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414.253.411

Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Kommunikation und Medien, Mehrsprachige Kommunikation und Sprachliche Integration – Deutsch als Fremd- und Zweitsprache an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Präambel

Kommunikation/Medien, sprachliche Integration 414.253.411

1.7. 25 - 129

Studienordnung

für die Bachelorstudiengänge Kommunikation

und Medien, Mehrsprachige Kommunikation

und Sprachliche Integration – Deutsch als Fremd-

und Zweitsprache an der Zürcher Hochschule

für Angewandte Wissenschaften18

(vom 4. Juni 2009)1

Die Hochschulleitung,

Art. 2

gestützt auf terstudiengän schaften (ZHA der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas- ge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- W) vom 29. Januar 20082, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Rahmenprüfu derZHAWvom2 Departement Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an 9.Januar2008(RPO)2 dieBachelorstudiengängedes s Angewandte Linguistik.

Art. 2

Anhang geboten zur Gew Studien Einzelheiten zu den Studiengängen, insbesondere zu den an- en Studienrichtungen, zu den zu absolvierenden Modulen und ichtung der Modulnoten, werden in einem Anhang geregelt. gänge und Vertiefungen

Art. 3

1 Die ZHAW bietet am Departement Angewandte Linguistik die Bachelorstudiengänge Kommunikation und Medien, Mehrsprachige Kommunikation und Sprachliche Integration – Deutsch als Fremd- und Zweitsprache an.

Der Studiengang Mehrsprachige Kommunikation kann in den fol- genden Vertiefungen durchgeführt werden:22 – Informationsdesign, – Multimodale Kommunikation, – Language Engineering.

Art. 4

§ und 5.9

.253.411 Kommunikation/Medien, sprachliche Integration

Art. 6 Studienform Linguistik w Teilzeitstud 2 Ein Wechse kehrt ist je entscheidet

Die Bachelorstudiengänge des Departements Angewandte erden als Vollzeitstudium geführt. Sie können auch im ium besucht werden. l vom Vollzeitstudium ins Teilzeitstudium und umge- weils auf Studienjahresbeginn möglich. Über Ausnahmen die Studiengangleitung. Anrechnung von Credits

Art. 7

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

  1. Zulassung zum Studium Aufnahme- prüfung fachliche Eignung

Art. 8

1 Für die Zulassung zum Bachelorstudium ist eine Aufnahme- prüfung fachliche Eignung zu bestehen.

Die Aufnahmeprüfung fachliche Eignung wird mittels studien- gangspezifischem Sprachtest durchgeführt, mit dem überprüft wird, ob die Studienbewerbenden über die für das Studium relevanten Sprach- kompetenzen verfügen.

Die Einzelheiten werden im Anhang geregelt.

Art. 9

  1. Aufbau des Studiums11

Art. 10

Gliederung Sprachliche dium geglie Hauptstudiu

Die Studiengänge Mehrsprachige Kommunikation und Integration sind in eine Assessmentstufe und ein Hauptstu- dert. Die Details zum Umfang der Assessmentstufe und des ms sind im Anhang zur Studienordnung geregelt. Bestehen Assessment- stufe

Art. 11

Die Assessmentstufe ist bestanden, wenn

  1. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen der Assessmentstufe bestanden sind,
  2. die im Anhang vorgeschriebene Anzahl ECTS-Credits erreicht sind. Bestehen Hauptstudium

Art. 12

Das Hauptstudium ist bestanden, wenn

  1. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen des Hauptstudiums bestanden sind,
  2. die im Anhang vorgeschriebene Anzahl ECTS-Credits erreicht sind.

Kommunikation/Medien, sprachliche Integration 414.253.411

.7. 25 - 129 D.11 Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Art. 13 Bachelorarbeit jahr verfasst. Voraussetzungen 2 Die Studienga

Die Bachelorarbeit wird frühestens im dritten Studien- Mit der Bachelorarbeit kann begonnen werden, wenn die gemäss Anhang erfüllt sind.20 ngleitung kann Ausnahmen bewilligen.

  1. Expertinnen und Experten

Art. 14

Bachelorarbeiten werden von einem oder einer Dozieren- den abgenommen. Es können Expertinnen oder Experten beigezogen werden. Über den Beizug entscheidet die Studiengangleitung.

Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozie- renden. Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu.11 Nachprüfungen und Nachbesse- rungen

Art. 14

a.19 1 Für nicht bestandene Leistungsnachweise können Nach- prüfungen und Nachbesserungen angeboten werden, wenn

  1. es die Modulbeschreibung vorsieht und
  2. der Leistungsnachweis mit einer Note zwischen 3,50 und 3,99 oder dem Prädikat «nicht bestanden» bewertet wurde.

Im Falle einer benoteten Nachbesserung kann höchstens die Note

,00 erreicht werden.

Über Einzelheiten entscheidet die Studiengangleitung.

Art. 15

Wiederholung des Moduls na E.11 Studiena

Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leistungsnachweise ch Massgabe des Anhangs wiederholen. bschluss und Bachelordiplom Bestehens- voraus- setzungen

Art. 16

Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn

  1. die Assessmentstufe und das Hauptstudium bestanden sind und b.11 180 ECTS-Credits erreicht sind.

Art. 17 Abschlussnote Anhang relevan

Die Abschlussnote setzt sich aus den Noten der gemäss ten Module im Assessment und im Hauptstudium zu- sammen.16

Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet.

  1. Credits aus Wahlpflicht- modulen

Art. 17

a.7 1 Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gel- ten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.

  1. Beginn
  2. Allgemein

.253.411 Kommunikation/Medien, sprachliche Integration

Der Anhang regelt:16

  1. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,
  2. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.

Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berech- nung der Abschlussnote herangezogen.

Art. 18

Titel geschl a.18 B b. Bac Vertie c. Bac als Fr F.11 S Genehm Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln ab- ossen:15 achelor of Arts ZHAW in Kommunikation und Medien, helor of Arts ZHAW in Mehrsprachiger Kommunikation mit fung in [gewählte Vertiefungsrichtung], helor of Arts ZHAW in Sprachlicher Integration – Deutsch emd- und Zweitsprache. chlussbestimmung igung und Inkrafttreten

Art. 19

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. August 2009 in Kraft.

Sie ersetzt für die Bachelorstudiengänge Übersetzen und Kom- munikation die Studien- und Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006. G.11 Übergangsbestimmungen

Art. 20

Allgemein ter 2009/2 Übergangsb Studierend der Assess Studierende, die ihr Bachelorstudium vor dem Herbstsemes- 010 aufgenommen haben, unterstehen den nachfolgenden estimmungen. e in ment- stufe

Art. 21

1 Vollzeitstudierende, die im Studienjahr 2008/2009 die As- sessmentstufe einmal nicht bestanden haben, wiederholen die Assess- mentstufe nach der vorliegenden Studienordnung.

Teilzeitstudierende, die bei Inkrafttreten dieser Studienordnung die Assessmentstufe noch nicht bestanden haben, werden der vorlie- genden Studienordnung unterstellt.

Die Studiengangleitung legt fest, welche bereits erbrachten Leis- tungen angerechnet werden und welche neu zu erbringen sind.

Kommunikation/Medien, sprachliche Integration 414.253.411

.7. 25 - 129 Studierende im Hauptstudium

Art. 22

Studierende, die im Herbstsemester 2009/2010 das Haupt- studium beginnen oder bereits einen Teil des Hauptstudiums abgelegt haben, setzen das Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006 fort.

Vollzeitstudierende, die bis Ende Frühlingssemester 2012, und Teilzeitstudierende, die bis Ende Frühlingssemester 2015 das Studium nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium der vor- liegenden Studienordnung unterstellt.3

Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.

  1. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24.September 202010 Studiengang Angewandte Sprachen

Art. 23

Studierende, die vor dem Herbstsemester 2021/2022 mit dem Hauptstudium begonnen haben, schliessen mit den Vertiefungstiteln ge- mäss der vor der Änderung vom 24.September 2020 geltenden Rege- lung ab. Im Übrigen unterstehen sie der Studienordnung gemäss der nach der Änderung vom 24.September 2020 geltenden Regelung. Studiengänge Kommunika- tion und Sprach- liche Integration

Art. 24

Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2021/ 2022 begonnen haben, werden der Studienordnung gemäss der nach der Änderung vom 24.September 2020 geltenden Regelung unterstellt.

