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414.253.615

Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Präambel

Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der ZHAW 414.253.615

1.4.23 -120

Studienordnung

für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 23. August 2018)1, 2

Die Hochschulleitung,

Art. 2

gestützt auf terstudiengän schaften (ZHA der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas- ge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- W) vom 29. Januar 20083, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Rahmenprüfu der ZHAW vo Sozialer Ar Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an m 29. Januar 2008 (RPO)3 den Masterstudiengang in beit.

Art. 2

Anhang verfahr geregel Vollzei Teilzei EinzelheitenzumStudiengang,insbesondere zumZulassungs- enundzudenzubelegendenModulen,werdenineinemAnhang t. t- und tstudium

Art. 3

Das Masterstudium kann als Vollzeit- und als Teilzeitstu- dium angeboten werden.

Die Regelstudiendauer beträgt drei Semester im Vollzeitstudium und vier bis acht Semester im Teilzeitstudium.

Art. 4

Studienstruktur module. Die Deta Das Studium gliedert sich in Grundlagen- und Profilbildungs- ils sind im Anhang geregelt. Anrechnung von ECTS- Credits

Art. 5

An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs ange- rechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über begründete Ausnah- men.

.253.615 Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der ZHAW

  1. Zulassung zum Studium Zulassungs- voraus- setzungen

Art. 6

Bewerberinnen und Bewerber werden zum Studium zuge- lassen, wenn sie

  1. über einen Bachelorabschluss oder einen Fachhochschulabschluss in Sozialer Arbeit oder einen gleichwertigen Abschluss in einer Dis- ziplinmithinreichendemfachlichemBezugzurSozialenArbeiteiner in- oder ausländischen Hochschule verfügen,
  2. inihremAbschlussmindestensdieGesamtqualifikation«gut»(Note

,0)odereinevergleichbareGesamtqualifikationgemässdemRecht der Hochschule, die das Diplom ausgestellt hatte, erreicht haben oder eine Aufnahmeprüfung fachliche Eignung bestanden haben,

  1. mindestens ein Jahr praktische Erfahrung in der Sozialen Arbeit erworben haben, davon 800 Stunden vor Beginn des Studiums und

Stunden vor Beginn des dritten Studiensemesters, und

  1. über die im Anhang geforderten Sprachkenntnisse verfügen.

BewerberinnenundBewerbermiteinemgleichwertigenAbschluss in einer Disziplin mit hinreichendem fachlichem Bezug zur Sozialen Arbeit müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 ein Prüfungsgespräch bestehen.

Die Studiengangleitung kann das Prüfungsgespräch erlassen, wenn sich aus den Unterlagen zweifelsfrei ergibt, dass gleichwertige Kompe- tenzen erworben wurden.

BewerberinnenundBewerber,die sichineinemanerkanntenund gleichwertigen MasterstudienganginSozialer Arbeitbefinden und über- treten wollen, können zugelassen werden.

Wer an einer anderen Fachhochschule in einem Masterstudien- gangim Bereich der Sozialen Arbeit endgültigabgewiesen oder ausge- schlossen wurde, wird nicht zum Studium zugelassen.

Die Details zur Aufnahmeprüfung fachliche Eignung und zum Prüfungsgespräch sind im Anhang geregelt.

  1. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Art. 7 Sprache sätzlich 2 Die St renden e

Schriftliche und mündliche Leistungsnachweise sind grund- in der Unterrichtssprache zu erbringen. udiengangleitung kann auf Antrag einer oder eines Studie- ine andere Sprache genehmigen.

Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der ZHAW 414.253.615

.4.23 -120

Art. 8 Nachbesserung die mit Noten standen (Nachb besserung erbr keit einer Nac 2 Eine erfolgr dem Prädikat « 3 Die Nachbess weisen ist aus

Für Leistungsnachweise in Form einer schriftlichen Arbeit, zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht be- esserung möglich)» bewertet wurden, kann eine Nach- acht werden, wenn die Modulbeschreibung die Möglich- hbesserung vorsieht. eiche Nachbesserung wird mit der Note 4,0 oder mit bestanden» bewertet. erung von unbegründet versäumten Leistungsnach- geschlossen.

Art. 9 Nachprüfung zwischen 3,5 prüfung mögl ten werden, prüfung vors 2 Eine Nachp weisen ist a

Für andere Formen von Leistungsnachweisen, die mit Noten 0und 3,99oder mit dem Prädikat«nicht bestanden (Nach- ich)» bewertet wurden, kann eine Nachprüfung angebo- wenn die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nach- ieht. rüfung von unbegründet versäumten Leistungsnach- usgeschlossen. Expertinnen und Experten

Art. 10

1 Masterarbeiten und deren Verteidigung sowie mündliche Modulschlussprüfungen finden unter Beizug von Expertinnen oder Ex- perten statt.

Für die Benotung der Masterarbeit werden zwei separate Gutach- ten mit Note erstellt. Die Abschlussnote für die Masterarbeit setzt sich aus dem Durchschnitt der Noten der beiden Gutachten zusammen. Ein Drittgutachten, mit dem abschliessend die Note festgelegt wird, wird in den folgenden Fällen erstellt:

  1. die Gutachten weichen um mehr als 1,0 Notenpunkte voneinander ab oder
  2. sowohl die Bewertung mindestens eines Gutachtens als auch der Durchschnitt der beiden Gutachten liegt unter der Note 4,0.

Die Benotung der Verteidigung der Masterarbeit und der münd- lichen Modulschlussprüfungen erfolgt einvernehmlich mit den prüfen- den Dozierenden. Kommt keine Einigung zustande, steht der Stich- entscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu.

Die Studiengangleitung ernennt die Expertinnen und Experten.

Art. 11

Masterarbeit raussetzungen terarbeit wir Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn die Vo- gemäss Anhang erfüllt sind. Der Abgabetermin der Mas- d bei Beginn der Masterarbeit festgelegt. Wiederholung von Modulen

Art. 12

Wer ein Modul nicht besteht, muss die nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.

Die Noten der bestandenen Leistungsnachweise werden für die Beurteilung des Moduls übernommen.

.253.615 Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der ZHAW

  1. Studienabschluss und Masterdiplom Abschluss des Studiums

Art. 13

Der Mastertitel wird vergeben, wenn die Masterarbeit be- standen ist und insgesamt 90 ECTS-Credits erreicht sind, und zwar:

  1. 30 ECTS-Credits in Grundlagenmodulen,
  2. 60 ECTS-Credits in Profilbildungsmodulen.

Art. 14 Abschlussnote Anhang relevan 2 Die Modulnot b. ECTS-Credit aus Wahlpflich

Die Abschlussnote setzt sich aus den Noten der gemäss ten Module zusammen.7 en werden nach ECTS-Credits gewichtet. s t- modulen

Art. 14

a.6 Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, gelten als überzählige Wahlpflichtmodule diejenigen mit der tiefsten Bewer- tung. Diese fliessen nicht in die Abschlussnote ein.

Art. 15

Titel ZHAW i ventio E. Sch Aufheb herige

Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science n Sozialer Arbeit mit Vertiefung in Transitionen und Inter- nen» abgeschlossen. lussbestimmungen ung bis- n Rechts

Art. 16

Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 15. Mai 2014. Übergangs- bestimmung vom 22. Juni 2015

Art. 17

Studierende,dieihrStudiumvordemFrühlingssemester2016 begonnenhaben,schliessenihrStudiumnachderÄnderungvom22.Juni 2015 ab. Davon ausgenommen sind die folgenden Studierenden:

  1. Studierende, die auf Ende Herbstsemester 2015/2016 das Projekt- Modul bestanden haben, schliessen ihr Studium gemäss der vor der Änderung vom 22. Juni 2015 geltenden Regelung ab.
  2. Studierende, die auf Ende Herbstsemester 2015/2016 das Vertie- fungsstudiumabgeschlossenhaben,schliessenihrStudiummitdem Titel gemäss der vor der Änderung vom 22. Juni 2015 geltenden Regelung ab.
  3. allgemein

Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der ZHAW 414.253.615

.4.23 -120 Übergangs- bestimmung vom 23. August 2018

Art. 18

Studierende, die ihr Studium bis Ende Frühlingssemester 2019 nicht abgeschlossen haben, werden in die Studienordnung vom

. August 2018 überführt.

OS 74, 28; Begründung siehe ABl 2018-12-07. Vom Fachhochschulrat geneh- migt am 13. November 2018.

Inkrafttreten: 1.August 2019.

LS 414.252.3.

Eingefügt durch B vom 2.Juni 2022 (OS 77, 510; ABl 2022-08-19). In Kraft seit

.Januar 2023.

Fassung gemäss B vom 2.Juni 2022 (OS 77, 510; ABl 2022-08-19). In Kraft seit

.Januar 2023.

Eingefügt durch B vom 2.Juni 2022 (OS 77, 510; ABl 2022-08-19). In Kraft seit

.April 2023.

Fassung gemäss B vom 2.Juni 2022 (OS 77, 510; ABl 2022-08-19). In Kraft seit

.April 2023.

.253.615 Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der ZHAW Anhang4 zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- schaften Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.