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414.253.415

Studienordnung für den Masterstudiengang Language and Communication an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Präambel

Masterstudiengang Language and Communication –ZHAW 414.253.415

1.4.25 -128

Studienordnung

für den Masterstudiengang Language

and Communication an der Zürcher Hochschule

für Angewandte Wissenschaften17

(vom 4.Juni 2009)1

Die Hochschulleitung,

Art. 2

gestützt auf terstudiengän schaften (ZHA der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas- ge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- W) vom 29. Januar 20082, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Rahmenprüfu ZHAW vom 29 and Communi

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der .Januar 2008 (RPO)2 den Masterstudiengang Language cation des Departements Angewandte Linguistik.

Art. 2

Anhang vierend einem A Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu absol- en Modulen und zur Gewichtung der Modulnoten, werden in nhang geregelt.

Art. 3

Vertiefungen durchgeführt a.17 Multilin b. Konferenzd c. Linguistic d.14 Strategi Der Masterstudiengang kann in den folgenden Vertiefungen werden:10 gual Communication Management, olmetschen, Diversity Management, c Communication Management.

Art. 4

Studienform auch im Teil 2 Ein Wechse kehrt ist je ten Bedingun gangleitung.

Der Studiengang wird als Vollzeitstudium geführt. Er kann zeitstudium besucht werden. l vom Vollzeitstudium ins Teilzeitstudium und umge- weils auf Semesterbeginn gemäss den im Anhang festgeleg- gen möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Studien- 5

.253.415 MasterstudiengangLanguage and Communication – ZHAW Anrechnung von Credits

Art. 5

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während fünf Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.5

Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

  1. Zulassung zum Studium Voraus- setzungen

Art. 6

1 Bewerberinnen und Bewerber werden zum Studium zuge- lassen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: a.14 Bachelorabschluss im Umfang von 180 Credits in einem für die Vertiefung relevanten Bereich oder ein mindestens gleichwertiger Hochschulabschluss,

  1. Bestehen einer vertiefungsspezifischen Aufnahmeprüfung fach- liche Eignung.

DieStudiengangleitungentscheidetüberdieGleichwertigkeitder Abschlüsse gemäss Abs. 1 lit. a.

. . .15 Voraus- setzungen Aufnahmeprü- fung fachliche Eignung

Art. 7

Die ZHAW führt für sämtliche Bewerberinnen und Be- werber eine Aufnahmeprüfung fachliche Eignung für die gewählte Vertiefung durch. Die Prüfung besteht aus folgenden Teilen: a.17 Multilingual Communication Management: Prüfung über trans- latorische Fähigkeiten und Potenzial für Studium und Beruf;

  1. Konferenzdolmetschen: Prüfung über translatorische Fähigkeiten und Potenzial für Studium und Beruf;
  2. Linguistic Diversity Management: Prüfung über Kompetenzen im Bereich der Sprachbildung sowie Potenzial für Studium und Beruf; Nachweis über relevante berufliche Erfahrung sowie über Sprach- kenntnisse; d.14 Strategic Communication Management: Prüfung über Kompeten- zen im Bereich des Kommunikationsmanagements sowie Potenzial für Studium und Beruf; Nachweis über relevante berufliche Erfah- rung sowie über Sprachkenntnisse.

Die Einzelheiten werden im Anhang geregelt.

. . .7 Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

Art. 7

a.8 Bewerberinnen und Bewerber, die an einer anderen Hoch- schule in einem inhaltlich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium in der entspre- chenden Vertiefung verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studien- gangleitung.

Masterstudiengang Language and Communication –ZHAW 414.253.415

.4.25 -128 Wechsel der Vertiefung

Art. 8

EinWechselderVertiefungmussschriftlichbeiderStudien- gangleitung beantragt werden.

Die Studiengangleitung entscheidet über den Antrag.

Sie kann die Bewilligung des Wechsels vom Bestehen der Auf- nahmeprüfung fachliche Eignung für die neu gewählte Vertiefung ab- hängig machen.6

  1. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Art. 9

Masterarbeit Voraussetzung b. Expertinne

Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn die en gemäss Anhang erfüllt sind. n und Experten

Art. 10

1 Der schriftliche Teil der Masterarbeiten wird von einer oder einem Dozierenden abgenommen und bewertet.

Im mündlichen Prüfungsteil werden Expertinnen und Experten aus berufsfeldrelevanten Bereichen beigezogen. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit der oder dem prüfenden Dozierenden. Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der oder dem prü- fenden Dozierenden zu. Nachprüfungen und Nach- besserungen

Art. 10

a.13 1 Für nicht bestandene Leistungsnachweise können Nach- prüfungen und Nachbesserungen angeboten werden, wenn

  1. es die Modulbeschreibung vorsieht und
  2. der Leistungsnachweis mit einer Note zwischen 3,50 und 3,99 oder dem Prädikat «nicht bestanden» bewertet wurde.

Im Falle einer benoteten Nachbesserung kann höchstens die Note

,00 erreicht werden.

Über Einzelheiten entscheidet die Studiengangleitung.

Art. 11

Wiederholung Leistungsnach D. Studienabs Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen weise des Moduls wiederholen. chluss und Masterdiplom

Art. 12

Abschluss a. die im gruppen be b. 90 Cred

Das Masterstudium ist bestanden, wenn Anhang vorgeschriebenen Module beziehungsweise Modul- standen sind, its erreicht sind.

  1. Beginn

.253.415 MasterstudiengangLanguage and Communication – ZHAW

Art. 13 Abschlussnote vanten Modulno 2 Die Modulnot

Die Abschlussnote setzt sich aus den gemäss Anhang rele- ten zusammen.12 en werden nach Credits gewichtet.

  1. Credits aus Wahlpflicht- modulen

Art. 13

a.11 1 Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gel- ten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.

Der Anhang regelt,

  1. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,
  2. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.

Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berech- nung der Abschlussnote herangezogen.

Art. 14

Titel ZHAW i Vertie E. Sch Genehm

Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Arts n Language and Communication mit Vertiefung in [gewählte fung]» abgeschlossen. lussbestimmung igung und Inkrafttreten

Art. 15

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. August 2009 in Kraft.

  1. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9.November 202313

Art. 16

Studierende in der Vertiefung Organisationskommunikation, die ihr Studium vor dem Frühlingssemester 2025 begonnen haben und bis spätestens Ende des Frühlingssemesters 2025 beenden, schliessen mit dem Titel «Master of Arts ZHAW in Angewandter Linguistik mit Vertiefung in Organisationskommunikation» ab.

  1. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. November 202416

Art. 17

1 Studierende, die ihr Studium vor dem Frühlingssemester 2026 begonnen haben, unterstehen bis und mit Herbstsemester 2027/ 2028 der bisherigen Studienordnung und schliessen mit dem Titel «Master of Arts ZHAW in Angewandter Linguistik mit Vertiefung in [gewählte Vertiefung]» ab.

  1. Allgemein

Masterstudiengang Language and Communication –ZHAW 414.253.415

.4.25 -128

Studierende des Studiengangs Angewandte Linguistik, die bis Ende Herbstsemester 2027/2028 das Studium nicht abgeschlossen haben, wer- den für das weitere Studium in den Studiengang Language and Commu- nication überführt und der vorliegenden Studienordnung unterstellt.

OS 64, 417. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 30.Juni 2009.

LS 414.252.3.

Obsolet.

Eingefügt durch B vom 2.Juli 2013 (OS 69, 5; ABl 2013-11-15). In Kraft seit

.Februar 2014.

Fassung gemäss B vom 2.Juli 2013 (OS 69, 5; ABl 2013-11-15). In Kraft seit

.Februar 2014.

Fassung gemäss B vom 14.Juni 2018 (OS 73, 372; ABl 2018-07-27). In Kraft seit 1.Januar 2019.

Aufgehoben durch B vom 14.Juni 2018 (OS 73, 372; ABl 2018-07-27). In Kraft seit 1.Januar 2019.

Eingefügt durch B vom 21.Januar 2022 (OS 77, 286; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1.Juli 2022.

Fassung gemäss B vom 2.Juni 2022 (OS 77, 505; ABl 2022-08-19). In Kraft seit

.Januar 2023.

Fassung gemäss B vom 7.Juli 2022 (OS 77, 567; ABl 2022-10-28). In Kraft seit

.Januar 2023.

Eingefügt durch B vom 7.Juli 2022 (OS 77, 567; ABl 2022-10-28). In Kraft seit

.April 2023.

Fassung gemäss B vom 7.Juli 2022 (OS 77, 567; ABl 2022-10-28). In Kraft seit

.April 2023.

Eingefügt durch B vom 9.November 2023 (OS 79, 49; ABl 2023-12-22). In Kraft seit 1.April 2024.

Fassung gemäss B vom 9.November 2023 (OS 79, 49; ABl 2023-12-22). In Kraft seit 1.April 2024.

Aufgehoben durch B vom 9.November 2023 (OS 79, 49; ABl 2023-12-22). In Kraft seit 1.April 2024.

Eingefügt durch B vom 7. November 2024 (OS 80, 15; ABl 2024-12-20). In Kraft seit 1.April 2025.

Fassung gemäss B vom 7. November 2024 (OS 80, 15; ABl 2024-12-20). In Kraft seit 1.April 2025.

.253.415 MasterstudiengangLanguage and Communication – ZHAW Anhang17 zur Studienordnung für den Masterstudiengang Language and Communication an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Language and Communication an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- schaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.