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414.252.3

Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

RPO ZHAW

Präambel

RPO ZHAW 414.252.3

1.10.25 - 130

Rahmenprüfungsordnung

für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher

Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(RPO ZHAW)18

(vom 29. Januar 2008)1

Der Fachhochschulrat,

Art. 10

gestützt auf Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 20073, beschliesst:

. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Bachelor- u Angewandte der Weiterb 2 Spezielle len bleiben

Diese Rahmenprüfungsordnung regelt die Grundlagen der nd Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Wissenschaften (ZHAW). Sie gilt nicht für den Bereich ildung. Regelungen aus Vereinbarungen mit andern Hochschu- vorbehalten. Studien- ordnungen

Art. 2

Die Hochschulleitung erlässt Studienordnungen über die An- forderungen für die einzelnen Studiengänge und die Leistungsnach- weise.

Art. 3 Begriffe

Ein Kurs ist eine Lehreinheit, die längstens ein Semester dauert.

DieStudierendenmüsseninKursenLeistungsnachweiseerbringen.

Art. 4 b. Modul matischen mehreren 2 Ein Mod können fü dung, Pra chungen v 3 Jedes M

Ein Modul ist eine Lehreinheit mit einem bestimmten the- oder inhaltlichen Schwerpunkt. Es besteht aus einem oder Kursen. ul dauert längstens ein Semester. Die Studienordnungen r praxisbezogene Ausbildungseinheiten (z.B. Praxisausbil- ktika) sowie die Bachelorarbeit oder die Masterarbeit Abwei- orsehen.5 odul ist mit einer Bewertung abzuschliessen.

  1. Modul- gruppen

Art. 5

Module können zu einer Modulgruppe zusammengefasst werden.

  1. Kurs

.252.3 RPO ZHAW

Für Modulgruppen wird auf Grund der in den Modulen erzielten Bewertungen die Modulgruppenbewertung errechnet.

  1. Modul- kategorien

Art. 6

Modulkategorien dienen der

  1. thematischen Gliederung des Studiums,
  2. Aufteilung der Credits auf die Kompetenzbereiche.

Die Studienordnungen können die Credits einer Modulkategorie zuweisen.

Art. 7 e. Modultypen a. von allen S belegt werden b. aus einer v wählen sind (W c.16 frei wähl 2 Die Studieno einem Modultyp

Es wird unterschieden zwischen Modulen, die tudierenden eines Studiengangs im Laufe des Studiums müssen (Pflichtmodule), orgegebenen Liste in vorgegebenem Umfang auszu- ahlpflichtmodule), bar sind (Wahlmodule). rdnungen regeln die Zuordnung der Module zu und ihre Belegung. Studiengang- übergreifendes Modulangebot

Art. 7

a.4 1 Die ZHAW kann studiengangübergreifende Module an- bieten.

Die Hochschulleitung legt die Rahmenbedingungen des Besuchs der Module fest.

Art. 8 Credit-System zur Übertragun pean Credit Tr 2 Ein Credit e 25 bis 30 Stun 3 Die Studieno

Studienleistungen werden nach dem Europäischen System g und Akkumulierung von Studienleistungen (Euro- ansfer and Accumulation System, ECTS) berechnet. ntspricht einer studentischen Arbeitsleistung von den. rdnungen legen für jedes Modul die Anzahl Credits fest. Vergabe von Credits

Art. 9

Wer ein Modul besteht, erhält die in den Studienordnungen festgelegte Anzahl Credits.

. Abschnitt: Studium

  1. Allgemeines Studienplanung und -beratung

Art. 10

Die Studierenden sind verantwortlich für

  1. ihre Studienplanung,
  2. die Kenntnisnahme der zur Verfügung gestellten Informationen.

RPO ZHAW 414.252.3

.10.25 - 130

Die Studienleitung sorgt innerhalb des Studiengangs für eine angemessene Studienberatung. Vollzeit- oder Teilzeitstudium

Art. 11

Die Studienleistungen können nach Massgabe der Studien- ordnungen im Voll- oder Teilzeitstudium erbracht werden. In beiden Fällen sind die gleichen Studienleistungen zu erbringen. Regel- studienplan

Art. 12

Die Departementsleitung kann Regelstudienpläne festlegen. Modul- und Kursbeschrei- bungen

Art. 13

Die Studienleitung erlässt Modul- und Kursbeschreibun- gen. Diese enthalten insbesondere

  1. die zu erwerbenden Kompetenzen,
  2. die Anzahl der zu erwerbenden Credits,
  3. die Zulassungsvoraussetzungen,
  4. die Bestehensvoraussetzungen,
  5. Art, Form und Umfang der Leistungsnachweise.

