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414.251

Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Präambel

Hochschulordnung der ZHAW 414.251 Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 23. Januar 2025)1

Die Hochschulleitung, gestützt auf

§ 24 Abs. 2 lit. b des Fachhochschulgesetzes vom 2. April

20072, beschliesst:

A. Grundlagen

§ 1 1 Die Hochschulordnung gilt für die Zürcher Hochschule für Geltungs-

Angewandte Wissenschaften (ZHAW). bereich und 2 Sie regelt die Grundsätze der Organisation, der Aufgaben und der Zweck

Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule.

§ 2 1 Lehre, Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen sind Praxisbezug

praxisbezogen und anwendungsorientiert. 2 Die Forschung bildet eine unabdingbare Grundlage für die wei-

teren Leistungsbereiche der ZHAW. Sie generiert neues Wissen und entfaltet ihre Wirkung in der Gesellschaft.

§ 3 1 Die ZHAW pflegt ein System der Qualitätssicherung und Qualität

-entwicklung. Es umfasst die Bereiche Leistungen, Ressourcen und Governance. 2 Die Mitarbeitenden der ZHAW sind angehalten, ihre Arbeit fort-

laufend zu reflektieren, zu überprüfen und zu verbessern.

§ 4 1 Die Hochschulleitung sorgt für die Einhaltung wissenschaft- Wissenschaft-

licher Integrität. liche Integrität 2 Die Mitarbeitenden, Studierenden und Weiterbildungsteilneh-

menden der ZHAW handeln nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis.

§ 5 Die ZHAW kann zugunsten der Öffentlichkeit besondere Besondere

wissenschaftliche und kulturelle Leistungen erbringen, insbesondere Leistungen im Bereich der offenen Wissenschaft.

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Kommunikation

§ 6 1 Die ZHAW pflegt die Kommunikation nach innen und aus-

sen. 2 Die Rektorin oder der Rektor ist verantwortlich für die Kommuni-

kation der ZHAW. Sie oder er legt ein Kommunikationskonzept fest, in dem insbesondere die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwort- lichkeiten der Departemente geregelt werden. Nachhaltigkeit

§ 7 Die ZHAW nimmt ihre soziale, ökologische und ökonomi-

sche Verantwortung wahr und setzt sich für eine nachhaltige Entwick- lung ein. Hochschul-

§ 8 1 Die Hochschulversammlung erlässt eine Geschäftsordnung,

versammlung die von der Hochschulleitung genehmigt wird. 2 Die Geschäftsordnung berücksichtigt folgende vom Fachhochschul-

rat festgelegten Eckwerte: a. Die Hochschulversammlung besteht aus 40–50 Mitgliedern. b. Die Personalkategorien sowie die Departemente, Finanzen & Servi- ces und das Rektorat sind gleichwertig entsprechend ihrer Grösse vertreten. c. Das Präsidium der Hochschulversammlung kann von einer oder zwei Personen wahrgenommen werden, wobei bei einem Co-Präsi- dium festzulegen ist, wer die Hochschulversammlung gegen aussen vertritt. d. In das Präsidium können ausschliesslich Mitglieder der Hochschul- versammlung gewählt werden, die mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% an der ZHAW angestellt sind. 3 Die Rektorin oder der Rektor pflegt eine konstruktive Zusammen-

arbeit mit der Hochschulversammlung. Vorschlags- und

§ 9 1 Die Mitarbeitenden und Studierenden der ZHAW haben

Beschwerde- das Recht, bei der vorgesetzten Stelle oder der Rektorin oder dem recht Rektor schriftlich Vorschläge oder Beschwerden anzubringen. Sie haben Anspruch auf eine Antwort. 2 Das Beschwerderecht gilt nur, soweit kein ordentliches Rechts-

mittel besteht.

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Hochschulordnung der ZHAW 414.251 B. Gliederungseinheiten

§ 10 Die ZHAW gliedert sich in Gliederung der

Hochschule a. Rektorat, b. Finanzen & Services, c. Departemente.

§ 11 Departemente sind Organisationseinheiten auf der höchs- Departemente

ten Gliederungsstufe, die in einem oder mehreren Fachgebieten für die a. allgemein Wahrnehmung des Auftrags der ZHAW in Lehre, Weiterbildung, anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung sowie im Dienst- leistungsbereich verantwortlich sind.

§ 12 Die Departemente werden folgendermassen bezeichnet: b. Bezeichnung

a. Departement Angewandte Linguistik, b. Departement Angewandte Psychologie, c. Departement Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen, d. Departement Gesundheit, e. Departement Life Sciences und Facility Management, f. Departement Soziale Arbeit, g. School of Engineering, h. School of Management and Law.

§ 13 Die Departemente c. Struktur und

a. verfügen über eine auf die Hochschulstrategie abgestimmte Departe- Aufgaben mentsstrategie, b. sind für die Einhaltung der von der Rektorin oder dem Rektor definierten Budgetvorgaben sowie für die Qualität in Lehre, Weiter- bildung, angewandter Forschung und Entwicklung sowie im Dienst- leistungsbereich verantwortlich, c. erstellen ein Umsetzungskonzept zu ihrer Qualitätsarbeit, d. erlassen eigene Geschäftsordnungen, die von der Rektorin oder dem Rektor genehmigt werden.

