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414.253.245

Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Präambel

Masterstudiengang in Pflege – ZHAW 414.253.245

1.1.23 -119

Studienordnung

für den Masterstudiengang in Pflege an der Zürcher

Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 25. März 2010)1

Die Hochschulleitung,

Art. 2

gestützt auf terstudiengän schaften (ZHA der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas- ge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- W) vom 29. Januar 20082, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Rahmenprüfu ZHAW vom 29 des Departe

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnungfürBachelor-undMasterstudiengängeander . Januar 2008 (RPO)2 den Masterstudiengang in Pflege ments Gesundheit.

. . .8

Art. 2

Anhang verfahr den zu Anhang Studien Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zum Zulassungs- en, zur Eignungsabklärung, zu den zu belegenden Modulen und erreichenden Credits sowie zur Master Thesis werden in einem geregelt. form und Studiendauer

Art. 3

Der Masterstudiengang in Pflege wird als Vollzeit- und als Teilzeitstudium geführt.

Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 Credits.

Studierende im Teilzeitstudium sollen in der Regel Module im Umfang von 15 Credits pro Semester belegen. Anerkennung von Vorkennt- nissen

Art. 4

Vor Studienbeginn erworbene Kenntnisse, die sich mit Stu- dienmodulinhalten decken, können bis zu einem Umfang von höchs- tens 20 Credits angerechnet werden. Die Studiengangleitung entschei- det über die Anerkennung.

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden wäh- rend sieben Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

.253.245 Masterstudiengang in Pflege – ZHAW

  1. Zulassung zum Studium Zulassungs- bedingungen

Art. 5

Zum Masterstudium wird zugelassen, wer über einen Schwei- zer Bachelorabschluss in Pflege verfügt.

  1. Äquivalenz- prüfung

Art. 6

1 Aufnahmen von Bewerberinnen und Bewerbern ohne

Art. 5

Schweizer Bachelorabschluss in Pflege gemäss rinnen und Bewerber mit einem ausländischen B Pflege können in einem Äquivalenzverfahren ge 2 BewerberinnenundBewerber,dieineinemÄquivale geprüft werden, müssen die Bewilligung zum Tr und aller Bewerbe- achelorabschluss in prüft werden. nzverfahren agen des Fachhoch-

Art. 7

schultitels gemäss lichenErwerbdesFach eines vom Schweizer befähigenden Abschl lich eine im Umfang Fortbildung auf Hoc Diese schliesst ins Assessment und Engl der Verordnung des WBF über den nachträg- hochschultitels3 (NTE)vorlegenoderimBesitz ischen Roten Kreuz (SRK) anerkannten berufs- usses als dipl. Pflegefachperson sein und zusätz- und Inhalt dem Bachelor in Pflege äquivalente hschulniveau erfolgreich abgeschlossen haben. besondere wissenschaftliches Arbeiten, klinisches ischkenntnisse ein.

  1. Aufnahme- prüfung fach- liche Eignung

Art. 7

1 Alle Bewerberinnen und Bewerber mit einem Schweizer Bachelorabschluss in Pflege, deren Abschlussnote weniger als 5,0 ge- mäss Schweizer Notensystem (6–1) beträgt, sowie alle Bewerberinnen

Art. 6

und Bewerber gemäss müssen eine Aufnahmeprüfung fachliche Eignung bestehen.

DieAufnahmeprüfungfachlicheEignungbestehtausderPrüfung des Aufnahmedossiers und einem individuellen Eignungsgespräch.

Es werden die folgenden Fähigkeiten überprüft:

  1. Fach- und Methodenkompetenzen,
  2. Vertiefungsrelevante Kompetenzen.

Die Kompetenzen werden bewertet. Bewerberinnen und Bewer- ber haben die Aufnahmeprüfung fachliche Eignung bestanden, wenn die Kriterien gemäss Abs. 3 lit. a und b erfüllt werden.

Details zu Inhalt, Bewertung und Ablauf der Aufnahmeprüfung zur fachlichen Eignung werden im Anhang festgelegt. Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

Art. 8

, 7 Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhalt- lich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, werden nicht zum Studium zugelassen.

  1. Allgemein

Masterstudiengang in Pflege – ZHAW 414.253.245

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  1. Studium

Art. 9

Module den im Überzäh Credits Wahl- o Wahlpfl Die zu besuchenden Module für den Masterstudiengang wer- Anhang geregelt. lige aus der icht- modulen

Art. 10

Überzählige Module bzw. Credits werden nicht berücksich- tigt. Massgebend sind die zuerst absolvierten Module.

Bei Modulen, die im gleichen Semester abgelegt wurden, fallen jene mit den schlechteren Noten als überzählig weg.

  1. Prüfungen und andere Leistungsnachweise Nachprüfungen und Nach- besserungen

Art. 11

Für einzelne Leistungsnachweise können im gleichen Se- mester Nachprüfungen oder Nachbesserungen angeboten werden.

Die Studiengangleitung entscheidet über Art und Zeitpunkt der Nachprüfung oder Nachbesserung. Expertinnen und Experten

Art. 12

Mündliche und praktische Nachprüfungen finden unter Bei- zug von Expertinnen und Experten statt.

Die Expertinnen und Experten führen Protokoll. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.

Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.

Art. 13

Wiederholung Leistungsnach E. Master The Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen weise des Moduls wiederholen. sis

Art. 14 Master Thesis Lernleistungen 2 Die Master T Ausnahmen ents 3 Kriterien fü Studienganglei

MitderMasterThesis kann frühestensnach Abschlussvon im Umfang von 30 Credits begonnen werden. hesis darf sich über zwei Semester erstrecken. Über cheidet die Studiengangleitung. r die Zulassung zur Master Thesis werden von der tung im Anhang geregelt.

.253.245 Masterstudiengang in Pflege – ZHAW

  1. Studienabschluss und Masterdiplom

Art. 15

Abschluss a. alle im b. 90 Cred Das Studium gilt als bestanden, wenn Anhang vorgeschriebenen Module bestanden sind, its erreicht sind.

Art. 16

Titel ence Z

Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Sci- HAW in Pflege» abgeschlossen.

Art. 17 Abschlussnote Module zusamme 2 Der Notendur Anzahl Credits G. Schlussbest

Die Abschlussnote setzt sich aus den Bewertungen aller n. chschnitt aus allen Modulnoten wird nach der eines Moduls gewichtet. immung Genehmigung und Inkrafttreten

Art. 18

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1.Juni 2010 in Kraft.

OS 65, 242. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 20. April 2010.

LS 414.252.3.

SR 414.711.5.

Eingefügt durch B vom 24.Oktober 2017 (OS 73, 49; ABl 2017-11-17). In Kraft seit 1.Januar 2018.

FassunggemässBvom24.Oktober2017(OS73,49;ABl2017-11-17). In Kraft seit 1.Januar 2018.

Aufgehoben durch B vom 24.Oktober 2017 (OS 73, 49; ABl 2017-11-17). In Kraft seit 1.Januar 2018.

Eingefügt durch B vom 23.August 2018 (OS 74, 23; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1.Februar 2019.

Aufgehoben durch B vom 23.August 2018 (OS 74, 23; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1.Februar 2019.

Fassung gemäss B vom 2.Juni 2022 (OS 77, 496; ABl 2022-08-19). In Kraft seit

.Januar 2023.

Masterstudiengang in Pflege – ZHAW 414.253.245

.1.23 -119 Anhang4 zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblatt- sammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur bezogen oder unter (www.zhaw.ch) eingesehen werden.