gestützt auf des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19992,3 beschliesst:
- Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom
. Februar 2003 bei. II. Für Ausbildungsangebote des Kantons Zürich gelten die An- sätze gemäss dem jeweils geltenden Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonfe- renz NW EDK.3 III. Die Bildungsdirektion bezeichnet die Schulen mit Standort im Kanton Zürich, die dem Abkommen unterstellt werden, und die Stu- diengänge der Vereinbarungskantone, für die das Schulgeld übernom- men wird. IV. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
OS 58, 251. In Kraft seit 16. August 2004.
LS 413.21.
Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2013 (OS 68, 148; ABl 2013-02-08). In Kraft seit 1. Mai 2013.
.17 Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (vom 20. Februar 2003)
- Allgemeine Bestimmungen