(FaHG)5, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
414.112
Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF) 414.112 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)6 (vom 22. Juni 2022)1, 2
Der Regierungsrat, gestützt auf §
(FaHG)5, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Personal der staatlichen Hochschulen.
rat a. beschliesst über die Schaffung neuer Stellen ab Lohnklasse 25, b. setzt den Lohn der Rektorin oder des Rektors fest, c. legt die Eckwerte für die Stellenplanung der Hochschulen für die Professuren fest und genehmigt die Schaffung von Qualifikations- stellen für Professuren, d. übt die der Hochschulleitung zugewiesenen Kompetenzen aus, wenn Mitglieder der Hochschulleitung vom Entscheid persönlich betrof- fen sind.
gen der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung gemäss
lit. b–d FaHG5 fest und ist für deren personelle Führung zuständig.
2. Abschnitt: Bestimmungen für alle Personalkategorien
2 Offene Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. Vorbe- verfahren
halten bleibt
vom 19. Mai 1999 (VVO)4.
und wird durch Verfügung begründet. des Arbeits- verhältnisses
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2 Die Hochschulen können für Pensen bis zu 10% eines vollen Pen-
sums auf eine schriftliche Anstellungsverfügung verzichten. 3 Die privatrechtliche Anstellung ist insbesondere zulässig für Ange-
stellte, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird. Befristete
Anstellung tens zwei Jahre zulässig. 2 Für zeitlich begrenzte Aufgaben oder aus einem anderen sachlichen
Grund, insbesondere für die Besetzung von Qualifikationsstellen, kann ein Arbeitsverhältnis auf längstens sechs Jahre befristet werden. Inner- halb der sechs Jahre ist eine Verlängerung wiederholt möglich. Sexuelle
Belästigung gestellten vor sexueller Belästigung und Diskriminierung. Sie erlässt und Diskrimi- nierung, Richtlinien über das Verfahren. Interessen- 2 Sie sensibilisiert die Angestellten hinsichtlich Interessenkonflikten konflikte und und Korruption. Korruption
Sozialplan
Personalgesetzes vom 27. September 19983 aus. Der Sozialplan bedarf der Genehmigung durch den Fachhochschulrat.
3. Abschnitt: Bestimmungen für einzelne Personalkategorien
A. Allgemeine Bestimmungen
Probezeit
des Lehr- und Forschungspersonals gelten die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit. In begründeten Fällen kann auf eine Probezeit verzichtet werden. Stunden-
kontingente der Stundenkontingente für Professorinnen und Professoren sowie für Angehörige des Lehr- und Forschungspersonals für a. Lehre, Forschung- und Entwicklung, Weiterbildung und Dienst- leistungen, b. die Führungsaufgaben, c. die Mitarbeit in der Hochschulentwicklung, d. die Teilnahme an Veranstaltungen, e. weitere Aufgaben an der Hochschule, f. die persönliche Weiterbildung.
2
Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF) 414.112 2 Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung durch den Fachhoch-
schulrat.
Professoren sowie mit den Angehörigen des Lehr- und Forschungsper- vereinbarung sonals für eine bestimmte Zeitdauer eine Leistungsvereinbarung über die Aufgaben und die Stundenkontingente ab. 2 Die Summe der Stundenkontingente bildet die massgebende Ar-
beitszeit.
Professoren und welche Angehörigen des Lehr- und Forschungsperso- und Leistungs- erfassung nals die Arbeitszeit und die Leistung erfassen müssen. 2 Es gilt die Jahresarbeitszeit gemäss
Abs. 3 VVO.
beträgt in der Regel mindestens 25% ihres Beschäftigungsgrades. Dies verpflichtung gilt nicht für die Mitglieder der Hochschulleitung.