§ 14 1 Die Direktorinnen und Direktoren führen ihr Departe- d. Departe-

ment und vertreten es nach aussen. mentsdirektorin 2 Die Hochschulleitung erlässt ausführende Bestimmungen. oder -direktor

§ 15 1 Die Departementsleitung ist das oberste Gremium und e. Departe-

besteht aus der Direktorin oder dem Direktor sowie weiteren Füh- mentsleitung rungspersonen im Departement.

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2 Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten regeln die

Geschäftsordnungen der Departemente. f. Mitwirkung

§ 16 Die Departemente verfügen über Mitwirkungsorgane für

im Departement ihre Mitarbeitenden und Studierenden. Abteilungen

§ 17 Die Departemente können als höchste Gliederungseinheiten

Abteilungen schaffen. Sie dienen insbesondere als übergeordnete Ein- heiten für mehrere Institute. Institute

§ 18 Institute sind Organisationseinheiten, die in einem oder meh-

a. allgemein reren thematischen Schwerpunkten in der Regel in den vier Leistungs- bereichen tätig sind. Sie können in weitere Untereinheiten gegliedert werden. b. Gründung

§ 19 Die Rektorin oder der Rektor stellt auf Antrag der Departe-

und Auflösung mentsdirektorin oder des Departementsdirektors dem Fachhochschulrat Antrag auf Genehmigung der Gründung und Auflösung eines Insti- tuts. c. Voraus-

§ 20 1 Institute verfügen über

setzungen a. eine eigene Strategie, eingebettet in die Hochschul- und Departe- mentsstrategie, die alle vier Jahre aktualisiert wird, b. einen jährlichen Drittmittelumsatz von mindestens Fr. 500 000 für die Institute der Departemente Angewandte Linguistik, Angewandte Psychologie, Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen, Ge- sundheit und Soziale Arbeit, c. einen jährlichen Drittmittelumsatz von mindestens Fr. 1 000 000 für die Institute der Departemente Life Sciences und Facility Manage- ment, School of Engineering und School of Management and Law, d. eine Mindestgrösse von 1000 Stellenprozenten, e. mindestens eine Professur. 2 Tiefere Schwellenwerte beim Drittmittelumsatz sowie bei den Stel-

lenprozenten sind zu begründen. d. Bericht-

§ 20 Abs. 1 genannten Indikatoren fliessen in ein

erstattung jährliches Reporting zuhanden des Fachhochschulrates ein. 2 Für Institute, die einzelne Indikatoren nicht einhalten, legt die

Departementsdirektorin oder der Departementsdirektor der Rektorin oder dem Rektor Rechenschaft ab. 3 Die Leiterin oder der Leiter des Instituts nimmt im Rahmen der

Aktualisierung der Institutsstrategien zusammen mit der vorgesetzten Stelle eine Beurteilung der Ausrichtung und Abstimmung der Profes- suren vor.

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§ 22 1 Ressorts sind Organisationseinheiten, die ZHAW-weit für Ressorts

die Rahmenbedingungen von Leistungsbereichen oder strategisch wich- tigen Themen verantwortlich sind. 2 Ressorts werden von einem Mitglied der Hochschulleitung gelei-

tet. 3 Die Hochschulleitung entscheidet über die Schaffung und Auf-

hebung von Ressorts und regelt die Aufgaben, Kompetenzen und Ver- antwortlichkeiten in einem Grundauftrag.

§ 23 1 ZHAW-weite Kommissionen sind in der Regel beratend Kommissionen

tätig. 2 Die Hochschulleitung entscheidet über die Schaffung und Auf-

hebung von ZHAW-weiten Kommissionen und kann Aufgaben, Kom- petenzen und Verantwortlichkeiten an ZHAW-weite Kommissionen delegieren.

§ 24 1 Die ZHAW kann weitere ZHAW-weite Organisationsein- Weitere Organi-

heiten zur Wahrnehmung aktueller Aufgaben schaffen. sationseinheiten 2 Die Hochschulleitung entscheidet über die Schaffung und Auf-

hebung, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten dieser Organisationeinheiten.

C. Schlussbestimmungen

§ 25 Diese Hochschulordnung tritt nach der Genehmigung durch Inkrafttreten

den Fachhochschulrat am 1. Juli 2025 in Kraft.

§ 26 1 Die Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Ange- Aufhebung bis-

wandte Wissenschaften vom 25. Januar 2008 wird auf den Zeitpunkt herigen Rechts des Inkrafttretens gemäss

§ 25 aufgehoben.

2 Das Institutsreglement ZHAW vom 23. August 2012 wird auf den

Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäss

§ 25

aufgehoben.

1 OS 80, 137; Begründung siehe ABl 2025-05-09. Vom Fachhochschulrat geneh- migt am 15. April 2025. 2 LS 414.10.

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