Lexipedia

414.12

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV)

Präambel

Interkantonale Fachhochschulvereinbarung 414.12

1.10. 05 - 50

Beschluss des Regierungsrates

über den Beitritt zur Interkantonalen

Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV)

(vom 22. Oktober 2003)1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Fachhochschul-

vereinbarung ab 2005 (FHV) vom 12. Juni 2003 bei.

II. Der Beitritt bedarf der Genehmigung des Kantonsrates5.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

1 OS 59, 159.

2 Obsolet.

3 SR 173.110.

4 SR 414.71.

5 Vom Kantonsrat genehmigt am 14. Juni 2004.

414.12 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung

Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV)

ab 2005

(vom 12. Juni 2003)

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhochschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern von Fachhochschulen leisten.

Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Frei- zügigkeit für Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschul- angebots. Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschul- politik bei.

Art. 2

Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Ab- geltungen gesamthaft mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt II der vorliegenden Vereinbarung vorsieht und dass die Gleichberechti-

Art. 3

gung der Studierenden ( Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.

Art. 3 Grundsätze

Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fachhochschulen Beiträge an die Ausbildungskosten.

Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kan- tone nicht selber Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die ihnen verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung.

Art. 4 Beitragsberechtigte Studiengänge

Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes4 oder der Inter- kantonalen Diplomvereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplom- studiengängen (Bachelor- und Masterstudien) sind beide Studienstu- fen beitragsberechtigt.

Interkantonale Fachhochschulvereinbarung 414.12

.10. 05 - 50

Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden,abervoneinemKantonodereinerGruppevonKantonenmit- finanziert werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommis- sion FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist,dass dermitfinanzierendeKanton oder die mitfinanzierenden Kan- tone für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbrin- gen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.

Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Stand- ortkantonsvon derKommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten.

Art. 5

Wohnsitzkanton Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:

  1. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern imAuslandwohnenoderdieelternlosimAuslandwohnen;beimeh- reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
  2. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehal- ten bleibt Bst. d,
  3. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslände- rinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Aus- land wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d,
  4. der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbil- dung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätig- keit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leis- ten von Militärdienst,
  5. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

Art. 6

Umleitung von Studierenden Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studien- anwärter sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, so- fern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das Verfahren und die für die Umleitung zuständige Stelle.

.12 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung

Art. 7

Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungs- kantonen

Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule zugelassen, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.

Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auf- erlegt, welchemindestens dem Beitrag der Vereinbarungskantone ent- spricht. II. Beiträge

Art. 8 Bemessungsgrundlage

Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studie- renden festgelegt.

Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der Kommission FHV beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge ein anderes Abgeltungsmodell anzuwenden. Ein entsprechender Be- schluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

Art. 9 Höhe der Beiträge

Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen zusammengefasst.

Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnitt- lichen Ausbildungskosten pro Gruppe, d.h. die Betriebskosten, abzüg- lich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.

Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85% der Ausbildungskosten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge istdieKonferenzderVereinbarungskantone.DerBeschlussbedarfder Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

Art. 10

Abzug bei hohen Studiengebühren Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Bei- träge für den entsprechenden Studiengang gekürzt.

Interkantonale Fachhochschulvereinbarung 414.12

.10. 05 - 50 III. Vollzug

Art. 11 Die Konferenz der Vereinbarungskantone

Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.

Ihr obliegen folgende Aufgaben:

  1. die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kom- mission FHV,
  2. die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,

Art. 9

c. die Festlegung der Beiträge gemäss d. die Festlegung eines abweichenden A , bgeltungsmodells gemäss

Art. 8

,

  1. die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.

Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge.

Art. 12 Kommission FHV

Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.

Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.

Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Auf- gaben:

  1. die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäfts- stelle,
  2. die jährlicheBerichterstattung an dieKonferenz der Vereinbarungs- kantone,
  3. die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge,
  4. die Antragsstellung für die Festlegung eines abweichenden Abgel-

Art. 8

tungsmodells gemäss e. die Festlegung de , r Mindest- und Höchstgrenze für die individuel- len Studiengebühren,

  1. die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Ter- mine und Stichdaten sowie der Verzugszinse,
  2. die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren

Art. 9

befindlicher Studiengänge nach Abs. 1 und Art. 21.

.12 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung

Art. 13

Geschäftsstelle Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kanto- nalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Verein- barung.

Art. 14

Liste der beitragsberechtigten Studiengänge Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe wer- den in einem Anhang aufgeführt.

Art. 15 Ermittlung der Studierendenzahl

Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweize- rischen Hochschulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.

Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen

Art. 5

Wohnsitzkanton gemäss und führt die Studierenden gemäss den Gruppen getrennt auf.

Art. 16

Vollzugskosten Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Ver- einbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen bezie- hen, können, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden. IV. Rechtspflege

Art. 17 Schiedsinstanz

Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schieds- instanz mit sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.

Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mit- gliedern, von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.

Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend

  1. die Zahl der Studierenden,
  2. den massgebenden Wohnsitz,
  3. die Zahlungspflicht der Kantone.

Interkantonale Fachhochschulvereinbarung 414.12

.10. 05 - 50

Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbar- keit vom 27. März 1969 finden Anwendung.

Art. 18

Bundesgericht

Art. 17

Vorbehältlich von tigkeiten, die sic entscheidet das Bundesgericht über Strei- h aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen er-

Art. 83

geben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vo Abs. 1 Bst. b des m 16. Dezember 19433.

  1. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19

Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorge- schriebener Weise zur Verfügung zu stellen.

Art. 20

Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/ 2006 in Kraft. Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben.

Art. 21

Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die bereits im Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die Gruppen ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht

Art. 4

auf Anerkennung hat ( zuständigen Anerkennu Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der ngskommission einzuholen.

Art. 22 Kündigung

DieVereinbarungkannunterEinhaltungeinerFristvonzweiJah- ren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Kommission FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30. September 2008.

Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflich- tungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes ein- geschriebenen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter be- stehen. Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studierenden

Art. 3

auf Gleichbehandlung gemäss weiter bestehen.

.12 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung

Art. 23

Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle RechteundPflichtenderandernVereinbarungspartnerzu. Nach liech- tensteinischemRechtanerkannteFachhochschulenoderFachhochschul- Studiengänge sind wie die entsprechenden nach schweizerischem Recht anerkannten Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge zu behandeln.