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Studienordnung für den Masterstudiengang Real Estate & Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Präambel

Masterstudiengang Real Estate & Facility Management 414.253.325 Studienordnung für den Masterstudiengang Real Estate & Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 5. Mai 2021)1, 2

Die Hochschulleitung, gestützt auf

§ 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas-

terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- schaften (ZHAW) vom 29. Januar 20083, beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Gegenstand

Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)3 den Masterstudiengang Real Es- tate & Facility Management des Departements Life Sciences und Facility Management.

§ 2 Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu bele- Anhang

genden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.

§ 3 1 Der Masterstudiengang kann als Vollzeit- und als Teilzeit- Studienform

studium angeboten werden. und Umfang 2 Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Credits.

§ 4 Der Studiengang kann in den folgenden Vertiefungen ange- Vertiefungen

boten werden:8 a. Digitalisation & Sustainability, b. Economics & Finance, c. Workplace & Services, d. Strategy & Entrepreneurship.

§ 5 1 An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits Anrechnung

werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs ange- von ECTS- Credits rechnet. 2 Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

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Unterrichts-

§ 6 Die Module werden in deutscher oder englischer Sprache

sprache durchgeführt.

B. Zulassung zum Studium

Voraus-

§ 76 Zum Masterstudium wird zugelassen, wer über einen Bache-

setzungen lorabschluss von 180 ECTS-Credits oder über einen gleichwertigen Hoch- schulabschluss im Fachbereich Facility Management, Immobilienmanage- ment oder Betriebsökonomie oder in einem verwandten Gebiet verfügt und mindestens die Abschlussnote 4,75 gemäss Schweizer Notensystem (6–1) erreicht hat. Die Studiengangleitung entscheidet über die Gleich- wertigkeit der Abschlussnote ausländischer Abschlüsse. Eignungs-

§ 8 1 Bewerberinnen und Bewerber mit einem Bachelorabschluss

abklärung oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss in den Fachbereichen a. Allgemein gemäss

§ 7 , deren Abschlussnote weniger als 4,75 beträgt, müssen eine

Eignungsabklärung absolvieren.6 2 In der Eignungsabklärung werden folgende Fähigkeiten überprüft:

a. Allgemeine Fachkompetenz, b. Managementkompetenz, c. Sozialkompetenz, d. Sprachkompetenz in Deutsch und Englisch. 3 Die Einzelheiten zu Inhalt, Bewertung und Ablauf der Eignungs-

abklärung werden im Anhang geregelt. 4 Die Studiengangleitung entscheidet über die Zulassung.

b. Auflagen

§ 9 Für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Zulassungs-

bedingungen nicht vollständig erfüllen, kann die Studiengangleitung zusätzliche Auflagen in der Form von abgestimmten Kompetenznach- weisen oder Ergänzungsleistungen von höchstens 25 ECTS-Credits vor- sehen. Diese müssen spätestens im Verlauf des ersten Semesters des Masterstudiums erbracht werden. Gültigkeit

§ 10 1 Eine bestandene Eignungsabklärung ist für den Studien-

beginn im Jahr der Eignungsabklärung und für den Studienbeginn im darauffolgenden Jahr gültig. 2 . . .9

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Masterstudiengang Real Estate & Facility Management 414.253.325 C. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

§ 11 1 Mündliche Leistungsnachweise finden unter Beizug von Expertinnen

Expertinnen und Experten statt. und Experten 2 Die Expertinnen und Experten haben Beisitzfunktion und achten

auf die korrekte Durchführung der Prüfung. 3 Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozieren-

den. 4 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prü-

fenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.

§ 128 1 Für Leistungsnachweise in der Form einer schriftlichen Nachbesserung

Arbeit kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn a. der Leistungsnachweis mit einer Note zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachbesserung möglich)» bewertet wurde und b. die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vor- sieht. 2 Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,00 oder

dem Prädikat «bestanden» bewertet.

§ 12 a.8 1 Für andere Formen von Leistungsnachweisen als schrift- Nachprüfung

liche Arbeiten kann eine einmalige Nachprüfung angeboten werden, wenn a. der Leistungsnachweis mit einer Note zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachprüfung möglich)» bewertet wurde und b. die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachprüfung vor- sieht. 2 Eine erfolgreiche Nachprüfung wird mit der Note 4,00 oder dem

Prädikat «bestanden» bewertet.

§ 13 Wer ein Modul nicht besteht, muss alle Leistungsnachweise Wiederholung

des Moduls wiederholen.

§ 14 1 Die Masterarbeit ist eine Einzelarbeit. Sie besteht aus einem Masterarbeit

schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2 Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn 30 ECTS-Cre-

dits erreicht sind. Über Ausnahmen entscheidet die Studienganglei- tung. 3 Die Masterarbeit kann sich über zwei Semester erstrecken. Über

Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.

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D. Studienabschluss und Masterdiplom

Bestehens- 15. Der Mastertitel wird vergeben, wenn voraus- setzungen a. in den geforderten Modulen 90 ECTS-Credits erworben sind, b. die Masterarbeit bestanden ist. Abschlussnote

§ 16 1 Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt

und überzählige der Modulnoten aller besuchten oder angerechneten Pflicht und Wahl- Credits pflichtmodule gemäss Anhang. Es können überzählige Wahlpflicht- module belegt werden, sofern dies im Anhang vorgesehen ist. Alle überzähligen Wahlpflichtmodule fliessen in die Abschlussnote ein.8 2 Die Modulnoten werden nach der Anzahl der ECTS-Credits eines

Moduls gewichtet. Titel

§ 174 Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Sci-

ence ZHAW in Real Estate & Facility Management mit Vertiefung in [gewählten Vertiefungsrichtung]» abgeschlossen.

E. Schluss- und Übergangsbestimmungen8

Schluss-

§ 18 Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den

bestimmung Masterstudiengang Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 24. März 2011. Übergangs-

§ 19 Studierende, die ihr Studium unter der Studienordnung vom

bestimmung 24. März 2011 aufgenommen und dieses bis Ende Herbstsemester 2022/ 2023 nicht abgeschlossen haben, werden in die Studienordnung vom 5. Mai 2021 überführt.

F. Übergangsbestimmung vom 2. Oktober 20247

§ 207 Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2025/

2026 aufgenommen haben, schliessen mit den Vertiefungstiteln gemäss Studienordnung für den Masterstudiengang Real Estate & Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaf- ten in der Fassung vom 5. Mai 2021 ab.

1 OS 76, 379; Begründung siehe ABl 2021-07-23. 2 Inkrafttreten: 1. November 2021. 3 LS 414.252.3.

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4 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 500; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. Januar 2023. 5 Eingefügt durch B vom 7. September 2023 (OS 79, 23; ABl 2023-12-01). In

Kraft seit 1. August 2024. 6 Fassung gemäss B vom 7. September 2023 (OS 79, 23; ABl 2023-12-01). In Kraft

seit 1. August 2024. 7 Eingefügt durch B vom 2. Oktober 2024 (OS 80, 11; ABl 2024-11-22). In Kraft

seit 1. Januar 2025. 8 Fassung gemäss B vom 2. Oktober 2024 (OS 80, 11; ABl 2024-11-22). In Kraft

seit 1. Januar 2025. 9 Aufgehoben durch B vom 2. Oktober 2024 (OS 80, 11; ABl 2024-11-22). In

Kraft seit 1. Januar 2025.

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Anhang6 zur Studienordnung für den Masterstudiengang Real Estate & Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Real Es- tate & Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.

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