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Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Präambel

Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen 414.253.111 Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 24. September 2020)1, 2

Die Hochschulleitung, gestützt auf

§ 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas-

terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- schaften (ZHAW) vom 29. Januar 20083, beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Gegenstand

Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)3 die Bachelorstudiengänge des Departements Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen.

§ 2 Einzelheiten zu den Studiengängen, insbesondere zu den zu Anhang

belegenden Modulen, den Modultypen, Modulkategorien und Modul- gruppen, werden in einem Anhang geregelt.

§ 3 Die ZHAW bietet am Departement Architektur, Gestaltung Studiengänge

und Bauingenieurwesen die Bachelorstudiengänge Architektur und Bau- ingenieurwesen an.

§ 4 1 Die Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieur- Studienformen

wesen können als Vollzeit- oder Teilzeitstudium geführt werden. 2 Die Studienleitung entscheidet im Rahmen des Teilzeitstudiums

über die Anrechnung von Ausbildungsleistungen aus der praktischen Berufstätigkeit gestützt auf

§ 17 RPO.

3 Einzelheiten zu den Studienformen sowie der Wechsel zwischen

den Studienformen werden im Anhang geregelt.

§ 5 1 An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits Anrechnung

werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs ange- von ECTS- Credits rechnet. 2 Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen.

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B. Zulassung zum Studium

Einschlägige

§ 6 Die einschlägigen beruflichen Grundausbildungen, die eine

Berufe Zulassung ohne weitere praktische Arbeitswelterfahrung (Praktikum) erlauben, sind im Anhang aufgeführt. Arbeitswelt-

§ 7 1 Nicht einschlägige berufliche Grundausbildungen erfordern

erfahrung, für die Zulassung in der Regel ein 12-monatiges Praktikum, das berufs- Praktikum praktische und berufstheoretische Kenntnisse vermittelt. 2 Die Anrechnung von Leistungen aus nicht einschlägigen beruf-

lichen Grundausbildungen wird im Anhang geregelt. 3 Die Studienleitung entscheidet aufgrund der noch fehlenden be-

rufspraktischen und berufstheoretischen Kenntnisse über den Umfang des erforderlichen Praktikums.

C. Aufbau des Studiums

Aufbau

§ 8 1 Der Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen ist in eine As-

und Bestehen sessmentstufe und ein Hauptstudium gegliedert. Studiengang 2 Die Assessmentstufe ist bestanden, wenn Bauingenieur- wesen a. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen der Assessmentstufe bestanden sind, b. 60 ECTS-Credits erreicht sind. 3 Nicht bestandene Module der Assessmentstufe können nur nach

Nichtbestehen des gesamten Assessments wiederholt werden. 4 Das Hauptstudium ist bestanden, wenn

a. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen des Hauptstudiums bestanden sind, b. 120 ECTS-Credits erreicht sind. Aufbau

§ 9 1 Im Bachelorstudiengang Architektur ist das Studium nicht

und Bestehen in Assessmentstufe und Hauptstudium gegliedert. Studiengang 2 Das Studium ist bestanden, wenn Architektur a. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen be- standen sind, b. 180 ECTS-Credits erreicht sind.

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Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen 414.253.111 D. Leistungsnachweise

§ 10 1 Die Studienleitung regelt den Beizug von Expertinnen und Expertinnen

Experten. und Experten 2 Als Expertinnen und Experten können externe Fachpersonen oder

Dozierende der ZHAW beigezogen werden. 3 Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozie-

renden. 4 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid den prü-

fenden Dozierenden zu.

§ 11 Wer ein Modul nicht besteht, muss alle Leistungsnachweise Wiederholung

des Moduls wiederholen. von Modulen

§ 12 1 Im Hauptstudium können für einzelne Module gemäss An- Nachprüfungen

hang Nachprüfungen angeboten werden. 2 Nachprüfungen sind vor Beginn des nachfolgenden Studienjahres

abzulegen.

§ 13 1 Die Möglichkeiten zur Nachbesserung von Leistungsnach- Nach-

weisen sind im Anhang geregelt. besserungen 2 Die Nachbesserung muss im gleichen Semester abgeschlossen wer-

den.

§ 14 Mit der Bachelorarbeit kann im letzten Regelstudiensemes- Bachelorarbeit

ter begonnen werden. Details für die Zulassung zur Bachelorarbeit wer- den für jeden Studiengang im Anhang geregelt.

E. Studienabschluss und Bachelordiplom

§ 15 Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn Bestehens-

a. das Assessment und das Hauptstudium bzw. das Studium bestan- voraus- setzungen den sind, b. insgesamt 180 ECTS-Credits erreicht wurden.

§ 16 1 Die Abschlussnote errechnet sich aus sämtlichen promo- Abschlussnote

tionsrelevanten Modulen. 2 Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.

§ 17 1 Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, gelten Überzählige

die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule. ECTS-Credits aus Wahlpflicht- modulen

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2 Die Studienleitung regelt, a. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist, b. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind. 3 Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berech-

nung der Abschlussnote herangezogen. Titel

§ 184 Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln ab-

geschlossen: a. Bachelor of Arts ZHAW in Architektur, b. Bachelor of Science ZHAW in Bauingenieurwesen.

F. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Aufhebung bis-

§ 19 Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für die

herigen Rechts Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen an der Zür- cher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 17. Dezember 2009. Übergangs-

§ 20 1 Studierende, die ihr Studium vom dem Herbstsemester

bestimmungen 2021/2022 aufgenommen haben, werden für das weitere Studium die- ser Studienordnung unterstellt. 2 Die Studienleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Stu-

dienleistungen.

1 OS 76, 1; Begründung siehe ABl 2020-11-20. Vom Fachhochschulrat geneh- migt am 3. November 2020. 2 Inkrafttreten: 1. April 2021.

3 LS 414.252.3.

4 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 490; ABl 2022-08-19). In Kraft seit

1. Januar 2023.

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Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen 414.253.111 Anhang zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ar- chitektur und Bauingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für An- gewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessamm- lung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur bezogen oder unter (www.zhaw.ch) eingesehen werden.

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