Die Modul- und Kursbeschreibungen werden veröffentlicht. Anmeldung zu Modulen und Leistungs- nachweisen

Art. 14

1 Für jedes Modul ist eine Anmeldung innert der Anmelde- frist erforderlich. Für Pflichtmodule kann die Anmeldung automatisch erfolgen.

Die Anmeldung zu einem Modul beinhaltet auch die Anmeldung für die Leistungsnachweise und verpflichtet dazu, diese zu erbringen.

Art. 17

Vorbehalten bleiben Fälle gemäss 3 Die Studienleitung entscheidet der Anmeldefrist und die Zulassun 4 Die Hochschulleitung legt die A für Anmeldungen nach Ablauf der A über Anmeldungen nach Ablauf g zum Modul. nmeldefrist und den Zeitrahmen nmeldefrist fest. Abmeldung von Modulen

Art. 15

Abmeldungen von Modulen sind innerhalb der Anmelde- frist ohne Begründung möglich.

Die Studienleitung entscheidet über Abmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist.

DieHochschulleitunglegtdenZeitrahmenfürAbmeldungennach Ablauf der Anmeldefrist fest.4 Durchführung vonWahlpflicht- und Wahl- modulen

Art. 16

Nach Ablauf der Anmeldefrist entscheidet die Studien- leitung über die Durchführung der Wahlpflicht- und Wahlmodule.

Wird ein Modul nicht durchgeführt, können sich Studierende für andere Wahlpflicht- oder Wahlmodule nachmelden. Nachmeldungen werden im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten berücksich- tigt.

.252.3 RPO ZHAW Anrechnung von Vorkennt- nissen, Studien- leistungen

Art. 17

Die Studierenden können Antrag auf Dispensierung von einem Modul stellen unter Anrechnung der entsprechenden Leistung. Der Antrag ist hinreichend zu dokumentieren. Die Studienleitung bewil- ligt den Antrag, wenn die Studierenden19

  1. ausreichende Kenntnisse vom Inhalt eines Moduls nachweisen oder
  2. andernorts entsprechende Studienleistungen erbracht haben.

Entsprechende Studienleistungen, die andernorts erbracht wor- den sind, werden angerechnet, sofern sich die dabei erlangten Lern- ergebnisse von denjenigen des Studiengangs, für den die Anrechnung beantragt wird, nicht wesentlich unterscheiden.

Für erlassene Lehreinheiten sind keine Leistungsnachweise zu erbringen.

Erlassene Lehreinheiten werden nicht bewertet. Sie werden für die Berechnung einer allfälligen Gesamtnote nicht berücksichtigt.

Die Hochschulleitung legt den Zeitrahmen für Anträge auf Dis- pensierung fest. Wechsel des Studiengangs

Art. 18

Bei einem Wechsel des Studiengangs innerhalb der ZHAW werden die bereits erbrachten Studienleistungen nach den Bestim- mungen desjenigen Studiengangs angerechnet, in den gewechselt wird. Die Noten von bereits bestandenen Modulen werden übernommen. Anrechnung von Credits

Art. 19

Die Studienordnungen regeln, wie lange Credits als Stu- dienleistung angerechnet werden. Modul- verantwortung

Art. 20

Die Studienleitung ist für Inhalt, Leistungsnachweise und Leistungsbeurteilung der Module verantwortlich.

Art. 21

Vorzeitige Beendigung des Studiums

Art. 22

1 Das Studium wird vorzeitig beendet durch Abmeldung oder Ausschluss.

Die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Die Hochschulleitung legt den Termin fest.

Eine verspätete Abmeldung verpflichtet zur Entrichtung der Semestergebühr.

Art. 23

Urlaub istdemS Hochsch 2 Ein U diumswe

1 Studierende können sich beurlauben lassen. Ein Urlaub tudiengangsekretariatgemässdenterminlichenVorgabender ulleitung schriftlich zu melden. rlaub dauert mindestens ein Semester. Während eines Stu- rdenhöchstenszweiSemesterunbegründeterUrlaubgewährt.

