gestützt auf Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 20073, beschliesst:
. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
414.252.3
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Rahmenprüfungsordnung
für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher
Hochschule für Angewandte Wissenschaften
(RPO ZHAW)18
(vom 29. Januar 2008)1
Der Fachhochschulrat,
gestützt auf Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 20073, beschliesst:
. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Diese Rahmenprüfungsordnung regelt die Grundlagen der nd Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Wissenschaften (ZHAW). Sie gilt nicht für den Bereich ildung. Regelungen aus Vereinbarungen mit andern Hochschu- vorbehalten. Studien- ordnungen
Die Hochschulleitung erlässt Studienordnungen über die An- forderungen für die einzelnen Studiengänge und die Leistungsnach- weise.
Ein Kurs ist eine Lehreinheit, die längstens ein Semester dauert.
DieStudierendenmüsseninKursenLeistungsnachweiseerbringen.
Ein Modul ist eine Lehreinheit mit einem bestimmten the- oder inhaltlichen Schwerpunkt. Es besteht aus einem oder Kursen. ul dauert längstens ein Semester. Die Studienordnungen r praxisbezogene Ausbildungseinheiten (z.B. Praxisausbil- ktika) sowie die Bachelorarbeit oder die Masterarbeit Abwei- orsehen.5 odul ist mit einer Bewertung abzuschliessen.
Module können zu einer Modulgruppe zusammengefasst werden.
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Für Modulgruppen wird auf Grund der in den Modulen erzielten Bewertungen die Modulgruppenbewertung errechnet.
Modulkategorien dienen der
Die Studienordnungen können die Credits einer Modulkategorie zuweisen.
Es wird unterschieden zwischen Modulen, die tudierenden eines Studiengangs im Laufe des Studiums müssen (Pflichtmodule), orgegebenen Liste in vorgegebenem Umfang auszu- ahlpflichtmodule), bar sind (Wahlmodule). rdnungen regeln die Zuordnung der Module zu und ihre Belegung. Studiengang- übergreifendes Modulangebot
a.4 1 Die ZHAW kann studiengangübergreifende Module an- bieten.
Die Hochschulleitung legt die Rahmenbedingungen des Besuchs der Module fest.
Studienleistungen werden nach dem Europäischen System g und Akkumulierung von Studienleistungen (Euro- ansfer and Accumulation System, ECTS) berechnet. ntspricht einer studentischen Arbeitsleistung von den. rdnungen legen für jedes Modul die Anzahl Credits fest. Vergabe von Credits
Wer ein Modul besteht, erhält die in den Studienordnungen festgelegte Anzahl Credits.
. Abschnitt: Studium
Die Studierenden sind verantwortlich für
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Die Studienleitung sorgt innerhalb des Studiengangs für eine angemessene Studienberatung. Vollzeit- oder Teilzeitstudium
Die Studienleistungen können nach Massgabe der Studien- ordnungen im Voll- oder Teilzeitstudium erbracht werden. In beiden Fällen sind die gleichen Studienleistungen zu erbringen. Regel- studienplan
Die Departementsleitung kann Regelstudienpläne festlegen. Modul- und Kursbeschrei- bungen
Die Studienleitung erlässt Modul- und Kursbeschreibun- gen. Diese enthalten insbesondere
Die Modul- und Kursbeschreibungen werden veröffentlicht. Anmeldung zu Modulen und Leistungs- nachweisen
1 Für jedes Modul ist eine Anmeldung innert der Anmelde- frist erforderlich. Für Pflichtmodule kann die Anmeldung automatisch erfolgen.
Die Anmeldung zu einem Modul beinhaltet auch die Anmeldung für die Leistungsnachweise und verpflichtet dazu, diese zu erbringen.
Vorbehalten bleiben Fälle gemäss 3 Die Studienleitung entscheidet der Anmeldefrist und die Zulassun 4 Die Hochschulleitung legt die A für Anmeldungen nach Ablauf der A über Anmeldungen nach Ablauf g zum Modul. nmeldefrist und den Zeitrahmen nmeldefrist fest. Abmeldung von Modulen
Abmeldungen von Modulen sind innerhalb der Anmelde- frist ohne Begründung möglich.
