie Angehörige des Lehr- b. Abbau und

und Forschungspersonals bis Lohnklasse 23 bauen Überzeit nach Mög- Kontrolle lichkeit während des Studienjahres, in dem sie geleistet wurde, durch Zeitausgleich ab. Ist ein Zeitausgleich bis Ende des Studienjahres nicht möglich, wird die Überzeit vergütet. 2 Professorinnen und Professoren sowie Angehörigen des Lehr- und

Forschungspersonals ab Lohnklasse 24 steht bei erheblichen Überzeit- leistungen nach Massgabe von

§ 128 VVO ein Zeitausgleich zu. Über

die ausnahmsweise Vergütung von Überzeit entscheidet der Fachhoch- schulrat. 3 Die Hochschulleitung überprüft die Einhaltung der Bestimmun-

gen über die Überzeit und sorgt für den Abbau von Überzeit.

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Weiterbildungs-

§ 17 1 Die Hochschulleitung kann Professorinnen und Professoren

oder sowie Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals frühestens nach Forschungszeit fünfjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses Weiterbildungs- oder For- schungszeit für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten gewähren. 2 Beim Entscheid werden berücksichtigt:

a. die Leistung und das Entwicklungspotenzial, b. die Verträglichkeit mit dem Hochschulbetrieb, c. der Nutzen für die Hochschule. 3 Weiterbildungs- oder Forschungszeit wird während der Tätigkeit

an der Hochschule höchstens dreimal gewährt. Sie ist in der Regel spä- testens drei Jahre vor dem Altersrücktritt anzutreten. 4 Bei Austritt aus der Hochschule während oder innerhalb zweier

Jahre nach Bezug der Weiterbildungs- oder Forschungszeit ist der wäh- rend der Weiterbildungs- oder Forschungszeit bezogene Lohn wie folgt zurückzuzahlen: a. 100% bei Austritt während der Weiterbildungs- oder Forschungs- zeit, b. 50% bei Austritt im ersten Jahr nach der Weiterbildungs- oder For- schungszeit, c. 25% bei Austritt im zweiten Jahr nach der Weiterbildungs- oder Forschungszeit. 5 In besonderen Fällen kann die Rektorin oder der Rektor ganz

oder teilweise auf die Rückforderung verzichten. 6 Für persönliche Weiterbildung, die nicht vollständig im Interesse

der Arbeitgeberin liegt, können jährlich höchstens 168 Stunden Arbeits- zeit gewährt werden. Funktions-

§ 18 Die Hochschulleitung kann insbesondere folgende Funktions-

bezeichnungen bezeichnungen festlegen: a.6 Professorin oder Professor bei einer Ernennung gemäss

§ 10 Abs. 4

lit. l FaHG, b. Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor bei einer Qualifika- tionsstelle für eine Professur gemäss

§ 12 a Abs. 3 FaHG,

c. Dozentin oder Dozent bei einer Einreihung gemäss

§ 24 Abs. 1 lit. a

und b, d. wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaft- licher oder künstlerischer Mitarbeiter bei einer Einreihung gemäss

§ 24

Abs. 1 lit. c.

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§ 19 1 Die Hochschulleitung erlässt Richtlinien über das Verfahren Beurteilung

zur Beurteilung der Professorinnen und Professoren, der Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals sowie der Assistierenden. Die Richt- linien bedürfen der Genehmigung durch den Fachhochschulrat. 2 Der Fachhochschulrat legt das Vorgehen für die Beurteilung der

Mitglieder der Hochschulleitung fest.

§ 20 1 Das Lehrpersonal, das an der Zürcher Hochschule der Zürcher

Künste (ZHdK) Einzelunterricht erteilt, kann aus hochschulorgani- Hochschule satorischen Gründen mit einem schwankenden Beschäftigungsgrad an- der Künste a. Anstellungen gestellt werden. Grundlage bildet ein Mindestpensum. mit schwanken- 2 Das Mindestpensum und die Bandbreite von höchstens 30% eines dem Beschäfti-

vollen Pensums sind mit der Anstellung zu verfügen. Der konkrete Be- gungsgrad schäftigungsgrad ist in der Leistungsvereinbarung festzuhalten. 3 Die Lehrperson oder die ZHdK kann eine Änderung des konkre-

ten Beschäftigungsgrades schriftlich und 30 Tage im Voraus auf 1. Fe- bruar oder 1. August anbieten. Beide Seiten können einen das Mindest- pensum übersteigenden konkreten Beschäftigungsgrad ablehnen.

§ 28 Abs. 2 FaHG gelten die Bestimmungen über das Lehr- und For- der künstle-

rischen schungspersonal. Vorbildung

B. Lohn

§ 22 Die Mitglieder der Hochschulleitung werden wie folgt ein- Hochschul-

gereiht:6 leitung a. die Rektorin oder der Rektor in die Lohnklassen 25 oder 26, b. die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor in die Lohnklassen 24 oder 25, c. die Leiterinnen und Leiter der Departemente und Prorektorate sowie die weiteren Mitglieder in die Lohnklassen 24 oder 25.

§ 23 1 Professorinnen und Professoren werden in die Lohnklas- Professorinnen

sen 23 oder 24 eingereiht. und Profes- 2 In Ausnahmefällen, insbesondere bei hervorragenden wissenschaft- soren

lichen oder künstlerischen Leistungen, kann eine Einreihung in die Lohnklasse 25 erfolgen. 3 Professorinnen und Professoren der ZHdK, die Einzelunterricht

erteilen, werden in der Regel in die Lohnklasse 22 eingereiht.

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Lehr- und For-

§ 24 1 Angehörige des Lehr- und Forschungspersonals werden wie

schungspersonal folgt eingereiht: a. in die Lohnklassen 23 oder 24, wenn sie 1. umfassende Qualitätsverantwortung für Leistungsangebote oder umfassende Führungs- und Finanzverantwortung für mittlere und grosse Organisationseinheiten oder Projekte haben, 2. in der Regel Aufgaben in mehreren Leistungsbereichen mit ver- bindlichem internem oder externem Wissensaustausch haben, 3. einen Hochschulabschluss auf Masterstufe mit Zusatzqualifika- tion aufweisen und 4. in der Regel über mehrjährige Berufserfahrung verfügen, b. in die Lohnklassen 20 bis 22, wenn sie 1. Qualitätsverantwortung oder Führungs- und Finanzverantwor- tung für kleine und mittlere Organisationseinheiten oder Pro- jekte haben, 2. Aufgaben in mindestens einem Leistungsbereich mit verbind- lichem internem oder externem Wissensaustausch haben, 3. einen Hochschulabschluss auf Masterstufe aufweisen und 4. in der Regel über Berufserfahrung verfügen, c. in die Lohnklassen 17 bis 19, wenn sie 1. Verantwortung für die Ausführungsqualität der zugewiesenen Aufgabe tragen, 2. in einem oder mehreren Leistungsbereichen arbeiten, 3. einen Hochschulabschluss auf Bachelor- oder Masterstufe auf- weisen und 4. in der Regel über Berufserfahrung verfügen. 2 In Ausnahmefällen, insbesondere bei hervorragenden wissenschaft-

lichen oder künstlerischen Leistungen, können Angehörige des Lehr- und Forschungspersonals gemäss Abs. 1 lit. a in die Lohnklasse 25 ein- gereiht werden. 3 Für fachlich und didaktisch qualifizierte Personen aus dem künst-

lerischen Bereich ohne Hochschulabschluss ist Abs. 1 sinngemäss an- wendbar. 4 Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen für Professu-

ren werden in die Lohnklassen 20 bis 22 eingereiht. Vorbehalten bleiben abweichende Vorgaben von Institutionen der Forschungsförderung.

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§ 25 Das Lehrpersonal der künstlerischen Vorbildung wird wie Lehrpersonal

folgt eingereiht: der künst- lerischen a. Leiterinnen und Leiter in die Lohnklassen 21 bis 23, Vorbildung b. das Lehrpersonal der Vorbildung für Gestaltung und Musik in die Lohnklasse 22, c. das Lehrpersonal der Tanzakademie in die Lohnklasse 20, d. die Korrepetierenden in die Lohnklassen 17 bis 19.

§ 26 Assistierende werden wie folgt eingereiht: Assistierende

a. mit Hochschulabschluss auf Bachelorstufe in die Lohnklassen 16 oder 17, b. ohne Hochschulabschluss in die Lohnklasse 15.

§ 27 1 Der Fachhochschulrat legt die ständige Funktionszulage für Ständige

die Mitglieder der Hochschulleitung, die Leiterinnen und Leiter anderer Funktionszulage Organisationseinheiten sowie für weitere Funktionen fest. Die Funktions- zulage beträgt höchstens 20% des Jahresgrundlohns der Lohnstufe 5 von Lohnklasse 26. 2 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor erhält

keine Funktionszulage.

§ 28 1 Der Ertrag aus Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleis- Erfolgs-

tungsaufträgen steht der Hochschule zu. Die Hochschulleitung kann beteiligung Angestellten eine Erfolgsbeteiligung von höchstens 10% eines Jahres- grundlohns der Lohnstufe 11 von Lohnklasse 22 ausrichten. 2 Vorbehalten bleibt eine Beteiligung der Angestellten am Gewinn

aus der Verwertung von Rechten an Immaterialgütern gemäss

§ 38

4. Abschnitt: Nebentätigkeiten und öffentliche Ämter

A. Nebentätigkeiten

§ 29 Die Hochschulen anerkennen die Bedeutung von hochschul- Grundsatz

nahen Nebentätigkeiten und praxisbezogener Zusammenarbeit des Hochschulpersonals mit Dritten.

§ 30 Als Nebentätigkeiten gelten insbesondere andere Erwerbs- Begriff

tätigkeiten, externe Lehrverpflichtungen, die Ausübung von Verwal- tungs- und Stiftungsratsmandaten, Beratungstätigkeiten oder die Erbrin- gung von Dienstleistungen. Als Nebentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten in Funktionen, die nicht bezahlt sind.

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Informations-

§ 31 1 Wer eine Stelle an einer Hochschule antritt, informiert die

pflicht Rektorin oder den Rektor vor Stellenantritt über Nebentätigkeiten. 2 Angestellte informieren die Rektorin oder den Rektor vor der

Übernahme einer Nebentätigkeit. 3 Sie melden der Rektorin oder dem Rektor zu Beginn des Kalen-

derjahres ihre Nebentätigkeiten, deren Umfang, die damit verbundene Beanspruchung der Infrastruktur der Hochschule sowie die voraus- sichtlichen Einnahmen. Zulässigkeit

§ 32 1 Nebentätigkeiten sind zulässig, wenn sie

a. die Aufgabenerfüllung an der Hochschule nicht beeinträchtigen, b. mit der Stellung an der Hochschule vereinbar sind, c. die Hochschule nicht direkt konkurrenzieren, d. die Interessen der Hochschule und ihre Rechte als Arbeitgeberin sowie die Interessen des Hochschulpersonals nicht beeinträchtigen und e. zusammen mit der Haupttätigkeit im Durchschnitt eines Jahres ein volles Pensum nicht um mehr als einen Tag je Kalenderwoche überschreiten. 2 Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen auf

Gesuch hin von einzelnen Voraussetzungen absehen. Bewilligung

§ 33 1 Eine Bewilligung der Rektorin oder des Rektors ist erfor-

derlich, wenn a. Zweifel an der Zulässigkeit einer Nebentätigkeit bestehen, b. die Nebentätigkeiten im Durchschnitt eines Jahres gesamthaft mehr als einen halben Tag je Kalenderwoche beanspruchen, c. Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal der Hochschule beansprucht werden oder d. ein Verwaltungsratsmandat übernommen wird. 2 Die Bewilligung kann mit der Auflage zur Kompensation bean-

spruchter Arbeitszeit verbunden werden. In Ausnahmefällen kann die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades angeordnet werden. Bewilligungs-

§ 34 1 Bewilligungsgesuche sind mindestens 30 Tage vor Stellen-

gesuch antritt an der Hochschule oder vor Beginn der Nebentätigkeit bei der Rektorin oder dem Rektor einzureichen. 2 Sie enthalten Angaben über:

a. die Art der Nebentätigkeit, b. den voraussichtlichen zeitlichen Aufwand, c. die voraussichtlichen Bruttoeinnahmen,

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Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF) 414.112 d. den Umfang der Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur der Hochschule, e. allfällige weitere Kosten für die Hochschule.

§ 35 Die Rektorin oder der Rektor kann die Bewilligung entzie- Entzug der

hen, wenn Bewilligung a. die Voraussetzungen für ihre Erteilung dahinfallen oder b. im Bewilligungsgesuch unzutreffende Angaben gemacht wurden.

§ 36 Die Beanspruchung von Personal oder Infrastruktur der Abgeltung

Hochschule für die Ausübung der Nebentätigkeit ist abzugelten. Die Rektorin oder der Rektor legt die Höhe der Abgeltung fest.

B. Öffentliche Ämter

§ 37 1 Die Ausübung eines öffentlichen Amtes ist bewilligungs-

pflichtig. 2 Für die Erteilung der Bewilligung ist zuständig:

a. der Fachhochschulrat für die Ausübung eines Mandats als Mitglied der Bundesversammlung oder des Kantonsrates, b. die Rektorin oder der Rektor für die Ausübung anderer öffentlicher Ämter. 3 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruch-

ter Arbeitszeit verbunden werden. In Ausnahmefällen kann die Herab- setzung des Beschäftigungsgrades oder die Abgabe eines angemesse- nen Teils der Nebeneinkünfte angeordnet werden.

5. Abschnitt: Immaterialgüter und Preisgelder

§ 38 1 Die Hochschulleitung legt die Beteiligung der Angestell- Rechte an Im-

ten am Gewinn aus der Verwertung von Rechten an Immaterialgütern materialgütern gemäss

§ 16 a Abs. 2 FaHG fest. a. Gewinn-

2 Sie berücksichtigt dabei die Beanspruchung von Personal und In- beteiligung

frastruktur der Hochschule sowie weitere Kosten.

§ 39 1 Die Hochschulleitung kann eine Abgabe verlangen, wenn b. Übertragung

a. die Hochschule Angestellten Rechte an Immaterialgütern überträgt und Abgabe und b. die Angestellten diese verwerten.

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2 Die Hochschulleitung berücksichtigt dabei die Beanspruchung von

Personal und Infrastruktur der Hochschule sowie weitere Kosten. Preisgelder

§ 40 Preisgelder, die Angestellte für Leistungen im Rahmen ihrer

Tätigkeit an der Hochschule erhalten, stehen ihnen persönlich zu.

6. Abschnitt: Übergangsbestimmung

§ 41 Weiterbildungs- oder Forschungssemester, die nach bisheri-

gem Recht bewilligt wurden, können noch während zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung bezogen werden.

1 OS 77, 475; Begründung siehe ABl 2022-07-08. 2 Inkrafttreten: 1. August 2024. 3 LS 177.10.

4 LS 177.111.

5 LS 414.10.

6 Fassung gemäss RRB vom 15. Mai 2024 (OS 79, 238; ABl 2023-05-31). In Kraft

seit 1. August 2024.

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