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Studienordnung für den Masterstudiengang Integrierte Bau- und Energiesysteme an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Präambel

Masterstudiengang – Integrierte Bau- und Energiesysteme 414.253.125 Studienordnung für den Masterstudiengang Integrierte Bau- und Energiesysteme an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 6. November 2025)1

Die Hochschulleitung, gestützt auf

§ 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Master-

studiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaf- ten (ZHAW) vom 29. Januar 20082, beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Gegenstand

Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)2 den Masterstudiengang Integrierte Bau- und Energiesysteme des Departements Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen.

§ 2 Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu bele- Anhang

genden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.

§ 3 1 Der Masterstudiengang Integrierte Bau- und Energiesysteme Studienform/

wird als Teilzeitstudium geführt. Umfang 2 Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Cre-

dits.

§ 4 1 An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits Anrechnung

werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs ange- von ECTS- Credits rechnet. 2 Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

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B. Zulassung zum Studium

Voraus-

§ 5 1 Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Abschlüssen

setzungen werden zum Studium zugelassen: a. Bachelorabschluss in Architektur von 180 ECTS-Credits mit einer Abschlussnote von mindestens 4,50, b. Bachelorabschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studien- gang von 180 ECTS-Credits mit einer Abschlussnote von mindes- tens 4,50, c. Bachelorabschluss in einem naturwissenschaftlichen Studiengang von 180 ECTS-Credits mit einer Abschlussnote von mindestens 4,50. 2 Die Ausgestaltung des Studiums im ersten und zweiten Semester

ist abhängig vom Bachelorabschluss gemäss Abs. 1. 3 Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem das Auf-

nahmeverfahren erfolgreich absolvieren. Einzelheiten zum Aufnahme- verfahren werden im Anhang geregelt. Endgültige

§ 6 Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhaltlich

Abweisung an entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird einer anderen Hochschule die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studienleitung.

C. Module

Modulsprache

§ 7 Module werden grundsätzlich in deutscher Sprache durch-

geführt. Ausnahmen in englischer Sprache sind möglich. Die entspre- chenden Module sind im Anhang vermerkt.

D. Leistungsnachweise

Bestehens-

§ 8 Ein Modul ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens

voraus- 4,00 beträgt oder das Modul mit «bestanden» bewertet wird. setzungen

Expertinnen

§ 9 Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von schrift-

und Experten lichen Leistungsnachweisen und Referaten herangezogen werden. Sie a. bei schrift- haben bei der Bewertung eine beratende Funktion. lichen Leistungs- nachweisen und Referaten

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§ 10 1 Mündliche Prüfungen werden von einer oder einem Dozie- b. bei münd-

renden unter Beizug einer Expertin oder eines Experten abgenommen. lichen Als Expertinnen und Experten können externe Fachpersonen oder Prüfungen Dozierende der ZHAW eingesetzt werden. Die Studienleitung kann Ausnahmen bewilligen. 2 Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozie-

renden. 3 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der

oder dem prüfenden Dozierenden zu.

§ 11 1 Eine Nachbesserung oder Nachprüfung einzelner Leistungs- Nachbesserung/

nachweise ist möglich, sofern dies in der Modulbeschreibung festgehalten Nachprüfung ist und die Bewertung mit mindestens der Note 3,50 erfolgte. Nach erfolgter Nachbesserung bzw. Nachprüfung kann höchstens die Note 4,00 vergeben werden. 2 Die Studiengangleitung entscheidet über Art, Umfang, Form und

Termin der Nachbesserung oder Nachprüfung.

§ 12 Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Wiederholung

Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. Die Studiengangleitung von Modulen legt Termine und Modalitäten fest.

§ 13 Die Masterarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit und Masterarbeit

einer mündlichen Präsentation. Zulassung, Anforderungen und Moda- litäten sind im Anhang geregelt.

E. Studienabschluss und Masterdiplom

§ 14 Der Mastertitel wird vergeben, wenn Titelvergabe

a. alle erforderlichen Pflicht- und Wahlpflichtmodule bestanden und b. 90 ECTS-Credits erreicht sind.

§ 15 Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Abschlussnote

Noten der gemäss Anhang relevanten Module. Die Modulnoten werden a. allgemein nach ECTS-Credits gewichtet.

§ 16 1 Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten b. ECTS-

die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule. Credits aus Wahlpflicht- modulen

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2 Der Anhang regelt, a. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist, b. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind. 3 Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berech-

nung der Abschlussnote herangezogen. Titel

§ 17 Das Masterstudium Integrierte Bau- und Energiesysteme

wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Integrierte Bau- und Energiesysteme» abgeschlossen.

F. Schlussbestimmungen

§ 18

Diese Studienordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.

1 OS 81, 43; Begründung siehe ABl 2025-12-12. 2 LS 414.252.3.

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