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Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

Präambel

Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte 414.17

1.4.13 - 80

Beschluss des Regierungsrates

über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung

für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten

für Hochbegabte

(vom 22. Oktober 2003)1

Der Regierungsrat,

Art. 34

gestützt auf des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19992,3 beschliesst:

  1. Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom

. Februar 2003 bei. II. Für Ausbildungsangebote des Kantons Zürich gelten die An- sätze gemäss dem jeweils geltenden Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonfe- renz NW EDK.3 III. Die Bildungsdirektion bezeichnet die Schulen mit Standort im Kanton Zürich, die dem Abkommen unterstellt werden, und die Stu- diengänge der Vereinbarungskantone, für die das Schulgeld übernom- men wird. IV. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

OS 58, 251. In Kraft seit 16. August 2004.

LS 413.21.

Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2013 (OS 68, 148; ABl 2013-02-08). In Kraft seit 1. Mai 2013.

.17 Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (vom 20. Februar 2003)

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich

DieVereinbarunggiltfürdieSekundarstufeIundSekundarstufeII.

Sie regelt für spezifisch strukturierte Ausbildungsgänge zur För- derung von Hochbegabten in allen Bereichen:

  1. den interkantonalen Zugang,
  2. die Stellung der Schülerinnen und Schüler,
  3. die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Schülerinnen und Schüler den Trägern der Schulen leisten.

Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder MitfinanzierungvonSchulenodervondieserVereinbarungabweichende Abgeltungen für den Schulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. II. Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone

Art. 2

Anhang Im Anhang wird festgehalten,

  1. welche Ausbildungsgänge (inkl. kurze Umschreibung) unter diese Vereinbarung fallen,
  2. welche Beiträge für den Schulbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkantonalen Schülerinnen und Schüler zu entrichten sind,
  3. welcheKantonevonwelchenAusbildungsgängenGebrauchmachen wollen und
  4. von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft abhängig machen.

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Art. 3

Ausbildungsgänge Ausbildungsgänge, die dieser Vereinbarung unterliegen, erfüllen folgende Bedingungen:

  1. sie fördern gezielt eine Hochbegabung,
  2. sie gewährleisten eine schulische oder berufliche Ausbildung, die zu einem anerkannten Abschluss führt,
  3. sie bieten konkrete Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, damit diese die Förderung der Hochbegabung und die Ausbildung verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln kön- nen.

Art. 4 Aufnahme eines Ausbildungsganges in die Liste

DerStandortkantonmeldetderGeschäftsstelleeinenAusbildungs- gang, wenn dieser die Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt.

Die Geschäftsstelle nimmt die gemeldeten Ausbildungsgänge in den Anhang auf.

Art. 5 Zahlende Kantone

Zahlender Kanton ist der Wohnsitzkanton. Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.

Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig machen (z.B. Kostengutsprache).

Art. 6

Wohnsitzkanton Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt:

  1. der Kanton, in dem mündige Schülerinnen oder Schüler ihren gegenwärtigen stipendienrechtlichen Wohnsitz haben,
  2. für unmündige Schülerinnen oder Schüler der Kanton, in dem ihre Eltern ihren gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz haben bzw. in dem sich der Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde befin- det.

Art. 7 Beiträge

Die Standortkantone legen die Beiträge für die in den Anhang aufgenommenen Ausbildungsgänge fest.

Es gelten folgende Grundsätze:

  1. Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Schülerin und Schüler und pro Semester festgelegt.

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  1. Beiträge werden an die schulischen Ausbildungskosten sowie an die Kosten für die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler

Art. 3

( t s c d s Abs. 1 Bst. c) ausgerichtet. Nicht ausgerichtet werden Bei- räge an Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für die pezifische Hochbegabungsförderung. . Die Beitragshöhe für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler arf nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler mit Wohn- itz im Kanton.

Art. 8

Modalitäten Die Beiträge gelten jeweils für ein Jahr. III. Schülerinnen und Schüler

Art. 9

Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen ge- währen den Schülerinnen und Schülern, deren Wohnsitzkanton seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Schülerinnen und Schülern.

Art. 10

Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kanto- nen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben

Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereit- schaftfürdenangebotenenAusbildungsgangnichterklärthaben,haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbil- dungsgang zugelassen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler aus denKantonen,dieihreZahlungsbereitschafterklärthaben,Aufnahme gefunden haben.

Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungs- bereitschaft nicht erklärt haben, wird nebst allfälligen Schulgebühren

Art. 7

eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach entspricht.

Art. 11 Schulgebühren

Die Schulen können von den Schülerinnen und Schülern ange- messene Schulgebühren erheben.

Die Schulgebühren pro Ausbildungsgang müssen für alle Schüle- rinnen und Schüler, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein.

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.4.13 - 80 IV. Vollzug

Art. 12

Beitragsverfahren Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.

Art. 13 Geschäftsstelle

Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kan- tonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Ver- einbarung.

Ihr obliegt insbesondere

  1. die Information der Vereinbarungskantone,
  2. die Koordination und
  3. die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen.

Art. 14

Vollzugskosten Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sinddurchdieVereinbarungskantonenachMassgabederBevölkerungs- zahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schu- len beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abge- wälzt werden.

  1. Rechtspflege

Art. 15 Schiedsinstanz

Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungs- kantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.

Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.

Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichts- barkeit vom 27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.

Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

.17 Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16

Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die fürdenVollzugdieserVereinbarungnotwendigenDateninvorgeschrie- bener Weise zur Verfügung zu stellen.

Art. 17

Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens drei Kantone den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Schul- jahres 2004/2005.

Art. 18 Änderung des Anhangs

Eine Änderung des Anhangs (Liste der Ausbildungsgänge) ist jeweils auf Beginn des Schuljahres möglich.

NeueAusbildungsgängewerdenaufgenommen,wennsievorEnde des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle gemeldet sind.

Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder der daran geknüpf- ten Bedingungen muss der Geschäftsstelle vor Ende des dem Ände- rungstermin vorangehenden Kalenderjahres gemeldet werden.

Art. 19

Änderung der Vereinbarung Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteiligten Kantone.

Art. 20

Kündigung DieVereinbarungkannunterEinhaltungeinerFristvonzweiJahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäfts- stelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

Art. 21 Weiterdauer der Verpflichtungen

Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeit- punkt des Austritts eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler bleiben biszumAustrittderSchülerinoderdesSchülersweiterbestehen,wenn

  1. ein Kanton die Vereinbarung kündigt oder
  2. ein Kanton seine Zahlungsbereitschaft für den Ausbildungsgang kündigt.

Art. 9

In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung ( ) erhalten.

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Art. 22

Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.