Die Studienleitung entscheidet über Abmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist.
DieHochschulleitunglegtdenZeitrahmenfürAbmeldungennach Ablauf der Anmeldefrist fest.4 Durchführung vonWahlpflicht- und Wahl- modulen
Nach Ablauf der Anmeldefrist entscheidet die Studien- leitung über die Durchführung der Wahlpflicht- und Wahlmodule.
Wird ein Modul nicht durchgeführt, können sich Studierende für andere Wahlpflicht- oder Wahlmodule nachmelden. Nachmeldungen werden im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten berücksich- tigt.
.252.3 RPO ZHAW Anrechnung von Vorkennt- nissen, Studien- leistungen
Die Studierenden können Antrag auf Dispensierung von einem Modul stellen unter Anrechnung der entsprechenden Leistung. Der Antrag ist hinreichend zu dokumentieren. Die Studienleitung bewil- ligt den Antrag, wenn die Studierenden19
Entsprechende Studienleistungen, die andernorts erbracht wor- den sind, werden angerechnet, sofern sich die dabei erlangten Lern- ergebnisse von denjenigen des Studiengangs, für den die Anrechnung beantragt wird, nicht wesentlich unterscheiden.
Für erlassene Lehreinheiten sind keine Leistungsnachweise zu erbringen.
Erlassene Lehreinheiten werden nicht bewertet. Sie werden für die Berechnung einer allfälligen Gesamtnote nicht berücksichtigt.
Die Hochschulleitung legt den Zeitrahmen für Anträge auf Dis- pensierung fest. Wechsel des Studiengangs
Bei einem Wechsel des Studiengangs innerhalb der ZHAW werden die bereits erbrachten Studienleistungen nach den Bestim- mungen desjenigen Studiengangs angerechnet, in den gewechselt wird. Die Noten von bereits bestandenen Modulen werden übernommen. Anrechnung von Credits
Die Studienordnungen regeln, wie lange Credits als Stu- dienleistung angerechnet werden. Modul- verantwortung
Die Studienleitung ist für Inhalt, Leistungsnachweise und Leistungsbeurteilung der Module verantwortlich.
Vorzeitige Beendigung des Studiums
1 Das Studium wird vorzeitig beendet durch Abmeldung oder Ausschluss.
Die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Die Hochschulleitung legt den Termin fest.
Eine verspätete Abmeldung verpflichtet zur Entrichtung der Semestergebühr.
Urlaub istdemS Hochsch 2 Ein U diumswe
1 Studierende können sich beurlauben lassen. Ein Urlaub tudiengangsekretariatgemässdenterminlichenVorgabender ulleitung schriftlich zu melden. rlaub dauert mindestens ein Semester. Während eines Stu- rdenhöchstenszweiSemesterunbegründeterUrlaubgewährt.
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AufAntragkanndieStudienleitunginFällenwieSchwangerschaft, Kinderbetreuung, schwerer Krankheit oder in besonderen Härtefällen höchstens zwei Semester begründeten Urlaub gewähren. Der Antrag muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Urlaubsgrundes gestellt werden.
Während eines Studiums werden insgesamt höchstens vier Semes- ter Urlaub gewährt.
Während eines Urlaubs bleiben die Studierenden immatrikuliert und bezahlen keine Studiengebühr. Die Zeit des Urlaubs zählt nicht zur Studiendauer. Ausland- semester
a.4 1 Studierende können ein oder mehrere Auslandsemester absolvieren.
Die Departemente können Bedingungen für Auslandsemester festlegen.
Die Noten von im Ausland erbrachten Studienleistungen werden für die Berechnung einer allfälligen Abschlussnote nicht berücksichtigt. Angerechnete Studienleistungen aus dem betreffenden Semester wer- den im Diplomzeugnis mit «dispensiert» ausgewiesen.12
Die ZHAW verleiht für einen erfolgreich absolvierten Ba- ang den akademischen Grad eines Bachelors.15 rdnungen regeln die Einzelheiten und die genauen Bezeichnungen.
