Lexipedia

414.253.335

Studienordnung für den Masterstudiengang Environment and Natural Resources an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Präambel

Masterstudiengang Environment and Natural Resources 414.253.335

1.1.23 -119

Studienordnung

für den Masterstudiengang Environment

and Natural Resources an der Zürcher Hochschule

für Angewandte Wissenschaften

(vom 16. November 2016)1

Die Hochschulleitung,

Art. 2

gestützt auf terstudiengän schaften (ZHA der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas- ge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- W) vom 29. Januar 20082, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Rahmenprüfu der ZHAW vo vironmentan Facility Ma Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an m 29. Januar 2008 (RPO)2 den Masterstudiengang En- dNaturalResourcesdesDepartementsLifeSciencesund nagement.

Art. 2

Anhang genden Credits Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu bele- Modulen, den Modulgruppen, den Modultypen und der Anzahl pro Modul, werden in einem Anhang geregelt.

Art. 3 Studienform dium angebot 2 Ein Wechse schriftlich

Das Masterstudium kann als Vollzeit- und als Teilzeitstu- en werden. l vom Vollzeit- ins Teilzeitstudium und umgekehrt ist bei der Studienleitung zu beantragen.

Art. 4

Studiendauer dits. Im Teil Das Vollzeitstudium dauert dreiSemester und umfasst 90 Cre- zeitstudium verlängert sich die Studiendauer entsprechend. Anrechnung von Credits

Art. 5

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen. Beschränkung der Belegung vonWahlpflicht- und Wahl- modulen

Art. 6

DieBelegungvonWahlpflicht-undWahlmodulenkannmen- genmässig beschränkt werden.

.253.335 Masterstudiengang Environment and Natural Resources Modulsprache und Modul- durchführung

Art. 7

Die Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.

Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Wahlpflicht- oder Wahlmodul.

  1. Zulassung zum Studium Zulassungs- bedingungen

Art. 8

Zum Masterstudium wird zugelassen, wer über einen Hoch- schulabschluss im Fachbereich Umwelt und natürliche Ressourcen oder in einem verwandten Gebiet oder über einen gleichwertigen Hochschul-

Art. 9

abschluss verfügt sowie die Eignungsabklärung gemäss erfolgreich absolviert.

DieStudiengangleitungentscheidetüberdieGleichwertigkeitder Abschlüsse. Eignungs- abklärung

Art. 9

Die Studiengangleitung führt für sämtliche Bewerberinnen und Bewerber ein Verfahren zur Eignungsabklärung durch.

Zusätzlich zur Motivation werden folgende Kompetenzen über- prüft:

  1. Spezifische Fachkompetenzen
  2. Sprachkompetenzen in Englisch und Deutsch.

Bewerberinnen und Bewerber haben die Eignungsabklärung be- standen, wenn die Kriterien gemäss Abs. 2 als erfüllt beurteilt werden.

Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt. Auflagen und Ergänzungs- leistungen zur Zulassung

Art. 10

Für Bewerberinnen und Bewerber, die die Zulassungsbedin- gungen nicht vollständig erfüllen, kann die Studiengangleitung zusätz- liche Auflagen in der Form von abgestimmten Kompetenznachweisen oder Ergänzungsleistungen vorsehen. Diese müssen spätestens im Ver- lauf des ersten Studienjahres des Masterstudiums erbracht werden.

  1. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Art. 11 Nachbesserung kann eine Nach a. derLeistung

Für Leistungsnachweise in Form einer schriftlichen Arbeit besserung erbracht werden, wenn snachweismiteinerNotezwischen3,50und3,99bewer- tet wurde und

Masterstudiengang Environment and Natural Resources 414.253.335

.1.23 -119

  1. die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vor- sieht.

Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,00 bewer- tet.