  1. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Juli 202214 Altrechtlicher Studiengang Angewandte Sprachen

Art. 25

Studierende, die vor dem Herbstsemester 2023/2024 mit dem Studium im Studiengang Angewandte Sprachen begonnen haben, schliessen mit dem Titel Bachelor of Arts ZHAW in Angewandten Spra- chen mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung] ab.

  1. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2.März 202317 Altrechtlicher Studiengang Kommunikation

Art. 26

1 Studierende, die vor dem Herbstsemester 2024/2025 mit dem Studium im Studiengang Kommunikation begonnen haben, unter- stehen bis und mit dem Frühlingssemester 2026 der Regelung nach der Änderung vom 7.Juli 2022 und schliessen mit dem Titel Bachelor of Arts ZHAW in Kommunikation mit Vertiefung in [gewählte Vertie- fungsrichtung] ab.

.253.411 Kommunikation/Medien, sprachliche Integration

Studierende des Studiengangs Kommunikation, die bis Ende des Frühlingssemesters 2026 das Studium nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium in den Studiengang Kommunikation und Medien übergeführt und der vorliegenden Studienordnung unterstellt.

Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.

  1. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14.Dezember 202319 Altrechtlicher Studiengang Angewandte Sprachen

Art. 27

1 Vollzeitstudierende, die vor dem Herbstsemester 2023/2024 mit dem Studium im Studiengang Angewandte Sprachen begonnen haben, unterstehen bis und mit Frühlingssemester 2025 der bisherigen Studienordnung und schliessen mit dem Titel Bachelor of Arts ZHAW in Angewandten Sprachen mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrich- tung] ab.

Vollzeitstudierende des Studiengangs Angewandte Sprachen, die bis Ende des Frühlingssemesters 2025 das Studium nicht abschliessen, werden ab Herbstsemester 2024/2025 in den Studiengang Mehrsprachige Kommunikation überführt und der vorliegenden Studienordnung unter- stellt.

Teilzeitstudierende des Studiengangs Angewandte Sprachen, die im Herbstsemester 2022/2023 mit dem Studium begonnen haben, werden ab Herbstsemester 2024/2025 der vorliegenden Studienordnung unter- stellt.

Teilzeitstudierende des Studiengangs Angewandte Sprachen, die vor dem Herbstsemester 2022/2023 mit dem Studium begonnen haben, werden ab Herbstsemester 2025/2026 der vorliegenden Studienordnung unterstellt.

Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen. Altrechtlicher Studiengang Kommunikation

Art. 28

1 Vollzeitstudierende, die vor dem Herbstsemester 2024/2025 mit dem Studium im Studiengang Kommunikation begonnen haben, unterstehen bis und mit Frühlingssemester 2026 der bisherigen Studien- ordnung und schliessen mit dem Titel Bachelor of Arts ZHAW in Kom- munikation mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung] ab.

Vollzeitstudierende des Studiengangs Kommunikation, die bis Ende des Frühlingssemesters 2026 das Studium nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium in den Studiengang Kommunikation und Medien überführt und der vorliegenden Studienordnung unter- stellt.

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.7. 25 - 129

Teilzeitstudierende des Studiengangs Kommunikation, die im Herbstsemester 2023/2024 mit dem Studium begonnen haben, werden ab Herbstsemester 2024/2025 der vorliegenden Studienordnung unter- stellt.

Teilzeitstudierende des Studiengangs Kommunikation, die im Herbstsemester 2022/2023 mit dem Studium begonnen haben, werden ab Herbstsemester 2025/2026 der vorliegenden Studienordnung unter- stellt.

Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.

  1. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Januar 202521 Studiengang Mehrsprachige Kommunikation

Art. 29

1 Vollzeitstudierende des Studiengangs Mehrsprachige Kom- munikation, die vor dem Herbstsemester 2025/2026 das Studium auf- genommen haben, unterstehen bis und mit dem Frühlingssemester 2027 der Regelung nach der Änderung vom 14.Dezember 2023 und schliessen mit den Vertiefungstiteln gemäss der Änderung vom 14. Dezember 2023 ab.

