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Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Gesundheitsförderung und Prävention, Hebamme, Pflege sowie Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Präambel

Ergo, Gesundheit, Prävention, Hebamme, Pflege und Physio 414.253.211

1.4.23 -120

Studienordnung

für die Bachelorstudiengänge Ergotherapie,

Gesundheitsförderung und Prävention, Hebamme,

Pflege sowie Physiotherapie an der Zürcher

Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 24. Oktober 2019)1, 2

Die Hochschulleitung,

Art. 2

gestützt auf terstudiengän schaften (ZHA der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas- ge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- W) vom 29. Januar 20083, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Rahmenprüfu derZHAWvom2 Departement Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an 9.Januar2008(RPO)3 dieBachelorstudiengängedes s Gesundheit.

Art. 2

Anhang nungsab (Modul (Modul Credits Einzelheiten zu den Studiengängen, insbesondere zur Eig- klärung, zur Belegung von Zusatzmodulen vor Studienbeginn A), während des Studiums (Modul B) oder nach dem Studium C), zu den zu belegenden Modulen und den zu erreichenden werden im Anhang geregelt.

Art. 3 Studienform rung und Prä als Voll- od 2 Einzelheit den Studienf

DieBachelorstudiengängeErgotherapie,Gesundheitsförde- vention, Hebamme, Pflege sowie Physiotherapie können er Teilzeitstudium geführt werden. en zu den Studienformen sowie zum Wechsel zwischen ormen werden im Anhang geregelt. Anrechnung von ECTS- Credits

Art. 4

An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits werdenwährendzehnJahrenabdemSemesterihresErwerbsangerech- net.

Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen.

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  1. Zulassung zum Studium Aufnahme- prüfung

Art. 5

NichtprüfungsfreizugelasseneBewerberinnenundBewerber müssen eine Aufnahmeprüfung ablegen. Die Aufnahmeprüfung steht nur Bewerberinnen und Bewerbern offen, welche die Studienberechti- gung nicht über die Ausbildungswege der Berufsmaturität, Fachmatu- rität oder gymnasialen Maturität erwerben können.

Die Einzelheiten zur Aufnahmeprüfung werden im Anhang gere- gelt.

ÜberdieAnerkennungvonanderenAufnahmeprüfungenentschei- det die Studienleitung.

Art. 6 Zusatzmodul A Rahmen des Zus sieberufsprakt dienrichtung v 2 Der Anhang r

Bewerberinnen und Bewerber müssen vor Studienbeginn im atzmoduls A Arbeitswelterfahrung vorweisen, in der ischeundberufstheoretischeKenntnisseineinemderStu- erwandten Beruf erwerben. egelt die Einzelheiten zum Zusatzmodul A. Eignungs- abklärung

Art. 7

Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Eignungs- abklärung durchlaufen.

DieZulassungzumStudiumsetzteineerfolgreicheEignungsabklä- rung voraus.

DieEignungsabklärungkannausverschiedenen Prüfungsteilen be- stehen. Die Einzelheiten der Eignungsabklärung werden im Anhang geregelt. Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

Art. 8

Personen, die an einer anderen Hochschule in einem Studien- gang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium im gleichen Studiengang verweigert.

  1. Aufbau des Studiums

Art. 9

Gliederung Hauptstudiu fang einer sind im Anh Bestehen be Gliederung Assessment Hauptstudiu Die Studiengänge können in eine Assessmentstufe und ein m gegliedert werden. Die Details zum Aufbau und Um- allfälligen Assessmentstufe sowie zu einem Hauptstudium ang zur Studienordnung geregelt. i in und m

Art. 10

Ist das Studium in Assessmentstufe und Hauptstudium ge- gliedert, ist die Assessmentstufe bestanden, wenn

  1. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen der Assessmentstufe bestanden sind,
  2. dieimAnhangvorgeschriebeneAnzahlECTS-Creditserreichtsind.

Ergo, Gesundheit, Prävention, Hebamme, Pflege und Physio 414.253.211

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Das Hauptstudium ist bestanden, wenn

  1. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen des Hauptstudiums bestanden sind,
  2. dieimAnhangvorgeschriebeneAnzahlECTS-Creditserreichtsind. Bestehen bei fehlender Gliederung in Assessment und Hauptstudium

Art. 11

Ist das Studium nicht in Assessmentstufe und Hauptstudium gegliedert, ist es bestanden, wenn

  1. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen be- standen sind,
  2. 180 ECTS-Credits erreicht sind.
  3. Leistungsnachweise

Art. 12 Nachbesserung lichen Arbeit a. der Leistun

Für Module mit Leistungsnachweisen in Form einer schrift- kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn gsnachweis mit einer Note von 3,50 bis 3,99 bewertet wurde und

  1. die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vor- sieht.

Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,00 bewertet.

Art. 13 Nachprüfungen botenwerden,we prüfung vorsie 2 Fürnichtbest

FürnichtbestandeneModulekönnen Nachprüfungenange- nndieModulbeschreibungdieMöglichkeiteinerNach- ht. andenePraxismodulewerdenkeineNachprüfungen angeboten.

Art. 14 Prüfungsbeisitz oder einer Prüfu 2 DieBenotungerf

Mündliche und praktische Nachprüfungen finden mit einem ngsbeisitzenden statt. olgteinvernehmlichmitderprüfendenLehrper- son.

Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prü- fenden Lehrperson zu.

Art. 15 Bachelorarbeit jahr des Vollze 2 DieStudienlei herigenStudienv arbeit beginnen 3 Einzelheiten Modulbeschreibu

MitderBachelorarbeitkannfrühestensimzweitenStudien- itstudiums begonnen werden. tunglegtfürTeilzeitstudierendeaufgrundihresbis- erlaufsfest,zuwelchemZeitpunktsiemitderBachelor- können. zur Bachelorarbeit und deren Abgabe werden in der ng geregelt.

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Art. 16

Wiederholung des Moduls wi Wer ein Modul nicht besteht,mussalle Leistungsnachweise ederholen.

Art. 17 Praxismodule sundheits-, S 2 Die Organis 3 Die Studien studium und w

PraxismodulewerdeninausgewähltenInstitutionendesGe- ozial- und Bildungswesens durchgeführt. ation der Module obliegt der ZHAW. leitung entscheidet über Auslandpraktika im Haupt- eitere Spezialfälle.

Art. 18

b.Wiederholung wenn schwerwieg rendenliegen,ei Studienleitung E. Studienabsch Die Wiederholung eines Praxismoduls ist ausgeschlossen, ende Gründe, die in der Person der oder des Studie- nerWiederholungdesPraktikumsentgegenstehen.Die entscheidet. luss und Bachelordiplom Abschluss des Studiums

Art. 19

Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn

  1. die Assessmentstufe und das Hauptstudium bzw. das Studium be- standen und
  2. 180 ECTS-Credits erreicht sind.

Art. 20 Abschlussnote mäss Anhang re 2 Die Modulnot Moduls gewicht b. ECTS-Credit aus Wahlpflich

Die Abschlussnote errechnet sich aus den Noten der ge- levanten Module.5 en werden nach der Anzahl der ECTS-Credits eines et. s t- modulen

Art. 21

1 Es dürfen überzählige Wahlpflichtmodule besucht wer- den.

Über die Anzahl Wahlpflichtmodule hinaus, die für das Bestehen der Modulgruppe notwendig sind, fliessen keine zusätzlichen Wahlpflicht- module in die Modulgruppennote und in die Abschlussnote ein.

Nach welchen Kriterien die überzähligen Wahlpflichtmodule weg- fallen, wird im Anhang festgelegt.

Art. 22

Titel geschl a. Bac b. Bac

Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln ab- ossen: helor of Science ZHAW in Ergotherapie, helor of Science ZHAW in Gesundheitsförderung und Präven- tion,

  1. Bachelor of Science ZHAW Hebamme,
  2. Bachelor of Science ZHAW in Pflege,
  3. Bachelor of Science ZHAW in Physiotherapie.
  4. Allgemein
  5. Allgemein

Ergo, Gesundheit, Prävention, Hebamme, Pflege und Physio 414.253.211

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  1. Schluss- und Übergangsbestimmungen Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 23

Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für die Ba- chelorstudiengänge Ergotherapie, Physiotherapie, Hebammen, Pflege sowieGesundheitsförderungundPräventionanderZürcherHochschule für Angewandte Wissenschaften vom 24. Mai 2012. Übergangs- bestimmungen

Art. 24

Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2020/ 2021 begonnen haben, unterstehen weiterhin der Studienordnung für dieBachelorstudiengängeErgotherapie,Physiotherapie,Hebammen, Pflege sowie Gesundheitsförderung und Prävention an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 24. Mai 2012.

Neueintretende in höhere Semester und Studierende, die ihr Stu- dium vor dem Studienjahr 2020/2021 aufgenommen haben und infolge vonVerzögerungenineinenanderenStudienjahrgangwechseln,werden für das weitere Studium den Rechtsgrundlagen des neu zugeteilten Stu- dienjahrgangs unterstellt. Die Studienleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.

OS 75, 113; Begründung siehe ABl 2019-12-06. Vom Fachhochschulrat geneh- migt am 12. November 2019.

Inkrafttreten: 1.April 2020.

LS 414.252.3.

Fassung gemäss B vom 2.Juni 2022 (OS 77, 492; ABl 2022-08-19). In Kraft seit

.Januar 2023.

Fassung gemäss B vom 2.Juni 2022 (OS 77, 492; ABl 2022-08-19). In Kraft seit

.April 2023.

.253.211 Ergo, Gesundheit, Prävention, Hebamme, Pflege und Physio Anhang4 zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Gesundheitsförderung und Prävention, Hebamme, Pflege sowie Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergo- therapie, Gesundheitsförderung und Prävention, Hebamme, Pflege sowie Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- schaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.

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