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414.221

Rahmenstudienordnung für Weiterbildungs-Masterstudiengänge

Präambel

Rahmenstudienordnung für Weiterbildungs-Masterstudiengänge 414.221

1.7. 25 - 129

Rahmenstudienordnung

für Weiterbildungs-Masterstudiengänge5

(vom 19. April 2016)1

Der Fachhochschulrat beschliesst:5

Art. 1

§ I A und 2.6 II. Studium . Allgemeine Bestimmungen

Art. 3

Struktur Weiterbildungs-Masterstudiengänge sind modular aufgebaut.

Art. 4 Modul Lehr- haltli 2 Modu

Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene und Lerneinheit mit einem bestimmten thematischen oder in- chen Schwerpunkt. le können zu Modulgruppen zusammengefasst werden. Modul- beschreibung

Art. 5

Die Studienleitung erstellt für jedes Modul eine Beschrei- bung. Modulbeschreibungen enthalten insbesondere Angaben zu: – den Lernzielen und zu erwerbenden Kompetenzen, – den Lerninhalten, – der Anzahl der zu erwerbenden Credits, – Zugangsvoraussetzungen, – Art, Form und Umfang der Leistungsnachweise, – der Ermittlung der Modulbewertung, – Unterrichtssprache.

  1. Verlauf und Abschluss Anrechnung von Vorkenntnissen

Art. 6

Studierende, die ausreichende Kenntnisse über den Inhalt eines Moduls nachweisen, können Antrag auf Dispensierung oder Teil- dispensierung vom Modul und auf Anrechnung der entsprechenden Leistung oder von Teilen davon stellen. Die Hochschulen bestimmen die Entscheidungsinstanz. Sie können einen zusätzlichen Leistungsnach- weis verlangen. Die Hochschulen können studienspezifische Regelun- gen (Gültigkeit der Credits, maximaler Umfang der Anrechnung usw.) erlassen.

.221 Rahmenstudienordnung für Weiterbildungs-Masterstudiengänge

Es werden keine Noten angerechnet. Ausgenommen sind Noten der eigenen Hochschule. Studien- fortschritt

Art. 7

Die Hochschule erlässt Regelungen zum Studienfortschritt (minimale Anzahl Credits pro Studienjahr/maximale Studiendauer). Wer die Anforderungen nicht erfüllt, wird vom Weiterbildungs-Mas- terstudiengang ausgeschlossen. Abschluss des Weiterbildungs- angebotes

Art. 8

DerWeiterbildungs-MasterstudiengangwirdmiteinemDip- lom abgeschlossen.

Die Hochschule regelt die Voraussetzungen für das Bestehen des Weiterbildungs-Masterstudiengangs. Abschluss- zeugnis

Art. 9

NachAbschlussdesWeiterbildungs-Masterstudiengangsstel- lendieHochschuleneinAbschlusszeugnismitAngabenzumerhaltenen Titel, den im Studiengang besuchten promotionsrelevanten Modulen mit den erworbenen Credits und den Bewertungen, der erzielten Ab- schlussbewertung und den erworbenen Credits aus.

Die Hochschulen regeln dessen Unterzeichnung. Datenabschrift nach European Credit Transfer and Accumula- tion System (ECTS)

Art. 10

DieDatenabschriftnachECTS(TranscriptofRecords)um- fasstallebesuchtenModulemitModultitel,ModulbewertungundCre- dits.

Art. 11 Urkunde ten eine 2 Die Ho Diplomzu

Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen erhal- Urkunde. Die Urkunde enthält keine Bewertungen. chschulen regeln deren Unterzeichnung. satz (Diploma Supplement)

Art. 12

Der Diplomzusatz enthält eine standardisierte Beschreibung vonArt,Stufe,KontextundStatusdesabgeschlossenenWeiterbildungs- Masterstudiengangs und wird zusammen mit der Urkunde abgegeben. IV. Leistungskontrolle

  1. Allgemeine Bestimmungen Leistungs- nachweise

Art. 13

Die Leistung in einem Modul wird aufgrund von Leistungs- nachweisenbeurteilt.LeistungsnachweisewerdenalsEinzel-oderGrup- penarbeiten erbracht. Formen von Leistungsnachweisen können sein:

Rahmenstudienordnung für Weiterbildungs-Masterstudiengänge 414.221

.7. 25 - 129 – schriftliche oder mündliche Prüfungen, – schriftliche Arbeiten, Übungen, Fallstudien und Berichte, Lern- protokolle, Reflexionen, – Projektarbeiten, praktische Arbeiten, – Referate, Präsentationen, – Masterarbeit.

Art. 14 Masterarbeit fallsweitereT bungbzw.inder Einzel- oder 2 Die studien den Hochschul

Die Masterarbeit ist eine eigenständige Arbeit, die allen- eilleistungenumfasst.DiesewerdeninderModulbeschrei- Aufgabenstellungfestgelegt.EineMasterarbeitkannals Gruppenarbeit geleistet werden. spezifische Zulassung für die Masterarbeit wird von en festgelegt.

Art. 15 Zuständigkeit

Die Hochschulen regeln die Bedingungen für Leistungs- nachweise.

Sie definiert für parallele Lehrveranstaltungen des gleichen Mo- duls gleiche Leistungsnachweise und Bedingungen.

Art. 16 Credits zur Über pean Cre das Modu vergeben 2 EinCre eines du

Studienleistungen werden nach dem Europäischen System tragung und Akkumulierung von Studienleistungen (Euro- dit Transfer and Accumulation System, ECTS) berechnet. Ist l bestanden, werden die dem Modul zugeordneten Credits . ditentspricht25bis30StundenArbeitsleistungeineroder rchschnittlich begabten Studierenden.

Art. 17

Hilfsmittel teln erbrach dienleitung Die Leistungsnachweise dürfen nur mit erlaubten Hilfsmit- t werden. Die erlaubten Hilfsmittel werden von der Stu- festgelegt.

Art. 18 Unredlichkeit

Bei Unredlichkeit gilt ein Leistungsnachweis als nicht be- standen.

InderRegelistderganzeLeistungsnachweisanlässlichdesnächs- ten ordentlichen Termins zu wiederholen.

Die Studienleitung kann unter Einhaltung des Dienstwegs bei der Rektorin oder beim Rektor die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragen.

WirdeinunredlichesVerhaltennachträglichaufgedeckt,kanndie Hochschule einen bereits verliehenen Titel entziehen oder nachträg- lich auf einer der Folgen gemäss Abs. 1 oder 3 erkennen.

.221 Rahmenstudienordnung für Weiterbildungs-Masterstudiengänge Versäumte Leis- tungsnachweise

Art. 19

Wird ein Leistungsnachweis unbegründet versäumt, so gilt das Modul als nicht bestanden.

Ein begründet versäumter Leistungsnachweis muss nachgeholt werden.AlsbegründetgelteninsbesondereVersäumnisseinFolgevon höherer Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Be- treuungsnotfall in der Familie. Verhinderungsgründe sind unmittelbar nach deren Kenntnis geltend zu machen. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden.

Im Zweifelsfall entscheidet die Studienleiterin oder der Studien- leiter. Expertinnen und Experten

Art. 20

Die Hochschulen regeln den Einsatz von Expertinnen und Experten.

  1. Bewertungen Bewertungs- system

Art. 21

Für die Bewertung von Leistungen der Studierenden sind Noten von 6 bis 1 oder beschreibende Beurteilungen zulässig. Note 6: sehr gut, Note 5: gut, Note 4: genügend, Note 3: ungenügend, Note 2: schwach, Note 1: sehr schwach. Bewertung der Leistungs- nachweise

Art. 22

Leistungsnachweise werden durch die prüfenden Dozieren- den oder speziell damit beauftragte Personen bewertet. Abschluss- bewertung

Art. 23

NachAbschlussdesWeiterbildungs-Masterstudiengangswird eine Abschlussbewertung ermittelt. Die Hochschule regelt die Einzel- heiten. Kriterienfürdas Bestehen eines Moduls

Art. 24

Ein Modul ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungs- nachweise erbracht wurden und eine genügende Modulbewertung er- zielt ist. Die Regeln für Modulgruppen werden von den Hochschulen definiert. Erzielen einer neuen Modul- bewertung

Art. 25

WereinModulnichtbesteht,mussdieLeistungsnachweise des Moduls nach Massgabe der studienspezifischen Regelungen der Hochschulenwiederholen.Modulekönneneinmalwiederholtwerden. Abs. 4 bleibt vorbehalten.

DieneueBewertungersetztdiealte;studienspezifischeAusnahmen können vorgesehen werden. Im Falle von unbegründetem Versäumnis sowie Unredlichkeit bei der Wiederholung des Leistungsnachweises ersetzt die neue Bewertung zwingend die alte.

Die Leistungsnachweise von nicht bestandenen Modulen sind in der Regel am nächsten ordentlichen Termin zu wiederholen.

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Die Studienleitung kann für nicht bestandene Leistungsnachweise Nachprüfungen oder Nachbesserungen vorsehen und entscheidet über die Einzelheiten, sofern diese nicht in einem Erlass der Hochschule geregelt sind. Eine Nachprüfung oder Nachbesserung gilt nicht als Wiederholung. Im Übrigen gelten für Nachprüfungen und Nachbesse- rungen dieselben Bestimmungen wie für Leistungsnachweise.

Modulwiederholungen, Nachprüfungen und Nachbesserungen sind gebührenpflichtig.

Art. 26

§ 1 2 3 4 5 K 6 s –28.6 OS 71, 226. LS 175.2. LS 414.10. SR 414.20. Fassung gemäss B vom 13. Dezember 2022 (OS 78, 72; ABl 2022-12-23). In raft seit 1. Januar 2023. Aufgehoben durch B vom 11. März 2025 (OS 80, 97; ABl 2025-03-28). In Kraft eit 1. Juni 2025.