Lexipedia

414.253.115

Studienordnung für den Masterstudiengang Architektur an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Präambel

Masterstudiengang Architektur an der ZHAW 414.253.115

1.1.23 -119

Studienordnung

für den Masterstudiengang Architektur

an der Zürcher Hochschule

für Angewandte Wissenschaften

(vom 17. Dezember 2009)1

Die Hochschulleitung,

Art. 2

gestützt auf terstudiengän schaften (ZHA der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas- ge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- W) vom 29. Januar 20082, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Rahmenprüfu der ZHAWvom tektur des Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an 29.Januar 2008 (RPO)2 den Masterstudiengang Archi- Departements Architektur, Gestaltung und Bauingenieur- wesen.

Art. 2

Anhang genden pen, we Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu bele- Modulen, den Modultypen, Modulkategorien und Modulgrup- rden im Anhang geregelt.

Art. 3 Studienformen Teilzeitstudiu 2 Einzelheiten den Studienfor

Der Masterstudiengang Architektur wird als Vollzeit- oder m angeboten. zu den Studienformen sowie der Wechsel zwischen men werden im Anhang geregelt. Anrechnung von Credits und Studien- leistungen

Art. 4

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden grundsätzlich während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

Studierenden mit einem Diplom eines vierjährigen Architektur-

Art. 17

studiums können gestützt auf höchstens 30 Credits angerech RPO2 Vorkenntnisse im Umfang von net werden. Beschränkung der Belegung vonWahlpflicht- und Wahl- modulen

Art. 5

DieBelegungvonWahlpflicht-undWahlmodulenkannmen- genmässig beschränkt werden.

.253.115 Masterstudiengang Architektur an der ZHAW

Art. 6

Anmeldefristen die Studienleit B. Zulassung zu DieAnmeldefristenfürModulewerdensemesterweisedurch ung festgelegt. m Studium

Art. 7 Voraussetzungen

Bewerberinnen und Bewerber werden zum Studium zuge- lassen, wenn sie

  1. über einen guten bis sehr guten Bachelorabschluss in Architektur mit mindestens 180 Credits oder
  2. über ein HTL-Diplom mit Titelumwandlung, ein Fachhochschul- oder Hochschuldiplom mit gutem bis sehr gutem Abschluss verfü- gen.

Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem das Auf- nahmeverfahren erfolgreich absolvieren. Aufnahme- verfahren

Art. 8

Bewerberinnen und Bewerber müssen mit ihren Anmelde- unterlagen ein Portfolio einreichen. Das Portfolio enthält die gebün- delte, kritisch hinterfragende Darstellung von architektonischen (Pro- jekt-)Arbeiten aus Studium und Praxis.

Die Anmeldeunterlagen und das Portfolio werden durch die Stu- dienleitung, die Departementsleitung und die Leiterinnen oder Leiter der Zentren des Instituts Bauwesen beurteilt. Diese bilden die Auf- nahmekommission und entscheiden über die Aufnahme.

  1. Leistungsnachweise Expertinnen und Experten

Art. 9

Die Studienleitung regelt den Beizug von Expertinnen und Experten.

Als Expertinnen und Experten können externe Fachpersonen oder Dozierende der ZHAW beigezogen werden.

Die Expertinnen und Experten führen Protokoll. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.

Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid den prüfenden Dozierenden zu. Wiederholung von Modulen

Art. 10

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.

Schriftliche Leistungsnachweise können nicht mündlich wieder- holt werden.

Masterstudiengang Architektur an der ZHAW 414.253.115

.1.23 -119

Art. 11 Nachprüfungen gen angeboten 2 Nachprüfunge

FüreinzelneModulegemässAnhangkönnenNachprüfun- werden. n sind vor Beginn des nachfolgenden Studienjahres abzulegen. Nach- besserungen

Art. 12

Die Möglichkeiten zur Nachbesserung von Leistungsnach- weisen sind im Anhang geregelt.

Die Nachbesserung muss im gleichen Semester abgeschlossen wer- den.

Art. 13

Masterarbeit D. Studienabs Die Zulassung zur Masterarbeit wird im Anhang geregelt. chluss und Masterdiplom Bestehens- voraussetzungen

Art. 14

Das Masterdiplom wird erteilt, wenn

  1. 120 Credits gemäss Anhang erreicht wurden,
  2. mindestens 60 Credits im Masterstudiengang Architektur der ZHAW erreicht wurden.

Art. 15 Abschlussnote tungen des ges 2 Die Modulnot

Die Abschlussnote errechnet sich aus den Modulbewer- amten Studiums. Es werden alle Module berücksichtigt. en werden nach Credits gewichtet.

Art. 16

Titel «Maste E. Sch Genehm

Der Masterstudiengang Architektur wird mit dem Titel r of Arts ZHAW in Architektur» abgeschlossen. luss- und Übergangsbestimmungen igung und Inkrafttreten

Art. 17

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1.April 2010 in Kraft.

Sie ersetzt die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstu- diengang Architektur der Zürcher Hochschule Winterthur vom 25. Ok- tober 2005. Übergangs- bestimmungen

Art. 18

Studierende,dieihrStudiumvordemHerbstsemester2010/ 2011 aufgenommen haben, setzen es nach der Studien- und Prüfungs- ordnung für den Masterstudiengang Architektur der Zürcher Hoch- schule Winterthur vom 25. Oktober 2005 fort.

.253.115 Masterstudiengang Architektur an der ZHAW

Studierende, die bis Ende Frühlingssemester 2012 das Studium nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studiumdieser Stu- dienordnung unterstellt.

Die Studienleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leis- tungen.

OS 65, 128. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 2. Februar 2010.

LS 414.252.3.

Fassung gemäss B vom 2.Juni 2022 (OS 77, 491; ABl 2022-08-19). In Kraft seit

.Januar 2023.