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414.253.845

Studienordnung für den Masterstudiengang Management and Law an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Präambel

Masterstudiengang Management and Law – ZHAW 414.253.845

1.1.25 -127

Studienordnung

für den Masterstudiengang Management and Law

an der Zürcher Hochschule für Angewandte

Wissenschaften

(vom 31. Oktober 2013)1, 2

Die Hochschulleitung,

Art. 2

gestützt auf terstudiengän schaften (ZHA der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas- ge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- W) vom 29. Januar 20083, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Rahmenprüfu ZHAW vom 29 ment and La Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnungfürBachelor-undMasterstudiengängeander . Januar 2008 (RPO)3 den Masterstudiengang Manage- w.

Art. 2

Anhang genden Studium Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu bele- Modulen, werden in einem Anhang geregelt. und Umfang

Art. 3

1 Der Masterstudiengang kann als Vollzeit- oder Teilzeitstu- dium angeboten werden.

Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 90 ECTS-Credits6. Anrechnung von ECTS- Credits6

Art. 4

An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits6 werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs ange- rechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

  1. Zulassung zum Studium Voraus- setzungen

Art. 5

1 Zum Studium zugelassen werden können Bewerberinnen und Bewerber mit einem Bachelorabschluss von mindestens 180 ECTS- Credits:

  1. in Wirtschaftsrecht oder in einem gleichwertigen rechts- und wirt- schaftswissenschaftlichen Studiengang,

.253.845 Masterstudiengang Management and Law – ZHAW

  1. in Business Administration mit Studienrichtung Management and Law (mit Auflagen zur Nachqualifikation im rechtswissenschaft- lichen Bereich),
  2. in Business Administration (mit Auflagen zur Nachqualifikation im rechtswissenschaftlichen Bereich),
  3. in Rechtswissenschaft (mit Auflagen zur Nachqualifikation im wirtschaftswissenschaftlichen Bereich).

Über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen gemäss Abs. 1 lit. a entscheidet die Studiengangleitung.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem

  1. einen Nachweis der Deutsch- und Englischkenntnisse auf Stufe C1 gemässCommon European Framework ofReference for Languages (CEFR) erbringen, sofern Deutsch und Englisch nicht ihre Mutter- sprache ist,
  2. die Eignungsabklärung erfolgreich absolvieren.

Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt.

NachqualifikationenkönnenimUmfangvonbiszu36ECTS-Cre- dits verlangt werden. Falls die vorausgesetzten rechts- oder wirtschafts- wissenschaftlichenKompetenzenbeiStudienbeginnteilweisenochnicht vorliegen, kann das Studium dennoch begonnen werden. Weitere Ein- zelheitenzudenNachqualifikationsleistungen,insbesondere,biszuwel- chemZeitpunktdieseerbrachtwerdenmüssen,sindimAnhanggeregelt.

Art. 6

Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

Art. 6

a.9 Personen,dieaneineranderenHochschuleineineminhalt- lich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studiengangleitung.

  1. Module Modul- kategorien

Art. 7

Das Studienangebot besteht aus folgenden Modulkategorien:

  1. Rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Module,
  2. Wissenschaftliches Arbeiten/Wissenschaftliche Praxisprojekte (an- wendungsorientierte Forschung),
  3. Masterarbeit.

Art. 8

Modulsprachen Die Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

Masterstudiengang Management and Law – ZHAW 414.253.845

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  1. Prüfungen und andere Leistungsnachweise Bewertung von Leistungs- nachweisen und Benotung von Modulen

Art. 9

1 Leistungsnachweise werden auf einer Notenskala von 6 bis 1 in Viertelnotenschritten bewertet. Für einzelne Leistungsnachweise kann auch die Bewertung «bestanden» oder «nicht bestanden» ver- geben werden.

Ein Modul ist bestanden, wenn

  1. die Modulnote mindestens 4,0 beträgt oder
  2. das Modul mit «bestanden» bewertet wird.

Bei benoteten Modulen müssen alle nicht benoteten Leistungs- nachweise bestanden sein. Die Modulbeschreibung kann abweichende oder zusätzliche Bestehensvoraussetzungen festhalten.

Art. 10

Expertinnen und Experten

Art. 11

Expertinnen und Experten werden zur Begutachtung von Masterarbeiten beigezogen und können zur Betreuung der Praxis- projekte eingesetzt werden.

Expertinnen und Experten haben bei der Bewertung eine bera- tende Funktion.

Art. 12 Nachbesserung weise oder Mod den, eine Nach 2 Die Nachbess weisen ist aus 3 Die Studieng Zeitpunkt der 4 Eine erfolgr

Die Studiengangleitung kann für einzelne Leistungsnach- ule, die mit Noten zwischen 3,5 und 3,99 bewertet wur- besserung anbieten. erung von unbegründet versäumten Leistungsnach- geschlossen.5 angleitung entscheidet über Art, Umfang, Form und Nachbesserung. eiche Nachbesserung wird mit der Note 4,0 bewertet. Wiederholung von Modulen

Art. 13

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. Die Studiengangleitung legt Termine und Modalitäten fest.

Art. 14

Masterarbeit Credits6 erre E. Studienabs MitderMasterarbeitkannbegonnenwerden,wenn50ECTS- icht sind. chluss und Masterdiplom

Art. 15

Titel ZHAW i

Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science n Management and Law» abgeschlossen.

.253.845 Masterstudiengang Management and Law – ZHAW Abschluss des Studiums

Art. 16

Der Mastertitel wird vergeben, wenn a.6 alle erforderlichen Pflichtmodule bestanden und

  1. 90 ECTS-Credits6 erreicht sind.

Art. 17

Abschlussnote Notenderpromot ECTS-Credits g

Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der ionsrelevantenModule.DieModulnotenwerdennach ewichtet. Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflicht- modulen

Art. 18

1 Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gel- ten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.

Die Studiengangleitung regelt,

  1. obdieBelegungvonüberzähligenWahlpflichtmodulenmöglichist,
  2. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.

Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berech- nung der Abschlussnote herangezogen.

OS 69, 46; Begründung siehe ABl 2013-12-20. Vom Fachhochschulrat geneh- migt am 10. Dezember 2013.

Inkrafttreten: 1. März 2014.

LS 414.252.3.

Eingefügt durch B vom 3. November 2016 (OS 72, 120; ABl 2017-01-13). In Kraft seit 1. April 2017.

FassunggemässBvom24.Oktober2017(OS73,57;ABl2017-11-17).InKraft seit 1. Februar 2018.

Fassung gemäss B vom 23. August 2018 (OS 74, 38; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019.

AufgehobendurchBvom23.August2018(OS74,38;ABl2018-12-07).InKraft seit 1. Februar 2019.

Eingefügt durch B vom 22.August 2019 (OS 75, 49; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020.

Fassung gemäss B vom 22.August 2019 (OS 75, 49; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020.

Fassung gemäss B vom 2.Juni 2022 (OS 77, 520; ABl 2022-08-19). In Kraft seit

.Januar 2023.

Fassung gemäss B vom 5.September 2024 (OS 79, 413; ABl 2024-09-27). In Kraft seit 1.Dezember 2024.

Masterstudiengang Management and Law – ZHAW 414.253.845

.1.25 -127 Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Management and Law an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Manage- ment and Law an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- schaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.