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Studienordnung für den Masterstudiengang in Preneurship for Regenerative Food Systems an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Präambel

Preneurship for Regenerative Food Systems – ZHAW 414.253.345 Studienordnung für den Masterstudiengang in Preneurship  for Regenerative Food Systems an der  Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 4. März 2021)1, 2

Die Hochschulleitung, gestützt auf

§ 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas-

terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- schaften (ZHAW) vom 29. Januar 20083, beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Gegenstand

Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)3 den Masterstudiengang in Pre- neurship for Regenerative Food Systems (PREFS) des Departements Life Sciences und Facility Management.

§ 2 Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu Modulen, Mo- Anhang

dulgruppen, Modultypen oder Anzahl ECTS-Credits pro Modul wer- den in einem Anhang geregelt.

§ 3 1 Das Masterstudium wird als Teilzeitstudium angeboten. Studienform

2 Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von

90 ECTS-Credits.

§ 4 1 An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits Anrechnung

werden während fünf Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerech- von ECTS- Credits net. 2 Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

B. Zulassung zum Studium

§ 5 1 Zum Masterstudium wird zugelassen, wer einen Bachelor- Voraus-

abschluss von 180 ECTS-Credits oder einen gleichwertigen Hochschul- setzungen abschluss erworben hat.

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2 Die Studienanwärterinnen und -anwärter müssen ausserdem ein

Standortgespräch absolvieren. 3 Im Standortgespräch setzen sich die Studienanwärterinnen und

-anwärter mit den Zielen und Anforderungen des Studiengangs aus- einander. Einzelheiten zum Standortgespräch werden im Anhang gere- gelt. Eignungs-

§ 64 1 Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Abschlüssen

abklärung gemäss

§ 5 müssen eine Eignungsabklärung bestehen:

a. Bachelorabschluss oder gleichwertiger Hochschulabschluss in einem Fachgebiet gemäss Anhang, dessen Abschlussnote weniger als 4,75 gemäss Schweizer Notensystem (6–1) beträgt, b. Bachelorabschluss oder gleichwertiger Hochschulabschluss ausser- halb der Fachgebiete gemäss Anhang. 2 Details zu Inhalt, Bewertung und Ablauf der Eignungsabklärung

sind im Anhang geregelt. 3 Den Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Eignungsabklärung

durchlaufen müssen, wird bei positivem Aufnahmeentscheid während der nächsten zwei Jahre ein Studienplatz zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf dieser Frist ist das gesamte Zulassungsverfahren erneut zu durch- laufen. Auflagen und

§ 7 1 Für Studienanwärterinnen und -anwärter, welche die Zu-

Arbeitswelt- lassungsbedingungen nicht vollständig erfüllen, kann die Studiengang- erfahrung leitung zusätzliche Auflagen in der Form von abgestimmten Kompe- tenznachweisen oder Ergänzungsleistungen im Rahmen von höchstens 20 ECTS-Credits vorsehen. Diese müssen spätestens im Verlauf des ersten Studienjahres des Masterstudiums erbracht werden. 2 Bei fachfremden Abschlüssen gemäss

§ 6 Abs. 1 lit. b kann Arbeits-

erfahrung im Bereich Agro Food von höchstens zwölf Monaten ver- langt werden. Die Studiengangleitung entscheidet über den Umfang.4

C. Module

Durchführung

§ 8 Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimm-

ten Wahlpflicht- oder Wahlmodul.

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Preneurship for Regenerative Food Systems – ZHAW 414.253.345 D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

§ 9 1 Für Leistungsnachweise in Form einer schriftlichen Arbeit Modulangebot

kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn durchgeführt vom Studien- a. der Leistungsnachweis mit einer Note zwischen 3,50 und 3,99 oder gang PREFS mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachbesserung möglich)» be- a. Nach- wertet wurde und besserung b. die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vor- sieht. 2 Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,00 oder dem

Prädikat «bestanden» bewertet.

§ 10 Für einzelne Leistungsnachweise können Nachprüfungen an- b. Nachprüfung

geboten werden, wenn es die Modulbeschreibung vorsieht.

