studiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaf- ten (ZHAW) vom 29. Januar 20082, beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
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Masterstudiengang – Integrierte Bau- und Energiesysteme 414.253.125 Studienordnung für den Masterstudiengang Integrierte Bau- und Energiesysteme an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 6. November 2025)1
Die Hochschulleitung, gestützt auf
studiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaf- ten (ZHAW) vom 29. Januar 20082, beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)2 den Masterstudiengang Integrierte Bau- und Energiesysteme des Departements Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen.
genden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.
wird als Teilzeitstudium geführt. Umfang 2 Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Cre-
dits.
werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs ange- von ECTS- Credits rechnet. 2 Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.
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B. Zulassung zum Studium
Voraus-
setzungen werden zum Studium zugelassen: a. Bachelorabschluss in Architektur von 180 ECTS-Credits mit einer Abschlussnote von mindestens 4,50, b. Bachelorabschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studien- gang von 180 ECTS-Credits mit einer Abschlussnote von mindes- tens 4,50, c. Bachelorabschluss in einem naturwissenschaftlichen Studiengang von 180 ECTS-Credits mit einer Abschlussnote von mindestens 4,50. 2 Die Ausgestaltung des Studiums im ersten und zweiten Semester
ist abhängig vom Bachelorabschluss gemäss Abs. 1. 3 Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem das Auf-
nahmeverfahren erfolgreich absolvieren. Einzelheiten zum Aufnahme- verfahren werden im Anhang geregelt. Endgültige
Abweisung an entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird einer anderen Hochschule die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studienleitung.
C. Module
Modulsprache
geführt. Ausnahmen in englischer Sprache sind möglich. Die entspre- chenden Module sind im Anhang vermerkt.
D. Leistungsnachweise
Bestehens-
voraus- 4,00 beträgt oder das Modul mit «bestanden» bewertet wird. setzungen
Expertinnen
und Experten lichen Leistungsnachweisen und Referaten herangezogen werden. Sie a. bei schrift- haben bei der Bewertung eine beratende Funktion. lichen Leistungs- nachweisen und Referaten
2
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renden unter Beizug einer Expertin oder eines Experten abgenommen. lichen Als Expertinnen und Experten können externe Fachpersonen oder Prüfungen Dozierende der ZHAW eingesetzt werden. Die Studienleitung kann Ausnahmen bewilligen. 2 Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozie-
renden. 3 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der
oder dem prüfenden Dozierenden zu.
nachweise ist möglich, sofern dies in der Modulbeschreibung festgehalten Nachprüfung ist und die Bewertung mit mindestens der Note 3,50 erfolgte. Nach erfolgter Nachbesserung bzw. Nachprüfung kann höchstens die Note 4,00 vergeben werden. 2 Die Studiengangleitung entscheidet über Art, Umfang, Form und
Termin der Nachbesserung oder Nachprüfung.
Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. Die Studiengangleitung von Modulen legt Termine und Modalitäten fest.
einer mündlichen Präsentation. Zulassung, Anforderungen und Moda- litäten sind im Anhang geregelt.
E. Studienabschluss und Masterdiplom
a. alle erforderlichen Pflicht- und Wahlpflichtmodule bestanden und b. 90 ECTS-Credits erreicht sind.
Noten der gemäss Anhang relevanten Module. Die Modulnoten werden a. allgemein nach ECTS-Credits gewichtet.
die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule. Credits aus Wahlpflicht- modulen
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2 Der Anhang regelt, a. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist, b. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind. 3 Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berech-
nung der Abschlussnote herangezogen. Titel
wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Integrierte Bau- und Energiesysteme» abgeschlossen.
F. Schlussbestimmungen
Diese Studienordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.
1 OS 81, 43; Begründung siehe ABl 2025-12-12. 2 LS 414.252.3.
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