Vollzeitstudierende des Studiengangs Mehrsprachige Kommunika- tion, die vor dem Herbstsemester 2025/2026 das Studium aufgenommen haben und bis Ende des Frühlingssemesters 2027 nicht abgeschlossen haben, werden ab Herbstsemester 2027/2028 der vorliegenden Studien- ordnung unterstellt.

Vollzeitstudierende des Studiengangs Mehrsprachige Kommuni- kation, die im Herbstsemester 2025/2026 das Studium aufgenommen haben, werden ab Herbstsemester 2026/2027 der vorliegenden Studien- ordnung unterstellt.

Teilzeitstudierende des Studiengangs Mehrsprachige Kommunika- tion, die vor dem Herbstsemester 2026/2027 das Studium aufgenom- men haben, werden ab Herbstsemester 2026/2027 der vorliegenden Studienordnung unterstellt.

Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.

OS 64, 413. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 30. Juni 2009.

LS 414.252.3.

Fassung gemäss B vom 26. August 2010 (OS 65, 699; ABl 2010, 2118). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Eingefügt durch B vom 20. März 2014 (OS 69, 285; ABl 2014-04-25). In Kraft seit 1. August 2014.

.253.411 Kommunikation/Medien, sprachliche Integration

Fassung gemäss B vom 20. März 2014 (OS 69, 285; ABl 2014-04-25). In Kraft seit 1. August 2014.

Fassung gemäss B vom 30. Oktober 2014 (OS 70, 13; ABl 2014-12-19). In Kraft seit 1. April 2015.

Eingefügt durch B vom 9. Mai 2019 (OS 74, 496; ABl 2019-07-26). In Kraft seit

. Oktober 2019.

Fassung gemäss B vom 9. Mai 2019 (OS 74, 496; ABl 2019-07-26). In Kraft seit

. Oktober 2019.

Aufgehoben durch B vom 9. Mai 2019 (OS 74, 496; ABl 2019-07-26). In Kraft seit 1. Oktober 2019.

Eingefügt durch B vom 24. September 2020 (OS 76, 7; ABl 2020-11-20). In Kraft seit 1. April 2021.

Fassung gemäss B vom 24. September 2020 (OS 76, 7; ABl 2020-11-20). In Kraft seit 1. April 2021.

Aufgehoben durch B vom 24. September 2020 (OS 76, 7; ABl 2020-11-20). In Kraft seit 1. April 2021.

Fassung gemäss B vom 2.Juni 2022 (OS 77, 504; ABl 2022-08-19). In Kraft seit

.Januar 2023.

Eingefügt durch B vom 7.Juli 2022 (OS 77, 564; ABl 2022-10-28). In Kraft seit

.Januar 2023.

Fassung gemäss B vom 7.Juli 2022 (OS 77, 564; ABl 2022-10-28). In Kraft seit

.Januar 2023.

Fassung gemäss B vom 7.Juli 2022 (OS 77, 564; ABl 2022-10-28). In Kraft seit

.April 2023.

Eingefügt durch B vom 2.März 2023 (OS 78, 257; ABl 2023-05-12). In Kraft seit 1.August 2023.

Fassung gemäss B vom 2.März 2023 (OS 78, 257; ABl 2023-05-12). In Kraft seit 1.August 2023.

Eingefügt durch B vom 14.Dezember 2023 (OS 79, 168; ABl 2024-02-16). In Kraft seit 1.August 2024.

Fassung gemäss B vom 14.Dezember 2023 (OS 79, 168; ABl 2024-02-16). In Kraft seit 1.August 2024.

Eingefügt durch B vom 23. Januar 2025 (OS 80, 143; ABl 2025-03-21). In Kraft seit 1.August 2025.

Fassung gemäss B vom 23.Januar 2025 (OS 80, 143; ABl 2025-03-21). In Kraft seit 1.August 2025.

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.7. 25 - 129 Anhang20 zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Kommunikation und Medien, Mehrsprachige Kommunikation und Sprachliche Integration – Deutsch als Fremd- und Zweitsprache an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Kom- munikation und Medien, Mehrsprachige Kommunikation und Sprach- liche Integration – Deutsch als Fremd- und Zweitsprache an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden