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414.252.4

Rahmenordnung für die Weiterbildung an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

RO WB ZHAW

Präambel

Rahmenordnung – Weiterbildung an der ZHAW 414.252.4 Rahmenordnung für die Weiterbildung an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (RO WB ZHAW) (vom 11. März 2025)1

Der Fachhochschulrat, gestützt auf

§ 10 Abs. 4 lit. d des Fachhochschulgesetzes vom 2. April

2007 (FaHG)2, beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Diese Rahmenordnung regelt die allgemeinen Grundsätze der Gegenstand

Weiterbildung an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- schaften (ZHAW). Die Hochschulleitung erlässt ausführende Bestim- mungen.

§ 2 Diese Rahmenordnung gilt für Weiterbildungsangebote und Geltungsbereich

weitere Angebote des lebenslangen Lernens.

§ 3 Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme orga- Weiterbildung

nisierten Lernens und unterstützt das lebenslange Lernen. Sie dient und lebens- dazu, Kenntnisse in einem Fachbereich zu vertiefen, eine Zusatzquali- langes Lernen fikation in einem anderen Fachbereich zu erwerben oder sich eine den Fachbereich übergreifende Erweiterung des ursprünglichen Abschlus- ses anzueignen.

§ 4 1 Die ZHAW kann Weiterbildungen in den folgenden Forma- Weiterbildungs-

ten anbieten: formate a. Weiterbildungs-Masterstudiengänge (MAS) im Umfang von min- destens 60 ECTS-Credits einschliesslich Abschlussarbeit, b. Diplomlehrgänge (DAS) im Umfang von mindestens 30 und höchs- tens 40 ECTS-Credits, c. Zertifikatslehrgänge (CAS) im Umfang von mindestens 10 und höchstens 15 ECTS-Credits, d. Weiterbildungskurse (WBK) im Umfang von 1 bis 9 ECTS-Cre- dits,

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414.252.4 Rahmenordnung – Weiterbildung an der ZHAW

e. weitere Weiterbildungskurse oder kleinformatige Weiterbildungen ohne Vergabe von ECTS-Credits im Rahmen des Angebots gestützt auf

§ 11 2 Die Weiterbildungen können öffentlich oder für einen eingeschränk-

ten Personenkreis angeboten werden. Abschlüsse

§ 5 1 Die ZHAW vergibt folgende Abschlusstitel:

a. «Master of Advanced Studies ZHAW in [Fachbereich]» (abgekürzt: MAS ZHAW), b. «Diploma of Advanced Studies ZHAW in [Fachbereich]» (abge- kürzt: DAS ZHAW), c. «Certificate of Advanced Studies ZHAW in [Fachbereich]» (abge- kürzt: CAS ZHAW), 2 Die ZHAW kann für Weiterbildungs-Masterstudiengänge wei-

tere im Schweizer Hochschulraum etablierte Abschlusstitel wie MBA, EMBA oder Executive Master vergeben. 3 Für Weiterbildungskurse kann die ZHAW ein Microcredential-

Zertifikat vergeben. 4 Die Hochschulleitung kann beschliessen, dass die Titel gemäss

Abs. 1 oder Abs. 2 mit einem Titelzusatz ergänzt werden. Disziplinar-

§ 6 Studierende in Weiterbildungs-Masterstudiengängen unter-

ordnung stehen der Disziplinarordnung gemäss §

§ 8 –13 der Verordnung zum

Fachhochschulgesetz vom 8. April 20093. Für Teilnehmende an Weiter- bildungsveranstaltungen, die Leistungsnachweise erbringen, gelten diese Bestimmungen sinngemäss.

B. Zulassung

Zulassung

§ 7 1 Die ZHAW verlangt für die Zulassung zu Weiterbildungs-

angeboten gemäss

§ 4 Abs. 1 lit. a–c in der Regel ein abgeschlossenes

Hochschulstudium einer universitären Hochschule, Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule und Praxiserfahrung. 2 Die Zulassungsbedingungen für Weiterbildungsangebote gemäss

§ 4 Abs. 1 lit. a–c werden in den Rechtsgrundlagen der einzelnen Ange-

bote präzisiert. 3 Weiterbildungsangebote gemäss

§ 4 Abs. 1 lit. d und e stehen

in der Regel allen interessierten Personen offen. Allfällige Zulassungs- voraussetzungen werden vorab bekannt gegeben.

2

Rahmenordnung – Weiterbildung an der ZHAW 414.252.4 C. Bewertung und ECTS

§ 4 Abs. 1 lit. a–d orien- Rahmen-

tieren sich an den Rahmenbedingungen des European Credit Transfer bedingungen and Accumulation System (ECTS). 2 Die Hochschulleitung kann die Rahmenbedingungen des ECTS

für die Weiterbildungen an der ZHAW präzisieren.

§ 9 1 Für die Bewertung von Leistungen der Weiterbildungsteil- Bewertungs-

nehmenden sind Noten von 6 bis 1 oder beschreibende Beurteilungen system (mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestanden») zulässig. 2 Die Noten haben folgende Bedeutung:

a. Note 6: sehr gut b. Note 5: gut c. Note 4: genügend d. Note 3: ungenügend e. Note 2: schwach f. Note 1: sehr schwach

§ 10 1 Nach Abschluss der Weiterbildung wird eine Abschluss- Abschluss-

bewertung ermittelt. bewertung 2 Die Einzelheiten werden in den Rechtsgrundlagen zur spezifi-

schen Weiterbildung geregelt.

§ 11 Die ZHAW unterstützt das lebenslange Lernen im Sinne Angebote ohne

von

§ 4 Abs. 1 lit. e. Für Abschluss

diese Weiterbildungsangebote ist die Vergabe von ECTS-Credits aus- geschlossen.

D. Organisationsrahmen

§ 12 1 Der Fachhochschulrat bewilligt neue Weiterbildungs-Master- Zuständigkeiten

studiengänge auf Antrag der Hochschulleitung. Die Hochschulleitung erlässt die Studienordnungen. 2 Die Departementsleitung entscheidet über das Angebot von DAS,

CAS, WBK und weitere Weiterbildungsangebote. 3 Die Leitung des jeweiligen Weiterbildungsangebots ist zuständig

für den Entscheid über die Zulassung und die Immatrikulation. Sie kann diesen Entscheid an ein Zulassungsgremium delegieren.

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414.252.4 Rahmenordnung – Weiterbildung an der ZHAW

4 Das zuständige Departement, an der die Leitung der Weiterbil-

dung angesiedelt ist, stellt sicher, dass die notwendigen Rechtsgrund- lagen vorliegen, bevor die Weiterbildung angeboten wird. 5 Für das Ausstellen der Zertifikate und Diplome sowie die Admi-

nistration ist das verantwortliche Departement zuständig. Qualität

§ 13 1 Die Departemente sind für die Qualität der Weiterbildung

verantwortlich. 2 Die Hochschulleitung erlässt präzisierende Vorgaben.

E. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 14 1 Diese Rahmenordnung für die Weiterbildungen an der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften tritt am 1. Juni 2025 in Kraft. 2 Die Abschnitte I, II, V und VI der Rahmenstudienordnung für

Weiterbildungs-Masterstudiengänge vom 19. April 2016 werden mit Inkrafttreten dieser Rahmenordnung mit Wirkung für die ZHAW auf- gehoben.

1 OS 80, 93; Begründung siehe ABl 2025-03-28. 2 LS 414.10. 3 LS 414.101.

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