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AufAntragkanndieStudienleitunginFällenwieSchwangerschaft, Kinderbetreuung, schwerer Krankheit oder in besonderen Härtefällen höchstens zwei Semester begründeten Urlaub gewähren. Der Antrag muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Urlaubsgrundes gestellt werden.

Während eines Studiums werden insgesamt höchstens vier Semes- ter Urlaub gewährt.

Während eines Urlaubs bleiben die Studierenden immatrikuliert und bezahlen keine Studiengebühr. Die Zeit des Urlaubs zählt nicht zur Studiendauer. Ausland- semester

Art. 23

a.4 1 Studierende können ein oder mehrere Auslandsemester absolvieren.

Die Departemente können Bedingungen für Auslandsemester festlegen.

Die Noten von im Ausland erbrachten Studienleistungen werden für die Berechnung einer allfälligen Abschlussnote nicht berücksichtigt. Angerechnete Studienleistungen aus dem betreffenden Semester wer- den im Diplomzeugnis mit «dispensiert» ausgewiesen.12

  1. Bachelor

Art. 24 Bachelortitel chelorstudieng 2 Die Studieno

Die ZHAW verleiht für einen erfolgreich absolvierten Ba- ang den akademischen Grad eines Bachelors.15 rdnungen regeln die Einzelheiten und die genauen Bezeichnungen.

Art. 25

Zulassung eidgenössi 2 Die Zula gen präzis 3 Personen endgültiga chen Fachb Einzelheit 4 Personen gewiesen w diengang z

1 Die Zulassung zum Bachelorstudium erfolgt gemäss den schen und kantonalen Hochschulerlassen. ssungsvoraussetzungen können in den Studienordnun- iert werden. , die an einer andern Hochschule in einem Studiengang bgewiesenwurden,kanndieZulassungzumStudiumimglei- ereich verweigert werden. Die Studienordnungen regeln die en. , die an der ZHAW in einem Studiengang endgültig ab- urden, werden nicht erneut zum Studium im gleichen Stu- ugelassen.12

  1. Im Allgemeinen

.252.3 RPO ZHAW

  1. Aufnahme- prüfungen

Art. 26

Für nicht prüfungsfrei zugelassene Studienanwärterinnen und -anwärter kann die ZHAW gemäss den Vorgaben des Bundes Aufnahmeprüfungen durchführen.

Die Durchführung der Aufnahmeprüfungen kann Dritten über- tragen werden.

Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten. Eignungs- abklärungen

Art. 27

Die Studienordnungen können spezielle Verfahren zur Eignungsabklärung vor Studienbeginn vorsehen.

Die Durchführung der Eignungsabklärungen kann auf ausser- schulische Stellen übertragen werden. Bachelor- studiengänge

Art. 28

Ein Bachelorstudiengang ist in der Regel gegliedert in

  1. eine Assessmentstufe (ca. 60 Credits)
  2. ein Hauptstudium (ca. 120 Credits).

DieStudienordnungenkönneneineandereGliederungvorsehen.

Das Hauptstudium kann erst begonnen werden, wenn die Assess- mentstufe bestanden ist.

Die Studienordnungen regeln, welche Module im Bachelorstu- dium zu absolvieren sind. Verleihung des Bachelortitels

Art. 29

Die ZHAW verleiht den Bachelortitel Studierenden, die

  1. mindestens 180 Credits erworben haben,
  2. mindestens 60 Credits an der ZHAW erworben haben,
  3. die Bachelorarbeit an der ZHAW abgelegt haben.
  4. Master

Art. 30 Mastertitel terstudienga nungen regel 2 Die ZHAW k Masterstudie tertitel ver

Die ZHAW verleiht für einen erfolgreich absolvierten Mas- ng den akademischen Grad eines Masters. Die Studienord- n die Einzelheiten und die genauen Bezeichnungen.15 ann mit Partnerinstitutionen einen gemeinsamen ngang vereinbaren und dafür einen gemeinsamen Mas- leihen.

Art. 31 Zulassung Bachelorab

Die Zulassung zum Masterstudium setzt den Erwerb eines schlusses oder eines gleichwertigen Hochschulabschlusses voraus.

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Die Studienordnungen regeln die Zulassung zu den Masterstu- diengängen. Sie können besondere Anforderungen festlegen und den Nachweis entsprechender Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, falls sie im Bachelorstudium nicht erworben worden sind. Personen kann die Zulassung zum Studium verweigert werden, wenn sie im gleichen Fachbereich an einer andern Hochschule endgültig abgewiesen wur- den.5

Im Einzelfall entscheidet die Studienleitung.

Personen, die an der ZHAW in einem Studiengang endgültig ab- gewiesen wurden, werden nicht erneut zum Studium im gleichen Stu- diengang zugelassen.12 Master- studiengänge

Art. 32

Die Studienordnungen regeln die im Masterstudium zu absolvierenden Module. Verleihung des Mastertitels

Art. 33

1 Ein Masterstudiengang umfasst 90 oder 120 Credits.

Die ZHAW verleiht den Mastertitel den Absolventinnen und Ab- solventen eines Masterstudiengangs, welche

  1. mindestens die gemäss Abs. 1 erforderlichen Credits im Masterstu- diengang erworben haben,
  2. mindestenseinen DrittelderCredits an derZHAWerworbenhaben,
  3. die Masterarbeit an der ZHAW abgelegt haben.

. Abschnitt: Prüfungen und andere Leistungsnachweise

  1. Allgemeine Bestimmungen Leistungs- nachweise

Art. 34

Leistungsnachweise werden als Einzel- oder Gruppen- arbeiten in Kursen und Modulen erbracht.

Leistungsnachweise sind insbesondere:

  1. schriftliche oder mündliche Prüfungen,
  2. schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte,
  3. Projektarbeiten,
  4. Referate,
  5. Absolvierung testatpflichtiger Kurse oder Module,
  6. Qualifikationen der Praxisausbildung,
  7. Standortgespräche,
  8. Bachelorarbeit,
  9. Masterarbeit.

.252.3 RPO ZHAW

Leistungsnachweise können in elektronischer Form durchgeführt werden.12

Die Studienordnungen regeln den Einsatz von Expertinnen und Experten. Nachteils- ausgleich

Art. 34

a.7 1 Die ZHAW gewährt Studieninteressierten und Studie- renden mit Behinderung im Aufnahmeverfahren, für Studienleistun- gen und Leistungsnachweise die Möglichkeit, einen Antrag auf Nach- teilsausgleich zu stellen.

Den Studieninteressierten und Studierenden steht ein Beratungs- angebot zur Verfügung.

DieZHAWerlässtBestimmungenüberdasVerfahren,dieZustän- digkeiten und weitere Einzelheiten zum Nachteilsausgleich. Versäumte Leis- tungsnachweise

Art. 35

Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.

Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird die Note 1 erteilt.

Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird das Prädikat «nicht bestanden» erteilt.

Art. 36 b. Begründet diesen nachho Krankheit, Mi

Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss len. Als Begründung gelten insbesondere höhere Gewalt, litärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.

Der Hinderungsgrund muss unverzüglich nach Kenntnis der Studienleitung belegt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Studien- leitung.

Wer einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich nicht nach- träglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.

Art. 35

Wird ein Leistungsnachweis abgebrochen, gelten und § 36 Abs. 1–3 sinngemäss. Ersatz für begründet versäumte Leis- tungsnachweise

Art. 37

Die Studienleitung kann für begründet versäumte Leis- tungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet über die Einzelheiten.

WerdenkeineErsatzleistungsnachweisedurchgeführt,sindbegrün- detversäumteLeistungsnachweiseamnächstmöglichenregulärenTer- min nachzuholen. Erlaubte Hilfsmittel

Art. 38

Die Studienleitung gibt die für Leistungsnachweise erlaub- ten Hilfsmittel frühzeitig bekannt.

  1. Unbegründet

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Art. 39 Unredlichkeit Unredlichkeite Ist der Leistu 2 Als Unredlic a. das Mitnehm

Wer anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachweises n begeht, hat den Leistungsnachweis nicht bestanden. ngsnachweis zu benoten, wird die Note 1 erteilt. hkeit gelten namentlich: en oder Verwenden unerlaubter Hilfsmittel an Prü- fungen,

  1. der unerlaubte Austausch von Informationen während einer Prü- fung,
  2. die Zuwiderhandlung gegen Weisungen der aufsichtsführenden Person,
  3. Plagiate und andere Missbräuche im Zusammenhang mit Quellen- angaben.

Die Departementsleitung beantragt bei der Rektorin oder beim Rektor die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.13

  1. Nachträglich entdeckte Unredlichkeit

Art. 40

Wird unredliches Verhalten nachträglich aufgedeckt, kann die ZHAW auf Antrag der Studienleitung einen bereits verliehenen Titel entziehen. Bewertungs- system

Art. 41

Die Benotung der Leistungen erfolgt auf einer Skala von

bis 1.

Die Noten haben folgende Bedeutung:

  1. 6 sehr gut,
  2. 5 gut,
  3. 4 genügend,
  4. 3 ungenügend,
  5. 2 schwach,
  6. 1 sehr schwach.

Ein zu benotender Leistungsnachweis ist bestanden, wenn die Note 4 erreicht wird.

Anstelle einer Note kann das Prädikat «bestanden» beziehungs- weise «nicht bestanden» vergeben werden.

Art. 42 b. Kursnoten Leistungsnach

Kursnoten werden aus dem Durchschnitt der benoteten weiseeinesKursesgebildet.Viertelnotensinddiekleinste Einheit.5

Die Kursbeschreibungen regeln die Gewichtung der einzelnen Leistungsnachweise innerhalb eines Kurses.

Art. 43 c. Modulnoten eines Moduls u noten werden a

Modulnoten werden aus dem Durchschnitt der Kursnoten nd einer allfälligen Modulbewertung gebildet. Modul- uf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

  1. Allgemeine Folgen
  2. Allgemein

.252.3 RPO ZHAW

Die Modulbeschreibungen regeln die Gewichtung der Kursnoten innerhalb eines Moduls.

. . .6

  1. Modul- gruppennoten

Art. 44

Der Durchschnitt der Modulnoten einer Modulgruppe bil- detdieModulgruppennote.DieModulgruppennotewirdaufzweiStel- len nach dem Komma gerundet.

Die Studienordnungen regeln die Gewichtung der Modulnoten innerhalb einer Modulgruppe.

Ist eine Modulgruppe bestanden, gelten alle zur Modulgruppe gehörenden Module als bestanden.

. . .17 Wiederholung von Leistungs- nachweisen

Art. 45

Die Leistungsnachweise eines bestandenen Moduls oder einer bestandenen Modulgruppe können nicht wiederholt werden.

Die Studienordnungen können für inhaltlich zusammenhängende Module Ausnahmen vorsehen.4

  1. Nichtbestan- dene Module

Art. 46

WereinModulnichtbesteht,mussdieLeistungsnachweise

Art. 47

des Moduls nach Massgabe der Studienordnung wiederholen. bleibt vorbehalten.

Die neue Bewertung ersetzt zwingend die alte. Dies gilt auch im Falle von unbegründetem Versäumnis sowie Unredlichkeit bei der Wiederholung des Leistungsnachweises.

Die Leistungsnachweise von nicht bestandenen Modulen sind grundsätzlich am nächsten regulären Termin zu wiederholen. Nachprüfungen und Nachbesse- rungen

Art. 47

Die Studienordnungen können für nicht bestandene Mo- dule Nachprüfungen und Nachbesserungen vorsehen. Die Studienlei- tung entscheidet über Einzelheiten.5

Eine Nachprüfung oder Nachbesserung gilt nicht als Wieder- holung.

Im Übrigen gelten für Nachprüfungen und Nachbesserungen die- selben Bestimmungen wie für Leistungsnachweise. Wiederholung von Modulen

Art. 48

1 Module können einmal wiederholt werden.

Nicht bestandene Wahlpflicht- und Wahlmodule können wieder- holt werden, sofern die betreffenden Module wieder durchgeführt wer- den.

  1. Bestandene Module

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.10.25 - 130

Die Studienordnungen können bei einem Wahlpflichtmodul an- stelle einer Wiederholung den Besuch eines anderen Wahlpflichtmoduls ermöglichen. Der Besuch des neuen Wahlpflichtmoduls gilt diesfalls alszweiterVersuchdesersetztenWahlpflichtmoduls.Abs.4istanwend- bar.

Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung erneut nicht be- standen, kann es nicht durch ein anderes Modul aus derselben Gruppe substituiert werden, sondern gilt als endgültig nicht bestanden.