Zulassung eidgenössi 2 Die Zula gen präzis 3 Personen endgültiga chen Fachb Einzelheit 4 Personen gewiesen w diengang z
1 Die Zulassung zum Bachelorstudium erfolgt gemäss den schen und kantonalen Hochschulerlassen. ssungsvoraussetzungen können in den Studienordnun- iert werden. , die an einer andern Hochschule in einem Studiengang bgewiesenwurden,kanndieZulassungzumStudiumimglei- ereich verweigert werden. Die Studienordnungen regeln die en. , die an der ZHAW in einem Studiengang endgültig ab- urden, werden nicht erneut zum Studium im gleichen Stu- ugelassen.12
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Für nicht prüfungsfrei zugelassene Studienanwärterinnen und -anwärter kann die ZHAW gemäss den Vorgaben des Bundes Aufnahmeprüfungen durchführen.
Die Durchführung der Aufnahmeprüfungen kann Dritten über- tragen werden.
Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten. Eignungs- abklärungen
Die Studienordnungen können spezielle Verfahren zur Eignungsabklärung vor Studienbeginn vorsehen.
Die Durchführung der Eignungsabklärungen kann auf ausser- schulische Stellen übertragen werden. Bachelor- studiengänge
Ein Bachelorstudiengang ist in der Regel gegliedert in
DieStudienordnungenkönneneineandereGliederungvorsehen.
Das Hauptstudium kann erst begonnen werden, wenn die Assess- mentstufe bestanden ist.
Die Studienordnungen regeln, welche Module im Bachelorstu- dium zu absolvieren sind. Verleihung des Bachelortitels
Die ZHAW verleiht den Bachelortitel Studierenden, die
Die ZHAW verleiht für einen erfolgreich absolvierten Mas- ng den akademischen Grad eines Masters. Die Studienord- n die Einzelheiten und die genauen Bezeichnungen.15 ann mit Partnerinstitutionen einen gemeinsamen ngang vereinbaren und dafür einen gemeinsamen Mas- leihen.
Die Zulassung zum Masterstudium setzt den Erwerb eines schlusses oder eines gleichwertigen Hochschulabschlusses voraus.
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Die Studienordnungen regeln die Zulassung zu den Masterstu- diengängen. Sie können besondere Anforderungen festlegen und den Nachweis entsprechender Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, falls sie im Bachelorstudium nicht erworben worden sind. Personen kann die Zulassung zum Studium verweigert werden, wenn sie im gleichen Fachbereich an einer andern Hochschule endgültig abgewiesen wur- den.5
Im Einzelfall entscheidet die Studienleitung.
Personen, die an der ZHAW in einem Studiengang endgültig ab- gewiesen wurden, werden nicht erneut zum Studium im gleichen Stu- diengang zugelassen.12 Master- studiengänge
Die Studienordnungen regeln die im Masterstudium zu absolvierenden Module. Verleihung des Mastertitels
1 Ein Masterstudiengang umfasst 90 oder 120 Credits.
Die ZHAW verleiht den Mastertitel den Absolventinnen und Ab- solventen eines Masterstudiengangs, welche
. Abschnitt: Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Leistungsnachweise werden als Einzel- oder Gruppen- arbeiten in Kursen und Modulen erbracht.
Leistungsnachweise sind insbesondere:
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Leistungsnachweise können in elektronischer Form durchgeführt werden.12
Die Studienordnungen regeln den Einsatz von Expertinnen und Experten. Nachteils- ausgleich
a.7 1 Die ZHAW gewährt Studieninteressierten und Studie- renden mit Behinderung im Aufnahmeverfahren, für Studienleistun- gen und Leistungsnachweise die Möglichkeit, einen Antrag auf Nach- teilsausgleich zu stellen.
Den Studieninteressierten und Studierenden steht ein Beratungs- angebot zur Verfügung.
DieZHAWerlässtBestimmungenüberdasVerfahren,dieZustän- digkeiten und weitere Einzelheiten zum Nachteilsausgleich. Versäumte Leis- tungsnachweise
Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.
Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird die Note 1 erteilt.
Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird das Prädikat «nicht bestanden» erteilt.
Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss len. Als Begründung gelten insbesondere höhere Gewalt, litärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.
Der Hinderungsgrund muss unverzüglich nach Kenntnis der Studienleitung belegt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Studien- leitung.
Wer einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich nicht nach- träglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
Wird ein Leistungsnachweis abgebrochen, gelten und § 36 Abs. 1–3 sinngemäss. Ersatz für begründet versäumte Leis- tungsnachweise
Die Studienleitung kann für begründet versäumte Leis- tungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet über die Einzelheiten.
WerdenkeineErsatzleistungsnachweisedurchgeführt,sindbegrün- detversäumteLeistungsnachweiseamnächstmöglichenregulärenTer- min nachzuholen. Erlaubte Hilfsmittel
Die Studienleitung gibt die für Leistungsnachweise erlaub- ten Hilfsmittel frühzeitig bekannt.
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Wer anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachweises n begeht, hat den Leistungsnachweis nicht bestanden. ngsnachweis zu benoten, wird die Note 1 erteilt. hkeit gelten namentlich: en oder Verwenden unerlaubter Hilfsmittel an Prü- fungen,
Die Departementsleitung beantragt bei der Rektorin oder beim Rektor die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.13
Wird unredliches Verhalten nachträglich aufgedeckt, kann die ZHAW auf Antrag der Studienleitung einen bereits verliehenen Titel entziehen. Bewertungs- system
Die Benotung der Leistungen erfolgt auf einer Skala von
bis 1.
Die Noten haben folgende Bedeutung:
Ein zu benotender Leistungsnachweis ist bestanden, wenn die Note 4 erreicht wird.
Anstelle einer Note kann das Prädikat «bestanden» beziehungs- weise «nicht bestanden» vergeben werden.
Kursnoten werden aus dem Durchschnitt der benoteten weiseeinesKursesgebildet.Viertelnotensinddiekleinste Einheit.5
Die Kursbeschreibungen regeln die Gewichtung der einzelnen Leistungsnachweise innerhalb eines Kurses.
Modulnoten werden aus dem Durchschnitt der Kursnoten nd einer allfälligen Modulbewertung gebildet. Modul- uf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
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Die Modulbeschreibungen regeln die Gewichtung der Kursnoten innerhalb eines Moduls.
. . .6
Der Durchschnitt der Modulnoten einer Modulgruppe bil- detdieModulgruppennote.DieModulgruppennotewirdaufzweiStel- len nach dem Komma gerundet.
Die Studienordnungen regeln die Gewichtung der Modulnoten innerhalb einer Modulgruppe.
Ist eine Modulgruppe bestanden, gelten alle zur Modulgruppe gehörenden Module als bestanden.
. . .17 Wiederholung von Leistungs- nachweisen
Die Leistungsnachweise eines bestandenen Moduls oder einer bestandenen Modulgruppe können nicht wiederholt werden.
Die Studienordnungen können für inhaltlich zusammenhängende Module Ausnahmen vorsehen.4
WereinModulnichtbesteht,mussdieLeistungsnachweise
des Moduls nach Massgabe der Studienordnung wiederholen. bleibt vorbehalten.
Die neue Bewertung ersetzt zwingend die alte. Dies gilt auch im Falle von unbegründetem Versäumnis sowie Unredlichkeit bei der Wiederholung des Leistungsnachweises.
Die Leistungsnachweise von nicht bestandenen Modulen sind grundsätzlich am nächsten regulären Termin zu wiederholen. Nachprüfungen und Nachbesse- rungen
Die Studienordnungen können für nicht bestandene Mo- dule Nachprüfungen und Nachbesserungen vorsehen. Die Studienlei- tung entscheidet über Einzelheiten.5
Eine Nachprüfung oder Nachbesserung gilt nicht als Wieder- holung.
Im Übrigen gelten für Nachprüfungen und Nachbesserungen die- selben Bestimmungen wie für Leistungsnachweise. Wiederholung von Modulen
1 Module können einmal wiederholt werden.
Nicht bestandene Wahlpflicht- und Wahlmodule können wieder- holt werden, sofern die betreffenden Module wieder durchgeführt wer- den.
