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414.15

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung

Präambel

1 1.1.01 - 31

Interkantonale Fachschulvereinbarung 414.15

Beschluss des Regierungsrates

über den Beitritt

zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung

(vom 28. April 1999)1

Der Regierungsrat,

Art. 42

gestützt auf Fachhochschul Abs. 3 des Gesetzes vom 27. September 1998 über die en und Höheren Fachschulen2, beschliesst:

  1. Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Fachschulverein- barung (FSV) vom 27. August 1998 bei. II. Der Beitritt bedarf der Genehmigung des Kantonsrates3. III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

OS 55, 470.

414.11.

Vom Kantonsrat genehmigt am 20. September 1999.

.15 Interkantonale Fachschulvereinbarung Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) (vom 27. August 1998)

  1. Allgemeine Bestimmungen Zweck, Geltungsbereich

Art. 1

Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Universitäten und Fachhochschulen): – den interkantonalen Zugang, – die Stellung der Studierenden, – die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern der Fachschulen leisten. Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung von Fachschulen oder höhere als die in dieser Verein- barung vorgesehenen Abgeltungen für den Fachschulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Liste der Schulen und der zahlenden Kantone

Art. 2

Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest,

  1. welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den interkantonalen Zugang anbieten,
  2. welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkantonalen Studierenden zu entrichten sind,
  3. von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studierenden Gebrauch machen. Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt.

Art. 3

Wohnsitzkanton a) der Heimatka Eltern im Ausla bei mehreren He Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt: nton für Schweizerinnen und Schweizer, deren nd wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; imatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürger- recht,

  1. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehal- ten bleibt d),
  2. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslände- rinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Aus- land wohnen; vorbehalten bleibt d),
  3. der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Aus- bildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbs- tätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst.

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  1. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde, II. Beiträge Festsetzung der Beiträge

Art. 4

Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende und pro Semester festgelegt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildun- gen (mindestens 18 Lektionen pro Woche) oder auf Teilzeitausbildun- gen. Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen ange- botenen Schulen und Studiengänge fest. Dabei gelten folgende Grundsätze:

  1. Fürdie ErmittlungderBeitragshöheistvondendurchschnittlichen Ausbildungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die Be- triebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.
  2. DieBeitragshöhesollhöchstensdreiViertelderdurchschnittlichen Ausbildungskosten abdecken.
  3. Die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht höher sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton. Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die Beitragshöhe und gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkantone sind gehalten, auf Verlangen der Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu be- legen und zu begründen. Die Kosten dieser Abklärungen werden auf die Parteien aufgeteilt.

Art. 5

Modalitäten Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 einge- tragen. Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren bzw. für den

Art. 16

Rest der Beitragsperiode ( Abs. 2). III. Studierende Behandlungvon Studierenden aus Vereinba- rungskantonen

Art. 6

Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Studierenden, deren Schulbesuch dieser Ver- einbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.

.15 Interkantonale Fachschulvereinbarung Behandlungvon Studierenden aus Nicht- vereinbarungs- kantonen

Art. 7

Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Studiengang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Ver- einbarungskantonen Aufnahme gefunden haben. Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht bei- getreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt,

Art. 4

welche mindestens der Abgeltung nach entspricht. Studien- gebühren

Art. 8

Die Schulen können von den Studierenden angemessene Studiengebühren erheben. Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studieren- den, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein. IV. Vollzug Beitrags- verfahren

Art. 9

Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahl- stelle. Geschäftsstelle und Arbeits- gruppe

Art. 10

Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle die- ser Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: – Information der Vereinbarungskantone, – Koordination, – Regelung von Verfahrensfragen. Für dieBeratung der Geschäftsstellesowiefür die Erarbeitung von

Art. 4

Empfehlungen gemäss Arbeitsgruppe von fü aus je einem Vertret der Finanzdirektoren Abs. 4 setzt der Vorstand der EDK eine nf Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusammen er der vier EDK-Regionen sowie einem Vertreter konferenz (FDK). Ermittlung der Studierenden- zahl

Art. 11

Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Studierenden je Studiengang zuhanden des zahlungs- pflichtigen Kantons. Diese enthält den Wohnsitzkanton gemäss Arti- kel 3 und führt die Studierenden des Vollzeit- bzw. berufsbegleitenden Studiums getrennt auf.

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Art. 12

Vollzugskosten Vereinbarung si der Bevölkerung nung gestellt. KantoneundSchul Kantone abgewäl Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser nd durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe szahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rech- Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne enbeziehen,könnendieKostenaufdiebetroffenen zt werden.

  1. Rechtspflege

Art. 13

Schiedsinstanz dieser Vereinba barungskantonen Dieses setzt si Parteien bestim wird das Schied Die Bestimmunge barkeit vom 27. Das Schiedsgeri VI. Übergangs- Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung rung ergebende Streitigkeiten zwischen den Verein- wird ein Schiedsgericht eingesetzt. ch aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die mt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so sgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt. n des Konkordates über die Schiedsgerichts- März 1996 (SR 279) finden Anwendung. cht entscheidet endgültig. und Schlussbestimmungen

Art. 14

Beitritt sekretari Kantone, in vorges Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem General- at der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten chriebener Weise zur Verfügung zu stellen.

Art. 15

Inkrafttreten zehn Kantone d Beginn des Stu Auf den Zeitpu einbarung über 17. September ligten Kantone Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünf- en Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den dienjahres 1999/2000. nkt des Inkrafttretens wird die Interregionale Ver- Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom 1992 durch Beschluss der an dieser Vereinbarung betei- aufgehoben.

Art. 16

Revision drittelme Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zwei- hrheit der beteiligten Kantone revidiert werden.

.15 Interkantonale Fachschulvereinbarung Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Studienjahres möglich, erstmals frühestens per 1. August 2001. Ände- rungen des Anhanges werden aufgenommen, soweit sie vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Ge- schäftsstelle eintreffen. Alle Änderungen treten auf einen gleichen Zeitpunkt in Kraft.

Art. 17

Kündigung zweiJahren an die Ges Beitrittsj Weiterdaue Verpflicht Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von jeweilsaufden 30.September durch schriftliche Erklärung chäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf ahren. rder ungen

Art. 18

Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studiengang eines Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Ver- pflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Aus- tritts eingeschriebenen Studierenden weiter bestehen. In gleicher

Art. 6

Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung ( ) erhalten. Fürstentum Liechtenstein

Art. 19

Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.