2007 (FaHG)2, beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
414.252.4
Rahmenordnung – Weiterbildung an der ZHAW 414.252.4 Rahmenordnung für die Weiterbildung an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (RO WB ZHAW) (vom 11. März 2025)1
Der Fachhochschulrat, gestützt auf
2007 (FaHG)2, beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Weiterbildung an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- schaften (ZHAW). Die Hochschulleitung erlässt ausführende Bestim- mungen.
weitere Angebote des lebenslangen Lernens.
nisierten Lernens und unterstützt das lebenslange Lernen. Sie dient und lebens- dazu, Kenntnisse in einem Fachbereich zu vertiefen, eine Zusatzquali- langes Lernen fikation in einem anderen Fachbereich zu erwerben oder sich eine den Fachbereich übergreifende Erweiterung des ursprünglichen Abschlus- ses anzueignen.
ten anbieten: formate a. Weiterbildungs-Masterstudiengänge (MAS) im Umfang von min- destens 60 ECTS-Credits einschliesslich Abschlussarbeit, b. Diplomlehrgänge (DAS) im Umfang von mindestens 30 und höchs- tens 40 ECTS-Credits, c. Zertifikatslehrgänge (CAS) im Umfang von mindestens 10 und höchstens 15 ECTS-Credits, d. Weiterbildungskurse (WBK) im Umfang von 1 bis 9 ECTS-Cre- dits,
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414.252.4 Rahmenordnung – Weiterbildung an der ZHAW
e. weitere Weiterbildungskurse oder kleinformatige Weiterbildungen ohne Vergabe von ECTS-Credits im Rahmen des Angebots gestützt auf
ten Personenkreis angeboten werden. Abschlüsse
a. «Master of Advanced Studies ZHAW in [Fachbereich]» (abgekürzt: MAS ZHAW), b. «Diploma of Advanced Studies ZHAW in [Fachbereich]» (abge- kürzt: DAS ZHAW), c. «Certificate of Advanced Studies ZHAW in [Fachbereich]» (abge- kürzt: CAS ZHAW), 2 Die ZHAW kann für Weiterbildungs-Masterstudiengänge wei-
tere im Schweizer Hochschulraum etablierte Abschlusstitel wie MBA, EMBA oder Executive Master vergeben. 3 Für Weiterbildungskurse kann die ZHAW ein Microcredential-
Zertifikat vergeben. 4 Die Hochschulleitung kann beschliessen, dass die Titel gemäss
Abs. 1 oder Abs. 2 mit einem Titelzusatz ergänzt werden. Disziplinar-
ordnung stehen der Disziplinarordnung gemäss §
Fachhochschulgesetz vom 8. April 20093. Für Teilnehmende an Weiter- bildungsveranstaltungen, die Leistungsnachweise erbringen, gelten diese Bestimmungen sinngemäss.
B. Zulassung
Zulassung
angeboten gemäss
Hochschulstudium einer universitären Hochschule, Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule und Praxiserfahrung. 2 Die Zulassungsbedingungen für Weiterbildungsangebote gemäss
bote präzisiert. 3 Weiterbildungsangebote gemäss
in der Regel allen interessierten Personen offen. Allfällige Zulassungs- voraussetzungen werden vorab bekannt gegeben.
2
Rahmenordnung – Weiterbildung an der ZHAW 414.252.4 C. Bewertung und ECTS
tieren sich an den Rahmenbedingungen des European Credit Transfer bedingungen and Accumulation System (ECTS). 2 Die Hochschulleitung kann die Rahmenbedingungen des ECTS
für die Weiterbildungen an der ZHAW präzisieren.
nehmenden sind Noten von 6 bis 1 oder beschreibende Beurteilungen system (mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestanden») zulässig. 2 Die Noten haben folgende Bedeutung:
a. Note 6: sehr gut b. Note 5: gut c. Note 4: genügend d. Note 3: ungenügend e. Note 2: schwach f. Note 1: sehr schwach
bewertung ermittelt. bewertung 2 Die Einzelheiten werden in den Rechtsgrundlagen zur spezifi-
schen Weiterbildung geregelt.
von
diese Weiterbildungsangebote ist die Vergabe von ECTS-Credits aus- geschlossen.
D. Organisationsrahmen
studiengänge auf Antrag der Hochschulleitung. Die Hochschulleitung erlässt die Studienordnungen. 2 Die Departementsleitung entscheidet über das Angebot von DAS,
CAS, WBK und weitere Weiterbildungsangebote. 3 Die Leitung des jeweiligen Weiterbildungsangebots ist zuständig
für den Entscheid über die Zulassung und die Immatrikulation. Sie kann diesen Entscheid an ein Zulassungsgremium delegieren.
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414.252.4 Rahmenordnung – Weiterbildung an der ZHAW
4 Das zuständige Departement, an der die Leitung der Weiterbil-
dung angesiedelt ist, stellt sicher, dass die notwendigen Rechtsgrund- lagen vorliegen, bevor die Weiterbildung angeboten wird. 5 Für das Ausstellen der Zertifikate und Diplome sowie die Admi-
nistration ist das verantwortliche Departement zuständig. Qualität
verantwortlich. 2 Die Hochschulleitung erlässt präzisierende Vorgaben.
E. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften tritt am 1. Juni 2025 in Kraft. 2 Die Abschnitte I, II, V und VI der Rahmenstudienordnung für
Weiterbildungs-Masterstudiengänge vom 19. April 2016 werden mit Inkrafttreten dieser Rahmenordnung mit Wirkung für die ZHAW auf- gehoben.
1 OS 80, 93; Begründung siehe ABl 2025-03-28. 2 LS 414.10. 3 LS 414.101.
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