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414.153

Gesetzüber den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)

Präambel

Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) 414.153

1.7.14 - 85

Gesetz

über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung

über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren

Fachschulen (HFSV)

(vom 4. November 2013)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 12. Juni

20133,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton tritt der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV) bei.

OS 69, 189.

Inkrafttreten: 1. Mai 2014.

ABl 2013-06-21.

LS 615.

SR 173.110.

SR 412.10.

.153 Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV)

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck Bundes bildun schule renden leiste 2 Sie dinati dient

DieVereinbarung regelt den freien Zugangzu den gemäss gesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufs- gsgesetz, BBG)6 anerkannten Bildungsgängen an höheren Fach- n und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studie- den Trägerschaften der Bildungsgänge höherer Fachschulen n. fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koor- on der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und deren finanzieller Entlastung.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren

Art. 29

Fachschulen gemäss 2 Nachdiplomstudien Berufsbildungsgesetz (BBG)6. fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung.

Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinbarung abweichende finanzielle Regelungen treffen. II. Beitragsberechtigung Beitrags- berechtigte Bildungsgänge

Art. 3

Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bil- dungsgangs sind:

  1. die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständigeBundes- amt,
  2. der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkan- ton und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewährleis- tung der Kostentransparenz ersichtlich ist, und

Art. 4

c. die Meldung des Standortkantons gemäss

Art. 7

Bildungsgänge gemäss ten Antrags der zuständ 3 Allfällige Gewinne, d rung eines Angebots erz gebühren oder zur Weite bedürfen zusätzlich eines begründe- igen Fachdirektorenkonferenz. ie der Bildungsanbieter bei der Durchfüh- ielt, sindentweder zur Reduktion der Studien- rentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.

Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) 414.153

.7.14 - 85 Liste der beitragsberech- tigten Bildungs- gänge

Art. 4

Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter

Art. 3

Nachweis der Voraussetzungen gemäss und mit dem Hinweis

Art. 6

auf den Deckungsgrad gemäss welche sie der Vereinbarung 2 Die Geschäftsstelle führt dungsgänge. Diese wird jewei oder 7 diejenigen Bildungsgänge, unterstellen. eine Liste der beitragsberechtigten Bil- ls auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst. III. Beiträge Zahlungspflich- tiger Kanton

Art. 5

Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Art. 3, 6 und 7 der Vereinbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.

Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündige Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bil- dung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militär- und Zivildienst.

Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht erfüllen, gilt als Wohnsitzkanton:

  1. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern imAuslandwohnenoderdieelternlosimAuslandwohnen;beimeh- reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
  2. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen,
  3. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslände- rinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Aus- land wohnen, und
  4. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungs- beginnderzivilrechtlicheWohnsitzderElternbeziehungsweiseder Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet. Höhe der Beiträge

Art. 6

Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Vollzeit- und Teilzeitausbildung in Form von Semesterpauschalen pro Studierende beziehungsweise Studierenden festgelegt.

.153 Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)

Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Abs. 1 gelten folgende Grundsätze:

  1. Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten (Bruttobildungskosten) pro Bildungsgang und Studierende bezie- hungsweise Studierenden nach Massgabe der Ausbildungsdauer (Anzahl Semester), der Anzahl anrechenbarer Lektionen und der durchschnittlichenKlassengrösse,wobeidieKonferenzderVerein- barungskantone die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse festlegt;
  2. die Beiträge decken 50 Prozent der gemäss lit. a ermittelten durch- schnittlichen Kosten. Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichem Interesse

Art. 7

In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und Waldwirtschaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der Vereinbarungskantone für einzelne Bildungsgänge Beiträge in der Höhe von maximal 90 Prozent der ermittelten durch- schnittlichen Standardkosten pro Studierenden und Semester beantra- gen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentliches Interesse am entsprechen- den Bildungsgang nachzuweisen, namentlich im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Versorgungsauftrag.

Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Abs. 1 ist von der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zuhanden der Kon- ferenz der Vereinbarungskantone periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, zu überprüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für

Art. 6

einen Bildungsgang, gelten für diesen die Beiträge gemäss Auszahlung der Beiträge

Art. 8

DieBeiträgewerdensemesterweiseproBildungsgangund Studierende beziehungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.

Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und all- fällige mitfinanzierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studieren- den mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht. Studien- gebühren

Art. 9

Die Anbieter können angemessene Studiengebühren er- heben.

Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebüh- ren je Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge fest- legen. Übersteigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt.

Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) 414.153

.7.14 - 85 IV. Studierende Behandlung von Studieren- den aus Vereinbarungs- kantonen

Art. 10

Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schu- len gewähren den Studierenden, deren Bildungsgang dieser Verein- barung untersteht, mit Bezug auf den Ausbildungszugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden. Behandlung von Studieren- den aus Nicht- vereinbarungs- kantonen

Art. 11

Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwär- ter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bildungsgang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Ver- einbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.

Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Ausbil- dungsgebühren überbunden, die mindestens der Abgeltung nach den

Art. 6

oder 7 entsprechen.

  1. Vollzug Die Konferenz der Verein- barungskantone

Art. 12

Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zu- sammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.

Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammen- hang mit der Vereinbarung, insbesondere

Art. 6

a. legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von b. legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer L und 7 fest, ektionen und die

Art. 6

minimale Referenzklassengrösse gemäss c. legt sie die Mindest- und Höchstbei Abs. 2 lit. a fest, träge für Studiengebühren je

Art. 9

Bildungsgang gemäss d. genehmigt sie die 3 Die Beschlüsse gem zwei Dritteln der Ko fest und Berichterstattung der Geschäftsstelle. äss Abs. 2 lit. a–c bedürfen der Mehrheit von nferenzmitglieder.

Art. 13 Geschäftsstelle Schweizerischen

Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren ge- führt.

Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Auf- gaben:

  1. die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen,
  2. für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren

Art. 6

Fachschulen gemäss zu sorgen,

.153 Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)

  1. die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Verein- barungskantone zuständig ist, vorzubereiten,
  2. Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu überprüfen,
  3. Koordinationsaufgaben wahrzunehmen,
  4. Verfahrensfragenzuregeln,darunternamentlichRegelungenbetref- fend die Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und Stichdaten festzulegen und
  5. der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstat- ten.

Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getra- gen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

Art. 14 Streitbeilegung barung ergeben, menvereinbarung ausgleich (Rahme 2 KanndieStreiti hindasBundesgeri

Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Verein- wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rah- für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lasten- nvereinbarung, IRV) vom24. Juni 20054 angewendet. gkeitnichtbeigelegtwerden,entscheidetaufKlage chtgemässArt.120Abs.1lit.bdesBundesgerichts- gesetzes5. VI. Schlussbestimmungen

Art. 15

Beitritt der Schwe gegenüber Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand izerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren erklärt.

Art. 16 Inkrafttreten tonalen Erzieh ihr zehn Kanto Studienjahres 2 Falls ein Ka tion ist, welc rend einer Übe barung seine B von einer Bewi 3 Das Inkraftt

Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kan- ungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ne beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des 2013/2014. nton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institu- he den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er wäh- rgangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verein- eitragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch lligung abhängig machen. reten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) 414.153

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Art. 17

Kündigung zweiJahren an die Ges Beitrittsj Weiterdaue Verpflicht Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von jeweilsaufden 30.September durchschriftliche Erklärung chäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf ahren. rder ungen

Art. 18

Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Ver- pflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Aus- tritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bestehen. Interkantonale Fachschul- vereinbarung vom 27. August 1998

Art. 19

Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fachschulen dieses Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV 1998 gestrichen.

Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV. Fürstentum Liechtenstein

Art. 20

Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.