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414.253.825

Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Präambel

Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW 414.253.825

1.1.25 -127

Studienordnung

für den Masterstudiengang Banking and Finance

an der Zürcher Hochschule für Angewandte

Wissenschaften

(vom 29. September 2011)1, 2

Die Hochschulleitung,

Art. 2

gestützt auf terstudiengän schaften (ZHA der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas- ge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- W) vom 29. Januar 20083, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Rahmenprüfu ZHAW vom 29 and Finance Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnungfürBachelor-undMasterstudiengängeander . Januar 2008 (RPO)3 den Masterstudiengang Banking .

Art. 2

Anhang genden Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu bele- Modulen, werden in einem Anhang geregelt.

Art. 3

§ S U und 4.6 tudium und mfang

Art. 5

Der Masterstudiengang kann als Vollzeit- oder Teilzeitstu- dium angeboten werden.11

Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Credits. Anrechnung von ECTS- Credits

Art. 6

An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vergabe sechs Jahre anrechenbar. Die Stu- diengangleitung entscheidetüber die Anrechnung sowie über allfällige Ausnahmen von der Befristung.

  1. Zulassung zum Studium Voraus- setzungen

Art. 7

1 Bewerberinnen und Bewerber mit folgendem Abschluss werden zum Studium zugelassen:

.253.825 Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW

  1. Bachelorabschluss in Business Administration von 180 ECTS-Cre- dits,
  2. gleichwertigerHochschulabschlussauseinemverwandtenStudien- gang von 180 ECTS-Credits.

DieStudiengangleitungentscheidetüberdieGleichwertigkeitder Abschlüsse gemäss Abs. 1 lit. b.

Falls die Studierenden bei Studienbeginn noch keine vertieften Kenntnisse im Themenbereich «Banking and Finance» besitzen, kön- nen Nachqualifikationen von bis zu 30 ECTS-Credits verlangt werden.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem

  1. in der Lage sein, dem Unterricht in deutscher und englischer Spra- che zu folgen,
  2. die Eignungsabklärung erfolgreich absolvieren.

Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt.11 Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

Art. 8

Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhalt- lich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studiengangleitung.

  1. Module

Art. 9

Durchführung 2 Es besteht Wahlpflichtmo

1 Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten. kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten dul.8

Art. 10

  1. Prüfungen und andere Leistungsnachweise Bestehen von Modulen

Art. 11

, 16 1 Ein Modul ist bestanden, wenn

  1. die Modulnote mindestens 4,0 beträgt oder
  2. das Modul mit «bestanden» bewertet wird.

Bei benoteten Modulen müssen alle nicht benoteten Leistungs- nachweise bestanden sein. Die Modulbeschreibung kann abweichende oder zusätzliche Bestehensvoraussetzungen festhalten.

Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW 414.253.825

.1.25 -127 Expertinnen und Experten

Art. 12

Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Masterarbeiten und Praxis- projekten, herangezogen werden.

Expertinnen und Experten haben eine beratende Funktion.

Art. 13

Wiederholung von Modulen

Art. 14

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. Die Studiengangleitung legt Termine und Modalitäten fest.

Art. 15 Nachbesserung bestimmte nich können. Eine N dene Leistungs 2 Eine erfolgr E. Studienabsc

In der Modulbeschreibung kann vorgesehen werden, dass t bestandene Leistungsnachweise nachgebessert werden achbesserung kann nur erfolgen, wenn der nicht bestan- nachweis mindestens mit der Note 3,5 bewertet wurde.11 eiche Nachbesserung wird mit der Note 4,0 bewertet. hluss und Masterdiplom

Art. 16

Titel ZHAW i Abschl Studiu

Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science n Banking and Finance» abgeschlossen. uss des ms

Art. 17

Der Mastertitel wird vergeben, wenn

  1. alle erforderlichen Pflichtmodule bestanden sind, b.11 90 ECTS-Credits erreicht sind.

Art. 18

Abschlussnote Notenderpromot ECTS-Credits g

DieAbschlussnoteerrechnetsichausdemDurchschnittder ionsrelevantenModule.DieModulnotenwerdennach ewichtet. Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflicht- modulen

Art. 18

a.13 1 WerdenmehrWahlpflichtmodulealsnötigbelegt,sogel- ten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.

Die Studiengangleitung regelt,

  1. obdieBelegungvonüberzähligenWahlpflichtmodulenmöglichist,
  2. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.

Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berech- nung der Abschlussnote herangezogen.

.253.825 Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW

  1. Schlussbestimmung Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 19

Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 18. September 2008.

  1. Übergangsbestimmung Übergangs- bestimmung

Art. 20

Studierende,dieihrStudiumunterderStudienordnungvom

. September 2008 aufgenommen haben, werden für das weitere Stu- dium dieser Studienordnung unterstellt.

Die Bewertung und Gewichtung von bereits abgeschlossenen Mo- dulen ändert sich dadurch nicht. Die Studiengangleitung regelt die Be- rücksichtigung von bereits erbrachten Leistungsnachweisen aus noch nicht abgeschlossenen Modulen bei Bedarf durch individuelle Transfer- regelungen.

  1. Übergangsbestimmung vom 7. April 20164 Übergangs- bestimmung

Art. 21

Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2016/ 2017 aufgenommen haben, schliessen dieses nach der vor der Änderung vom 7.April 2016 geltenden Regelung ab.

OS 67, 2; Begründung sieheABl 2011, 3463. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 8. November 2011.

Inkrafttreten: 1. Februar 2012.

LS 414.252.3.

Eingefügt durch B vom 7. April 2016 (OS 71, 237; ABl 2016-04-29). In Kraft seit 1. August 2016.

Fassung gemäss B vom 7. April 2016 (OS 71, 237; ABl 2016-04-29). In Kraft seit 1. August 2016.

AufgehobendurchBvom7.April2016(OS71,237;ABl2016-04-29).InKraft seit 1. August 2016.

Eingefügt durch B vom 3. November 2016 (OS 72, 117; ABl 2017-01-13). In Kraft seit 1. April 2017.

Fassung gemäss B vom 3. November 2016 (OS 72, 117; )ABl 2017-01-13. In Kraft seit 1. April 2017.

FassunggemässBvom24.Oktober2017(OS73,54;ABl2017-11-17).InKraft seit 1. Februar 2018.

Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW 414.253.825

.1.25 -127

Aufgehoben durch B vom 24. Oktober 2017 (OS 73, 54; ABl 2017-11-17). In Kraft seit 1. Februar 2018.

Fassung gemäss B vom 23. August 2018 (OS 74, 36; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019.

AufgehobendurchBvom23.August2018(OS74,36;ABl2018-12-07).InKraft seit 1. Februar 2019.

Eingefügt durch B vom 22.August 2019 (OS 75, 42; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020.

Fassung gemäss B vom 22.August 2019 (OS 75, 42; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020.

Fassung gemäss B vom 2.Juni 2022 (OS 77, 518; ABl 2022-08-19). In Kraft seit

.Januar 2023.

Eingefügt durch B vom 5. September 2024 (OS 79, 411; ABl 2024-09-27). In Kraft seit 1.Dezember 2024.

.253.825 Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW Anhang7 zur Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Banking andFinanceanderZürcherHochschulefürAngewandteWissenschaf- ten wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur bezogen oder unter (www.zhaw.ch) eingesehen werden.