Die Studienordnungen können für Praktika oder andere praxis- bezogene Ausbildungseinheiten eine Wiederholungsmöglichkeit aus- schliessen, wenn schwerwiegende Gründe, die in der Person des oder derStudierendenliegen,einerWiederholungdesPraktikumsentgegen- stehen. Endgültige Abweisung

Art. 48

a.9 Wer das Studium nicht mehr bestehen kann, wird endgül- tig abgewiesen.

  1. Bachelorstufe Assessment- stufe

Art. 49

DerLernerfolgderAssessmentstufewirdgesamthaftbewer- tet. Die Studienordnungen regeln die Voraussetzungen für ihr Beste- hen.

Die Studienordnungen regeln die Form und die zeitliche Abfolge der Prüfungen in den Modulen.

WerdieAssessmentstufenichtbesteht,mussinnichtbestandenen

Art. 44

Pflichtmodulen sämtliche Leistungsnachweise wiederholen. Abs. 3 bleibt vorbehalten.

. . .11

Art. 50

Hauptstudium Bestehen des Die Studienordnungen regeln die Voraussetzungen für das Hauptstudiums.

  1. Bachelor- arbeit

Art. 51

Die Bachelorarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit verfasst werden.

DieStudienordnungenlegendieVoraussetzungenfest,unterdenen mit der Bachelorarbeit begonnen werden kann.

Die Studienleitung legt die Anforderungen an eine Bachelor- arbeit fest. Sie gibt diese den Studierenden frühzeitig bekannt. Die betreuende Lehrperson regelt die Einzelheiten.

Wer die Bachelorarbeit nicht besteht, kann innerhalb eines Jah- res eine neue Arbeit mit einem anderen Thema verfassen.13

  1. Bestehen

.252.3 RPO ZHAW

  1. Masterstufe

Art. 52

Bestehen Bestehen Die Studienordnungen regeln die Voraussetzungen für das der Masterstufe.

Art. 53 Masterarbeit deten Fällen 2 DieStudieno mit der Maste 3 Die Studien fest. Sie gib Lehrperson re 4 Wer die Mas eine neue Arb D. Ermittlung

DieMasterarbeitistalsEinzelarbeitzuverfassen.Inbegrün- können auch Gruppenarbeiten verfasst werden. rdnungenlegendieVoraussetzungenfest,unterdenen rarbeit begonnen werden kann. leitung legt die Anforderungen an eine Masterarbeit t diese den Studierenden frühzeitig bekannt. Die betreuende gelt die Einzelheiten. terarbeit nicht besteht, kann innerhalb eines Jahres eit mit einem anderen Thema verfassen.13 des Gesamtergebnisses

Art. 54 Abschluss ternote) b 2 Die Absc wird auf z 3 Die Stud Abschlussn werden für Überzählig

Der Abschluss wird mit einer Note (Bachelor- oder Mas- ewertet. hlussnote wird aus den benoteten Modulen gebildet. Sie wei Stellen nach dem Komma gerundet. ienordnungen legen die Regeln zur Berechnung der ote fest. Die Gewichtungen innerhalb einer Modulgruppe die Berechnung der Abschlussnote übernommen.5 e Module und Credits

Art. 55

1 Die Studienordnungen legen fest, ob überzählige Wahl- pflichtmodule und Wahlmodule gewählt werden können.

Die Studienordnungen legen fest, nach welchen Kriterien bestimmt wird, welche der überzähligen Wahlpflichtmodule in die allfällige Modul- gruppennote und die Abschlussnote einfliessen.

Eine Note eines überzähligen Wahlpflichtmoduls, die in der Modul- gruppennote berücksichtigt wird, fliesst auch in die Abschlussnote ein.

Wahlmodule werden für die Abschlussnote nicht berücksichtigt. Credits für gleiche oder ähnliche Mo- dule

Art. 56

Für gleiche oder inhaltlich ähnliche Module werden nur einmal Credits angerechnet.

Im Zweifelsfall entscheidet die Studienleitung.

RPO ZHAW 414.252.3

.10.25 - 130 ECTS-Einstu- fungstabelle

Art. 57

Die Häufigkeit der erteilten Noten in Pflicht- und Wahl-

Art. 41

pflichtmodulen gemäss für den Studiengang od gestellt. Berücksichti wird zur Vergleichbarkeit der Bewertungen er dessen Vertiefungen zusammenfassend dar- gt werden die Modulnoten im Zeitraum von höchs- tens drei Jahren.16

Die ECTS-Einstufungstabelle wird jährlich erneuert.