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Die Studienordnungen können bei einem Wahlpflichtmodul an- stelle einer Wiederholung den Besuch eines anderen Wahlpflichtmoduls ermöglichen. Der Besuch des neuen Wahlpflichtmoduls gilt diesfalls alszweiterVersuchdesersetztenWahlpflichtmoduls.Abs.4istanwend- bar.
Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung erneut nicht be- standen, kann es nicht durch ein anderes Modul aus derselben Gruppe substituiert werden, sondern gilt als endgültig nicht bestanden.
Die Studienordnungen können für Praktika oder andere praxis- bezogene Ausbildungseinheiten eine Wiederholungsmöglichkeit aus- schliessen, wenn schwerwiegende Gründe, die in der Person des oder derStudierendenliegen,einerWiederholungdesPraktikumsentgegen- stehen. Endgültige Abweisung
a.9 Wer das Studium nicht mehr bestehen kann, wird endgül- tig abgewiesen.
DerLernerfolgderAssessmentstufewirdgesamthaftbewer- tet. Die Studienordnungen regeln die Voraussetzungen für ihr Beste- hen.
Die Studienordnungen regeln die Form und die zeitliche Abfolge der Prüfungen in den Modulen.
WerdieAssessmentstufenichtbesteht,mussinnichtbestandenen
Pflichtmodulen sämtliche Leistungsnachweise wiederholen. Abs. 3 bleibt vorbehalten.
. . .11
Hauptstudium Bestehen des Die Studienordnungen regeln die Voraussetzungen für das Hauptstudiums.
Die Bachelorarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit verfasst werden.
DieStudienordnungenlegendieVoraussetzungenfest,unterdenen mit der Bachelorarbeit begonnen werden kann.
Die Studienleitung legt die Anforderungen an eine Bachelor- arbeit fest. Sie gibt diese den Studierenden frühzeitig bekannt. Die betreuende Lehrperson regelt die Einzelheiten.
Wer die Bachelorarbeit nicht besteht, kann innerhalb eines Jah- res eine neue Arbeit mit einem anderen Thema verfassen.13
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Bestehen Bestehen Die Studienordnungen regeln die Voraussetzungen für das der Masterstufe.
DieMasterarbeitistalsEinzelarbeitzuverfassen.Inbegrün- können auch Gruppenarbeiten verfasst werden. rdnungenlegendieVoraussetzungenfest,unterdenen rarbeit begonnen werden kann. leitung legt die Anforderungen an eine Masterarbeit t diese den Studierenden frühzeitig bekannt. Die betreuende gelt die Einzelheiten. terarbeit nicht besteht, kann innerhalb eines Jahres eit mit einem anderen Thema verfassen.13 des Gesamtergebnisses
Der Abschluss wird mit einer Note (Bachelor- oder Mas- ewertet. hlussnote wird aus den benoteten Modulen gebildet. Sie wei Stellen nach dem Komma gerundet. ienordnungen legen die Regeln zur Berechnung der ote fest. Die Gewichtungen innerhalb einer Modulgruppe die Berechnung der Abschlussnote übernommen.5 e Module und Credits
1 Die Studienordnungen legen fest, ob überzählige Wahl- pflichtmodule und Wahlmodule gewählt werden können.
Die Studienordnungen legen fest, nach welchen Kriterien bestimmt wird, welche der überzähligen Wahlpflichtmodule in die allfällige Modul- gruppennote und die Abschlussnote einfliessen.
Eine Note eines überzähligen Wahlpflichtmoduls, die in der Modul- gruppennote berücksichtigt wird, fliesst auch in die Abschlussnote ein.
Wahlmodule werden für die Abschlussnote nicht berücksichtigt. Credits für gleiche oder ähnliche Mo- dule
Für gleiche oder inhaltlich ähnliche Module werden nur einmal Credits angerechnet.
Im Zweifelsfall entscheidet die Studienleitung.
