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414.253.225

Studienordnung für den Masterstudiengang in Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Präambel

Masterstudiengang in Physiotherapie – ZHAW 414.253.225

1.1.23 -119

Studienordnung

für den Masterstudiengang in Physiotherapie an der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 25. März 2010)1

Die Hochschulleitung,

Art. 2

gestützt auf terstudiengän schaften (ZHA der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas- ge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- W) vom 29. Januar 20082, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Rahmenprüfu der ZHAW vo Physiothera

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an m 29. Januar 2008 (RPO)2 den Masterstudiengang in pie des Departements Gesundheit.

. . .5

Art. 2

Anhang verfahr belegen terarbe Studien EinzelheitenzumStudiengang,insbesondere zumZulassungs- en, zur Aufnahmeprüfung zur fachlichen Eignung, zu den zu den Modulen und den zu erreichenden Credits sowie zur Mas- it werden in einem Anhang geregelt. form und Studiendauer

Art. 3

Der Masterstudiengang in Physiotherapie kann als Vollzeit und Teilzeitstudium angeboten werden.

Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 Credits.

Studierende im Teilzeitstudium sollen in der Regel Module im Umfang von durchschnittlich 15 Credits pro Semester belegen. Anrechnung von Credits

Art. 4

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während fünf Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

.253.225 Masterstudiengang in Physiotherapie – ZHAW

  1. Zulassung zum Studium Zulassungs- bedingungen

Art. 5

Zugelassen werden können Bewerberinnen und Bewerber

  1. mit einem an einer Schweizer Hochschule erworbenen Bachelor- abschluss in Physiotherapie mit einer Note von mindestens 5 ge- mäss Schweizer Notensystem (6–1); über Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.
  2. Studierende eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie an einer Schweizer Hochschule, die zur Zeit der Aufnahmeprüfung zur fach- lichen Eignung das Modul B (an der BFH) bzw. das Modul C (an der ZHAW) absolvieren.

Bewerberinnen und Bewerber, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, können in einem Äquivalenzverfahren geprüft werden.

  1. Besondere Zulassung

Art. 6

BewerberinnenundBewerber,dieineinemÄquivalenzver- fahren geprüft werden, müssen im Besitz eines anerkannten berufsbefä- higenden Abschlusses als dipl. Physiotherapeutin/Physiotherapeut sein und zusätzlich einen nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (NTE) durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT vorweisen.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem NTE müssen bei der Anmeldung für die Aufnahmeprüfung zur fachlichen Eignung zusätz- lich Kenntnisse im Umfang von 5 Credits in «Wissenschaftlichem Ar- beiten», erworben an einer Hochschule, nachweisen.

  1. Ausländische Bewerberinnen und Bewerber

Art. 7

Die Zulassung von Personen mit einem dem Bachelor in Physiotherapie entsprechenden ausländischen Abschluss wird einzeln geprüft. Kriterien für die Äquivalenzprüfung werden im Anhang gere- gelt. Die Studiengangleitung entscheidet über die Zulassung.

  1. Aufnahme- prüfung fach- liche Eignung

Art. 8

1 AlleBewerberinnenundBewerbermüsseneineAufnahme- prüfung fachliche Eignung durchlaufen.

Details zu Inhalt, Bewertung und Ablauf der Aufnahmeprüfung fachliche Eignung werden im Anhang festgelegt.

Die Zulassung zum Studium setzt eine erfolgreiche Aufnahme- prüfung fachliche Eignung voraus. Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

Art. 9

Personen, die an einer anderen Fachhochschule in einem in- haltlich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wur- den, werden nicht zum Studium zugelassen.

  1. Allgemein

Masterstudiengang in Physiotherapie – ZHAW 414.253.225

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  1. Studium

Art. 10

Module den im Überzäh Credits Wahl- o Wahlpfl DiezubesuchendenModulefürdenMasterstudiengangwer- Anhang geregelt. lige aus der icht- modulen

Art. 11

Überzählige Module bzw. Credits werden nicht berücksich- tigt. Massgebend sind die zuerst absolvierten Module.

Bei Modulen, die im gleichen Semester abgelegt wurden, fallen jene mit den schlechteren Noten als überzählig weg.

  1. Prüfungen und andere Leistungsnachweise Nachbesserun- gen und Nach- prüfungen

Art. 12

Für einzelne Leistungsnachweise können Nachbesserungen oder Nachprüfungen angeboten werden.

Die Studiengangleitung entscheidet über Art und Zeitpunkt der Nachbesserung oder Nachprüfung.

Die Noten der bestandenen Nachbesserungen oder Nachprüfung oder der bestandenen Modulwiederholung werden für die Beurteilung des Moduls übernommen.

Art. 13 Wiederholung Leistungsnach 2 Nachprüfung

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen weise des Moduls wiederholen. enfindenunter derLeitung derModulleitendenstatt. Expertinnen und Experten

Art. 14

Mündliche und praktische Nachprüfungen finden unter Bei- zug von Expertinnen und Experten statt.

Die Expertinnen und Experten führen Protokoll. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.

Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prü- fenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.

  1. Masterarbeit

Art. 15 Masterarbeit Lernleistunge 2 Kriterien f diengangleitu 3 Die Mastera und der die M schnitt beide

Mit der Masterarbeit kann frühestens nach Abschluss von n im Umfang von 30 Credits begonnen werden. ür die Zulassung zur Masterarbeit werden von der Stu- ng im Anhang geregelt. rbeit wird von einem unabhängigen Gutachtenden asterarbeit betreuenden Person beurteilt. Der Durch- r Beurteilungen muss genügend sein.

.253.225 Masterstudiengang in Physiotherapie – ZHAW

Die Masterarbeit darf sich über zwei Semester erstrecken. Über Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.

Bei Nichtbestehen des Moduls Masterarbeit mit einer Note nicht unter3,5,kannderschriftlicheTeilinnertsechsWochennachgebessert und ein zweites Mal zur Beurteilung einreicht werden. Wird die nach- gebesserte Masterarbeit erneut als ungenügend beurteilt oder wurde der Leistungsnachweis des Moduls Masterarbeit mit einer Note unter

,5 bewertet, kann eine neue Arbeit frühestens zum darauf folgenden Semesterende, spätestens jedoch nach einem Jahr, an die zuständige Studiengangleitung eingereicht werden.

  1. Studienabschluss und Masterdiplom

Art. 16

Abschluss a. alle im b. 90 Cred Das Studium gilt als bestanden, wenn Anhang vorgeschriebenen Module bestanden sind, its erreicht sind.

Art. 17

Titel «Maste G. Sch Genehm

Der Masterstudiengang in Physiotherapie wird mit dem Titel r of Science ZHAW in Physiotherapie» abgeschlossen. lussbestimmung igung und Inkrafttreten

Art. 19

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Juni 2010 in Kraft.

OS 65, 237. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 20. April 2010.

LS 414.252.3.

Eingefügt durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 20; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019.

Fassung gemäss B vom 23. August 2018 (OS 74, 20; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019.

Aufgehoben durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 20; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019.

Fassung gemäss B vom 2.Juni 2022 (OS 77, 494; ABl 2022-08-19). In Kraft seit

.Januar 2023.

Masterstudiengang in Physiotherapie – ZHAW 414.253.225

.1.23 -119 Anhang3 zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Physio- therapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zür- cher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur bezogen oder unter (www.zhaw.ch) eingesehen werden.