Art. 12

Nachprüfungen nicht bestande beschreibung v Für einzelne Leistungsnachweise können Nachprüfungen in nen Modulen angeboten werden, wenn es die Modul- orsieht. Expertinnen und Experten

Art. 13

Mündliche Prüfungen finden unter Beizug von Expertin- nen und Experten statt.

Die Expertinnen und Experten führen Protokoll. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.

Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prü- fenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.

Art. 14 Masterarbeit und einer mün 2 Mit der Mas nen werden. D

Die Masterarbeit besteht aus einem schriftlichen Bericht dlichen Prüfung. terarbeit kann bereits bei Antritt des Studiums begon- ie Anforderungen sind in der Modulbeschreibung gere- gelt.

Eine weitere Fachperson beurteilt die Masterarbeit zusätzlich zur Dozentin oder zum Dozenten und von diesen unabhängig.

Weichen die Noten der beiden Beurteilungen um mehr als 0,5 Notenpunkte voneinander ab, so haben sich die Dozentin oder der Dozent und die weitere Fachperson auf eine Note zu einigen. Bei

Art. 13

Uneinigkeit gilt Abs. 3. Wiederholung von Modulen

Art. 15

Wer ein Modul nicht besteht, muss die nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen, sofern Art oder Umfang der Leistungsnachweise des Moduls nicht verändert wurden. Wurden Art oder Umfang der Leistungsnachweise des Moduls verändert, sind alle Leistungsnachweise zu wiederholen.

Die Noten der bestandenen Leistungsnachweise werden für die Beurteilung des Moduls übernommen.

  1. Studienabschluss und Masterdiplom

Art. 16

Abschluss ZHAW in En

Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science vironment and Natural Resources» abgeschlossen.

.253.335 Masterstudiengang Environment and Natural Resources Abschluss- voraussetzungen

Art. 17

Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn

  1. die gemäss Anhang zu belegenden Module bestanden sind,
  2. die Masterarbeit mindestens mit der Note 4,0 bewertet ist und
  3. 90 Credits erreicht sind.

Art. 18 Abschlussnote Studium benote 2 Die Modulnot E. Schlussbest

Die Abschlussnote setzt sich aus den Modulnoten aller im ten Module zusammen. en werden nach Credits gewichtet. immung Genehmigung und Inkrafttreten

Art. 19

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. April 2017 in Kraft.

  1. Übergangsbestimmungen

Art. 20

Studierende, die ihr Studium im Masterstudiengang Life Sciences mit der Vertiefung «Natural Resource Sciences» begonnen haben, können bis zum Ende des Herbstsemesters 2017/2018 wählen, ob sie in den Masterstudiengang Environment and Natural Resources wechseln wollen. Die Studienleitung entscheidet, welche Leistungen aus dem Masterstudiengang Life Sciences mit der Vertiefung «Natural Resource Sciences» angerechnet werden.

Studierende, die weiterhin im Masterstudiengang Life Sciences mit der Vertiefung «Natural Resource Sciences» studieren und ihr Stu- dium bis zum Ende des Frühlingssemesters 2021 nicht abgeschlossen haben, werden dieser Studienordnung unterstellt und schliessen ihr Stu- dium mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Environment and Natural Resources» ab. Die Studienleitung entscheidet, welche Leis- tungen aus dem Studiengang Life Sciences mit der Vertiefung «Natural Resource Sciences» angerechnet werden.3

OS 72, 105; Begründung siehe ABl 2017-02-03. Vom Fachhochschulrat geneh- migt am 13. Dezember 2016.

LS 414.252.3.

Fassung gemäss B vom 2.Juni 2022 (OS 77, 501; ABl 2022-08-19). In Kraft seit

.Januar 2023.

Masterstudiengang Environment and Natural Resources 414.253.335

.1.23 -119 Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Environment and Natural Resources an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Environ- ment and Natural Resources an der Zürcher Hochschule für Ange- wandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur bezogen oder unter (www.zhaw.ch) eingesehen werden.