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.10.25 - 130 ECTS-Einstu- fungstabelle
Die Häufigkeit der erteilten Noten in Pflicht- und Wahl-
pflichtmodulen gemäss für den Studiengang od gestellt. Berücksichti wird zur Vergleichbarkeit der Bewertungen er dessen Vertiefungen zusammenfassend dar- gt werden die Modulnoten im Zeitraum von höchs- tens drei Jahren.16
Die ECTS-Einstufungstabelle wird jährlich erneuert.
Datenabschrift der ZHAW besuch ter sowie die e 4. Abschnitt: D Die Datenabschrift (Transcript of Records) umfasst alle an ten Module mit Modultitel, Bewertung und Semes- rworbenen Credits. iplome
Die ZHAW verleiht den Bachelor- bzw. Mastertitel auf Studienleitung, wenn alle Bedingungen gemäss Rahmen- nung und Studienordnung erfüllt sind. t dafür eine Diplomurkunde und ein Diplomzeugnis aus.
Die Diplomurkunde enthält keine Noten. Name und Funktion der Rektorin oder des Rektors tglieds der Hochschulleitung versehen.19
Das Diplomzeugnis enthält:5 im Studiengang besuchten Module mit den erworbenen Credits,
Das Diplomzeugnis wird mit Name und Funktion der Departe- mentsleiterin oder des Departementsleiters sowie der Studienleitung versehen.19
Diplomzusatz ment) ausgest diengang enth Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz (Diploma Supple- ellt, der Angaben in standardisierter Form über den Stu- ält.
.252.3 RPO ZHAW
. Abschnitt: Rechtsschutz und Übergangsbestimmungen
Rechtsmitttel sichnachdemFac
1 Die Anfechtbarkeit von Anordnungen der ZHAW richtet hhochschulgesetz3 unddemVerwaltungsrechtspflege- gesetz2.
Leistungsbewertungen werden auf Rechtsverletzungen und Ver- letzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unan- gemessenheit ist ausgeschlossen. Übergangs- bestimmung
Diese Rahmenprüfungsordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.
Sie gilt für die einzelnen Studiengänge ab Inkrafttreten der Stu- dienordnung.
Die Studienordnungen regeln die Übergangsbestimmungen.
OS 63, 50.
LS 175.2.
LS 414.10.
Eingefügt durch B vom 8. November 2011 (OS 67, 17; ABl 2011, 3408). In Kraft seit 1. August 2012.
Fassung gemäss B vom 8. November 2011 (OS 67, 17; ABl 2011, 3408). In Kraft seit 1. August 2012.
Aufgehoben durch B vom 8. November 2011 (OS 67, 17; ABl 2011, 3408). In Kraft seit 1. August 2012.
Eingefügt durch B vom 9. Dezember 2014 (OS 70, 55; ABl 2014-12-19). In Kraft seit 1. April 2015.
Fassung gemäss B vom 9. Dezember 2014 (OS 70, 55; ABl 2014-12-19). In Kraft seit 1. April 2015.
Eingefügt durch B vom 12. Dezember 2017 (OS 73, 79; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. März 2018.
Fassung gemäss B vom 12. Dezember 2017 (OS 73, 79; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. März 2018.
Aufgehoben durch B vom 12. Dezember 2017 (OS 73, 79; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. März 2018.
Eingefügt durch B vom 13. November 2018 (OS 74, 94; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Juli 2019.
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.10.25 - 130
Fassung gemäss B vom 13. November 2018 (OS 74, 94; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Juli 2019.
Aufgehoben durch B vom 13. November 2018 (OS 74, 94; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Juli 2019.
Fassung gemäss B vom 12.Juli 2022 (OS 77, 488; ABl 2022-08-19). In Kraft seit
.Januar 2023.
Fassung gemäss B vom 12.Juli 2022 (OS 77, 488; ABl 2022-08-19). In Kraft seit
.April 2023.
Aufgehoben durch B vom 12.Juli 2022 (OS 77, 488; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1.April 2023.
Fassung gemäss B vom 9. Juli 2024 (OS 79, 316; ABl 2024-07-26). In Kraft seit 1.August 2024.
Fassung gemäss B vom 8. Juli 2025 (OS 80, 222; ABl 2025-07-25). In Kraft seit 1. September 2025.