gestützt auf § und 31 des Fachhochschulgesetzes vom 2.April 2007 (FaHG)2,13 beschliesst:
414.20
Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen
GVF
Präambel
Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF) 414.20
1.10.24 - 126
Gebührenverordnung
der Zürcher Fachhochschulen (GVF)13
(vom 16. Juli 2008)1
Der Regierungsrat,
Art. 30
Art. 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die staatlichen Hochschulen gemäss
Art. 3
Abs.1 lit.a–c FaHG. Aufnahme- verfahren
Art. 2
Für das Aufnahmeverfahren in die Bachelor- und Master- studiengänge werden folgende Gebühren erhoben:
- Einschreibung zum Aufnahmeverfahren Fr. 100
- Aufnahmeprüfung Allgemeinbildung Fr. 200
- Aufnahmeprüfung fachliche Eignung Fr. 200
- Eignungsabklärung Fr. 600
Art. 3 Einschreibung Masterstudieng 2 Wer sich nac den nächstmögl keine Einschre
Die Gebühr für die Einschreibung in die Bachelor- und änge beträgt Fr. 100. h erfolgreich absolviertem Aufnahmeverfahren auf ichen Termin für den Studiengang einschreibt, bezahlt ibegebühr.
Art. 4
Semestergebühr beträgt Fr. 720
Die Studiengebühr für das Bachelor- und das Masterstudium pro Semester. Darin enthalten ist eine pauschale Prü- fungsgebühr.
- Künstlerische Vorbildung
Art. 4
a.8 DieSemestergebührfürAngebotederkünstlerischenVor- bildung beträgt:
- gestalterisches Propädeutikum Vollzeit Fr. 4500
- gestalterisches Propädeutikum Teilzeit Fr. 2700
- PreCollege Musik mit Vokal- oder Instrumentalunterricht Fr. 1950
- PreCollege Musik ohne Vokal- oder Instrumentalunterricht Fr. 1150
- Grundstudium Tanz Fr. 1000
- Bachelor- und Masterstudium8
.20 Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF) Akademischer Sportverband
Art. 4
b.5, 10 1 DieHochschulensindMitglieddesAkademischenSport- verbandes Zürich (ASVZ).
Die Studierenden der Hochschulen sind berechtigt, das Angebot des ASVZ zu nutzen.
Der Beitrag der Studierenden beträgt Fr.35. Er wird mit der Semes- tergebühr erhoben.11 Zusätzliche Semester- gebühren
Art. 5
Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons zahlen eine zusätzliche Semestergebühr, sofern sich der Wohnsitzkanton nicht gemäss der Interkantonalen Fachhochschulver- einbarungvom12.Juni20033 andenKostenderHochschulenbeteiligt. Die zusätzliche Gebühr entspricht dem Beitragssatz gemäss Anhang dieser Vereinbarung4.
- Ausser- kantonale Ab- solvierende der künstlerischen Vorbildung
Art. 5
a.8 Absolvierende der künstlerischen Vorbildung mit stipen- dienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons zahlen eine zusätz- licheSemestergebühr,sofernsichderWohnsitzkantonnichtimRahmen einer Vereinbarung an den Kosten der Hochschule beteiligt. Die zusätz- liche Semestergebühr beträgt:
- gestalterisches Propädeutikum Vollzeit Fr. 1000
- gestalterisches Propädeutikum Teilzeit Fr. 600
- PreCollege Musik Fr. 250
- Grundstudium Tanz Fr. 100 c.9 Ausländische Studierende
Art. 6
AusländischeStudierendemitzivilrechtlichemWohnsitzaus- serhalbderSchweizzahleneinezusätzlicheSemestergebührvonFr.500. Wohn- einrichtungen
Art. 6
a.12 1 Für die Unterbringung und Betreuung von Kindern und
Art. 5
Jugendlichen in Wohneinrichtungen gemäss Gebühr pro Studienjahr zu entrichten. Sie Abs.3 FaHG ist eine beträgt für
- vollbetreutes Wohnen Fr. 14 400,
- teilbetreutes Wohnen Fr. 10 320,
- begleitetes Wohnen extern Fr. 10 200.
Als Studienjahr gilt der Zeitraum vom 1.August bis 31.Juli.
Die Gebühr wird anteilmässig monatlich erhoben.
Bei Eintritt oder Austritt während des Studienjahres ist die Gebühr ab dem Beginn des Eintrittsmonats bzw. bis zum Ende des Austritts- monats geschuldet.
- Ausser- kantonale Studierende
Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF) 414.20
.10.24 - 126 Auditorinnen und Auditoren
Art. 7
Auditorinnen und Auditoren entrichten pro Semester fol- gende Gebühren:
- für 1 oder 2 Wochenstunden Fr. 200
- für jede weitere Wochenstunde Fr. 100
- für 6 und mehr Wochenstunden Fr. 600
Die Gebühren für besondere Unterrichtsformen wie Blockkurse oder Projektwochen werden auf der Grundlage von Abs. 1 festgelegt. Nicht bezogene Leistungen
Art. 8
Die Gebühr für eine Leistung der Hochschule ist auch dann zu entrichten, wenn die oder der Pflichtige die Leistung nicht bean- sprucht.
Art. 9
Inkrafttreten alle ab diesem 1 OS 63, 425; DieseVerordnungtrittam1.August2008inKraft.Siegiltfür Zeitpunkt bezogenen Leistungen. Begründung siehe ABl 2008, 1333.
LS 414.10.
LS 414.12.
Einsichtnahme in den Anhang unter www.edk.ch.
Eingefügt durch RRB vom 13. Januar 2010 (OS 65, 89; ABl 2010, 115). In Kraft seit 1.Februar 2010.
Fassung gemäss RRB vom 6.März 2012 (OS 67, 156; ABl 2012, 354). In Kraft seit 1.Mai 2012.
Fassung gemäss RRB vom 1.März 2017 (OS 72, 332; ABl 2017-03-10). In Kraft seit 1.Juni 2017.
Eingefügt durch RRB vom 4.Dezember 2019 (OS 75, 111; ABl 2019-12-13). In Kraft seit 1.August 2020.
Fassung gemäss RRB vom 4.Dezember 2019 (OS 75, 111; ABl 2019-12-13). In Kraft seit 1.August 2020.
Nummerierung gemäss RRB vom 4.Dezember 2019 (OS 75, 111; ABl 2019-
-13). In Kraft seit 1.August 2020.
Fassung gemäss RRB vom 27.April 2022 (OS 77, 285; ABl 2022-05-06). In Kraft seit 1.August 2022.
Eingefügt durch RRB vom 15.Mai 2024 (OS 79, 240; ABl 2023-05-31). In Kraft seit 1.August 2024.
Fassung gemäss RRB vom 15.Mai 2024 (OS 79, 240; ABl 2023-05-31). In Kraft seit 1.August 2024.