Art. 58

Datenabschrift der ZHAW besuch ter sowie die e 4. Abschnitt: D Die Datenabschrift (Transcript of Records) umfasst alle an ten Module mit Modultitel, Bewertung und Semes- rworbenen Credits. iplome

Art. 59 Verleihung Antrag der prüfungsord 2 Sie stell

Die ZHAW verleiht den Bachelor- bzw. Mastertitel auf Studienleitung, wenn alle Bedingungen gemäss Rahmen- nung und Studienordnung erfüllt sind. t dafür eine Diplomurkunde und ein Diplomzeugnis aus.

Art. 60 Diplomurkunde 2 Sie wird mit sowie eines Mi

Die Diplomurkunde enthält keine Noten. Name und Funktion der Rektorin oder des Rektors tglieds der Hochschulleitung versehen.19

Art. 61 Diplomzeugnis a.16 sämtliche

Das Diplomzeugnis enthält:5 im Studiengang besuchten Module mit den erworbenen Credits,

  1. die im Studiengang angerechneten, an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang erbrachten Studienleistungen mit den übernommenen Credits,
  2. die Modulbewertungen,
  3. die Abschlussnote.

Das Diplomzeugnis wird mit Name und Funktion der Departe- mentsleiterin oder des Departementsleiters sowie der Studienleitung versehen.19

Art. 62

Diplomzusatz ment) ausgest diengang enth Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz (Diploma Supple- ellt, der Angaben in standardisierter Form über den Stu- ält.

.252.3 RPO ZHAW

. Abschnitt: Rechtsschutz und Übergangsbestimmungen

Art. 63

Rechtsmitttel sichnachdemFac

1 Die Anfechtbarkeit von Anordnungen der ZHAW richtet hhochschulgesetz3 unddemVerwaltungsrechtspflege- gesetz2.

Leistungsbewertungen werden auf Rechtsverletzungen und Ver- letzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unan- gemessenheit ist ausgeschlossen. Übergangs- bestimmung

Art. 64

Diese Rahmenprüfungsordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.

Sie gilt für die einzelnen Studiengänge ab Inkrafttreten der Stu- dienordnung.

Die Studienordnungen regeln die Übergangsbestimmungen.

OS 63, 50.

LS 175.2.

LS 414.10.

Eingefügt durch B vom 8. November 2011 (OS 67, 17; ABl 2011, 3408). In Kraft seit 1. August 2012.

Fassung gemäss B vom 8. November 2011 (OS 67, 17; ABl 2011, 3408). In Kraft seit 1. August 2012.

Aufgehoben durch B vom 8. November 2011 (OS 67, 17; ABl 2011, 3408). In Kraft seit 1. August 2012.

Eingefügt durch B vom 9. Dezember 2014 (OS 70, 55; ABl 2014-12-19). In Kraft seit 1. April 2015.

Fassung gemäss B vom 9. Dezember 2014 (OS 70, 55; ABl 2014-12-19). In Kraft seit 1. April 2015.

Eingefügt durch B vom 12. Dezember 2017 (OS 73, 79; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. März 2018.

Fassung gemäss B vom 12. Dezember 2017 (OS 73, 79; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. März 2018.

Aufgehoben durch B vom 12. Dezember 2017 (OS 73, 79; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. März 2018.

Eingefügt durch B vom 13. November 2018 (OS 74, 94; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Juli 2019.

RPO ZHAW 414.252.3

.10.25 - 130

Fassung gemäss B vom 13. November 2018 (OS 74, 94; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Juli 2019.

Aufgehoben durch B vom 13. November 2018 (OS 74, 94; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Juli 2019.

Fassung gemäss B vom 12.Juli 2022 (OS 77, 488; ABl 2022-08-19). In Kraft seit

.Januar 2023.

Fassung gemäss B vom 12.Juli 2022 (OS 77, 488; ABl 2022-08-19). In Kraft seit

.April 2023.

Aufgehoben durch B vom 12.Juli 2022 (OS 77, 488; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1.April 2023.

Fassung gemäss B vom 9. Juli 2024 (OS 79, 316; ABl 2024-07-26). In Kraft seit 1.August 2024.

Fassung gemäss B vom 8. Juli 2025 (OS 80, 222; ABl 2025-07-25). In Kraft seit 1. September 2025.