Angehörige des Lehr- und Forschungspersonals im Rahmen des Hoch- leistungen schulbetriebs ausserhalb des Tagesrahmens gemäss
Tagesrahmens erbringen, gelten in der Regel als anrechenbare Arbeitszeit.
ist nicht anwendbar.
soren sowie Angehörige des Lehr- und Forschungspersonals auf An- a. Anordnung ordnung der Vorgesetzten für bestimmte, klar abgegrenzte Aufgaben zusätzlich zur Arbeitszeit gemäss Leistungsvereinbarung erbringen. 2 Überzeit darf nur ausnahmsweise angeordnet werden.
und Forschungspersonals bis Lohnklasse 23 bauen Überzeit nach Mög- Kontrolle lichkeit während des Studienjahres, in dem sie geleistet wurde, durch Zeitausgleich ab. Ist ein Zeitausgleich bis Ende des Studienjahres nicht möglich, wird die Überzeit vergütet. 2 Professorinnen und Professoren sowie Angehörigen des Lehr- und
Forschungspersonals ab Lohnklasse 24 steht bei erheblichen Überzeit- leistungen nach Massgabe von
die ausnahmsweise Vergütung von Überzeit entscheidet der Fachhoch- schulrat. 3 Die Hochschulleitung überprüft die Einhaltung der Bestimmun-
gen über die Überzeit und sorgt für den Abbau von Überzeit.
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Weiterbildungs-
oder sowie Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals frühestens nach Forschungszeit fünfjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses Weiterbildungs- oder For- schungszeit für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten gewähren. 2 Beim Entscheid werden berücksichtigt:
a. die Leistung und das Entwicklungspotenzial, b. die Verträglichkeit mit dem Hochschulbetrieb, c. der Nutzen für die Hochschule. 3 Weiterbildungs- oder Forschungszeit wird während der Tätigkeit
an der Hochschule höchstens dreimal gewährt. Sie ist in der Regel spä- testens drei Jahre vor dem Altersrücktritt anzutreten. 4 Bei Austritt aus der Hochschule während oder innerhalb zweier
Jahre nach Bezug der Weiterbildungs- oder Forschungszeit ist der wäh- rend der Weiterbildungs- oder Forschungszeit bezogene Lohn wie folgt zurückzuzahlen: a. 100% bei Austritt während der Weiterbildungs- oder Forschungs- zeit, b. 50% bei Austritt im ersten Jahr nach der Weiterbildungs- oder For- schungszeit, c. 25% bei Austritt im zweiten Jahr nach der Weiterbildungs- oder Forschungszeit. 5 In besonderen Fällen kann die Rektorin oder der Rektor ganz
oder teilweise auf die Rückforderung verzichten. 6 Für persönliche Weiterbildung, die nicht vollständig im Interesse
der Arbeitgeberin liegt, können jährlich höchstens 168 Stunden Arbeits- zeit gewährt werden. Funktions-
bezeichnungen bezeichnungen festlegen: a.6 Professorin oder Professor bei einer Ernennung gemäss
lit. l FaHG, b. Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor bei einer Qualifika- tionsstelle für eine Professur gemäss
c. Dozentin oder Dozent bei einer Einreihung gemäss
und b, d. wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaft- licher oder künstlerischer Mitarbeiter bei einer Einreihung gemäss
Abs. 1 lit. c.
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Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF) 414.112
zur Beurteilung der Professorinnen und Professoren, der Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals sowie der Assistierenden. Die Richt- linien bedürfen der Genehmigung durch den Fachhochschulrat. 2 Der Fachhochschulrat legt das Vorgehen für die Beurteilung der
Mitglieder der Hochschulleitung fest.
Künste (ZHdK) Einzelunterricht erteilt, kann aus hochschulorgani- Hochschule satorischen Gründen mit einem schwankenden Beschäftigungsgrad an- der Künste a. Anstellungen gestellt werden. Grundlage bildet ein Mindestpensum. mit schwanken- 2 Das Mindestpensum und die Bandbreite von höchstens 30% eines dem Beschäfti-
vollen Pensums sind mit der Anstellung zu verfügen. Der konkrete Be- gungsgrad schäftigungsgrad ist in der Leistungsvereinbarung festzuhalten. 3 Die Lehrperson oder die ZHdK kann eine Änderung des konkre-
ten Beschäftigungsgrades schriftlich und 30 Tage im Voraus auf 1. Fe- bruar oder 1. August anbieten. Beide Seiten können einen das Mindest- pensum übersteigenden konkreten Beschäftigungsgrad ablehnen.
rischen schungspersonal. Vorbildung
B. Lohn
gereiht:6 leitung a. die Rektorin oder der Rektor in die Lohnklassen 25 oder 26, b. die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor in die Lohnklassen 24 oder 25, c. die Leiterinnen und Leiter der Departemente und Prorektorate sowie die weiteren Mitglieder in die Lohnklassen 24 oder 25.
sen 23 oder 24 eingereiht. und Profes- 2 In Ausnahmefällen, insbesondere bei hervorragenden wissenschaft- soren
lichen oder künstlerischen Leistungen, kann eine Einreihung in die Lohnklasse 25 erfolgen. 3 Professorinnen und Professoren der ZHdK, die Einzelunterricht
erteilen, werden in der Regel in die Lohnklasse 22 eingereiht.