§ 11 1 Mündliche Prüfungen finden unter Beizug von Expertin- c. Expertinnen

nen und Experten statt. und Experten 2 Die Expertinnen und Experten haben Beisitzfunktion und achten

auf die korrekte Durchführung der Prüfung. 3 Die Bewertung erfolgt einvernehmlich mit der oder dem prüfen-

den Dozierenden. 4 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prü-

fenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.

§ 12 1 Der Masterstudiengang wird mit einer Master Thesis basie- d. Master Thesis

rend auf dem bearbeiteten Agro Food Project abgeschlossen. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung. 2 Die Master Thesis ist eine eigenständige Arbeit und muss als Ein-

zelarbeit geleistet werden. 3 Mit der Master Thesis kann ab dem zweiten Semester begonnen

werden. 4 Die Master Thesis wird von zwei Expertinnen oder Experten beur-

teilt. 5 Für Leistungsnachweise in der Master Thesis kann eine Nachbesse-

rung erbracht werden, wenn die Gesamtbeurteilung zwischen 3,50 und 3,99 liegt. Für eine erfolgreiche Nachbesserung wird die Note 4,00 er- teilt. Wurde die Master Thesis mit der Note 3,49 oder tiefer bewertet oder wird die nachgebesserte Master Thesis erneut als ungenügend be- urteilt, muss sie wiederholt werden.

§ 13 1 Wer ein Modul nicht besteht, muss die nicht bestandenen e. Wiederholung

Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. 2 Die Bewertungen der bestandenen Leistungsnachweise werden für

die Beurteilung des Moduls übernommen.

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Modulangebot

§ 14 Bei Modulen, die von anderen Studiengängen durchgeführt

durchgeführt werden, gilt für Nachbesserungen und Nachprüfungen, für Expertin- von anderen Studiengängen nen und Experten sowie für Wiederholungen von nicht bestandenen Modulen die Regelung dieser Studiengänge.

E. Studienabschluss und Masterdiplom

Bestehens-

§ 15 Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn

voraus- setzungen a. die gemäss Anhang zu belegenden Module bestanden sind, b. die Master Thesis bestanden ist und c. 90 ECTS-Credits erreicht sind. Abschlussnote

§ 16 1 Die Abschlussnote errechnet sich aus den Noten der Mo-

a. allgemein5 dule der Modulkategorien «Agro Food Project» und «Master Thesis». 2 Die Abschlussnote setzt sich wie folgt zusammen:

a. 50% Agro Food Project, b. 50% Master Thesis. b. ECTS-Credits

§ 176 1 Es können überzählige Wahlpflichtmodule belegt werden,

aus Wahlpflicht- sofern dies im Anhang vorgesehen ist. modulen 2 Alle überzähligen Wahlpflichtmodule fliessen in die allfällige Modul- gruppennote und die Abschlussnote ein, soweit dies gemäss

§ 16 vorge-

sehen ist. Abschluss-

§ 18 1 Die Studierenden erhalten einen Bericht, der ihre Leistun-

bericht gen und ihre Entwicklung während des Studiums aufzeigt. 2 Der Bericht wird von der Studiengangleitung bewilligt.

Titel

§ 194 Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science

ZHAW in Preneurship for Regenerative Food Systems» abgeschlossen.

1 OS 76, 275; Begründung siehe ABl 2021-06-25. 2 Inkrafttreten: 1. September 2021. 3 LS 414.252.3.

4 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 502; ABl 2022-08-19). In Kraft seit

1. Januar 2023. 5 Eingefügt durch B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 502; ABl 2022-08-19). In Kraft seit

1. April 2023. 6 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 502; ABl 2022-08-19). In Kraft seit

1. April 2023.

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Preneurship for Regenerative Food Systems – ZHAW 414.253.345 Anhang4 zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Preneurship for Regenerative Food Systems an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Preneur- ship for Regenerative Food Systems an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessamm- lung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.

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