Lexipedia

414.261

Hochschulordnung der Zürcher Hochschule der Künste

Präambel

Hochschulordnung der ZHdK 414.261

1.10.25 - 130

Hochschulordnung

der Zürcher Hochschule der Künste

(vom 16. Januar 2008)1

Die Hochschulleitung,

Art. 24

gestützt auf Abs. 2 lit. b des Fachhochschulgesetzes vom 2.April 20072, beschliesst: Geltungs- und Aufgaben- bereich

Art. 1

Diese Hochschulordnung gilt für die Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK).

SieregeltOrganisation,AufgabenundZuständigkeiteninnerhalb der Hochschule.

Art. 2

Leitbild die verbi ven Ausri Qualitäts Die im Leitbild der ZHdK festgehaltenen Grundsätze bilden ndliche Grundlage der inhaltlichen, strategischen und operati- chtung der Hochschule. - sicherung

Art. 3

Die Hochschulleitung erlässt Vorgaben für die interne Quali- tätssicherung und -entwicklung. Leistungs- auftrag

Art. 4

Zum Leistungsauftrag der Hochschule gehören die Bereiche Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung, künstlerische Pro- duktionsowieDienstleistungenundWissens-undTechnologietransfer (WTT).3

Der Leistungsauftrag wird innerhalb der Departemente gemäss übergeordneter hochschulinterner und externer Vorgaben erbracht, so- weit dies nicht durch andere Stellen innerhalb der Hochschule erfolgt.

Art. 5 Kooperationen schulen auf na 2 Die Hochschu zenfürdenAbsch 3 DieDeparteme barungenmitand werken als Par nungen vorgese

Die ZHdK fördert die Zusammenarbeit mit anderen Hoch- tionaler und internationaler Ebene. lleitung ist im Rahmen ihrer finanziellen Kompeten- lussvonVerträgenmitPartnerhochschulenzuständig. nteunddieVerwaltungsdirektionkönnenVerein- erenInstitutionendirektabschliessenundsichanNetz- tner beteiligen, soweit dies gemäss den Kompetenzord- hen ist.3 Organe der Hochschule

Art. 6

Die gesetzlich vorgesehenen Organe der Hochschule sind die RektorinoderderRektor,dieHochschulleitung,dieDepartementsleite- rinnenundDepartementsleitersowiedieHochschulversammlung(Ver- tretung aller Angehörigen).

.261 Hochschulordnung der ZHdK Struktur der Hochschule

Art. 7

1 Die Hochschule ist in das Rektorat, die Departemente, die Verwaltung und die Dossiers aufgeteilt.

Die dem Rektorat unterstellten Einheiten werden in einer Ge- schäftsordnung festgehalten; diese ist von der Hochschulleitung zu ge- nehmigen.

Es bestehen folgende Departemente mit den dazugehörenden Stu- diengängen, Instituten und weiteren Einheiten: – Departement Darstellende Künste und Film, – Departement Design, – Departement Kulturanalysen und Vermittlung, – Departement Fine Arts, – Departement Musik.

DiederVerwaltungunterstelltenAbteilungenwerdenineinerGe- schäftsordnung festgehalten; diese ist von der Hochschulleitung zu ge- nehmigen.

Die Dossiers – betreuen Querschnittaufgaben für die gesamte ZHdK und nehmen koordinierende Funktionen wahr, – leisten konzeptionell-strategische und operative Arbeit; sie führen Projekte durch.

Art. 8 Aufgaben ihrem ges 2 Die Ein Rektorin 3 Die Dep Studiengä vorgegebe 4 DieDepa gliedderH gaben (Do 5 DieVerw hochschul Ressource

Die Organe der Hochschule erfüllen ihre Aufgaben gemäss etzlichen Auftrag. heiten des Rektorats erfüllen ihre Aufgaben zuhanden der oder des Rektors und der Gesamthochschule. artementsleitungen verantworten die ihnen zugeteilten ngeundInstitutesowiedieweiterenAufgabeninnerhalbder nen Rahmenbedingungen. rtementsleitungenverantworteninihrerFunktionalsMit- ochschulleitungdieihnenübertragenenübergeordnetenAuf- ssiers). altungerbringtzentraleDienstleistungenfürdieGesamt- e. Sie stellt das Instrumentarium für die Bewirtschaftung der n zur Verfügung.

. . .4

Hochschulordnung der ZHdK 414.261

.10.25 - 130 Anstellung und Führung des Personals

Art. 9

Das Auswahl- und Anstellungsverfahren aller Personalkate- gorien (mit Ausnahme der Rektorin oder des Rektors und der übrigen MitgliederderHochschulleitung)wirddurchdieHochschulleitunggere- gelt.

Die Hochschulleitung erlässt Grundsätze zur Personalführung.

Die Aufgaben, Verantwortungen und Pflichten des Personals wer- den in Pflichtenheften und Stellenbeschreibungen festgelegt. Konkreti- sierungen der Tätigkeiten sowie Spezialaufgaben sind in den Leistungs- vereinbarungen oder Zielvereinbarungen festzuhalten.3

Art. 10 Finanzen des Entwi 2 Der Fin den kanto 3 Überdie scheidet Departeme

Die Hochschule erfüllt ihren Leistungsauftrag im Rahmen cklungs- und Finanzplans und ihres Globalbudgets.3 anzhaushalt und die Rechnungsführung richten sich nach nalen Bestimmungen. ZuteilungderMittelimRahmendesGlobalbudgetsent- die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der zuständigen ntsleitungen.

Art. 11 Mitwirkung – auf Verne – auf Antra – auf Mitwi 2 Als Mitwi – Hochschul – Studieren – Delegiert – Personalr 3 Die Mitwi 4 Die Mitwi der Hochsch

DasRechtaufMitwirkungumfasstinsbesonderedieRechte hmlassung, g und rkung in Gremien. rkungsgremien bestehen:5 versammlung, denrat, enversammlung der Lehrenden und Forschenden, at. rkungsgremien vertreten ihre spezifischen Interessen.3 rkungsgremien erlassen Geschäftsordnungen, die von ulleitung zu genehmigen sind.3

Art. 12

Kommunikation kationskonzept 2 Die Rektorin der Gesamthoch 3 Die interne lichen und wir

1 Die Grundsätze der Kommunikation sind im Kommuni- festgelegt,dasvonderHochschulleitungerlassenwird. oder der Rektor verantwortet die Kommunikation schule. Kommunikation erfolgt durch die Linienverantwort- d von der Hochschulkommunikation unterstützt.

.261 Hochschulordnung der ZHdK

Art. 13

Inkraftsetzung den Fachhochsch 1 OS 63, 78. Vo Diese Hochschulordnung tritt nach der Genehmigung durch ulrat am 1.April 2008 in Kraft. m Fachhochschulrat genehmigt am 26. Februar 2008.

LS 414.10.

Fassung gemäss B vom 6. November 2019 (OS 75, 120; ABl 2020-01-24). In Kraft seit 1. Februar 2020.

Aufgehoben durch B vom 6. November 2019 (OS 75, 120; ABl 2020-01-24). In Kraft seit 1. Februar 2020.

Fassung gemäss B vom 7. Mai 2025 (OS 80, 224; ABl 2025-07-18). In Kraft seit

.August 2025.