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414.253.835

Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Präambel

Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik – ZHAW 414.253.835

1.1.25 -127

Studienordnung

für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik

an der Zürcher Hochschule für Angewandte

Wissenschaften

(vom 22.August 2019)1, 2

Die Hochschulleitung,

Art. 2

gestützt auf terstudiengän schaften (ZHA der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas- ge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- W) vom 29. Januar 20083, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Rahmenprüfu der ZHAW vo schaftsinfo Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an m 29. Januar 2008 (RPO)3 den Masterstudiengang Wirt- rmatik.

Art. 2

Anhang genden Studien und Umf Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu bele- Modulen, werden in einem Anhang geregelt. form ang

Art. 3

DerMasterstudiengangwirdalsTeilzeitstudiumangeboten.

Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 90 ECTS-Credits. Anrechnung von ECTS- Credits

Art. 4

An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits werdenwährendsechsJahrenabdemSemesterihresErwerbsangerech- net. Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

  1. Zulassung zum Studium Voraus- setzungen

Art. 5

1 Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Abschlüssen werden zum Studium zugelassen:

  1. Bachelorabschluss in Wirtschaftsinformatik im Umfang von 180 ECTS-Credits mit mindestens guten Leistungen,
  2. Anforderun- gen an den Bachelor- abschluss

.253.835 Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik – ZHAW

  1. Bachelorabschluss in Business Administration, Vertiefung Wirt- schaftsinformatik, im Umfang von 180 ECTS-Credits mit mindes- tensgutenLeistungen.Vonden180ECTS-Creditsmüssenmindes- tens40ECTS-CreditsausdemFachgebiet«Wirtschaftsinformatik» stammen,
  2. gleichwertigerHochschulabschlussauseinemverwandtenStudien- gangimUmfangvon180ECTS-CreditsmitmindestensgutenLeis- tungen. Von den 180 ECTS-Credits müssen mindestens 40 ECTS- Credits aus dem Fachgebiet «Wirtschaftsinformatik» stammen.

DieStudiengangleitungentscheidetüberdieGleichwertigkeitder Abschlüsse gemäss Abs. 1 lit. c.

Bewerberinnen und Bewerber mit Abschlüssen gemäss Abs.1, die nicht mindestens gute Leistungen aufweisen, müssen einen Zusatznach- weis bestehen.

Einzelheiten zum Zusatznachweis sind im Anhang geregelt.

Falls die verlangten ECTS-Credits für den Nachweis im Fach- gebiet «Wirtschaftsinformatik» bei Studienbeginn noch nicht vorliegen, kann das Studium dennoch begonnen werden. Die fehlenden Eingangs- kompetenzen müssen im ersten und zweiten Semester nachgearbeitet werden.

  1. Zusätzliche Zulassungs- voraussetzungen

Art. 5

a.4 1 Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem

  1. in der Lage sein, dem Unterricht in deutscher und englischer Spra- che zu folgen,
  2. eine Eignungsabklärung erfolgreich absolvieren.

Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt. Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

Art. 6

Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhalt- lich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studiengangleitung.

  1. Module

Art. 7

Modulsprachen Die Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

Art. 8 Durchführung 2 Es besteht Wahlpflichtmo

Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten. kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten dul.

Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik – ZHAW 414.253.835

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  1. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Art. 9 Nachbesserung dieMasterarbei

Für Leistungsnachweise in Form einer Projektarbeit und tkanneineeinmaligeNachbesserungerbrachtwerden, wenn

  1. dieGesamtbewertungdesModulszwischen3,50und3,99liegtoder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachbesserung möglich)» be- wertet wird und
  2. die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vor- sieht.

Für eine erfolgreiche Nachbesserung wird der Leistungsnachweis mit der Note 4,00 oder dem Prädikat «bestanden» bewertet. Expertinnen und Experten

Art. 10

Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Masterarbeiten und Projekt- arbeiten, herangezogen werden.

Expertinnen und Experten haben bei der Bewertung eine bera- tende Funktion.

Art. 11

Masterarbeit begonnen werd Mit der Masterarbeit kann frühestens im dritten Semester en. Bestehen und Wiederholung von Modulen

Art. 12

1 Ein Modul ist bestanden, wenn

  1. die Modulnote mindestens 4,00 beträgt oder
  2. das Modul mit «bestanden» bewertet wird.

Bei benoteten Modulen müssen alle nicht benoteten Leistungs- nachweise bestanden sein. Die Modulbeschreibung kann abweichende oder zusätzliche Bestehensvoraussetzungen festhalten.

Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leistungsnachweise des Mo- duls nach Massgabe des Anhangs wiederholen. Die Studiengangleitung legt Termine und Modalitäten fest.5

  1. Studienabschluss und Masterdiplom Bestehens- voraus- setzungen

Art. 13

Das Studium ist bestanden, wenn

  1. alle erforderlichen Module bestanden und
  2. 90 ECTS-Credits erreicht sind.

Art. 14

Abschlussnote Notenderpromot ECTS-Credits g Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der ionsrelevantenModule.DieModulnotenwerdennach ewichtet.

.253.835 Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik – ZHAW Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflicht- modulen

Art. 15

Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gel- ten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.

Die Studiengangleitung regelt,

  1. obdieBelegungvonüberzähligenWahlpflichtmodulenmöglichist,
  2. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.

Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berech- nung der Abschlussnote herangezogen.

Art. 16

Titel sen: « F. Sch Aufheb herige

Der Masterstudiengang wird mit folgendem Titel abgeschlos- Master of Science ZHAW in Wirtschaftsinformatik». lussbestimmungen ung bis- n Rechts

Art. 17

Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 14. Juni 2012. Übergangs- bestimmung vom 22.August 2019

Art. 18

Studierende, welche ihr Studium vor dem Herbstsemester 2020/2021 aufgenommen haben, schliessen dieses bis Ende Frühlings- semester 2021 in der Kooperation und mit den Bestehensvoraussetzun- genderKooperationab.ImÜbrigengiltdieStudienordnungvom22.Au- gust 2019.

OS 75, 44; Begründung siehe ABl 2019-11-01. Vom Fachhochschulrat geneh- migt am 1. Oktober 2019.

Inkrafttreten: 1.April 2020.

LS 414.252.3.

Eingefügt durch B vom 8.Juli 2021 (OS 77, 20; ABl 2021-10-29). In Kraft seit

.Februar 2022.

Fassung gemäss B vom 8.Juli 2021 (OS 77, 20; ABl 2021-10-29). In Kraft seit

.Februar 2022.

Fassung gemäss B vom 2.Juni 2022 (OS 77, 519; ABl 2022-08-19). In Kraft seit

.Januar 2023.

Fassung gemäss B vom 5.September 2024 (OS 79, 412; ABl 2024-09-27). In Kraft seit 1.Dezember 2024.

Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik – ZHAW 414.253.835

.1.25 -127 Anhang4 zur Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschafts- informatik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaf- ten wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur bezogen oder unter (www.zhaw.ch) eingesehen werden.