Der Kanton tritt dem Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Bei- trägen (RSA 2009) bei.
414.16
Gesetz über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009)
RSA 2009
Präambel
Regionales Schulabkommen (RSA 2009) 414.16
1.1.16 - 91
Gesetz
über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen
überdiegegenseitigeAufnahmevonAuszubildenden
und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009)
(vom 7. Dezember 2009)1
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungs-
rates vom 8. Juli 20092 und der Kommission für Bildung und Kultur
vom 15. September 2009,
beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf 1. August 2009 in Kraft.
OS 65, 145.
ABl 2009, 1362.
.16 Regionales Schulabkommen (RSA 2009) Regionales Schulabkommen überdiegegenseitigeAufnahmevonAuszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn, Wallis und Zürich, nachfolgend Abkom- menskantone genannt, wird folgendes Abkommen getroffen:
- Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck len, a vom Bu – den – die – die leiste Dieses Abkommen regelt für die Kindergärten, Volksschu- llgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die nd nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge interkantonalen Zugang, Stellung der Auszubildenden, Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden n.
Art. 2
Geltungsbereich Standortkanton s gemeinbildendeSc nicht anerkannte Dieses Abkommen gilt für öffentliche und private, vom ubventionierte Kindergärten, Volksschulen und all- hulenaufderSekundarstufeIIsowiedievomBund n tertiären Bildungsgänge.
Art. 3 Grundsätze chen aus de hinsichtlic Kurs-undStu bildungskap Anwärterinn mit dem gle bildungsplä 2 Die Abkom ausserkanto einheitlich 3 Die Abkom mässige Kon wicklung de Zahlungspfl tiger Wohns
Auszubildende aus den Abkommenskantonen sind sol- m Standortkanton rechtlich gleichgestellt, insbesondere h Klassenbildung, Promotion, Ausschluss sowie Schul- bzw. diengebühren.WennineinemAusbildungsgangdieAus- azitäten ausgeschöpft sind, kann der Standortkanton die en und Anwärter auf eine Ausbildung an andere Schulen ichen Ausbildungsangebotumleiten, sofern diese freie Aus- tze zur Verfügung haben. menskantone entrichten für ihreAuszubildenden, die nale Schulen besuchen, je Schuljahr und Ausbildungstyp e Kantonsbeiträge. menskantone sorgen durch institutionalisierte regel- takte für eine koordinierte Anwendung und Weiterent- s RSA 2009. ich- itz- kanton
Art. 4
Als zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton gilt:
- Der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für die unmündigen Aus- zubildenden.
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- Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmün- digen Auszubildenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskan- ton oder in einem anderen Kanton haben.
- Der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen, bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
- Der zugewiesene KantonfürmündigeFlüchtlingeund Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehal- ten bleibt Bst. f.
- Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslän- derinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Bst. f.
- Der Kanton, in dem mündige Auszubildende beim Ausbildungs- beginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig ge- wesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst.
- In allen anderen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befin- det, oder aber der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschafts- behörde. Voraussetzun- gen für die Bei- tragsleistung
Art. 5
Die Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss Anhang I für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilli- gung durch den Wohnsitzkanton voraus.
Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geografischen oder anderen wichtigen Gründen erteilen.
Die ausserkantonalen Auszubildenden auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe werden vom Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnahmebestimmungen des Standort- und des Wohn- sitzkantons erfüllen. Liste der beitragsberech- tigten Schulen
Art. 6
Als Anhang II zu diesem Abkommen wird die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge geführt.
Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet auf Antrag des Standortkantons über die Aufnahme öffentlicher und privater, sub- ventionierter Schulen in die Liste der beitragsberechtigten Schulen; der entsendende Kanton entscheidet über die Leistung von Kantonsbei- trägen. Allfällige Einschränkungen werden mit einem Code vereinbart.
