Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes4 oder der Inter- kantonalen Diplomvereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplom- studiengängen (Bachelor- und Masterstudien) sind beide Studienstu- fen beitragsberechtigt.
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung 414.12
.10. 05 - 50
Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden,abervoneinemKantonodereinerGruppevonKantonenmit- finanziert werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommis- sion FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist,dass dermitfinanzierendeKanton oder die mitfinanzierenden Kan- tone für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbrin- gen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Stand- ortkantonsvon derKommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten.