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414.253.611

Studienordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Präambel

Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der ZHAW 414.253.611

1.4.23 -120

Studienordnung

für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 8. November 2010)1, 2

Die Hochschulleitung,

Art. 2

gestützt auf terstudiengän schaften (ZHA der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas- ge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- W) vom 29. Januar 20083, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Rahmenprüfu ZHAW vom 29 Arbeit des Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnungfürBachelor-undMasterstudiengängeander . Januar 2008 (RPO)3 den Bachelorstudiengang Soziale Departements Soziale Arbeit.

Art. 2

Anhang Einzelheiten zum Studiengang werden in einem Anhang gere- gelt.

Art. 3 Studienform und als Teil 2 Ein Wechse kehrt ist sc

Der Bachelorstudiengang Soziale Arbeit wird als Vollzeit- zeitstudium geführt. l vom Vollzeitstudium ins Teilzeitstudium und umge- hriftlich bei der Studienleitung zu beantragen. Anrechnung von Credits

Art. 4

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen. Wiederholung von Modulen

Art. 5

Wer ein Modul nicht besteht, muss die nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.

  1. Zulassung zum Studium Aufnahme- prüfung

Art. 6

Nicht prüfungsfrei zugelassene Studienanwärterinnen und StudienanwärtermüsseneineAufnahmeprüfungablegen.DieAnforde- rungen der Aufnahmeprüfung entsprechen dem allgemeinbildenden Teil der Berufsmaturität.

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Die Einzelheiten zur Aufnahmeprüfung werden im Anhang gere- gelt.

Die Studienleitung entscheidet über die prüfungsfreie Aufnahme von Studienanwärterinnen und Studienanwärtern, die eine der Auf- nahmeprüfung entsprechende gleichwertige Prüfung bestanden haben. Eignungs- abklärung

Art. 7

Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Eignungs- abklärung bestehen.

Die Modalitäten der Eignungsabklärung werden im Anhang fest- gehalten.

Die Studienleitung ist für die Eignungsabklärung zuständig und entscheidet über die Zulassung zum Studium. Endgültige  Abweisung an einer anderen Hochschule

Art. 7

a.4 Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an einer anderen Hochschule im Fachbereich Soziale Arbeit endgültig abge- wiesen wurden, werden nicht zugelassen.

  1. Praxisausbildung Praxis- organisationen und Begleitung

Art. 8

Die Praxisausbildung findet in einer vom Departement Soziale Arbeit anerkannten Praxisorganisation statt und wird von qualifizier- ten Praxisausbildnerinnen und Praxisausbildnern begleitet. Studierende in der Praxis- ausbildung

Art. 9

Die Studierenden absolvieren die Praxisausbildung als Mit- arbeiterin oder Mitarbeiter in Ausbildung oder als Praktikantin oder Praktikant.

Die Praxisausbildung erfolgt in Modulen. Ein Modul erstreckt sich über ein oder zwei Semester. Die Studienleitung kann für Teilzeit- studierende Ausnahmen bewilligen.

  1. Prüfungen und andere Leistungsnachweise Expertinnen und Experten

Art. 10

Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Bachelorarbeiten und münd- lichen Prüfungen, herangezogen werden.6

Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozie- renden.KommtkeineEinigungzustande,stehtderStichentscheiddem oder der prüfenden Dozierenden zu.

Die Studienleitung ernennt die Expertinnen und Experten.

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Art. 11

Nachbesserung die mit Noten bestanden(Nach besserung erbr keit einer Nac ausbildung ode 2 Eine erfolgr dem Prädikat « 3 Die Nachbess weisen ist aus

1 FürLeistungsnachweiseinFormeinerschriftlichenArbeit, zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht besserungmöglich)»bewertetwurden,kanneineNach- acht werden, wenn die Modulbeschreibung die Möglich- hbesserung vorsieht oder es sich um Module zur Praxis- r die Bachelorarbeit handelt. eiche Nachbesserung wird mit der Note 4,00 oder mit bestanden» bewertet. erung von unbegründet versäumten Leistungsnach- geschlossen.

Art. 11

Nachprüfung Noten zwisch (Nachprüfung geboten werd Nachprüfung 2 Eine Nachp weisen ist a a.4 1 Für andere Formen von Leistungsnachweisen, die mit en 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden möglich)»bewertetwurden,kanneineNachprüfungan- en, wenn die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer vorsieht. rüfung von unbegründet versäumten Leistungsnach- usgeschlossen.

Art. 12

Bachelorarbeit des Vollzeitstu werden, wenn di 2 Die Studienle herigen Studien lorarbeit begin 3 Der Abgabeter lorarbeit festg E. Studienabsch

1 Die Bachelorarbeit wird frühestens im fünften Semester diums verfasst. Mit der Bachelorarbeit kann begonnen e Voraussetzungen gemäss Anhang erfüllt sind. itung legt für Teilzeitstudierende aufgrund ihres bis- verlaufs fest, zu welchem Zeitpunkt sie mit der Bache- nen können. min der Bachelorarbeit wird bei Beginn der Bache- elegt. luss und Bachelordiplom

Art. 13

Titel ence Z Besteh voraus

Das Bachelorstudium wird mit dem Titel «Bachelor of Sci- HAW in Sozialer Arbeit» abgeschlossen. ens- setzungen

Art. 14

Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn die gemäss Anhang erforderlichen Module bestanden sind.

Art. 15 Abschlussnote mäss Anhang re 2 Die Modulnot eines Moduls g 3 Die Praxismo gewichtet werd

Die Abschlussnote errechnet sich aus den Noten der ge- levanten Module.9 en werden grundsätzlich nach der Anzahl Credits ewichtet. dule und das Bachelormodul können besonders en. Die Gewichtung wird im Anhang festgehalten.

  1. allgemein

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  1. Credits aus Wahlpflicht- modulen

Art. 15

a.8 1 Es können überzählige Wahlpflichtmodule belegt wer- den, sofern dies im Anhang vorgesehen ist.

Alle überzähligen Wahlpflichtmodule fliessen in die allfällige Modul- gruppennote und in die Abschlussnote ein.

  1. Schlussbestimmung Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 16

Diese Studienordnung ersetzt das Reglement betreffend den Bachelorstudiengang in Sozialer Arbeit der Hochschule für Soziale Arbeit Zürich vom 13.April 2005 und dessen ausführende Bestimmun- gen.

  1. Übergangsbestimmung

Art. 17 Allgemein 2012 aufge dienordnun 2 Die Stud tungen dur 1 OS66,264 am 14. Dez 2 Inkraftt 3 LS 414.2 4 Eingefüg seit 1.Feb 5 Fassung seit 1.Feb 6 Fassung seit 1.Feb 7 Fassung 1.Januar 2 8 Eingefüg 1.April 20 9 Fassung 1.April

Studierende,dieihrStudiumvordemHerbstsemester2011/ nommen haben, werden für das weitere Studium dieser Stu- g unterstellt. ienleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leis- ch individuelle Transferregelungen. ;BegründungsieheABl2011,36.VomFachhochschulratgenehmigt ember 2010. reten: 1. August 2011. 52.3. t durch B vom 23.August 2018 (OS 74, 26; ABl 2018-12-07). In Kraft ruar 2019. gemäss B vom 23.August 2018 (OS 74, 26; ABl 2018-12-07). In Kraft ruar 2019. gemäss B vom 26.August 2021 (OS 77, 13; ABl 2021-10-29). In Kraft ruar 2022. gemäss B vom 2.Juni 2022 (OS 77, 508; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 023. t durch B vom 2.Juni 2022 (OS 77, 508; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 23. gemäss B vom 2.Juni 2022 (OS 77, 508; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 23.

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.4.23 -120 Anhang7 zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- schaften Der Anhang zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zür- cher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.