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DieAuszubildendenhabenkeinenRechtsanspruchaufÜbernahme derKantonsbeiträgefürdenBesuchvonSchulenundAusbildungsgän- gen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind. II. Kantonsbeiträge Festsetzung der Kantons- beiträge
Art. 7
Die Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalbei- trägen, abgestuft nach Schulstufe und Ausbildungsgang, pro Auszubil- denden und Jahr, für die Dauer von zwei Jahren festgelegt (vgl. An- hang I). Sie sind jeweils für ein volles Semester geschuldet.
MassgebendfürdieFestlegungderKantonsbeiträgesinddiedurch- schnittlichen gewichteten Netto-Ausbildungskosten, d.h. die Betriebs- und die Infrastrukturkosten (inkl. Zins- und Kapitalkosten), abzüglich allfälligerSchul-bzw.Kurs-undStudiengebührensowieBeiträgeDrit- ter. III. Auszubildende Nicht beitrags- berechtigte Auszubildende
Art. 8
Auszubildende sowie Anwärterinnen und Anwärter aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot gemäss Liste der beitragsberechtigten Schulen belegen, das vom Wohn- sitzkanton nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbil- dungsgang zugelassen werden, wenn die Auszubildenden aus den Ab- kommenskantonen, die das Angebot als beitragsberechtigt anerken- nen, Aufnahme gefunden haben und die Finanzierung geregelt ist.
Auszubildenden aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kan- tonen, welche ein Angebot belegen, das vom Wohnsitzkanton in der Liste der beitragsberechtigten Schulen nicht als beitragsberechtigt an- erkannt worden ist, wird neben den Schul- bzw. Kurs- und Studien- gebühren ein Schulgeld auferlegt, welches mindestens der Abgeltung gemäss Anhang I zu diesem Abkommen entspricht. Wohnsitz- wechsel von Auszubildenden
Art. 9
Verlegen die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Abkommenskanton, können die Auszubildenden das bisherige Angebot mit Bewilligung des Wohnsitzkantons weiter besu- chen, höchstens aber für die Dauer von zwei Jahren.
Bei Auszubildenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bil- dungsgänge besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns
Art. 4
gemäss massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.
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.1.16 - 91 IV. Vollzug Anmelde- verfahren
Art. 10
Die Anmeldung der Auszubildenden erfolgt an die auf- nehmende Schule. Die Schule stellt die Anmeldungen (Liste der Aus- zubildenden) mit einer Bestätigung über den Wohnsitzkanton bis zum Beginn des Schuljahres dem zuständigen Departement des zahlungs- pflichtigen Abkommenskantons zu.
Negative Entscheide hinsichtlich der Übernahme des Kantons- beitrageswerdeninnert40TagenderaufnehmendenSchule,demoder der betroffenen Auszubildenden sowie dem zuständigen Departement des aufnehmenden Kantons mitgeteilt. Rechnungsstel- lung der Kan- tonsbeiträge
Art. 11
Stichdaten für die Ermittlung der Auszubildenden aus den Abkommenskantonen und für die Rechnungsstellung der Kan- tonsbeiträge sind der 15. November und der 15. Mai.
Der Standortkanton regelt die Zuständigkeit für die Rechnungs- stellung an die Abkommenskantone. Die Rechnungsstellung erfolgt semesterweise am 15. November und am 15. Mai. Die Rechnung ist innert 60 Tagen zu begleichen. Konferenz der Abkommens- kantone
Art. 12
DieKonferenzderAbkommenskantonesetztsichausje einer Vertretung der Kantone zusammen, die dem Abkommen bei- getreten sind.
Ihr obliegen die folgenden Aufgaben:
- dieRevision(Aufnahmebzw.StreichungvonSchulen/Ausbildungs- gängen) der Liste der beitragsberechtigten Schulen,
- die Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweilige Dauer von zwei Jahren,
- die Behandlung der von der vorberatenden Kommission (Sekre- tärenkommission) in Bezug auf dieses Abkommen z.H. der Kon- ferenz der Abkommenskantone vorbereiteten Geschäfte,
- die Abnahme der Berichterstattung der Kommission RSA,
- die Wahl des/r Vorsitzenden der Kommission RSA,
- die Zustimmung zur Revision des Abkommens zu erteilen.