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Lehr- und For-
schungspersonal folgt eingereiht: a. in die Lohnklassen 23 oder 24, wenn sie 1. umfassende Qualitätsverantwortung für Leistungsangebote oder umfassende Führungs- und Finanzverantwortung für mittlere und grosse Organisationseinheiten oder Projekte haben, 2. in der Regel Aufgaben in mehreren Leistungsbereichen mit ver- bindlichem internem oder externem Wissensaustausch haben, 3. einen Hochschulabschluss auf Masterstufe mit Zusatzqualifika- tion aufweisen und 4. in der Regel über mehrjährige Berufserfahrung verfügen, b. in die Lohnklassen 20 bis 22, wenn sie 1. Qualitätsverantwortung oder Führungs- und Finanzverantwor- tung für kleine und mittlere Organisationseinheiten oder Pro- jekte haben, 2. Aufgaben in mindestens einem Leistungsbereich mit verbind- lichem internem oder externem Wissensaustausch haben, 3. einen Hochschulabschluss auf Masterstufe aufweisen und 4. in der Regel über Berufserfahrung verfügen, c. in die Lohnklassen 17 bis 19, wenn sie 1. Verantwortung für die Ausführungsqualität der zugewiesenen Aufgabe tragen, 2. in einem oder mehreren Leistungsbereichen arbeiten, 3. einen Hochschulabschluss auf Bachelor- oder Masterstufe auf- weisen und 4. in der Regel über Berufserfahrung verfügen. 2 In Ausnahmefällen, insbesondere bei hervorragenden wissenschaft-
lichen oder künstlerischen Leistungen, können Angehörige des Lehr- und Forschungspersonals gemäss Abs. 1 lit. a in die Lohnklasse 25 ein- gereiht werden. 3 Für fachlich und didaktisch qualifizierte Personen aus dem künst-
lerischen Bereich ohne Hochschulabschluss ist Abs. 1 sinngemäss an- wendbar. 4 Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen für Professu-
ren werden in die Lohnklassen 20 bis 22 eingereiht. Vorbehalten bleiben abweichende Vorgaben von Institutionen der Forschungsförderung.
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Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF) 414.112
folgt eingereiht: der künst- lerischen a. Leiterinnen und Leiter in die Lohnklassen 21 bis 23, Vorbildung b. das Lehrpersonal der Vorbildung für Gestaltung und Musik in die Lohnklasse 22, c. das Lehrpersonal der Tanzakademie in die Lohnklasse 20, d. die Korrepetierenden in die Lohnklassen 17 bis 19.
a. mit Hochschulabschluss auf Bachelorstufe in die Lohnklassen 16 oder 17, b. ohne Hochschulabschluss in die Lohnklasse 15.
die Mitglieder der Hochschulleitung, die Leiterinnen und Leiter anderer Funktionszulage Organisationseinheiten sowie für weitere Funktionen fest. Die Funktions- zulage beträgt höchstens 20% des Jahresgrundlohns der Lohnstufe 5 von Lohnklasse 26. 2 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor erhält
keine Funktionszulage.
tungsaufträgen steht der Hochschule zu. Die Hochschulleitung kann beteiligung Angestellten eine Erfolgsbeteiligung von höchstens 10% eines Jahres- grundlohns der Lohnstufe 11 von Lohnklasse 22 ausrichten. 2 Vorbehalten bleibt eine Beteiligung der Angestellten am Gewinn
aus der Verwertung von Rechten an Immaterialgütern gemäss
4. Abschnitt: Nebentätigkeiten und öffentliche Ämter
A. Nebentätigkeiten
nahen Nebentätigkeiten und praxisbezogener Zusammenarbeit des Hochschulpersonals mit Dritten.
tätigkeiten, externe Lehrverpflichtungen, die Ausübung von Verwal- tungs- und Stiftungsratsmandaten, Beratungstätigkeiten oder die Erbrin- gung von Dienstleistungen. Als Nebentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten in Funktionen, die nicht bezahlt sind.
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Informations-
pflicht Rektorin oder den Rektor vor Stellenantritt über Nebentätigkeiten. 2 Angestellte informieren die Rektorin oder den Rektor vor der
Übernahme einer Nebentätigkeit. 3 Sie melden der Rektorin oder dem Rektor zu Beginn des Kalen-
derjahres ihre Nebentätigkeiten, deren Umfang, die damit verbundene Beanspruchung der Infrastruktur der Hochschule sowie die voraus- sichtlichen Einnahmen. Zulässigkeit
a. die Aufgabenerfüllung an der Hochschule nicht beeinträchtigen, b. mit der Stellung an der Hochschule vereinbar sind, c. die Hochschule nicht direkt konkurrenzieren, d. die Interessen der Hochschule und ihre Rechte als Arbeitgeberin sowie die Interessen des Hochschulpersonals nicht beeinträchtigen und e. zusammen mit der Haupttätigkeit im Durchschnitt eines Jahres ein volles Pensum nicht um mehr als einen Tag je Kalenderwoche überschreiten. 2 Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen auf
Gesuch hin von einzelnen Voraussetzungen absehen. Bewilligung
derlich, wenn a. Zweifel an der Zulässigkeit einer Nebentätigkeit bestehen, b. die Nebentätigkeiten im Durchschnitt eines Jahres gesamthaft mehr als einen halben Tag je Kalenderwoche beanspruchen, c. Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal der Hochschule beansprucht werden oder d. ein Verwaltungsratsmandat übernommen wird. 2 Die Bewilligung kann mit der Auflage zur Kompensation bean-
spruchter Arbeitszeit verbunden werden. In Ausnahmefällen kann die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades angeordnet werden. Bewilligungs-
gesuch antritt an der Hochschule oder vor Beginn der Nebentätigkeit bei der Rektorin oder dem Rektor einzureichen. 2 Sie enthalten Angaben über:
a. die Art der Nebentätigkeit, b. den voraussichtlichen zeitlichen Aufwand, c. die voraussichtlichen Bruttoeinnahmen,
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Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF) 414.112 d. den Umfang der Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur der Hochschule, e. allfällige weitere Kosten für die Hochschule.
hen, wenn Bewilligung a. die Voraussetzungen für ihre Erteilung dahinfallen oder b. im Bewilligungsgesuch unzutreffende Angaben gemacht wurden.
Hochschule für die Ausübung der Nebentätigkeit ist abzugelten. Die Rektorin oder der Rektor legt die Höhe der Abgeltung fest.
B. Öffentliche Ämter
pflichtig. 2 Für die Erteilung der Bewilligung ist zuständig:
a. der Fachhochschulrat für die Ausübung eines Mandats als Mitglied der Bundesversammlung oder des Kantonsrates, b. die Rektorin oder der Rektor für die Ausübung anderer öffentlicher Ämter. 3 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruch-
ter Arbeitszeit verbunden werden. In Ausnahmefällen kann die Herab- setzung des Beschäftigungsgrades oder die Abgabe eines angemesse- nen Teils der Nebeneinkünfte angeordnet werden.
5. Abschnitt: Immaterialgüter und Preisgelder
ten am Gewinn aus der Verwertung von Rechten an Immaterialgütern materialgütern gemäss
2 Sie berücksichtigt dabei die Beanspruchung von Personal und In- beteiligung
frastruktur der Hochschule sowie weitere Kosten.
a. die Hochschule Angestellten Rechte an Immaterialgütern überträgt und Abgabe und b. die Angestellten diese verwerten.
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2 Die Hochschulleitung berücksichtigt dabei die Beanspruchung von
Personal und Infrastruktur der Hochschule sowie weitere Kosten. Preisgelder
Tätigkeit an der Hochschule erhalten, stehen ihnen persönlich zu.
6. Abschnitt: Übergangsbestimmung
gem Recht bewilligt wurden, können noch während zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung bezogen werden.
1 OS 77, 475; Begründung siehe ABl 2022-07-08. 2 Inkrafttreten: 1. August 2024. 3 LS 177.10.
4 LS 177.111.
5 LS 414.10.
6 Fassung gemäss RRB vom 15. Mai 2024 (OS 79, 238; ABl 2023-05-31). In Kraft
seit 1. August 2024.
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