Entscheide im Sinne von Abs. 2 erfordern die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone.
Art. 13 Geschäftsstelle Erziehungsdirekt
Das Regionalsekretariat der Nordwestschweizerischen orenkonferenz NW EDK ist Geschäftsstelle des Ab- kommens.
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Ihm obliegt die folgenden Aufgaben:
- die Information der Abkommenskantone zum Vollzug des Abkom- mens,
- dieVorbereitungderGeschäftederKommissionRegionalesSchul- abkommen (Kommission RSA) z.H. der Sekretärenkommission und der Konferenz der Abkommenskantone. Kommission RSA
Art. 14
Die Kommission RSA ist ein Organ der NW EDK. Sie istnachMassgabedesStatuts,desLeitbildsunddesOrganigrammsder NW EDK im Bereich Regionales Schulabkommen tätig.
Ihr obliegen die folgenden Aufgaben:
- VorschlägefürdieAnpassungundWeiterentwicklungdesAbkom- mens ausarbeiten (Initialfunktion),
- gegenseitigerAustauschvonErfahrungenundpraktischeinterkan- tonale Kooperation bei der kantonalen Aufgabenerfüllung (Koope- rationsfunktion),
- Erarbeitung von Stellungnahmen (Begutachterfunktion),
- die Antragstellung zur Revision der Liste der beitragsberechtigten Schulen,
- die Antragstellung zur Überprüfung und allfälligen Anpassung der Kantonsbeiträge,
- die regelmässige Durchführung von Kostenerhebungen,
- die periodengerechte Aufgabenplanung,
- Koordinationsaufgaben,
- die Regelung von Verfahrensfragen,
- die Erstellung von Richtlinien zum RSA 2009,
- weitere Vollzugsaufgaben.
Art. 15
Schiedsinstanz gültig über all Auslegung des A V. Übergangs- u DieKonferenzderAbkommenskantoneentscheidetend- fällige Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder bkommens ergeben. nd Schlussbestimmungen
Art. 16 Beitritt sekretari 2 Mit dem zug diese zur Verfü
Der Beitritt zu diesem Abkommen ist dem Regional- at NW EDK mitzuteilen. Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Voll- s Abkommens notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise gung zu stellen.
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Mit Zustimmung der Abkommenskantone können weitere Kan- tone dem Abkommen beitreten.
Art. 17 Inkrafttreten der Abkommensk hestens auf de 2 Bedingung fü tone den Beitr 3 Das Regional tige Aufnahme Basel-Landscha Zürich wird mi gust 2008 auf durch Beschlus
Dieses Abkommen tritt durch Beschluss der Konferenz antone auf Beginn eines Schuljahres in Kraft, frü- n 1. August 2009. r das Inkrafttreten ist, dass mindestens fünf Kan- itt zum RSA 2009 erklärt haben. e Schulabkommen (RSA 2000) über die gegensei- von Auszubildenden zwischen den Kantonen Aargau, ft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn und t der Liste der beitragsberechtigten Schulen vom 1. Au- den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Abkommens s der Konferenz der Abkommenskantone aufgehoben.
Art. 18
Kündigung zwei Jahre Geschäftss Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von n jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die telle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitritts- jahren. Weiterdauer der Verpflichtungen
Art. 19
Kündigt ein Kanton das Abkommen oder streicht er die Zahlungsbereitschaft für einen Ausbildungsgang, bleiben seine Ver- pflichtungen aus diesem Abkommen für die zum Zeitpunkt des Aus- tritts eingeschriebenen Auszubildenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten. Revision des Abkommens
Art. 20
Das Abkommen kann durch Mehrheitsbeschluss der Konferenz der Abkommenskantone revidiert werden.
Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird durch die Kon- ferenz der Abkommenskantone alle zwei Jahre revidiert, erstmals frü- hestens per 1. August 2011. Bei Bedarf kann die Liste der beitrags- berechtigten Schulen auch nach einem Jahr revidiert werden, erstmals frühestens per 1. August 2010.
Die im Anhang I zu diesem Abkommen festgelegten Kantonsbei- trägewerdenallezweiJahre,erstmalsaufden1.August2011überprüft und durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone ange-
Art. 7
passt. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Übergangs- bestimmungen
Art. 21
Der zahlungspflichtige Wohnsitzkanton leistet die Kan- tonsbeiträge für seine Auszubildenden, die einen Ausbildungsgang gemäss RSA 2000 in einem Abkommenskanton belegen, bis zum Ab- schluss der ordentlichen Ausbildung. In gleicher Weise bleibt der An- spruch auf Gleichstellung erhalten.
.16 Regionales Schulabkommen (RSA 2009) Anhang I zum RSA 2009
Art. 7
(vgl. Kanton Beitra stufen in Fr. 7.1 Vo Kinder 7.2 Vo 7.2.1 Regelk Angebo (Zusch Angebo (Zusch 7.2.2 Regelk und sp Angebo (Zusch Fremds (Unter Nachho Angebo (Zusch Gymnas innerh 7.3 Se (allge Allgem Berufs Integr Maturi Maturi Vollze Maturi Teilze RSA 2009, Festsetzung der Kantonsbeiträge) sbeiträge, gültig vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 gs- Schulstufen, -typen und Ausbildungsgänge Kantonsbeiträge pro Schuljahr * rschulstufe garten 7 200 lksschule Primarstufe lassen 10 300 te für besondere Klassen lag 50% zum Regeltarif)1 15 400 te für besonders Begabte lag 10% zum Regeltarif)2 11 300 Sekundarstufe I lassen (Real-, Sekundar- ezielle Sekundarklassen) 14 100 te für besondere Klassen lag 50% zum Regeltarif)1 21 100 prachliches Schuljahr richt im 9. Schuljahr) 14 100 lbildung (Link zum Beruf) 14 100 te für besonders Begabte lag 10% zum Regeltarif)2 15 500 ialer Unterricht alb der Schulpflicht 14 100 kundarstufe II mein bildende Schulen) eine Vorkurse, vorbereitende Schuljahre, ationsangebote (lBK und IIK) 14 100 tätsschulen 19 600 tätsschulen für Erwachsene, it (VZ) 19 600 tätsschulen für Erwachsene, it (TZ), pro JWL 700
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.1.16 - 91 Beitrags- Schulstufen, -typen und Ausbildungsgänge Kantonsbeiträge stufen pro Schuljahr in Fr.* Fachmittel- und Fachmaturitätsschulen (FMS); Ausbildung bis zum Fachmittelschulausweis 19 600 Fachmittel- und Fachmaturitätsschulen (FMS); Ausbildung zur Fachmaturität, pro JWL 700 Vorbereitungen auf Hochschulstudiengänge, pro JWL 700 Angebote für besonders Begabte (Zuschlag 10% zum Regeltarif)2 21 500
.4 Tertiäre vom Bund nicht anerkannte Bildungsgänge Allgemein bildende Angebote, Vollzeit (VZ)3 9 440 Allgemein bildende Angebote, berufsbegleitend (bb)3 315 Allgemein bildende Angebote, modular (mod.)3 9 * Beiträge auf Fr. 100 gerundet.
Zuschlag 50%; für Angebote mit heilpädagogischem Zusatzangebot (z.B. Kleinklassen).
Zuschlag 10%; entspricht 20% (= 1/5) des Zuschlags für besondere Klassen.
Gemäss Tarif (Beiträge auf Fr. 5 gerundet) der interkantonalen Fachschul- vereinbarung (FSV) der EDK. (letzte Gültigkeit: Schuljahr 2007/08)